Entscheidungsdatum
27.02.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W115 2002680-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, BBG idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Auf den Antrag vom XXXX wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen.Auf den Antrag vom römisch 40 wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin vorliegen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH eingetragen.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am römisch 40 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, Onkologie vom XXXXBefund, römisch 40 , Onkologie vom römisch 40
Laborbefund, XXXX vom XXXXLaborbefund, römisch 40 vom römisch 40
Bescheid der PVA über die Zuerkennung der Pflegestufe 3 vom XXXXBescheid der PVA über die Zuerkennung der Pflegestufe 3 vom römisch 40
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe 176 cm. Gewicht 75 kg. Blutdruck 120/70.
Gesamtmobilität-Gangbild: Herr XXXX kann sich alleine aus dem Sitzen und Liegen erheben. Er kann frei auf seinen Beinen stehen. Er kann im Wohnbereich ohne Hilfsmittel gehen.Gesamtmobilität-Gangbild: Herr römisch 40 kann sich alleine aus dem Sitzen und Liegen erheben. Er kann frei auf seinen Beinen stehen. Er kann im Wohnbereich ohne Hilfsmittel gehen.
Kopf/Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, situativ angepasstes Verhalten, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, altersentsprechendes Hör- und Sehvermögen, unauffällige Halsorgane
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch unauffällig, auskultatorisch unauffälliger Lungen- und Herzbefund mit rhythmischen HA ohne Atemnot
Abdomen: im TN, unauffällige Organgrenzen, keine Inkontinenz, Nierenlager frei
Extremitäten: geringe Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, keine Ödeme, kein Tremor
Wirbelsäule: altersentsprechend unauffälliger struktureller und funktioneller Befund.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Follikuläres Keimzentrumlymphom
Unterer Rahmensatz, da therapeutisch stabilisiert. g.Z. 413 50 vHUnterer Rahmensatz, da therapeutisch stabilisiert. g.Ziffer 413, 50 vH
02 Diabetes mellitus II - orale Therapie02 Diabetes mellitus römisch zwei - orale Therapie
Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert. 383 20 vH
03 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
Oberer Rahmensatz, da milde Symptomatik. g.Z. 417 10 vHOberer Rahmensatz, da milde Symptomatik. g.Ziffer 417, 10 vH
04 Epilepsie 571 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz gegeben ist.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Besserung von Leiden 1, Neuaufnahme von Leiden 4, Besserung des Gesamt GdB.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
2.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sich sein Allgemeinzustand nicht gebessert habe.2.3. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundes von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sich sein Allgemeinzustand nicht gebessert habe.
2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wird festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch habe eine maßgebliche Einschränkung des Gehvermögens anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden können und sei eine weiters angeführte Schwäche der Immunabwehr weder durch diesbezügliche aktuelle Befundberichte belegt, noch durch die vorliegende Einstufung begründbar; somit keine Änderung des Gutachtens.2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom römisch 40 wird festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch habe eine maßgebliche Einschränkung des Gehvermögens anlässlich der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden können und sei eine weiters angeführte Schwäche der Immunabwehr weder durch diesbezügliche aktuelle Befundberichte belegt, noch durch die vorliegende Einstufung begründbar; somit keine Änderung des Gutachtens.