TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/12 L504 2005075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2015
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Entscheidungsdatum

12.03.2015

Norm

ASVG §69
ASVG §76 Abs1
ASVG §76 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 09.08.2012, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 102/12, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 09.08.2012, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 102/12, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 und 2, § 69 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2, Paragraph 69, ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage für Herrn Dr. XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2012 gemäß § 76 Abs 1 und 2 ASVG den Wert der jeweils im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage betrug.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage für Herrn Dr. römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2012 gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASVG den Wert der jeweils im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage betrug.

Bezüglich der Rechtsnormen verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1, 31 Abs 5, 76 Abs 1 und 2 sowie 77 Abs 1 ASVG iVm den Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher AnträgeBezüglich der Rechtsnormen verwies die GKK auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins, 31, Absatz 5, 76, Absatz eins und 2 sowie 77 Absatz eins, ASVG in Verbindung mit den Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge

(RBGKV).

Die GKK legte ihrer Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Die bP ist seit 25.03.1983 bei der GKK gem. § 16 Abs 1 ASVG selbstversichert. Als Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung wurden gem. § 76 Abs 1 und 2 ASVG 7,55 % der im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben."Die bP ist seit 25.03.1983 bei der GKK gem. Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert. Als Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung wurden gem. Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASVG 7,55 % der im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben.

Einlangend mit 14.05.2012 stellte die bP einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und legte u.a. ihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 bei.

Diesem Antrag wurde von der GKK mit Wirkung ab 01.06.2012 Folge gegeben und ein monatlicher Betrag zur Selbstversicherung in Höhe von € 135,51 bis zum 31.12.2013 festgelegt.

Mit Schreiben vom 12.06.2012 stellte die bP den Antrag, die Beiträge zur Selbstversicherung für die letzten fünf Jahre neu zu berechnen, entsprechend ihre Einkommensverhältnisse zu senken und ihr die zuviel bezahlten Beträge zurückzuzahlen.

Mit Antwortschreiben vom 14.06.2012 erklärte ihr die GKK, dass der Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung nach § 16 ASVG 7,55 % von der im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage beträgt. Weiters wurde der bP mitgeteilt, dass diese Beitragsgrundlage über Antrag, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint, herabgesetzt werden kann. Die Herabsetzung wirkt ab Beginn der Selbstversicherung, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, sonst mit dem auf den Herabsetzungsantrag folgenden Monatsersten und gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Eine rückwirkende Herabsetzung ist aus diesem Grund nicht möglich.Mit Antwortschreiben vom 14.06.2012 erklärte ihr die GKK, dass der Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG 7,55 % von der im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage beträgt. Weiters wurde der bP mitgeteilt, dass diese Beitragsgrundlage über Antrag, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint, herabgesetzt werden kann. Die Herabsetzung wirkt ab Beginn der Selbstversicherung, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, sonst mit dem auf den Herabsetzungsantrag folgenden Monatsersten und gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Eine rückwirkende Herabsetzung ist aus diesem Grund nicht möglich.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 ersuchte die bP nunmehr um bescheidmäßige Feststellung der Unmöglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung der Beitragsgrundlage."

Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt auf dem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung, auf den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2010 sowie dem Schriftverkehr mit der bP beruhe.

Rechtlich argumentierte die GKK folgendermaßen:

"Gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG beläuft sich die tägliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte (mit Ausnahme des Personenkreises iS § 16 Abs 2 ASVG) im Jahr 2007 auf € 143,97, im Jahr 2008 auf € 147,28, im Jahr 2009 auf € 150,96, im Jahr 2010 auf € 154,58, im Jahr 2011 auf € 157,83 und im Jahr 2012 auf € 158,78."Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beläuft sich die tägliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte (mit Ausnahme des Personenkreises iS Paragraph 16, Absatz 2, ASVG) im Jahr 2007 auf € 143,97, im Jahr 2008 auf € 147,28, im Jahr 2009 auf € 150,96, im Jahr 2010 auf € 154,58, im Jahr 2011 auf € 157,83 und im Jahr 2012 auf € 158,78.

Gemäß § 76 Abs 2 ASVG sind die Beträge für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs 2 ASVG auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der in § 76 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach § 76 Abs 1 Z 2 (2012: täglich € 22,14) nicht unterschreiten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Herabsetzung der grundsätzlich anzuwendenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 158,78 ihre Begründung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstversicherten haben muss.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG sind die Beträge für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der in Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, (2012: täglich € 22,14) nicht unterschreiten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Herabsetzung der grundsätzlich anzuwendenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 158,78 ihre Begründung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstversicherten haben muss.

Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß § 76 Abs 2 vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

Bei Anträgen auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte sind die gemäß § 31 Abs 5 Z 9 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzung für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) anzuwenden.Bei Anträgen auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte sind die gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 9, ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzung für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 dieser Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten iS des § 76 Abs 2 ASVG sein Einkommen nach Absatz 2 sowie Unterhaltsansprüche nach Absatz 4 und 5 dieser Richtlinien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieser Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten iS des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG sein Einkommen nach Absatz 2 sowie Unterhaltsansprüche nach Absatz 4 und 5 dieser Richtlinien zu berücksichtigen.

Im Mai 2012 stellte die bP bei der GKK einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung und legte ihrem Antrag die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010 bei.

Nach Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dem Antrag der bP auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Mai 2012 stattgegeben. Der von der bP ab 01.06.2012 zu leistende Beitrag wurde gemäß § 76 Abs 2 ASVG von einer niedrigeren als der - grundsätzlich gem. § 76 Abs 1 Z 1 ASVG zur Anwendung gelangenden - Beitragsgrundlage bemessen.Nach Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dem Antrag der bP auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage im Mai 2012 stattgegeben. Der von der bP ab 01.06.2012 zu leistende Beitrag wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASVG von einer niedrigeren als der - grundsätzlich gem. Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zur Anwendung gelangenden - Beitragsgrundlage bemessen.

Die bP forderte nun gem. § 69 ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung insoweit zurück, als die GKK für die Jahre 2007 bis 2011 und 2012 bis zur Antragstellung ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen hat. Die bP ist der Meinung, dass auch für den Zeitraum ab 2007 die auf Grund seines Antrages vom 14.05.2012 mit Wirkung ab 01.06.2012 festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend gelten zu habe.Die bP forderte nun gem. Paragraph 69, ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung insoweit zurück, als die GKK für die Jahre 2007 bis 2011 und 2012 bis zur Antragstellung ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen hat. Die bP ist der Meinung, dass auch für den Zeitraum ab 2007 die auf Grund seines Antrages vom 14.05.2012 mit Wirkung ab 01.06.2012 festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend gelten zu habe.

Gemäß § 79 Abs 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im vorliegenden nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 69 Abs 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist somit die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der bP entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im vorliegenden nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist somit die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der bP entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren.

Die bP ist bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach § 76 ASVG zu ermitteln.Die bP ist bei der GKK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach Paragraph 76, ASVG zu ermitteln.

Aus diesen Bestimmungen des § 76 Abs 1 und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 leg.cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.Aus diesen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.

Die GKK hat daher zunächst für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG herangezogen, dies entsprach der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden.Die GKK hat daher zunächst für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG herangezogen, dies entsprach der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden.

Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Die bP hat daher die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass bereits die Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Die bP hat daher die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass bereits die Grundvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

2. Mit Schriftsatz vom 20.09.2012 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Bescheid.

Zunächst wurde festgehalten, dass die GKK den festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen den Tatsachen entspreche, einer falschen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bemessungsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung der bP nach § 16 Abs 1 ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2012 die jeweils im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage betragen würde. Dazu begründe die GKK ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage ein Antrag erforderlich und die Herabsetzung daher nur für die Zukunft möglich wäre.Zunächst wurde festgehalten, dass die GKK den festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen den Tatsachen entspreche, einer falschen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe und dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Bemessungsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung der bP nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2012 die jeweils im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage betragen würde. Dazu begründe die GKK ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage ein Antrag erforderlich und die Herabsetzung daher nur für die Zukunft möglich wäre.

Dabei übersehe die Behörde allerdings, dass § 69 ASVG eine Rückforderung zu hoher Beiträge der ab Antragstellung letzten fünf Jahre vorsehe.Dabei übersehe die Behörde allerdings, dass Paragraph 69, ASVG eine Rückforderung zu hoher Beiträge der ab Antragstellung letzten fünf Jahre vorsehe.

Dabei führe die GKK aus, dass gemäß § 69 Abs 1 ASVG zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden können, wobei Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beträgen die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für den Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag wäre. Die bP hätte aber mangels Antragstellung die bezahlten Beiträge geschuldet.Dabei führe die GKK aus, dass gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden können, wobei Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beträgen die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für den Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag wäre. Die bP hätte aber mangels Antragstellung die bezahlten Beiträge geschuldet.

