Entscheidungsdatum
10.03.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2013677-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 385276304-14112385 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 385276304-14112385 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 02.01.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.08.2011 sowie mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 11.01.2012 verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 02.01.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.08.2011 sowie mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 11.01.2012 verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 30.08.2011 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 65b iVm § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 30.08.2011 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 65 b, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, abgewiesen. Es wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , abgewiesen. Es wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
"Der Berufungswerber ist 2006 nach Österreich als Flüchtling eingereist, er war wegen des Krieges und aus militärischen Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet. Er befindet sich seither durchgehend in Österreich. Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren XXXX verheiratet. Beide haben ein gemeinsames Kind. Entsprechend einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom 20.07.2011 war der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bei der Firma XXXX für einen Monatsbezug von EUR 1.449,01 tätig. Entsprechend eines Versicherungsdatenauszuges vom 20.07.2011 war der Berufungswerber ab September 2008 mit kurzen Unterbrechungen bei diversen Baufirmen beschäftigt."Der Berufungswerber ist 2006 nach Österreich als Flüchtling eingereist, er war wegen des Krieges und aus militärischen Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet. Er befindet sich seither durchgehend in Österreich. Er ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren römisch 40 verheiratet. Beide haben ein gemeinsames Kind. Entsprechend einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom 20.07.2011 war der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bei der Firma römisch 40 für einen Monatsbezug von EUR 1.449,01 tätig. Entsprechend eines Versicherungsdatenauszuges vom 20.07.2011 war der Berufungswerber ab September 2008 mit kurzen Unterbrechungen bei diversen Baufirmen beschäftigt.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Berufungswerber wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 2. Fall, 84 Abs. 2 Z 1, 105, 106 Abs. 1 Z 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Durch das Gericht wurde nachfolgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Berufungswerber wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 2, Fall, 84 Absatz 2, Ziffer eins, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Durch das Gericht wurde nachfolgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"...XXXX hat am 20.2.2011 in XXXX R. B."...XXXX hat am 20.2.2011 in römisch 40 R. B.
I./ eine schwere Körperverletzung zugefügt, in dem er mit einem Küchenmesser mit einer Klinge von rund 17 cm auf seinen Oberarm stach und ihm dort eine Stichwunde mit Muskeldurchtrennung im Bereich des linken Oberarmmuskels, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, zufügte;römisch eins./ eine schwere Körperverletzung zugefügt, in dem er mit einem Küchenmesser mit einer Klinge von rund 17 cm auf seinen Oberarm stach und ihm dort eine Stichwunde mit Muskeldurchtrennung im Bereich des linken Oberarmmuskels, somit eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer, zufügte;
II./ durch eine gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Absetzen des Kindes, das R. B. auf dem Arm hielt, genötigt, indem er lautstark sagte: "Lass das Kind hinunter - ich bring dich um!"römisch zwei./ durch eine gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum Absetzen des Kindes, das R. B. auf dem Arm hielt, genötigt, indem er lautstark sagte: "Lass das Kind hinunter - ich bring dich um!"
Zu der im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung wurde Folgendes festgehalten:Zu der im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung wurde Folgendes festgehalten:
"Auch die im Lichte des § 61 FPG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Berufungswerber an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber während seines Aufenthaltes in Österreich zumeist einer Beschäftigung nachgegangen ist, eine Österreicherin geheiratet hat und ein zweijähriges Kind hat. Dass er in Serbien, wo der Berufungswerber die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, entwurzelt wäre und ihm die Rückkehr aus sonstigen Gründen nicht zumutbar wäre, hat der Berufungswerber nicht ins Treffen geführt und kann auch aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu den vom Berufungswerber bekundeten privaten Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen.""Auch die im Lichte des Paragraph 61, FPG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Berufungswerber an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber während seines Aufenthaltes in Österreich zumeist einer Beschäftigung nachgegangen ist, eine Österreicherin geheiratet hat und ein zweijähriges Kind hat. Dass er in Serbien, wo der Berufungswerber die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, entwurzelt wäre und ihm die Rückkehr aus sonstigen Gründen nicht zumutbar wäre, hat der Berufungswerber nicht ins Treffen geführt und kann auch aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu den vom Berufungswerber bekundeten privaten Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen."
