TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/23 W178 2100055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2015
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Entscheidungsdatum

23.03.2015

Norm

AMG §7a
AVG 1950 §17
AVG 1950 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AMG § 7a heute
  2. AMG § 7a gültig ab 03.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013
  3. AMG § 7a gültig von 16.07.2009 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
  4. AMG § 7a gültig von 02.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  1. AVG 1950 § 17 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 17 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2100055-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Adrian HOLLAENDER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 05.01.2015, XXXX, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung der Arzneispezialität XXXX und des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht wegen Unzuständigkeit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Adrian HOLLAENDER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 05.01.2015, römisch 40 , wegen Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung der Arzneispezialität römisch 40 und des Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht wegen Unzuständigkeit zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins wird als unbegründet abgewiesen.

II. Bezüglich des Spruchpunktes II wird der Beschwerde stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, eine Akteneinsicht in den bei der Behörde verbliebenen Akt zu gewähren.römisch zwei. Bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei wird der Beschwerde stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen, eine Akteneinsicht in den bei der Behörde verbliebenen Akt zu gewähren.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit einer Säumnisbeschwerde vom 16.11.2014 machte der Beschwerdeführer (BF) geltend, dass er im Jahre 1976 einen Antrag auf Zulassung der Arzneispezialität XXXX gestellt habe. Mit dieser Antragstellung habe er Unterlagen und internationale Studien vorgelegt und die erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. Allen Aufträgen der Behörde sei er fristgerecht nachgekommen. Jedoch sei seitens der belangten Behörde über seinen Antrag nicht entschieden und ihm kein diesbezüglicher Bescheid zugestellt worden. Als er zuletzt beim Bundesminister für Gesundheit eine Entscheidung urgiert habe, habe er ein Schreiben des Bundesamtes für Gesundheit bekommen, das eine andere Entscheidung über einen anderen Antrag erwähnt und damit alles abgehandelt gesehen habe. Es handle sich dabei jedoch um etwas Verschiedenes: Ihm gehe es um die Entscheidung über seinen Antrag vom 28.06.1976, während in dem vom Bundesamt zitierten Satz von einem Antrag vom 30.08.1986 die Rede sei. Das seien ganz unterschiedliche Daten. Es könne sich bei einem Antrag vom Datum X und einem Antrag vom Datum Y rechtlich nicht um einen Antrag handeln. Sein Antrag vom 28.06.1976 habe eine generelle Zulassung der Arzneimittelspezialität XXXX als allgemein verwendbares Arzneimittel zum Gegenstand gehabt (ohne Einschränkung auf bestimmte Fälle), während der andere, spätere Antrag, wie auch aus dem im Schreiben des Bundesamtes zitierten Klammerausdruck ersichtlich, nur eine Zulassung für die Behandlung bestimmter beantragter Indikationen, zusammengefasst ausgedrückt, die Zulassung zur Behandlung sogenannter austherapierter Fälle zum Gegenstand gehabt habe, es sich somit auch inhaltlich um einen anderen Antrag handle. Der Bundesminister hätte somit zusätzlich zu der augenscheinlichen Divergenz der Daten auch inhaltlich nicht zu Recht von einer Antragsidentität ausgehen können. Da somit über seinen obgenannten Antrag bisher nicht entschieden worden sei, sei die belangte Behörde säumig.römisch eins.1. Mit einer Säumnisbeschwerde vom 16.11.2014 machte der Beschwerdeführer (BF) geltend, dass er im Jahre 1976 einen Antrag auf Zulassung der Arzneispezialität römisch 40 gestellt habe. Mit dieser Antragstellung habe er Unterlagen und internationale Studien vorgelegt und die erforderlichen Stellungnahmen abgegeben. Allen Aufträgen der Behörde sei er fristgerecht nachgekommen. Jedoch sei seitens der belangten Behörde über seinen Antrag nicht entschieden und ihm kein diesbezüglicher Bescheid zugestellt worden. Als er zuletzt beim Bundesminister für Gesundheit eine Entscheidung urgiert habe, habe er ein Schreiben des Bundesamtes für Gesundheit bekommen, das eine andere Entscheidung über einen anderen Antrag erwähnt und damit alles abgehandelt gesehen habe. Es handle sich dabei jedoch um etwas Verschiedenes: Ihm gehe es um die Entscheidung über seinen Antrag vom 28.06.1976, während in dem vom Bundesamt zitierten Satz von einem Antrag vom 30.08.1986 die Rede sei. Das seien ganz unterschiedliche Daten. Es könne sich bei einem Antrag vom Datum römisch zehn und einem Antrag vom Datum Y rechtlich nicht um einen Antrag handeln. Sein Antrag vom 28.06.1976 habe eine generelle Zulassung der Arzneimittelspezialität römisch 40 als allgemein verwendbares Arzneimittel zum Gegenstand gehabt (ohne Einschränkung auf bestimmte Fälle), während der andere, spätere Antrag, wie auch aus dem im Schreiben des Bundesamtes zitierten Klammerausdruck ersichtlich, nur eine Zulassung für die Behandlung bestimmter beantragter Indikationen, zusammengefasst ausgedrückt, die Zulassung zur Behandlung sogenannter austherapierter Fälle zum Gegenstand gehabt habe, es sich somit auch inhaltlich um einen anderen Antrag handle. Der Bundesminister hätte somit zusätzlich zu der augenscheinlichen Divergenz der Daten auch inhaltlich nicht zu Recht von einer Antragsidentität ausgehen können. Da somit über seinen obgenannten Antrag bisher nicht entschieden worden sei, sei die belangte Behörde säumig.

