TE Bvwg Beschluss 2015/3/16 W129 2102919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2015
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Entscheidungsdatum

16.03.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §8
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 8 heute
  2. GehG § 8 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. GehG § 8 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  6. GehG § 8 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  7. GehG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  8. GehG § 8 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch

W129 2102919-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Landesschulrats Kärnten, vom 22.01.2015, GZ. 1753.281139/0104-B/2014, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Landesschulrats Kärnten, vom 22.01.2015, GZ. 1753.281139/0104-B/2014, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis und war zuvor als Lehrer (Verwendungsgruppe L1) im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates Kärnten tätig.

1.2. Mit Schriftsatz vom 03.07.2014 und unter Berufung auf jüngere EuGH-Judikatur begehrte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Berichtigung seines Vorrückungsstichtages sowie die nachträgliche gänzliche Anrechnung von nicht näher bezeichneten - möglicherweise aller - Vordienstzeiten.

1.3. Mit Mitteilung vom 21.10.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Bescheid vom 26.01.1990, Zl. 12914-47/1989, der Vorrückungsstichtag des BF mit 21.07.1965 festgesetzt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und gehöre weiterhin dem Rechtsbestand an, das auf Abänderung des Bescheides gerichtete Begehren werde daher gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein. Dazu werde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.1.3. Mit Mitteilung vom 21.10.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass mit Bescheid vom 26.01.1990, Zl. 12914-47/1989, der Vorrückungsstichtag des BF mit 21.07.1965 festgesetzt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und gehöre weiterhin dem Rechtsbestand an, das auf Abänderung des Bescheides gerichtete Begehren werde daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein. Dazu werde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 nahm der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung sinngemäß und zusammengefasst wie folgt Stellung: Aus der EuGH-Judikatur ergebe sich eine unionsrechtliche Verdrängungswirkung, auch bei rechtskräftigen Bescheiden. Daraus ergebe sich, dass bestehende Bescheide über Vorrückungsstichtage "eo ipso unanwendbar werden und ihre Wirksamkeit verlieren", sodass ein neuer Vorrückungsstichtag zu bestimmen sei. Die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache bedeute eine schwerwiegende Verletzung von Unionsrecht, weswegen der BF bei seinen bisherigen Anträgen bleibe.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2015, Zl. 1753.281139/0104-B/2014, wurde der Antrag des BF vom 03.07.2014 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2015, Zl. 1753.281139/0104-B/2014, wurde der Antrag des BF vom 03.07.2014 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Sinngemäß und zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Mit Bescheid vom 26.01.1990, Zl. 13914-47/1989, seien bestimmte (im Bescheid näher ausgeführte) Vordienstzeiten zur Gänze oder zur Hälfte angerechnet worden. Das "SALK"-Judikat des EuGH beziehe sich auf die Rechtslage des Landes Salzburg, welche wiederum mit den bundesdienstrechtlichen Bestimmungen nicht vergleichbar sei. Der BF habe keine relevanten neuen Fakten oder Belege für die Vordienstzeiten vorlegen können, auch habe sich die Rechtslage nicht geändert, daher sei der Antrag des BF wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.Sinngemäß und zusammengefasst wurde dies wie folgt begründet: Mit Bescheid vom 26.01.1990, Zl. 13914-47/1989, seien bestimmte (im Bescheid näher ausgeführte) Vordienstzeiten zur Gänze oder zur Hälfte angerechnet worden. Das "SALK"-Judikat des EuGH beziehe sich auf die Rechtslage des Landes Salzburg, welche wiederum mit den bundesdienstrechtlichen Bestimmungen nicht vergleichbar sei. Der BF habe keine relevanten neuen Fakten oder Belege für die Vordienstzeiten vorlegen können, auch habe sich die Rechtslage nicht geändert, daher sei der Antrag des BF wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

Die Zustellung erfolgte am 26.01.2015 mittels persönlicher Übergabe an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der rechtsfreundlichen Vertretung des BF.

1.6. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Sinngemäß und zusammengefasst wurde - unter Wiederholung des Vorbringens vom 19.11.2014 - auch auf die jüngste einschlägige EuGH-Judikatur verwiesen und behauptet, dass der angefochtene Bescheid eine inhaltlich-materielle Regelung beinhalte, sodass man sich im Ausdruck vergriffen habe (Abweisung statt Zurückweisung) und sodass davon auszugehen sei, dass eine materielle Abweisung erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt entspricht dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

3.5. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).3.5. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des Paragraph 68, AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3.6. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040).3.6. Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040).