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Aktenkundig ist in weiterer Folge ein Befund des Ambulatoriums XXXX, vom 14.06.2012, in welchem beim Sohn des Beschwerdeführers allgemeine Entwicklungsrückstände, eine Sprachentwicklungsstörung, eine billaterale Schallleitungsstörung, adenoide Vegetation und Trennungsängste festgestellt wurden. Einem weiteren Befund vom 28.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Sprachentwicklung des Kindes nicht altersentsprechend ist und Rückstände in der kognitiven Entwicklung, in der Spielentwicklung sowie in der Fein- und Grobmotorik bestehen. Sein Verhalten kippe schnell in eine Art Wutanfall. Er sei wenig kooperationsbereit und zeige er nur kurze Ausdauer.Aktenkundig ist in weiterer Folge ein Befund des Ambulatoriums römisch 40 , vom 14.06.2012, in welchem beim Sohn des Beschwerdeführers allgemeine Entwicklungsrückstände, eine Sprachentwicklungsstörung, eine billaterale Schallleitungsstörung, adenoide Vegetation und Trennungsängste festgestellt wurden. Einem weiteren Befund vom 28.06.2013 ist zu entnehmen, dass die Sprachentwicklung des Kindes nicht altersentsprechend ist und Rückstände in der kognitiven Entwicklung, in der Spielentwicklung sowie in der Fein- und Grobmotorik bestehen. Sein Verhalten kippe schnell in eine Art Wutanfall. Er sei wenig kooperationsbereit und zeige er nur kurze Ausdauer.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2012 vor der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei. Er wurde weiters aufgefordert seine Reisepass vorzulegen und wurde für den Fall, dass er nicht ausreist, seine Abschiebung in Aussicht gestellt. Letztlich wurde ihm von der Leiterin der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werden, ob die Abschiebung für zulässig erklärt werde.Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2012 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei. Er wurde weiters aufgefordert seine Reisepass vorzulegen und wurde für den Fall, dass er nicht ausreist, seine Abschiebung in Aussicht gestellt. Letztlich wurde ihm von der Leiterin der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werden, ob die Abschiebung für zulässig erklärt werde.
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 08.08.2013 statt. Der Beschwerdeführer gab an, sein Sohn habe am 21.09.2013 eine Zahnoperation, solange sein Sohn im Spital sei, wolle er bei ihm sein. Dann werde er freiwillig ausreisen. Das Ministerium habe ihm eine Mail geschrieben, dass sein Fall noch einmal überprüft werde.
Dem Verwaltungsakt liegt eine Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 14.10.2013 ein.Dem Verwaltungsakt liegt eine Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 14.10.2013 ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2013 auf einer Baustelle in Niederösterreich arbeitend angehalten. Er ist am 09.12.2013 wiederum freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 02.01.2014 die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass er lediglich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten bedingt verurteilt worden sei. Seine Frau und sein Kind seien österreichische Staatsangehörige. Weiters verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf die gesundheitliche Situation seines Sohnes, die sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiter verschlechtert hätte. Der Sohn verweigere Essen und Trinken, er sei sehr verstört und lasse sich kaum beruhigen. Dazu komme die finanzielle Notlage der Familie, seine Gattin sei derzeit in einer AMS-Schulung zur Einzelhandelskauffrau.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 02.01.2014 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde zunächst auf die bereits genannte strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer sei trotz durchsetzbarem Aufenthaltsverbot erst nach mehr als 20 Monaten ausgereist und nach weniger als einem Monat wieder eingereist. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und für ein minderjähriges österreichisches Kind sorgepflichtig. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien die familiären und sozialen Bindungen berücksichtigt worden. In weiterer Folge wurde auf "drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen" unter anderem wegen Schlepperei sowie ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX erlassenes Aufenthaltsverbot verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 02.01.2014 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde zunächst auf die bereits genannte strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer sei trotz durchsetzbarem Aufenthaltsverbot erst nach mehr als 20 Monaten ausgereist und nach weniger als einem Monat wieder eingereist. Er sei mit einer Österreicherin verheiratet und für ein minderjähriges österreichisches Kind sorgepflichtig. