TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/10 W209 2002949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2015
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Entscheidungsdatum

10.02.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W209 2002949-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang LANGEDER, Rechtsanwalt, Stutterheimstraße 16-18/II/4, 1150 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.05.2011, GZ VSNR XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Wolfgang LANGEDER, Rechtsanwalt, Stutterheimstraße 16-18/II/4, 1150 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12.05.2011, GZ VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF teilweise stattgegeben und festgestellt, dass für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF teilweise stattgegeben und festgestellt, dass für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009

die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung € 1.741,59 beträgt,

die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 278,65 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 133,23 sowie einen monatlichen Zuschlag zu diesen Beiträgen in Höhe von € 38,30 zu zahlen,

die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 26,65 zu zahlen, und

die Beschwerdeführerin mit Fälligkeit 30.11.2011 rückständige Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von € 2.786,50 und in der Krankenversicherung in Höhe von € 1.332,30, Beitragszuschläge in Höhe von € 383,00 sowie Beiträge zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 266,50 zuzüglich Verzugszinsen ab 20.12.2011 im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital von € 4.118,80 schuldig ist zu zahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.05.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters traf sie Feststellungen zu den Beitragsgrundlagen, zu den zu leistenden Beiträgen, zur Fälligkeit der Beiträge und zu den gesetzlichen Verzugszinsen.1. Mit Bescheid vom 12.05.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Weiters traf sie Feststellungen zu den Beitragsgrundlagen, zu den zu leistenden Beiträgen, zur Fälligkeit der Beiträge und zu den gesetzlichen Verzugszinsen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.05.2011 binnen offener Frist den verfahrensgegenständlichen (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden) Einspruch.

3. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 26.04.2012, GZ MA 40 - SR 13382/2011, dem Einspruch betreffend Pflichtversicherung Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Hinsichtlich der die Beitragsgrundlagen, die Beitragshöhe und Zuschläge sowie die vorgeschriebenen Verzugszinsen betreffenden Spruchteile setzte er das Verfahren mit gesondertem Bescheid vom 21.05.2012, GZ MA 40 - SR 13383/2011, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung gemäß § 38 AVG aus.3. Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 26.04.2012, GZ MA 40 - SR 13382 aus 2011,, dem Einspruch betreffend Pflichtversicherung Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Hinsichtlich der die Beitragsgrundlagen, die Beitragshöhe und Zuschläge sowie die vorgeschriebenen Verzugszinsen betreffenden Spruchteile setzte er das Verfahren mit gesondertem Bescheid vom 21.05.2012, GZ MA 40 - SR 13383 aus 2011,, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 38, AVG aus.

4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.04.2012 erhob die SVA fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.04.2012 erhob die SVA fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

5. Mit Bescheid vom 27.11.2013, GZ BMASK-428.616/0001-ll/A/3/2012, gab das BMASK der Berufung teilweise statt und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.5. Mit Bescheid vom 27.11.2013, GZ BMASK-428.616/0001-ll/A/3/2012, gab das BMASK der Berufung teilweise statt und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

6. Am 04.04.2014 legte die SVA den (mangels Erhebung einer Revision) rechtskräftig gewordenen Bescheid des BMASK samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beitragspflicht vor, wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich durch den verkürzten Zeitraum der Pflichtversicherung nunmehr auch eine Änderung der Beitragshöhe ergebe und legte im Einzelnen ihre Berechnung der nunmehrigen Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge, der Beitragszuschläge sowie der ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen auf Basis des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 dar.

7. Mit Schreiben vom 16.12.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Beitragsberechnung der SVA zur Kenntnis. Die Frist zur Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Im Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 17.415,94 ausgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in den dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in den dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor römisch zwei.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Maßgebliche anzuwendende Rechtsvorschriften

Die maßgebliche anzuwendende Rechtsvorschrift ist § 25 GSVG. Laut Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1993, 92/08/0115, hat die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind.Die maßgebliche anzuwendende Rechtsvorschrift ist Paragraph 25, GSVG. Laut Erkenntnis des VwGH vom 16. März 1993, 92/08/0115, hat die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind.

Für den verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 175/1999 bzw. BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut [Änderung aufgrund BGBl. I Nr. 52/2009 in eckiger Klammer]:Für den verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 ist daher Paragraph 25, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut [Änderung aufgrund Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, in eckiger Klammer]:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, [Arbeitslosen-] und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, [Arbeitslosen-] und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 637,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 240,49 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 637,99 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 240,49 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 637,99 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 357,74 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 357,74 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 152,20 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 063,94 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2008 mindestens 975,67 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2009 mindestens 887,38 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2010 mindestens 799,12 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2011 mindestens 710,85 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2012 mindestens 622,59 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2013 mindestens 534,31 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2014 mindestens 446,04 €,

  • -Strichaufzählung
    ab 1. Jänner 2015 mindestens 357,74 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

(8) Aufgehoben.