Dem könne nicht gefolgt werden, da bei einem selbstversicherten Selbständigen im Vorhinein ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt werden könne, weil sich die Beitragsgrundlage am tatsächlichen Einkommen orientiere und dieses erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides konkret beziffert werden könne. Daraus ergebe sich, dass naturgemäß eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage erst nach Kenntnis des tatsächlichen Einkommens des Beitragspflichtigen beantragt werden könne, dies allerdings gemäß § 69 ASVG rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren.Dem könne nicht gefolgt werden, da bei einem selbstversicherten Selbständigen im Vorhinein ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt werden könne, weil sich die Beitragsgrundlage am tatsächlichen Einkommen orientiere und dieses erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides konkret beziffert werden könne. Daraus ergebe sich, dass naturgemäß eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage erst nach Kenntnis des tatsächlichen Einkommens des Beitragspflichtigen beantragt werden könne, dies allerdings gemäß Paragraph 69, ASVG rückwirkend für die Dauer von fünf Jahren.

Die Bestimmung des § 69 ASVG sei eine lex specialis zu § 76 Abs 1 und 2 ASVG, die die nachträgliche Rückforderung von Beiträgen ermögliche, die aufgrund einer zu hohen Bemessungsgrundlage angesichts der erst nachträglich feststehenden Einkommensverhältnisse ermögliche.Die Bestimmung des Paragraph 69, ASVG sei eine lex specialis zu Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASVG, die die nachträgliche Rückforderung von Beiträgen ermögliche, die aufgrund einer zu hohen Bemessungsgrundlage angesichts der erst nachträglich feststehenden Einkommensverhältnisse ermögliche.

Die Bestimmung wäre im Übrigen auch sinnlos, da der selbstversicherte Selbständige die Bemessungsgrundlage immer nur aufgrund der bisherigen Einkommensverhältnisse nachweisen könne.

Im gegenständlichen Fall sei festgestellt worden, dass jedenfalls über die Dauer von fünf Jahren vom Antragszeitpunkt zurückgerechnet, aufgrund der durch die Einkommenssteuerbescheide in den letzten fünf Jahren zu ermittelnden Beitragsgrundlagen diese für die letzten fünf Jahren als zu hoch angesetzt angesehen werden müssen, da bei annähernd gleichen Einkommen in den Jahren 2007 bis 2011 eine Herabsetzung für die Zukunft (bis Ende 2013) bewilligt worden sei.

Es wurde daher beantragt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge in Stattgebung des Einspruches (nunmehr: Beschwerde) entscheiden, dass dem Antrag der bP vom 14.05.2012 auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2007 bis 31.05.2012 stattgegeben werde und die GKK verpflichtet sei, die daraus errechneten Überzahlungen an den Versicherten zu refundieren.

3. Mit Stellungnahme vom 10.10.2012 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Vorlagebericht der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 15.10.2012 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg der bP den unter Punkt 3. erwähnten Bericht der GKK vom 10.10.2012 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

5. Diese Stellungnahmefrist ließ die bP ungenützt verstreichen.

6. Zudem befinden sich im Akt unter anderem ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung vom 12.05.2012, eine Mitteilung der GKK vom 14.05.2012 über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für den Zeitraum ab 01.06.2012 bis 31.12.2013, ein Schreiben der bP vom 12.06.2012 bezüglich der Rückforderung der in den letzten fünf Jahren zu viel bezahlten Beiträge, ein diesbezügliches Antwortschreiben der GKK vom 14.06.2012, ein Schreiben der bP vom 07.08.2012 bezüglich der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, ein Arbeitsvertrag der bP vom 24.02.2011 und die Einkommenssteuerbescheide der bP für die Jahre 2007 bis 2010.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ab 01.06.2012 hatte die bP aufgrund der von ihr nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse einen herabgesetzten Beitrag zu ihrer Selbstversicherung (Beitragsermäßigung) iHv € 135,51 bis 31.12.2013 zu entrichten.