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien die familiären und sozialen Bindungen berücksichtigt worden. In weiterer Folge wurde auf "drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen" unter anderem wegen Schlepperei sowie ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 erlassenes Aufenthaltsverbot verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2014. Die belangte Behörde sei von falschen Feststellungen ausgegangen. Es liege nur eine einzige Verurteilung vor und sei der Beschwerdeführer erstmals 2006 ins Bundesgebiet eingereist, weshalb 2005 kein Aufenthaltsverbot über ihn erlassen werden konnte. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit der aktuellen familiären Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt. Der fünfjährige Sohn weise eine Behinderung im Ausmaß von 50% auf, die Anwesenheit seines Vaters sei für die Entwicklung des Kindes essentiell. Dass er erst 20 Monate nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ausgereist sei, sei mit der Landespolizeidirektion XXXX abgesprochen gewesen. Verwiesen werde dabei auf die Einvernahme vom 18.09.2012, bei der ihm mitgeteilt worden sei, dass noch mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werde. Letztlich sei ihm auch gestattet worden, die Zahnoperation seines Sohnes abzuwarten. Seine Wiedereinreise sei ebenfalls nur aufgrund der prekären familiären Situation erfolgt.Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2014. Die belangte Behörde sei von falschen Feststellungen ausgegangen. Es liege nur eine einzige Verurteilung vor und sei der Beschwerdeführer erstmals 2006 ins Bundesgebiet eingereist, weshalb 2005 kein Aufenthaltsverbot über ihn erlassen werden konnte. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit der aktuellen familiären Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt. Der fünfjährige Sohn weise eine Behinderung im Ausmaß von 50% auf, die Anwesenheit seines Vaters sei für die Entwicklung des Kindes essentiell. Dass er erst 20 Monate nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ausgereist sei, sei mit der Landespolizeidirektion römisch 40 abgesprochen gewesen. Verwiesen werde dabei auf die Einvernahme vom 18.09.2012, bei der ihm mitgeteilt worden sei, dass noch mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werde. Letztlich sei ihm auch gestattet worden, die Zahnoperation seines Sohnes abzuwarten. Seine Wiedereinreise sei ebenfalls nur aufgrund der prekären familiären Situation erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und seine Gattin als Zeugin sowie ein Dolmetscher für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
Auf Vorhalt des Bescheides der Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom März 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 14.10.2013 gibt dieser an, er verweise auf die Niederschrift vom 18.09.2012 bei der Landespolizeidirektion XXXX. Dort sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, Unterlagen nachzureichen, insbesondere ärztliche Befunde seines Kindes sowie seinen Reisepass. Ihm sei weiters zur Kenntnis gebracht worden, dass mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werde, ob die Abschiebung zulässig ist.Auf Vorhalt des Bescheides der Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom März 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 14.10.2013 gibt dieser an, er verweise auf die Niederschrift vom 18.09.2012 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 . Dort sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, Unterlagen nachzureichen, insbesondere ärztliche Befunde seines Kindes sowie seinen Reisepass. Ihm sei weiters zur Kenntnis gebracht worden, dass mit dem Bundesministerium für Inneres Rücksprache gehalten werde, ob die Abschiebung zulässig ist.
Der Ladung vom 31.07.2013 für die Einvernahme am 08.08.2013 habe er Folge geleistet, er verweise auf die dortigen Ausführungen, dass bei seinem Sohn eine Zahn-Operation mit Narkose geplant war und er erklärt habe, dass er danach freiwillig ausreisen werde. Damals habe er auch gesagt, dass ihm das Ministerium per Mail mitgeteilt habe, dass sein Fall noch überprüft werde.
Auf Vorhalt der Niederschrfit vom 22.11.2013 gab er an, er sei am 14.10.2013 ausgereist, im November 2013 jedoch wieder eingereist. Er habe eine Arbeit aufnehmen müssen, da seine Gattin keine finanzielle Unterstützung hatte. Auf Vorhalt der Ausreisebestätigung vom 09.12.2013 gab er an, dass er danach bei seinen Eltern in XXXX gelebt habe. Er habe dort von verschiedenen Gelegenheitsarbeiten gelebt. Der Kontakt zur Familie war telefonisch, per E-Mail oder per Internet möglich. Sie haben täglich miteinander Kontakt gehabt. Er sei nur eingereist, um seine Familie unterstützen zu können.Auf Vorhalt der Niederschrfit vom 22.11.2013 gab er an, er sei am 14.10.2013 ausgereist, im November 2013 jedoch wieder eingereist. Er habe eine Arbeit aufnehmen müssen, da seine Gattin keine finanzielle Unterstützung hatte. Auf Vorhalt der Ausreisebestätigung vom 09.12.2013 gab er an, dass er danach bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt habe. Er habe dort von verschiedenen Gelegenheitsarbeiten gelebt. Der Kontakt zur Familie war telefonisch, per E-Mail oder per Internet möglich. Sie haben täglich miteinander Kontakt gehabt. Er sei nur eingereist, um seine Familie unterstützen zu können.