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

3.5. Beitragspflicht

Voraussetzung für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den GSVG ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Voraussetzung für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen nach den GSVG ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.11.2013 hat das BMASK den Bescheid der SVA vom 12.05.2011 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG teilweise bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.11.2013 hat das BMASK den Bescheid der SVA vom 12.05.2011 betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG teilweise bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

Somit sind im oben angeführten Zeitraum die Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG zu ermitteln.Somit sind im oben angeführten Zeitraum die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG zu ermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu § 25 GSVG aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die SVA (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 14.09.2005).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu Paragraph 25, GSVG aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das VwGH-Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die SVA vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis vom 14.09.2005).

In seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend feststeht, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (mwH auf das Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169).In seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, bzw. Paragraph 25 a, GSVG zu entscheiden hat, bindend feststeht, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (mwH auf das Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0169).

Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im Einkommenssteuerbescheid für die Bemessung der Einkommenssteuer ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.

Unstrittig liegt ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vor, der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG ausweisen. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Einkünfte hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, wodurch der in Rede stehende Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.Unstrittig liegt ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vor, der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG ausweisen. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung ihrer Einkünfte hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, wodurch der in Rede stehende Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sind demnach die im Einkommenssteuerbescheid 2009 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen.

Hieraus ergeben sich gemäß §§ 27, 27a, 27d und 35 Abs. 6 GSVG sowie § 52 Abs. 1 BMSVG, jeweils in der im maßgeblichen Zeitraum geltendenHieraus ergeben sich gemäß Paragraphen 27, 27 a, 27 d und 35 Absatz 6, GSVG sowie Paragraph 52, Absatz eins, BMSVG, jeweils in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden

Fassung, folgende Beiträge bzw. Beitragszuschläge:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 17.415,94 dividiert durch 10 = €

1.741,59

Pensionsversicherung: € 1.741,59 x 16% = € 278,65

Krankenversicherung: € 1.741,59 x 7,65% = € 133,23

Beitragszuschlag: € 411,88 x 9,3% = € 38,30

Selbständigenvorsorge: € 1.741,59 x 1,53% = € 26,65

Die Verzugszinsen ergeben sich aus § 35 Abs. 5 und 5a GSVG. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht (kurzfristiger Zahlungsverzug) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Die Verzugszinsen ergeben sich aus Paragraph 35, Absatz 5 und 5 a GSVG. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht (kurzfristiger Zahlungsverzug) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen für die Monate November und Dezember 2009 richtet, erweist sie sich als begründet, da die Beschwerdeführerin in diesen Monaten nicht der Pflichtversicherung unterlag.

3.6. Volle Zahlungsverpflichtung

Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 21.10.2010, welcher sohin erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens am 18.03.2010 ergangen ist und der SVA übermittelt wurde, liegt der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens und handelt es sich daher um eine nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens neu entstandene Verbindlichkeit. Für die Annahme, dass die Beitragsschuld - etwa durch eine schuldhaft unterlassene Meldung gemäß § 18 GSVG - bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, niemals damit gerechnet zu haben, als Kommanditistin in die Pflichtversicherung einbezogen zu werden.Aufgrund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Basis des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 21.10.2010, welcher sohin erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens am 18.03.2010 ergangen ist und der SVA übermittelt wurde, liegt der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens und handelt es sich daher um eine nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens neu entstandene Verbindlichkeit. Für die Annahme, dass die Beitragsschuld - etwa durch eine schuldhaft unterlassene Meldung gemäß Paragraph 18, GSVG - bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, niemals damit gerechnet zu haben, als Kommanditistin in die Pflichtversicherung einbezogen zu werden.

Damit stellt sich die Situation wie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, ZI. 2008/08/0259, dar, in welchem - ausgehend von der geringen Überschreitung der die Ausnahmeregelung begründenden Einkunftsgrenze - ebenfalls erst ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheides die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Beitragspflicht geknüpft ist, eintrat und der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld damit jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens lag, sodass es nicht (mehr) darauf ankam, ob die belangte Behörde vom Einkommensteuerbescheid erst amtswegig erfahren hat oder bereits früher durch eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangen hätte können.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der vollen Zahlungsverpflichtung durch die Nichteinbeziehung der Beitragsschuld in das Schuldenregulierungsverfahren richtet, als unbegründet

3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 24 VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung einer vertretenen Partei als Verzicht zu werten.Die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Gemäß Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 10 ist die Unterlassung der Antragstellung einer vertretenen Partei als Verzicht zu werten.

Da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien, war eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG und die Nichteinbeziehung der Beitragsschuld in das Schuldenregulierungsverfahren existiert eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. insb. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, vom 7.09.2005, Zl. 2003/08/0169; zur vollen ZahlungsverpflichtungFür die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG und die Nichteinbeziehung der Beitragsschuld in das Schuldenregulierungsverfahren existiert eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. insb. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292, vom 7.09.2005, Zl. 2003/08/0169; zur vollen Zahlungsverpflichtung

VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0259). Diese wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2002949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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