Die bP beantragte mit Schreiben vom 12.06.2012 - unter Hinweis auf die für die Jahre 2007 bis 2010 vorgelegten Einkommenssteuerbescheide - die Beiträge zur Selbstversicherung für die letzten fünf Jahre neu zu berechnen und zu senken. Ferner wurden von der bP die zu viel bezahlten Beiträge zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK und der Landeshauptfrau.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass der bP im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2013 eine Beitragsermäßigung zugestanden wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der GKK vom 14.05.2012. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Rechtsmittelschriftsatz selbst aus, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der GKK nicht vorgeworfen werden. Die GKK hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 ASVGParagraph 16, ASVG

(1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

(2) Abs.1 gilt für(2) Absatz eins, gilt für

1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,

2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,

3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie

4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.

[...]

§ 76 ASVGParagraph 76, ASVG

(1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich

1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 171,32 €;1. für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten auf 171,32 €;

2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 23,89 €; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, angehören, auf 23,89 €; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Ziffer eins,, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, odera) ein Einkommen bezieht, das den im Paragraph 49, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oderb) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des Paragraph 17, des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der Paragraphen 13 b, i, s, 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.Litera c, ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die Litera a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.

3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2a angehören, auf 23,89 ; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2 a, angehören, auf 23,89 ; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;

An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Ziffer eins und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.

(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, sind die Beiträge unbeschadet des Absatz 3

a) auf Antrag der/des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 3, des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der Litera b, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unterschreiten; in den Fällen der Litera b, muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

[...]

§ 31 ASVGParagraph 31, ASVG

(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.(1) Die in den Paragraphen 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Sonderversicherungen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.

(2) bis (4) [...]

(5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen:(5) Richtlinien im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind aufzustellen:

[...]

9. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;9. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge;

[...]

§ 3 der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge 2010Paragraph 3, der Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge 2010

(1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers sind

  • -Strichaufzählung
    ihr/sein Einkommen nach Abs. 2 undihr/sein Einkommen nach Absatz 2, und

  • -Strichaufzählung
    Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5Unterhaltsansprüche nach Absatz 4 und 5

zu berücksichtigen.

(2) bis (5) [...]

§ 79 ASVGParagraph 79, ASVG

(1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.(1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der Paragraphen 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 63 an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 63, an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.

§ 69 ASVGParagraph 69, ASVG

(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP forderte gemäß § 76 iVm § 69 ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Zeitraum 2007 bis 31.05.2012 zu senken bzw. diese Beiträge insoweit zurück, als die GKK ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen habe.Die bP forderte gemäß Paragraph 76, in Verbindung mit Paragraph 69, ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Zeitraum 2007 bis 31.05.2012 zu senken bzw. diese Beiträge insoweit zurück, als die GKK ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen habe.

Die GKK und die bP gehen offensichtlich davon aus, dass die bP bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert ist und sie im genannten Zeitraum Beiträge auf Grund der gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Beitragsgrundlage entrichtet hat.Die GKK und die bP gehen offensichtlich davon aus, dass die bP bei der GKK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert ist und sie im genannten Zeitraum Beiträge auf Grund der gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Beitragsgrundlage entrichtet hat.

Den Ausführungen im Verfahren vor der GKK und den Beschwerdebehauptungen kann entnommen werden, dass die bP meint, dass auch für den gegenständlichen Zeitraum die auf Grund ihres Antrages vom 12. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend zu gelten habe; jedenfalls die Beiträge zur Selbstversicherung für die letzten fünf Jahre ab Antragstellung am 12.05.2012 neu zu berechnen, zu senken und die zu viel gezahlten Beiträge an die bP zurückzuzahlen seien.

Mit dieser Behauptung kann die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die bP ist bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach § 76 ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sie beträgt für die in § 16 Abs 1 ASVG Selbstversicherten (mit Ausnahme des Personenkreises iSd § 16 Abs 2 ASVG) im Jahr 2007 € 143,97, im Jahr 2008 € 147,28, im Jahr 2009 €Mit dieser Behauptung kann die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die bP ist bei der GKK gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach Paragraph 76, ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sie beträgt für die in Paragraph 16, Absatz eins, ASVG Selbstversicherten (mit Ausnahme des Personenkreises iSd Paragraph 16, Absatz 2, ASVG) im Jahr 2007 € 143,97, im Jahr 2008 € 147,28, im Jahr 2009 €

