RS Vwgh 2008/9/10 2006/05/0036

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, ausgesprochen, dass es dann, wenn der sich aus dem Anhang 1 UVP-G ergebende Schwellenwert nicht erreicht wird, für die Beurteilung der UVP-Pflicht ohne Bedeutung ist, ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050036.X04

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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