Entscheidungsdatum
17.03.2015Norm
ASVG §33Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.12.2013, GZ. 046-Mag.XXXX/RH 64/13, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend die den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 umfassende Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.12.2013, GZ. 046-Mag.XXXX/RH 64/13, zu DG-Kontonummer römisch 40 , betreffend die den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 umfassende Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 6 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph 6, Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In der Fima XXXX (in der Folge GmbH) fand eine Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG betreffend den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 statt.In der Fima römisch 40 (in der Folge GmbH) fand eine Sozialversicherungsprüfung iSv Paragraph 41 a, ASVG betreffend den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 statt.
Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.12.2013, GZ. 04-Mag.XXXX/RH63/13, wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge Herr A.) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die GmbH in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2011 als Dienstnehmer in der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013, GZ. 046-Mag.XXXX/RH64/13, wurde festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG Melde- und Beitragsdifferenzen im Betrieb der GmbH ermittelt worden waren und die GmbH im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 06.03.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 27.296,73 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 6.905,13, sohin einen Gesamtbetrag von € 34.201,86 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibungen vom 06.03.2013 und den Prüfbericht vom 06.03.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 04.12.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013, GZ. 046-Mag.XXXX/RH64/13, wurde festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd Paragraph 41 a, ASVG Melde- und Beitragsdifferenzen im Betrieb der GmbH ermittelt worden waren und die GmbH im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 06.03.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 27.296,73 sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 6.905,13, sohin einen Gesamtbetrag von € 34.201,86 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibungen vom 06.03.2013 und den Prüfbericht vom 06.03.2013 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 04.12.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, Bezug nimmt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr A. mit Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.12.2013, GZ.04-Mag.XXXX/RH63/13, welcher einen integrierten Bestandteil des Nachverrechnungsbescheides bilde, in die Pflicht(Voll)versicherung gemäß § 4 Abs. 2 einbezogen worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der dem Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlten laufenden Geschäftsführerentgelte erfolgt. Diese hätten sich für das Kalenderjahr 2008 auf € XXXX und für die Jahre 2009 bis 2011 auf jeweils € XXXXbelaufen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführerentgelte in der Beitragsgruppe D1p, Personen die der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG unterliegen, nachverrechnet worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass Herr A. mit Versicherungspflichtbescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 04.12.2013, GZ.04-Mag.XXXX/RH63/13, welcher einen integrierten Bestandteil des Nachverrechnungsbescheides bilde, in die Pflicht(Voll)versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einbezogen worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der dem Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlten laufenden Geschäftsführerentgelte erfolgt. Diese hätten sich für das Kalenderjahr 2008 auf € römisch 40 und für die Jahre 2009 bis 2011 auf jeweils € XXXXbelaufen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Geschäftsführerentgelte in der Beitragsgruppe D1p, Personen die der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG unterliegen, nachverrechnet worden seien.
In ihrem gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht erhobenen Einspruch bestritt die bP das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen. Konkret führte sie aus, dass der "Zahlungsbescheid" auf dem rechtswidrigen Versicherungspflichtbescheid beruhe, weshalb er gleichfalls rechtswidrig sei und die aufschiebende Wirkung beantragt werde.In ihrem gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht erhobenen Einspruch bestritt die bP das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG, nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen. Konkret führte sie aus, dass der "Zahlungsbescheid" auf dem rechtswidrigen Versicherungspflichtbescheid beruhe, weshalb er gleichfalls rechtswidrig sei und die aufschiebende Wirkung beantragt werde.
Mit Schreiben vom 25.02.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme.
Am 09.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Einvernahme von Herrn A. wurden Frau XXXX, Frau XXXX und das Prüforgan Herr XXXX zeugenschaftlich befragt.Am 09.02.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach Einvernahme von Herrn A. wurden Frau römisch 40 , Frau römisch 40 und das Prüforgan Herr römisch 40 zeugenschaftlich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die Firma XXXX (FN XXXX) wurde von Herrn XXXX (in der Folge Herr B.) mit notariell errichteten Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2005 gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von €Die Firma römisch 40 (FN römisch 40 ) wurde von Herrn römisch 40 (in der Folge Herr B.) mit notariell errichteten Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2005 gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von €
125.000,-- wurde vom Alleingesellschafter Herrn B. zur Gänze übernommen und einbezahlt. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 26.01.2006 wurde der Firma die Konzession zur gewerblichen Erbringung bestimmter XXXX unter der Bedingung erteilt, dass die GmbH in das Firmenbuch eingetragen wird.125.000,-- wurde vom Alleingesellschafter Herrn B. zur Gänze übernommen und einbezahlt. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 26.01.2006 wurde der Firma die Konzession zur gewerblichen Erbringung bestimmter römisch 40 unter der Bedingung erteilt, dass die GmbH in das Firmenbuch eingetragen wird.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.01.2006 wurde Herr B. zum Geschäftsführer der GmbH bestellt; mit Gesellschafterbeschluss vom 19.03.2007 wurde Herr A. zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Mit notariellem Schreiben vom 14.07.2009 wurde dem Firmenbuch mitgeteilt, dass mit notariellem Abtretungsvertrag vom selbigen Tag der Gesellschafter Herr B. von seinem zur Gänze bar einbezahlten Geschäftsanteil im Nominale von € 125.000,-- einen Teil, der einer zur Gänze bar einbezahlten Stammeinlage im Nominale von € 12.500,-- entspricht, an den neuen Gesellschafter Herrn A. abgetreten hat. Am 04.11.2009 wurde zwischen Herrn A. und Herrn B. ein notariell bekräftigter Syndikatsvertrag abgeschlossen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005836-1/15E, wurde für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn A. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG (lohnsteuerpflichtig gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG) bejaht.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005836-1/15E, wurde für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn A. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 ASVG (lohnsteuerpflichtig gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG) bejaht.
