TE Bvwg Beschluss 2015/1/28 W128 2012404-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2015
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Entscheidungsdatum

28.01.2015

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
SchVG §18
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2012404-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten (LSR) vom 24.07.2014, Zl. allg/2496-A/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten (LSR) vom 24.07.2014, Zl. allg/2496-A/2014, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 02.07.2014 fanden im Bereich des LSR Wahlen zur Landesschülervertretung für das Schuljahr 2014/15 statt. Der Beschwerdeführer ging bei dieser Wahl als Erstgereihter und somit Landesschulsprecher hervor.

2. Am 02.07.2014 langte beim LSR ein Anfechtungsantrag des Schulsprechers des BG/BRG XXXX sowie seiner 1. Stellvertreterin ein.2. Am 02.07.2014 langte beim LSR ein Anfechtungsantrag des Schulsprechers des BG/BRG römisch 40 sowie seiner 1. Stellvertreterin ein.

3. Der LSR hob daraufhin mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014 - in Stattgebung des Anfechtungsantrags - die Schülervertretungswahlen vom 02.07.2014 in Bezug auf den Schulartenbereich AHS auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollmacht, welche die 2. Stellvertreterin des Schulsprechers des BG/BRG XXXX bei der Wahlkommission vorgewiesen habe, rechtswidrig zustande gekommen sei und das Wahlrecht nur der 1. Stellvertreterin zugekommen wäre, die jedoch aufgrund der vorherigen Abgabe der Stimme der 2. Stellvertreterin zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert worden sei.3. Der LSR hob daraufhin mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.07.2014 - in Stattgebung des Anfechtungsantrags - die Schülervertretungswahlen vom 02.07.2014 in Bezug auf den Schulartenbereich AHS auf. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollmacht, welche die 2. Stellvertreterin des Schulsprechers des BG/BRG römisch 40 bei der Wahlkommission vorgewiesen habe, rechtswidrig zustande gekommen sei und das Wahlrecht nur der 1. Stellvertreterin zugekommen wäre, die jedoch aufgrund der vorherigen Abgabe der Stimme der 2. Stellvertreterin zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert worden sei.

4. Mit Schreiben vom 25.07.2014 teilte der LSR allen Schulsprechern der allgemein bildenden höheren Schulen mit, dass die Schülervertretungswahl am 11.09.2014 in der Zeit von 10 bis 11:00 Uhr wiederholt werde.

5. Mit Schreiben vom 13.08.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim LSR den Antrag auf nachträgliche Zustellung des Bescheides vom 24.07.2014 gemäß § 8 AVG und führte aus, dass er bisher als Partei übergangen worden sei.5. Mit Schreiben vom 13.08.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim LSR den Antrag auf nachträgliche Zustellung des Bescheides vom 24.07.2014 gemäß Paragraph 8, AVG und führte aus, dass er bisher als Partei übergangen worden sei.

6. Mit Schreiben vom 2. 20. 8. 2014 brachte der LSR dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers den Bescheid vom 24.07.2014 zur Kenntnis.

7. Bei der Wahl am 11.09.2014 ging der Beschwerdeführer abermals als Erstgereihter und somit als Landesschulsprecher hervor.

8. Einlangend mit 22.09.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde beim LSR ein. Zur Parteistellung wurde in der Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zur nachträglichen Zustellung des Bescheids nicht als Partei beigezogen worden sei. Aufgrund des Bescheides vom 24.07.2014 sei der Beschwerdeführer als Mitglied der Landesschülervertretung bzw. Landesschulsprecher jedoch in seiner subjektiven Rechtssphäre unmittelbar berührt und hätte ihm somit im vorangegangenen Verfahren Parteistellung zugestanden.

11. Am 26.09.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.2.1. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Landesschülervertretung ist ein gemäß § 1 Schülervertretungengesetz (SchVG), BGBl. Nr. 284/1990 idgF bei jedem Landesschulrat einzurichtendes Organ (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 1 zu § 1 SchVG, S. 146).Die Landesschülervertretung ist ein gemäß Paragraph eins, Schülervertretungengesetz (SchVG), Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, idgF bei jedem Landesschulrat einzurichtendes Organ vergleiche Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht [13. Auflage 2012], FN 1 zu Paragraph eins, SchVG, S. 146).

