TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/20 W156 2101579-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2015
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Entscheidungsdatum

20.03.2015

Norm

ASVG §414
BSVG §182
BSVG §2a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 414 heute
  2. ASVG § 414 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. ASVG § 414 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  5. ASVG § 414 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976
  1. BSVG § 182 heute
  2. BSVG § 182 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. BSVG § 182 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  5. BSVG § 182 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. BSVG § 182 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  8. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. BSVG § 182 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. BSVG § 182 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  11. BSVG § 182 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. BSVG § 182 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  13. BSVG § 182 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 2a heute
  2. BSVG § 2a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BSVG § 2a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2101579-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Mag. Marianne Karall, Angestellte der Bgld. Landwirtschaftskammer in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 02.02.2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch Mag. Marianne Karall, Angestellte der Bgld. Landwirtschaftskammer in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 02.02.2015,

Zl. XXXX, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG iVM § 182 BSVG zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG iVM Paragraph 182, BSVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 02.02.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (kurz: BF) vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (kurz: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 02.02.2015, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass der Beschwerdeführer (kurz: BF) vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der BF vom 01.07.1999 bis 31.08.1999 einen land(forst)wirschaftlichen Betrieb im Ausmaß vom 6,3830 ha Eigengrund und 2,7957 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 55.602,00 bzw. vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 im Ausmaß von 5,7963 ha Eigengrund und 2,7957 Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 45.730,00 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin geführt habe.

Die Gattin des BF sei im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich nach dem BSVG pflichtversichert gewesen und für den BF hätten in dieser Zeit keine Tatbestände nach § 2a BSVG vorgelegen. Der BF habe für diesen Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen.Die Gattin des BF sei im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich nach dem BSVG pflichtversichert gewesen und für den BF hätten in dieser Zeit keine Tatbestände nach Paragraph 2 a, BSVG vorgelegen. Der BF habe für diesen Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen.

Rechtlich ergäbe sich daraus, dass der BF im gegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung unterläge, weil dieser zwar gemeinsam mit seiner Gattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe, aber für den BF ein Tatbestand nach § 2a Abs. 2 Z 3 BSVG (Bezug einer Geldleistung nach dem Arbeitslosengesetz) vorgelegen habe. In diesem Zeitraum sei nur seine Gattin in der bäuerlichen Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen.Rechtlich ergäbe sich daraus, dass der BF im gegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung unterläge, weil dieser zwar gemeinsam mit seiner Gattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt habe, aber für den BF ein Tatbestand nach Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, BSVG (Bezug einer Geldleistung nach dem Arbeitslosengesetz) vorgelegen habe. In diesem Zeitraum sei nur seine Gattin in der bäuerlichen Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schreiben vom 18.02.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass er vom 01.07.1999 bis 31.08.1999 einen land(forst)wirschaftlichen Betrieb im Ausmaß vom 6,3830 ha Eigengrund und 2,7957 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 55.602,00 bzw. vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 im Ausmaß von 5,7963 ha Eigengrund und 2,7957 Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 45.730,00 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin geführt habe.

Vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 habe er eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherung bezogen. Gleichzeitig habe er gemeinsam mit seiner Gattin den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr weiterbetrieben. Seine Gattin habe keine Geldleistung nach dem AlVG bezogen.

3. In der Beschwerdevorlage vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit 12.03.2015 wurde das Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führte vom 01.07.1999 bis 31.08.1999 einen land(forst)wirschaftlichen Betrieb im Ausmaß vom 6,3830 ha Eigengrund und 2,7957 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 55.602,00 bzw. vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 im Ausmaß von 5,7963 ha Eigengrund und 2,7957 Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt ATS 45.730,00 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit seiner Gattin.

Der BF bezog für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Die Gattin des BF war im gegenständlichen ausschließlich nach dem BSVG pflichtversichert.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S übersteigt (seit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2001 € 1.500 erreicht oder übersteigt).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 BSVG sind natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S übersteigt (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, € 1.500 erreicht oder übersteigt).

Gemäß § 2a Abs. 1 BSVG, idF BGBl. I Nr. 47/1997, sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, oder ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, sind mit der Ausnahme des Absatz 2, beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, oder ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist.

Gemäß § 2a Abs. 2 Z 3 leg.cit. ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl.I Nr. 47/1997, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder (BGBl.I Nr.47/1997, Art.9 Z.1) - 1.7.1997.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nur einer der im Absatz eins, angeführten Ehegatten als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl.I Nr. 47 aus 1997,, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder (BGBl.I Nr.47 aus 1997,, Artikel 9, Ziffer eins,) - 1.7.1997.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2 Die Pflichtversicherung von natürlichen Personen in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 BSVG ist abhängig von der Höhe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.3.2 Die Pflichtversicherung von natürlichen Personen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 BSVG ist abhängig von der Höhe des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Nach der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Bestimmung des § 2a BSVG waren beide Ehegatten in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wurde, und kein Ausschließungsgrund nach dem damals in Geltung stehenden § 2a Abs. 2 BSVG vorlag.Nach der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Bestimmung des Paragraph 2 a, BSVG waren beide Ehegatten in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wurde, und kein Ausschließungsgrund nach dem damals in Geltung stehenden Paragraph 2 a, Absatz 2, BSVG vorlag.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist unstrittig, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hat und die relevante Einheitswertgrenze überschritten wurde.

Unstrittig ist aber auch, dass der BF für den verfahrensrelevanten Zeitraum eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abspruch über die Pflichtversicherung stets zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029; vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123; vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0340, vom 19.12.2007, Zl. Zl.2007/08/0290).

Nach der zeitraumbezogen - damals in Geltung befindlichen - einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Z3 BSVG lag sohin ein Ausschließungsgrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach der zeitraumbezogen - damals in Geltung befindlichen - einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 2 a, Absatz 2, Z3 BSVG lag sohin ein Ausschließungsgrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt, zumal es sich lediglich um die Klärung einer strittigen Rechtsfrage handelte.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0029; vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123; vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0340, vom 19.12.2007, Zl. Zl.2007/08/0290) geht hervor, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht.

Im Übrigen trifft die Bestimmung des § 2a BSVG, idF BGBl. I Nr. 47/1997, eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft die Bestimmung des Paragraph 2 a, BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Einheitswert, Pensionsversicherung,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2101579.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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