Das auf dem Verrechnungskonto für die Geschäftsführungstätigkeit aufscheinende Entgelt belief sich für das Kalenderjahr 2008 betreffend Herrn A. auf € XXXX, für die Jahre 2009 bis 2011 auf jeweils € XXXX. Von den Entgelten wurden die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet, nicht jedoch die Beiträge nach dem ASVG und dem BMSVG. Auf dem Verrechnungskonto von Herrn A. scheinen unterjährig Auszahlungen -"Privatentnahmen" - auf.Das auf dem Verrechnungskonto für die Geschäftsführungstätigkeit aufscheinende Entgelt belief sich für das Kalenderjahr 2008 betreffend Herrn A. auf € römisch 40 , für die Jahre 2009 bis 2011 auf jeweils € römisch 40 . Von den Entgelten wurden die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet, nicht jedoch die Beiträge nach dem ASVG und dem BMSVG. Auf dem Verrechnungskonto von Herrn A. scheinen unterjährig Auszahlungen -"Privatentnahmen" - auf.
Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und MV betreffend Herrn A.:
Zeitraum Beitrags-grundlage BEIG Zinsen SZ-
Pauschale Nach-
verrechnung
01.01.2008-31.12.2008 15.366,00 D1P ja nein 5.816,03
01.02.2008-31.12.2008 14.085,50 N98 ja nein 215,51
01.01.2009-31.12.2009 18.000,00 D1P ja nein 6.813,00
01.01.2009-31.12.2009 18.000,00 N98 ja nein 275,40
01.01.2010-31.12.2010 18.000,00 D1P ja nein 6.813,00
01.01.2010-31.12.2010 18.000,00 N98 ja nein 275,40
01.01.2011-31.12.2011 18.000,00 D1P ja nein 6.813,00
01.01.2011-31.12.2011 18.000,00 N98 ja nein 275,40
Ergebnis SV: € 26.255,03; Ergebnis MV: € 1.041,71; Ergebnis SV/MV: €
27.296,73
Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 27.296,73 plus Zinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 6.905,13, sohin insgesamt auf €Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 27.296,73 plus Zinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von 6.905,13, sohin insgesamt auf €
34.201,86.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Akt sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere dem Prüfbericht vom 06.03.2013 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu A) Nachverrechnung
Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Gema¿ß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beitra¿ge am letzten Tag des Kalendermonates fa¿llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fa¿llt, sofern die Beitra¿ge nicht gema¿ß Abs. 4 vom Tra¿ger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beitra¿ge am letzten Tag des Kalendermonates fa¿llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fa¿llt, sofern die Beitra¿ge nicht gema¿ß Absatz 4, vom Tra¿ger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
[...]
Gemäß Abs. 2 leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber [...] entfallenden Beitra¿ge der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beitra¿ge auf seine Gefahr und Kosten zur Ga¿nze einzuzahlen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber [...] entfallenden Beitra¿ge der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beitra¿ge auf seine Gefahr und Kosten zur Ga¿nze einzuzahlen.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.
[...].
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L 501 2005836-1/15E, wurde für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn A. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ASVG (lohnsteuerpflichtig gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG) bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das als Geschäftsführerbezug bezeichnete Entgelt von Herrn A. hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2008 - 31.12.2011 auf Kalendermonate aufzuteilen und in der Beitragsgruppe D1p, Personen die der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG unterliegen, nachzuverrechnen. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt den Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L 501 2005836-1/15E, wurde für den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn A. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 ASVG (lohnsteuerpflichtig gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG) bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das als Geschäftsführerbezug bezeichnete Entgelt von Herrn A. hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2008 - 31.12.2011 auf Kalendermonate aufzuteilen und in der Beitragsgruppe D1p, Personen die der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG unterliegen, nachzuverrechnen. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt den Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005836.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015