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß §§ 41, 43 und 55 BBG festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde gemäß Paragraphen 41, 43 und 55 BBG festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei ihm bereits im Jahr XXXX unheilbarer Lymphknotenkrebs der Stufe IV diagnostiziert worden sei, welcher auch im Knochenmark feststellbar gewesen sei. Er habe sich bislang unzähligen Chemo- und Bestrahlungstherapien unterziehen müssen. Sein Blutbild habe sich verschlechtert, sodass er nur noch mittels Bluttransfusionen am Leben erhalten werden konnte. Durch die Vielzahl von Behandlungen habe sich sein Immunsystem sehr schnell verschlechtert. Er müsse sich laufend weiteren Chemotherapien unterziehen. Nach den Bluttransfusionen sei es oft so, dass eine kurzfristige Verbesserung seines Allgemeinzustandes und seines Blutbildes eintreten würde. Da sein Zustand aber als unheilbar gelten würde, würde sich sein Zustand aber auch immer wieder verschlechtern. Er sei daher nach wie vor zu 100% behindert. Er sei an den meisten Tagen zu schwach um längere Strecken (mehr als 100 m) zu gehen und es bestehe Sturzgefahr, da er oft schwindelig sei. Auch bestehe aufgrund seines praktisch auf null reduzierten Immunsystems eine akute Ansteckungsgefahr mit Infekten aller Art.Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei ihm bereits im Jahr römisch 40 unheilbarer Lymphknotenkrebs der Stufe römisch vier diagnostiziert worden sei, welcher auch im Knochenmark feststellbar gewesen sei. Er habe sich bislang unzähligen Chemo- und Bestrahlungstherapien unterziehen müssen. Sein Blutbild habe sich verschlechtert, sodass er nur noch mittels Bluttransfusionen am Leben erhalten werden konnte. Durch die Vielzahl von Behandlungen habe sich sein Immunsystem sehr schnell verschlechtert. Er müsse sich laufend weiteren Chemotherapien unterziehen. Nach den Bluttransfusionen sei es oft so, dass eine kurzfristige Verbesserung seines Allgemeinzustandes und seines Blutbildes eintreten würde. Da sein Zustand aber als unheilbar gelten würde, würde sich sein Zustand aber auch immer wieder verschlechtern. Er sei daher nach wie vor zu 100% behindert. Er sei an den meisten Tagen zu schwach um längere Strecken (mehr als 100 m) zu gehen und es bestehe Sturzgefahr, da er oft schwindelig sei. Auch bestehe aufgrund seines praktisch auf null reduzierten Immunsystems eine akute Ansteckungsgefahr mit Infekten aller "Art".
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Allergologie vom XXXXBefund, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Allergologie vom römisch 40
Befund, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)Befund, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt)
Teil eines Befundberichtes, XXXX, 1. med. Abteilung - Zentrum für Onkologie, aus XXXXTeil eines Befundberichtes, römisch 40 , 1. med. Abteilung - Zentrum für Onkologie, aus römisch 40
Befund, Dr. XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Allergologie vom XXXXBefund, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Allergologie vom römisch 40
Laborbefund XXXX vom XXXXLaborbefund römisch 40 vom römisch 40
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 177 cm, 85 kg, höchstes
Gewicht war 100 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute:
unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, derzeit in Behandlung, die Zahnärztin habe ihm gesagt, die Chemotherapie habe Karies begünstigt
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: mäßig adipös
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, keine sonstigen Auffälligkeiten
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Dysästhesien an den Fingerspitzen und in den Zehen, dies wird als Folge der Chemotherapie angesehen. An den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.
Gangbild: allgemeine Verlangsamung
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Follikuläres Keimzentrumlymphom
Unterer Rahmensatz, da nur mäßig abnormes Blutbild unter entsprechender Behandlung. g.Z. 413 50 vHUnterer Rahmensatz, da nur mäßig abnormes Blutbild unter entsprechender Behandlung. g.Ziffer 413, 50 vH
02 Diabetes mellitus Typ II - orale Therapie02 Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Therapie
Unterer Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert. 383 20 vH
03 Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
Oberer Rahmensatz, da milde Symptomatik. g.Z. 417 10 vHOberer Rahmensatz, da milde Symptomatik. g.Ziffer 417, 10 vH
04 Epilepsie 571 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vor. Aktinische Keratosen und Morbus Bowen am Rücken bedingen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:
Zu den Befunden: Befund der Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frau
