RS Vwgh 2008/9/9 2008/06/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art5;
StGB §21 Abs2;
StGB §46;
StGB §47;
StPO 1975 §61;
StPO 1975 §62;
StVG §54 Abs1;
StVG §54 Abs2;
StVG §54a Abs1;
StVG §54a Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren zur bedingten Entlassung aus (einer Freiheitsstrafe oder) einer Maßnahme (hier: nach § 21 Abs. 2 StGB) ist in der StPO oder auch im StVG zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Bestimmungen der StPO über die Bewilligung der Verfahrenshilfe analog anwendbar sind. Damit wird erreicht, dass auch mittellosen Personen ein effektiver Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren zur Entlassung aus der Maßnahme zuteil werden kann (vgl. Art. 5 EMRK) und nicht nur Personen, die aus eigenen - verfügbaren - Mitteln einen selbst gewählten Vertreter honorieren können. Besteht eine Rücklage (hier: nach § 54 Abs. 1 StVG) in einem Ausmaß, das die Honorierung eines frei gewählten Verteidigers zulassen würde, kann der Strafgefangene (der Untergebrachte) aber wegen der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des StVG darauf nicht zugreifen, ist er insofern als "mittellos" anzusehen, womit das Bestehen der Rücklage, über die aber nicht verfügt werden kann, aus dem Blickwinkel des Vorhandenseins verfügbarer (hier: nicht verfügbarer) Mittel der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen stünde. Das System der §§ 54 und 54a StVG steht somit einem effektiven Rechtsschutz durch eine entsprechende Vertretung im Verfahren zur bedingten Entlassung aus der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht entgegen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060141.X03

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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