Gemäß § 18 Abs. 1 SchVG kann die Wahl zu einer Landesschülervertretung von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Präsidenten des Landesschulrates beim Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchVG kann die Wahl zu einer Landesschülervertretung von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Präsidenten des Landesschulrates beim Landesschulrat angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.

2.2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).2.2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH lässt sich unmittelbar aus der Verfassung eine im Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung nicht ableiten (siehe VwSlg 14079 A/1994). Eine explizite im SchVG vorgesehene Parteistellung existiert jedoch nicht. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers aus § 18 SchVG ableiten lässt. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH lässt sich unmittelbar aus der Verfassung eine im Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung nicht ableiten (siehe VwSlg 14079 A/1994). Eine explizite im SchVG vorgesehene Parteistellung existiert jedoch nicht. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich eine Parteistellung des Beschwerdeführers aus Paragraph 18, SchVG ableiten lässt. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen.

Wie bereits der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, haben gemäß § 57 Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung. Eine entsprechende Bestimmung im SchVG existiert, wie oben ausgeführt, nicht.Wie bereits der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, haben gemäß Paragraph 57, Absatz 7, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung. Eine entsprechende Bestimmung im SchVG existiert, wie oben ausgeführt, nicht.

Schon alleine das Fehlen einer dem § 57 Abs. 7 HSG analogen Regelung im SchVG lässt darauf schließen, dass einzelne Mitglieder der Landesschülervertretung und somit auch der Landesschulsprecher keine Parteistellung haben und eine solche auch nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Auch durch Auslegung lässt sich kein anders lautendes Ergebnis identifizieren.Schon alleine das Fehlen einer dem Paragraph 57, Absatz 7, HSG analogen Regelung im SchVG lässt darauf schließen, dass einzelne Mitglieder der Landesschülervertretung und somit auch der Landesschulsprecher keine Parteistellung haben und eine solche auch nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Auch durch Auslegung lässt sich kein anders lautendes Ergebnis identifizieren.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach hier verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann nicht gefolgt werden. Der Landesschülervertretung als Organ kann im Sinne des § 8 AVG eine Parteistellung im Falle einer Wahlanfechtung nicht abgesprochen werden, jedoch ist diese nicht auf ihre einzelnen Mitglieder auszuweiten.Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach hier verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, kann nicht gefolgt werden. Der Landesschülervertretung als Organ kann im Sinne des Paragraph 8, AVG eine Parteistellung im Falle einer Wahlanfechtung nicht abgesprochen werden, jedoch ist diese nicht auf ihre einzelnen Mitglieder auszuweiten.

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Bescheides des LSR seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt sei, kann nicht gefolgt werden. Im Wahlanfechtungsverfahren des § 18 SchVG kommt nämlich anstelle der Landesschülervertretung oder neben dieser einzelnen Mitgliedern schon deshalb keine selbstständige Parteistellung zu, weil auch die Rechtswirkungen der im Verfahren vor dem LSR über das Anfechtungsbegehren ergehenden Entscheidung einheitlich alle Mitglieder der Landesschülervertretung, erfassen (vgl. VwGH vom 29.01.1986, 83/01/0497).Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Bescheides des LSR seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt sei, kann nicht gefolgt werden. Im Wahlanfechtungsverfahren des Paragraph 18, SchVG kommt nämlich anstelle der Landesschülervertretung oder neben dieser einzelnen Mitgliedern schon deshalb keine selbstständige Parteistellung zu, weil auch die Rechtswirkungen der im Verfahren vor dem LSR über das Anfechtungsbegehren ergehenden Entscheidung einheitlich alle Mitglieder der Landesschülervertretung, erfassen vergleiche VwGH vom 29.01.1986, 83/01/0497).

Der Beschwerdeführer hat somit weder Parteistellung noch kann er in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, womit die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen ist.

3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Landesschulrat, Landesschulsprecher,
Landessschülervertretung, Parteistellung, Schülervertretungswahl,
subjektive Rechte, Wahlanfechtung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2012404.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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