Der BF verwies auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 26.05.2013, dem trotz Zusage nicht entsprochen worden sei.

I.2. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nahm von seinem Recht auf Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 16 VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 05.01.2015 den Antrag auf Entscheidung gemäß § 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz iVm § 7 Arzneimittelgesetz wegen Unzuständigkeit zurück.römisch eins.2. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nahm von seinem Recht auf Nachholung des versäumten Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG Gebrauch und wies mit Bescheid vom 05.01.2015 den Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 7, Arzneimittelgesetz wegen Unzuständigkeit zurück.

Im Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 1 AVG iVm § 6 AVG und § 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Im Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG und Paragraph 6 a, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Zur Begründung brachte die Behörde vor, dass gemäß § 7 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) iVm. § 6 a Abs 1 Z 1 des Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetzes das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für Arzneimittelzulassungen zuständig sei, sofern es sich nicht um zugelassene Arzneispezialitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Nr. 1901/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 handle. Es bestehe daher bezüglich des Antrages vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneimittelspezialität XXXX als allgemein verwendbares Arzneimittel keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit. Dem Zeitpunkt der Antragstellung komme nach der ständigen Judikatur keine Bedeutung zu, wenn sich aus dem Übergangsrecht nichts anderes ergebe.Zur Begründung brachte die Behörde vor, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit Paragraph 6, a Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetzes das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für Arzneimittelzulassungen zuständig sei, sofern es sich nicht um zugelassene Arzneispezialitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, Nr. 1901 aus 2006, oder der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, handle. Es bestehe daher bezüglich des Antrages vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneimittelspezialität römisch 40 als allgemein verwendbares Arzneimittel keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit. Dem Zeitpunkt der Antragstellung komme nach der ständigen Judikatur keine Bedeutung zu, wenn sich aus dem Übergangsrecht nichts anderes ergebe.