3.7. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.3.7. Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

3.8. Im konkreten Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag ohne das ausdrücklich von § 113 Abs 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54/1956 idgF, vorgeschriebene Formular einbrachte, obwohl genau dieses Formular für die Fälle der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres eingeführt wurde und § 113 Abs 12 der Dienstbehörde aufträgt, im Falle der Antragstellung ohne Verwendung dieses Formulars unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.3.8. Im konkreten Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag ohne das ausdrücklich von Paragraph 113, Absatz 12, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, vorgeschriebene Formular einbrachte, obwohl genau dieses Formular für die Fälle der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres eingeführt wurde und Paragraph 113, Absatz 12, der Dienstbehörde aufträgt, im Falle der Antragstellung ohne Verwendung dieses Formulars unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

Weiteres ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF ungeachtet der teilweise mangelnden Substanz dieses Vorbringens und trotz vereinzelter, teils gravierender Rechtsirrtümer (pars pro toto etwa die Behauptung, es gäbe im Dienstrecht keine Verjährung, oder die Behauptung, Unionsrecht führe zur eo-ipso-Unanwendbarkeit von Bescheiden) jedenfalls im Kern zu entnehmen ist, worauf der BF sein Ansinnen stützt. Und im Kern dieses Vorbringens - die Kritik an der pauschalen Nichtberücksichtigung der jüngsten europarechtlichen Judikatur durch die belangte Behörde, etwa Rs C-530/13 (Schmitzer) oder Rs C-417/13 (ÖBB) - war dem BF vollinhaltlich Folge zu leisten. Dass sich die Rechtslage im öffentlichen Dienstrecht in Bezug auf die (Neu-)Festsetzung des Vorrückungsstichtages gerade im Hinblick auf die europäische Integration erheblich verändert hat, zeigt alleine schon die Überschrift des mit der Dienstrechtsnovelle 2004 (BGBl I Nr. 176/2004) eingefügten § 113a GehG ("Vorrückungsstichtag und Europäische Integration").Weiteres ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF ungeachtet der teilweise mangelnden Substanz dieses Vorbringens und trotz vereinzelter, teils gravierender Rechtsirrtümer (pars pro toto etwa die Behauptung, es gäbe im Dienstrecht keine Verjährung, oder die Behauptung, Unionsrecht führe zur eo-ipso-Unanwendbarkeit von Bescheiden) jedenfalls im Kern zu entnehmen ist, worauf der BF sein Ansinnen stützt. Und im Kern dieses Vorbringens - die Kritik an der pauschalen Nichtberücksichtigung der jüngsten europarechtlichen Judikatur durch die belangte Behörde, etwa Rs C-530/13 (Schmitzer) oder Rs C-417/13 (ÖBB) - war dem BF vollinhaltlich Folge zu leisten. Dass sich die Rechtslage im öffentlichen Dienstrecht in Bezug auf die (Neu-)Festsetzung des Vorrückungsstichtages gerade im Hinblick auf die europäische Integration erheblich verändert hat, zeigt alleine schon die Überschrift des mit der Dienstrechtsnovelle 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) eingefügten Paragraph 113 a, GehG ("Vorrückungsstichtag und Europäische Integration").

3.9. Somit erweist sich die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich die Rechtslage seit Erlassung des ursprünglichen Bescheides (im Jahr 1990) nicht geändert habe, als völlig unzutreffend.

Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Im Detail wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren - nach durchzuführender Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages - zu klären haben, welche Vordienstzeiten auf welcher konkreten Rechtsgrundlage in welchem Ausmaß anzuerkennen sind, ab welchem Zeitpunkt eine etwaige rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgt und ob bzw. in welchem Ausmaß eine etwaige Verjährung eingetreten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur grundsätzlichen Bedeutung des Unionsrechtes auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vgl. zuletzt VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006-3) oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer noch zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur grundsätzlichen Bedeutung des Unionsrechtes auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vergleiche zuletzt VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006-3) oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer noch zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, EuGH, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rechtskraft, Rechtslage,
Verbesserungsauftrag, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2102919.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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