Dr. XXXX, vom Oktober XXXX, dieser beschreibt aktinische Keratosen und Morbus Bowen am Rücken. Weiters werden Laborausdrucke aus dem XXXX vorgelegt. Im letzten Laborbefund vom Oktober XXXX ist die Thrombozytenzahl auf 116 vermindert, HB ist mit 14,6 im Normbereich, bei allerdings Makrozytose von 98,6. Die Leukozytenzahl ist normal, die Nierenfunktion geringgradig eingeschränkt (Kreatinin 1,5; EGFR 68), GGT und AP sind gering erhöht bei normaler GPT, in den Eisenstoffwechselparametern Ferritin deutlich erhöht, sonst normal, weiters Verschiebungen in der Eiweißelektrophorese und Verminderung des Immunglobulin G auf 5,1 g/I, normal 7 - 16. Zuckerkrank ist er seit etwa XXXX, Insulin spritzen muss er nicht.Dr. römisch 40 , vom Oktober römisch 40 , dieser beschreibt aktinische Keratosen und Morbus Bowen am Rücken. Weiters werden Laborausdrucke aus dem römisch 40 vorgelegt. Im letzten Laborbefund vom Oktober römisch 40 ist die Thrombozytenzahl auf 116 vermindert, HB ist mit 14,6 im Normbereich, bei allerdings Makrozytose von 98,6. Die Leukozytenzahl ist normal, die Nierenfunktion geringgradig eingeschränkt (Kreatinin 1,5; EGFR 68), GGT und AP sind gering erhöht bei normaler GPT, in den Eisenstoffwechselparametern Ferritin deutlich erhöht, sonst normal, weiters Verschiebungen in der Eiweißelektrophorese und Verminderung des Immunglobulin G auf 5,1 g/I, normal 7 - 16. Zuckerkrank ist er seit etwa römisch 40 , Insulin spritzen muss er nicht.
Es liegt wohl eine schwere Erkrankung vor, die auch eine anhaltende Behandlung erfordert, der vorgelegte Befundbrief des XXXX bezieht sich aber auf das Jahr XXXX, die Angaben des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX beschreiben ebenfalls den sehr schlechten Zustand XXXX. Eine derartig schwerwiegende Beeinträchtigung konnte weder im Gutachten der 1. Instanz noch in der aktuellen Untersuchung festgestellt werden. Daher erfolgte die oben angegebene Einstufung. Der hautärztliche Befund beschreibt kein gesondert einschätzungsrelevantes Leiden.Es liegt wohl eine schwere Erkrankung vor, die auch eine anhaltende Behandlung erfordert, der vorgelegte Befundbrief des römisch 40 bezieht sich aber auf das Jahr römisch 40 , die Angaben des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 beschreiben ebenfalls den sehr schlechten Zustand römisch 40 . Eine derartig schwerwiegende Beeinträchtigung konnte weder im Gutachten der 1. Instanz noch in der aktuellen Untersuchung festgestellt werden. Daher erfolgte die oben angegebene Einstufung. Der hautärztliche Befund beschreibt kein gesondert einschätzungsrelevantes Leiden.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Es ist keine einschätzungsrelevante Abweichung feststellbar gewesen.
Stellungnahme zum Gutachten aus XXXX:
Die wesentlich höhere Einschätzung des Leidens 1 in diesem Gutachten ist durch den Zustand unmittelbar nach Feststellung des Leidens und Beginn der Behandlung begründet gewesen. Die Veränderung ist durch die neuerliche klinische Untersuchung und die Würdigung der vorliegenden Befunde gegeben.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens römisch 40 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag römisch 40 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in dem Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I.5.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 . Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in dem Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.5.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt. Die wesentlich höhere Einschätzung des Leidens 1 in dem Gutachten, welches dem bis XXXX befristeten Behindertenpass zugrunde gelegt worden ist, ist durch den Zustand unmittelbar nach Feststellung des Leidens und Beginn der Behandlung begründet gewesen. Eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes konnte aber im Zuge der nunmehrigen internistisch-fachärztlichen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden.Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt. Die wesentlich höhere Einschätzung des Leidens 1 in dem Gutachten, welches dem bis römisch 40 befristeten Behindertenpass zugrunde gelegt worden ist, ist durch den Zustand unmittelbar nach Feststellung des Leidens und Beginn der Behandlung begründet gewesen. Eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes konnte aber im Zuge der nunmehrigen internistisch-fachärztlichen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden.
Auch wurde im angefochtenen Verfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war sohin gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war sohin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da auf Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da auf Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und blieb das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W115.2002680.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015