Seine Frau habe ihn nicht in Serbien besucht, sie hatte keine Möglichkeit gehabt. Sein Sohn brauche Therapien, die Gattin sei hauptsächlich mit der Betreuung des Sohnes beschäftigt gewesen. In Notfällen helfe seine Schwiegermutter bei der Betreuung des Kindes. Er gehe zur Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr in den Kindergarten, ab dem kommenden Herbst werde er in die Schule gehen. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe und er wolle nicht, dass seine Frau und sein Kind darunter leiden müssen, er habe den Unterhalt bestritten. Es sei für alle sehr schwierig, wenn er in Serbien und Frau und Kind in Östrreich leben.
Die Gattin des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an:
Der Gatte habe nach seiner Ausreise aus Österreich am 09.12.2013 bei seinen Eltern in Serbien gelebt, er habe keinen fixen Job, aber in dieser Zeit Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Sie hätten telefonisch und über Skype Kontakt gehabt, und zwar jeden Tag. Seit seiner Ausreise habe es keine Besuche gegeben, ihr Mann sei nicht in Österreich, sie nicht in Serbien gewesen. Der Zustand des Kindes habe sich leicht verbessert, insbesondere in sprachlicher Hinsicht. Verhaltensmäßig und emotional sei die Situation nach wie vor sehr schwierig, insbesondere wenn sich ihr Sohn sehr aufrege. Er würde sich auch sehr wünschen, wenn sein Vater bei der Familie leben könnte. Auch im Kindergarten sei es aufgefallen, dass er bei besonderen Anlässen, wie etwa beim Vatertag, ganz besonders verhaltensauffällig ist. Er habe sogar den Kindergarten wechseln müssen, da die Betreuung seitens des Kindergartens im alten Kindergarten nicht mehr möglich war. Das Kind habe dort das Essen und Trinken verweigert. Mittlerweile sei er in einem anderen Kindergarten, in dem er sich einigermaßen eingelebt habe. Das Essen sei noch immer schwierig, das Trinken funktioniere mittlerweile gut. Ihre Eltern können sie im Notfall unterstützen, allerdings leben sie in XXXX, was für eine tägliche Unterstützung zu weit entfernt ist. Ihr sei zuletzt auch erklärt worden, dass die Verweigerung des Sprechens durch das Kind emotional bedingt sei.Der Gatte habe nach seiner Ausreise aus Österreich am 09.12.2013 bei seinen Eltern in Serbien gelebt, er habe keinen fixen Job, aber in dieser Zeit Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Sie hätten telefonisch und über Skype Kontakt gehabt, und zwar jeden Tag. Seit seiner Ausreise habe es keine Besuche gegeben, ihr Mann sei nicht in Österreich, sie nicht in Serbien gewesen. Der Zustand des Kindes habe sich leicht verbessert, insbesondere in sprachlicher Hinsicht. Verhaltensmäßig und emotional sei die Situation nach wie vor sehr schwierig, insbesondere wenn sich ihr Sohn sehr aufrege. Er würde sich auch sehr wünschen, wenn sein Vater bei der Familie leben könnte. Auch im Kindergarten sei es aufgefallen, dass er bei besonderen Anlässen, wie etwa beim Vatertag, ganz besonders verhaltensauffällig ist. Er habe sogar den Kindergarten wechseln müssen, da die Betreuung seitens des Kindergartens im alten Kindergarten nicht mehr möglich war. Das Kind habe dort das Essen und Trinken verweigert. Mittlerweile sei er in einem anderen Kindergarten, in dem er sich einigermaßen eingelebt habe. Das Essen sei noch immer schwierig, das Trinken funktioniere mittlerweile gut. Ihre Eltern können sie im Notfall unterstützen, allerdings leben sie in römisch 40 , was für eine tägliche Unterstützung zu weit entfernt ist. Ihr sei zuletzt auch erklärt worden, dass die Verweigerung des Sprechens durch das Kind emotional bedingt sei.