Wenn bei der Behörde Anträge einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese gemäß § 6 AVG grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ein Antrag an eine unzuständige Behörde könne jedoch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, wenn die Partei dadurch einen "Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung" stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharre (unter Hinweis auf die Judikatur). Im Rahmen des zwischen dem Antragsteller bzw. seinen Rechtsvertretern und dem Bundesministerium für Gesundheit stattgefundenen jahrelangen Schriftverkehrs sei seitens der Behörde bereits vielfach auf die Unzuständigkeit betreffend den Antrag auf Zulassung der Arzneispezialität XXXX hingewiesen worden. Hinsichtlich der Behauptung, der Antrag vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneispezialität sei unerledigt, werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. 2011/10/0167, verwiesen, ebenso auf den (Ersatz)-Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Generationen vom 25.04.2002, GZ 921.726/13-VI/16/02, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 11. 2005, Z. 2002/10/0096, verwiesen. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl.2011/10/0137, werde umfassend und schlüssig ausgeführt, dass über den - mehrmals eingebrachten - Antrag auf Zulassung von XXXX bereits entschieden worden sei.Wenn bei der Behörde Anträge einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese gemäß Paragraph 6, AVG grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ein Antrag an eine unzuständige Behörde könne jedoch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, wenn die Partei dadurch einen "Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung" stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharre (unter Hinweis auf die Judikatur). Im Rahmen des zwischen dem Antragsteller bzw. seinen Rechtsvertretern und dem Bundesministerium für Gesundheit stattgefundenen jahrelangen Schriftverkehrs sei seitens der Behörde bereits vielfach auf die Unzuständigkeit betreffend den Antrag auf Zulassung der Arzneispezialität römisch 40 hingewiesen worden. Hinsichtlich der Behauptung, der Antrag vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneispezialität sei unerledigt, werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. 2011/10/0167, verwiesen, ebenso auf den (Ersatz)-Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Generationen vom 25.04.2002, GZ 921.726/13-VI/16/02, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. 11. 2005, Ziffer 2002 /, 10 /, 0096,, verwiesen. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl.2011/10/0137, werde umfassend und schlüssig ausgeführt, dass über den - mehrmals eingebrachten - Antrag auf Zulassung von römisch 40 bereits entschieden worden sei.