150,96, im Jahr 2010 € 154,58, im Jahr 2011 € 157,83 und im Jahr 2012 € 158,78. Es ist jedoch gemäß § 76 Abs 2 lit a ASVG die Selbstversicherung auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint (und es sich nicht um bestimmte, im Gesetz näher genannte selbstversicherte Personen handelt, die von dieser Herabsetzungsmöglichkeit ausgenommen sind; keiner dieser Fälle liegt hier vor). Nach dem dritten Satz des § 76 Abs 2 ASVG darf die Beitragsgrundlage jedoch nicht den Betrag nach Abs 1 Z 2 unterschreiten (im Jahr 2012: € 22,14 täglich). Damit ist die in § 76 Abs 1 Z 2 ASVG näher umschriebene Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbst versicherte Studenten gemeint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß § 76 Abs 2 vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.150,96, im Jahr 2010 € 154,58, im Jahr 2011 € 157,83 und im Jahr 2012 € 158,78. Es ist jedoch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, ASVG die Selbstversicherung auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint (und es sich nicht um bestimmte, im Gesetz näher genannte selbstversicherte Personen handelt, die von dieser Herabsetzungsmöglichkeit ausgenommen sind; keiner dieser Fälle liegt hier vor). Nach dem dritten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, ASVG darf die Beitragsgrundlage jedoch nicht den Betrag nach Absatz eins, Ziffer 2, unterschreiten (im Jahr 2012: € 22,14 täglich). Damit ist die in Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG näher umschriebene Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbst versicherte Studenten gemeint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

Aus diesen Bestimmungen des § 76 Abs 1 und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 leg. cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.Aus diesen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.

Wenn daher die GKK für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP zunächst die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG herangezogen hat, entsprach dies der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden. Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Eine derartige Antragstellung für den gegenständlichen Streitzeitraum wird nicht einmal behauptet.Wenn daher die GKK für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP zunächst die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG herangezogen hat, entsprach dies der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden. Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Eine derartige Antragstellung für den gegenständlichen Streitzeitraum wird nicht einmal behauptet.

Gemäß § 79 Abs 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 69 Abs 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der beschwerdeführende Partei entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren. Unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Ausführungen hat die bP die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass auch die Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt (vgl. auch VwGH vom 21.02.2001, 98/08/0219).Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der beschwerdeführende Partei entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren. Unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Ausführungen hat die bP die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass auch die Grundvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt vergleiche auch VwGH vom 21.02.2001, 98/08/0219).

Insoweit es daher im gegenständlichen Fall an der Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, den von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen, mangelt, erübrigt es sich auch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der bP zur Rechtsnatur des § 69 ASVG einzugehen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter ergänzend darauf hinzuweisen, dass die bP ihre Argumentation, wonach bei einem selbstversicherten Selbständigen im Vorhinein ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt werden könne, weil sich die Beitragsgrundlage am tatsächlichen Einkommen orientiere und dieses erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides konkret beziffert werden könne, durch den von ihr gestellten Antrag vom 12.05.2012 bereits selbst widerlegt hat. Nach Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde der von der bP zu leistende Betrag für die Zukunft ab 01.06.2012 bis 31.12.2013 von einer niedrigeren als der - grundsätzlich gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG zur Anwendung gelangenden - Beitragsgrundlage bemessen. Eine entsprechende Vorgehensweise wäre der bP ebenso bereits im Zeitraum 2007 bis Mai 2012 aufgrund ihrer damals zuvor erwirtschafteten Einkünfte möglich gewesen.Insoweit es daher im gegenständlichen Fall an der Grundvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG, den von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen, mangelt, erübrigt es sich auch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der bP zur Rechtsnatur des Paragraph 69, ASVG einzugehen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter ergänzend darauf hinzuweisen, dass die bP ihre Argumentation, wonach bei einem selbstversicherten Selbständigen im Vorhinein ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt werden könne, weil sich die Beitragsgrundlage am tatsächlichen Einkommen orientiere und dieses erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides konkret beziffert werden könne, durch den von ihr gestellten Antrag vom 12.05.2012 bereits selbst widerlegt hat. Nach Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde der von der bP zu leistende Betrag für die Zukunft ab 01.06.2012 bis 31.12.2013 von einer niedrigeren als der - grundsätzlich gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zur Anwendung gelangenden - Beitragsgrundlage bemessen. Eine entsprechende Vorgehensweise wäre der bP ebenso bereits im Zeitraum 2007 bis Mai 2012 aufgrund ihrer damals zuvor erwirtschafteten Einkünfte möglich gewesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Herabsetzung, Krankenversicherung,
Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005075.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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