Über Befragen des Rechtsvertreters gab die Zeugin an, ihre Mutter und ihr Stiefvater hätten sich mit ihrem Gatten immer sehr gut verstanden, ihre Mutter habe ihren Gatten auch als ihren zweiten Sohn bezeichnet, dass es dann trotzdem zu diesem Zwischenfall gekommen ist, könne sie sich nicht erklären. Ihr Stiefvater habe ihrem Gatten sofort nach der Tat verziehen, ihr Gatte habe sich damals in einer Ausnahmesituation befunden, weil kurz davor sein Bruder verstorben sei, was ihm sehr nahe gegangen sei. Es sei dann auch seine Firma in Konkurs gegangen, er habe seinen Job verloren. Nach seiner ersten Ausreise habe sie ihr Mann gefragt, ob sie über die Runden komme, was aber aufgrund der speziellen Situation mit dem Kind nicht möglich gewesen. Er sei gekommen, um sie finanziell und überhaupt zu unterstützen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten bis 05.02.2015 weitere Unterlagen vorzulegen und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
Mit Email vom 04.02.2015 erstatte der Beschwerdeführer Schlussausführungen, darin wurde nochmals auf die familiäre Situation, die sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes ergebe, hingwiesen. Für die Gattin sei aufgrund des Betreuungsaufwandes eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigung (parallel zur Betreuungszeit im Kindergarten) sei nicht zu finden. Eine weitere Untersuchung des Kindes habe am 29.01.2015 stattgefunden, dazu wurde ein Kurzarztbrief vorgelegt, in dem eine Intelligenzminderung und eine "ausge.
Sprachentwicklungsstörung" diagnostiziert wurde. Eine ausführliche Diagnose und Bewertung werde erst verfasst. Weiters wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.07.2013 vorgelegt. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Termin am 08.08.2013 jedenfalls wahrzunehmen. Die Landespolizeidirektion XXXX werde bei ihrer Entscheidung sämtliche Umstände, die ein dahingehend relevantes Familienleben dokumentieren, genauenstens und intensiv prüfen.Sprachentwicklungsstörung" diagnostiziert wurde. Eine ausführliche Diagnose und Bewertung werde erst verfasst. Weiters wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.07.2013 vorgelegt. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Termin am 08.08.2013 jedenfalls wahrzunehmen. Die Landespolizeidirektion römisch 40 werde bei ihrer Entscheidung sämtliche Umstände, die ein dahingehend relevantes Familienleben dokumentieren, genauenstens und intensiv prüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX getroffenen Feststellungen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:Ergänzend zu den im Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom römisch 40 getroffenen Feststellungen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Der nunmehr sechsjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Gattin leidet an einer Intelligenzminderung und einer Sprachentwicklungsstörung. Diese Beeinträchtigungen sind bislang mit starken Verhaltensauffälligkeiten verbunden. Das Kind verweigerte das Essen und Trinken. Bezüglich des Trinkens ist zuletzt eine leichte Besserung eingetreten.
Für die Gattin des Beschwerdeführers stellt die Betreuung des Kindes, die sie alleine übernimmt, eine große psychische und finanzielle Belastung dar, zumal sie lediglich in Ausnahmefällen durch ihre nicht in XXXX lebenden Eltern unterstützt wird.Für die Gattin des Beschwerdeführers stellt die Betreuung des Kindes, die sie alleine übernimmt, eine große psychische und finanzielle Belastung dar, zumal sie lediglich in Ausnahmefällen durch ihre nicht in römisch 40 lebenden Eltern unterstützt wird.
Der Beschwerdeführer lebt zur Zeit bei seinen Eltern in Serbien, ihm wurde für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an der österreichischen Botschaft in XXXX eine Wiedereinreisebewilligung ausgestellt.Der Beschwerdeführer lebt zur Zeit bei seinen Eltern in Serbien, ihm wurde für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an der österreichischen Botschaft in römisch 40 eine Wiedereinreisebewilligung ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes ergeben sich aus den vorgelegten detaillierten medizinischen Befunden sowie den glaubwürdigen Angaben der Gattin des Beschwerdeführers, die im unmittelbaren Eindruck äußerst korrekt und wahrheitsliebend wirkte, weshalb seitens des erkennenden Gerichtes am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben keine Zweifel aufgekommen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 125 Abs. 3 erster Satz FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, erster Satz FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige lassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige lassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN)."Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN)."
