TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/6 W176 2014543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2015
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Entscheidungsdatum

06.03.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W176 2014543-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Jv 55434-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. Jv 55434-33a/14, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Verfahren (betreffend einer Pflegschaftssache) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 128,-- vorgeschrieben.1. Dem Beschwerdeführer wurden in einem vor dem Bezirksgericht römisch 40 geführten Verfahren (betreffend einer Pflegschaftssache) Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 128,-- vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um "Nachlass der Gebühren in vollem Umfang". Er sei seit Februar 2013 arbeitslos gemeldet und beziehe Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.045,-- pro Monat. Er sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig und zahle außerdem EUR 400,-- pro Monat an Bankverbindlichkeiten über Ratenvereinbarungen zurück. Derzeit müsse er seinen persönlichen Lebensunterhalt mit weniger als EUR 300,-- pro Monat bestreiten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ XXXX zu 1/4 Anteil und EZ XXXX zu 9/32 Anteilen sei. In Anbetracht der Vermögenverhältnisse könne daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 128,- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ römisch 40 zu 1/4 Anteil und EZ römisch 40 zu 9/32 Anteilen sei. In Anbetracht der Vermögenverhältnisse könne daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 128,- keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei seit Februar 2013 arbeitslos, seine Situation sei prekär, er lebe unterhalb des Existenzminimums und es sei nicht mit einer Änderung seiner Situation zu rechnen. Außerdem sei er für zwei Kinder unterhaltspflichtig, zahle Bankverbindlichkeiten von rund EUR 400,-- pro Monat zurück und müsse seinen persönlichen Lebensunterhalt mit weniger als EUR 300,-- pro Monat bestreiten. Außerdem sei die Feststellung des Anteiles an zwei Liegenschaften in diesem Kontext nicht nachvollziehbar.

5. Aus denen am 04.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke EZ XXXX zu 1/4 Anteil und XXXXzu 9/32 Anteilen ist. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von XXXX eingetragen.5. Aus denen am 04.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke EZ römisch 40 zu 1/4 Anteil und XXXXzu 9/32 Anteilen ist. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von römisch 40 eingetragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 128,- zu zahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer ist zu bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke XXXXzu 1/4 Anteil und XXXX zu 9/32 Anteilen. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von XXXX eingetragen.1.2. Der Beschwerdeführer ist zu bücherlicher (Anteils)Eigentümer der Grundstücke XXXXzu 1/4 Anteil und römisch 40 zu 9/32 Anteilen. Zur ersten Liegenschaft ist ein Pfandrecht zu Gunsten von römisch 40 eingetragen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat monatlich Bankverbindlichkeiten in Höhe von etwa EUR 400,- sowie monatliche Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Er bezieht eine monatliche Notstandshilfe in Höhe von ca. EUR 1.045,--, wobei ihm EUR 300,-- als persönlichen Lebensunterhalt verbleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft basieren auf dem unter Punkt I.5. genannten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten, den Einnahmen sowie den Ausgaben des Beschwerdeführers stützen sich auf seinen glaubwürdigen Angaben.Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zur im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft basieren auf dem unter Punkt römisch eins.5. genannten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu den Verbindlichkeiten, den Einnahmen sowie den Ausgaben des Beschwerdeführers stützen sich auf seinen glaubwürdigen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten:

Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 128,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert. Denn es davon muss ausgegangen werden, dass der Wert des Anteils des Beschwerdeführers von 9/32 an einem (unbelasteten) Grundstück mit 158 m² Baufläche und 6204 m² Garten den von ihm geschuldeten Betrag beträchtlich übersteigt. Im Übrigen kann auch unabhängig vom Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers eine besondere Härte im genannten Sinne nicht erkannt werden, wenn man die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag in - sehr kleinen - Raten zu zahlen, in Betracht zieht.Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 128,- nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert. Denn es davon muss ausgegangen werden, dass der Wert des Anteils des Beschwerdeführers von 9/32 an einem (unbelasteten) Grundstück mit 158 m² Baufläche und 6204 m² Garten den von ihm geschuldeten Betrag beträchtlich übersteigt. Im Übrigen kann auch unabhängig vom Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers eine besondere Härte im genannten Sinne nicht erkannt werden, wenn man die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag in - sehr kleinen - Raten zu zahlen, in Betracht zieht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Haftstrafe) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Haftstrafe) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde vergleiche VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
Gerichtsgebühren - Nachlass, Liegenschaftseigentum,
Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2014543.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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