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen insofern nicht entgegen getreten werden kann, als hinsichtlich des Beschwerdeführers nur eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Zutreffend ist weiters, dass die belangte Behörde in aktenwidriger Weise von drei weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die von der Rechtsordnung abgesteckten Grenzen mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten in gröblicher Weise missachtet hat. Fremdenrechtlich ist weiters von Relevanz, dass der Beschwerdeführer erst 20 Monate nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ausgereist und nach einem Monat wieder eingereist ist. Das diesbezügliche Fehlverhalten ist jedoch insofern zu relativieren, als selbst die Landespolizeidirektion XXXX im September 2012 Zweifel daran hegte, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen nicht im Verborgenen gehalten, sondern ist er von sich in Kontakt mit dem Bundesministerium für Inneres getreten (siehe dazu das vorgelegte Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.07.2013).Dem Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer die von der Rechtsordnung abgesteckten Grenzen mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten in gröblicher Weise missachtet hat. Fremdenrechtlich ist weiters von Relevanz, dass der Beschwerdeführer erst 20 Monate nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ausgereist und nach einem Monat wieder eingereist ist. Das diesbezügliche Fehlverhalten ist jedoch insofern zu relativieren, als selbst die Landespolizeidirektion römisch 40 im September 2012 Zweifel daran hegte, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers überhaupt zulässig sei. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen nicht im Verborgenen gehalten, sondern ist er von sich in Kontakt mit dem Bundesministerium für Inneres getreten (siehe dazu das vorgelegte Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.07.2013).
Festzuhalten ist jedoch, dass die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX am XXXX noch nicht aktenkundig war, der erste diesbezügliche Befund datiert vom 14.06.2012, in der familiären Situation des Beschwerdeführers liegen daher im Entscheidungszeitpunkt geänderte Umstände vor.Festzuhalten ist jedoch, dass die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 am römisch 40 noch nicht aktenkundig war, der erste diesbezügliche Befund datiert vom 14.06.2012, in der familiären Situation des Beschwerdeführers liegen daher im Entscheidungszeitpunkt geänderte Umstände vor.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine charakterliche Reifung erfahren hat, die er immer wieder durch seine Sorge um sein Kind und seine Ehegattin zum Ausdruck brachte.
Auch die als Zeugin einvernommene Ehegattin des Beschwerdeführers wirkte äußerst zuverlässig und verantwortungsbewusst. Die Ehegattin konnte in der Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass sie mit der Betreuung des kranken Kindes, die sie jetzt alleine zu bewältigen hat, an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stößt und ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer eine spürbare Entlastung bringen würde.
In Hinblick auf die im gegenständlichen Fall gegebene nicht unerhebliche strafrechtliche Verfehlung ist festzustellen, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet gegenüberstehen, die durch die schwere Beeinträchtigung des Kindes des Beschwerdeführers mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine wesentliche Steigerung erfahren. Bei der vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung war zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer nunmehr nach einer schwierigen persönlichen Lebensphase (Tod des Bruders, Verlust des Arbeitsplatzes) offenkundig wieder Halt gefunden hat. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht.
Aufgrund dieser spezifischen Faktenlage, die sich vor allem durch die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt, war in Hinblick auf die Weiterentwicklung des Kindes, die in einem intakten familiären Umfeld ohne Zweifel problemloser von statten geht, sowie die massive Belastung der Gattin des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auszugehen.
Der Aufhebung des Aufenthaltsverbots steht im Lichte der obigen Ausführungen auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das im Jänner 2012 über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht befolgt hat und unter Missachtung der in Österreich geltenden Gesetze im Land verblieben ist (vgl dazu etwa auch VwGH 29.04.2010, 2009/21/0321).Der Aufhebung des Aufenthaltsverbots steht im Lichte der obigen Ausführungen auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das im Jänner 2012 über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht befolgt hat und unter Missachtung der in Österreich geltenden Gesetze im Land verblieben ist vergleiche dazu etwa auch VwGH 29.04.2010, 2009/21/0321).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, familiäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2013677.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015