Zum Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zunächst ausgeführt, dass es den Parteien eines anhängigen und auch eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zustehe, Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsakten zu nehmen. Langen jedoch bei der Behörde Anträge ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese gemäß § 6 grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. sei ein Antrag an eine unzuständige Behörde von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Partei dadurch einen Antrag auf Zuständigkeit zur Entscheidung stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharre. Anlässlich des Zuständigkeitsüberganges hinsichtlich Arzneimittelzulassungen auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit 01.01.2006 seien die diesbezüglichen Verwaltungsakten vom Bundesministerium für Gesundheit an dieses übermittelt worden. In mehreren an den Antragsteller und seinen Rechtsvertretern gerichteten Schreiben sei auf die mangelnde Zuständigkeit betreffend die beantragte Akteneinsicht in das Zulassungsverfahren der Arzneispezialitäten XXXX hingewiesen worden. Im Übrigen habe laut Auskunft des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 05.07.2010 eine Akteneinsicht des früheren Rechtsvertreters des BF bereits stattgefunden.Zum Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zunächst ausgeführt, dass es den Parteien eines anhängigen und auch eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zustehe, Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsakten zu nehmen. Langen jedoch bei der Behörde Anträge ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, so habe sie diese gemäß Paragraph 6, grundsätzlich an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. sei ein Antrag an eine unzuständige Behörde von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Partei dadurch einen Antrag auf Zuständigkeit zur Entscheidung stelle, dass sie auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharre. Anlässlich des Zuständigkeitsüberganges hinsichtlich Arzneimittelzulassungen auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit 01.01.2006 seien die diesbezüglichen Verwaltungsakten vom Bundesministerium für Gesundheit an dieses übermittelt worden. In mehreren an den Antragsteller und seinen Rechtsvertretern gerichteten Schreiben sei auf die mangelnde Zuständigkeit betreffend die beantragte Akteneinsicht in das Zulassungsverfahren der Arzneispezialitäten römisch 40 hingewiesen worden. Im Übrigen habe laut Auskunft des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen am 05.07.2010 eine Akteneinsicht des früheren Rechtsvertreters des BF bereits stattgefunden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig eine Beschwerde und brachte darin zur Begründung zu Spruchpunkt II vor, dass seines Wissens keine Akteneinsicht beim Bundesamt gewährt worden sei. Nach seinen Informationen befinden sich dort auch keine Akten betreffend seinen ursprünglichen, beim Ministerium eingebrachten und von diesem verwalteten, Antrag. Es gebe keinen Grund, ihm diese zu verweigern, und die Behörde sei auch nicht unzuständig, denn eine Akteneinsicht stünde ihm sogar für früher anhängig gewesene Verfahren zu.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig eine Beschwerde und brachte darin zur Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei vor, dass seines Wissens keine Akteneinsicht beim Bundesamt gewährt worden sei. Nach seinen Informationen befinden sich dort auch keine Akten betreffend seinen ursprünglichen, beim Ministerium eingebrachten und von diesem verwalteten, Antrag. Es gebe keinen Grund, ihm diese zu verweigern, und die Behörde sei auch nicht unzuständig, denn eine Akteneinsicht stünde ihm sogar für früher anhängig gewesene Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt I wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zuständig sei, über seinen Antrag zu entscheiden, den - wie sie selbst anführe - er im Jahre 1976 eingebracht habe. Damals sei das Bundesministerium für Gesundheit zuständig gewesen und sei es aufgrund der Übergangsbestimmungen für zu jenem Zeitpunkt eingebrachten Anträge auch geblieben. Gemäß § 91 AMG seien Zulassungsanträge, die gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung vor Inkrafttreten des AMG, also vor 1984, gestellt worden seien und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMG noch nicht entschieden worden sei, besonders zu behandeln und es seien diesen Anträgen jene Unterlagen zugrunde zu legen, die nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung ausreichend gewesen seien. Die Entscheidung sei also nach diesen Bestimmungen aufgrund der dort vorgesehenen Unterlagen zu treffen, und zwar von der Behörde, bei der die Einreichung nach der Spezialitätenordnung erfolgt sei. Das sei das Ministerium gewesen, daher sei dieses auch zuständig. Gleiches ergebe sich aus der vom EuGH judizierten und auch vom VwGH übernommenen Pipeline-Judikatur, wonach die Zuständigkeit bleibe, die bei Antragstellung bestanden habe. Das wäre ebenso das Gesundheitsministerium. Die Behauptung der Behörde, dass über seinen Antrag schon entschieden worden sei, und zwar im Jahre 2002, stehe im Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen, sie sei mit Inkrafttreten des AMG (das sei nämlich im Jahre 1984 gewesen) unzuständig geworden. In Wirklichkeit handle es sich bei dem Bescheid des Ministeriums aus dem Jahre 2002 um einen Bescheid, der nicht einen Antrag aus dem Jahre 1976, sondern einen ganz anderen Antrag betroffen habe. Die Akten aus jenem Verwaltungsverfahren, bezogen auf seinen Antrag aus dem Jahre 1976, über den bis heute nicht entschieden worden sei, hätte er gern bei der Akteneinsicht gesehen. Eben jenen Antrag aus dem Jahre 1976 hätte die belangte Behörde mittlerweile auch mittels Bescheid zu erledigen gehabt und zwar nicht mit einem Zurückweisungsbescheid, sondern mit einer meritorischen Entscheidung.Zu Spruchpunkt römisch eins wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zuständig sei, über seinen Antrag zu entscheiden, den - wie sie selbst anführe - er im Jahre 1976 eingebracht habe. Damals sei das Bundesministerium für Gesundheit zuständig gewesen und sei es aufgrund der Übergangsbestimmungen für zu jenem Zeitpunkt eingebrachten Anträge auch geblieben. Gemäß Paragraph 91, AMG seien Zulassungsanträge, die gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung vor Inkrafttreten des AMG, also vor 1984, gestellt worden seien und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMG noch nicht entschieden worden sei, besonders zu behandeln und es seien diesen Anträgen jene Unterlagen zugrunde zu legen, die nach den Bestimmungen der Spezialitätenordnung ausreichend gewesen seien. Die Entscheidung sei also nach diesen Bestimmungen aufgrund der dort vorgesehenen Unterlagen zu treffen, und zwar von der Behörde, bei der die Einreichung nach der Spezialitätenordnung erfolgt sei. Das sei das Ministerium gewesen, daher sei dieses auch zuständig. Gleiches ergebe sich aus der vom EuGH judizierten und auch vom VwGH übernommenen Pipeline-Judikatur, wonach die Zuständigkeit bleibe, die bei Antragstellung bestanden habe. Das wäre ebenso das Gesundheitsministerium. Die Behauptung der Behörde, dass über seinen Antrag schon entschieden worden sei, und zwar im Jahre 2002, stehe im Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen, sie sei mit Inkrafttreten des AMG (das sei nämlich im Jahre 1984 gewesen) unzuständig geworden. In Wirklichkeit handle es sich bei dem Bescheid des Ministeriums aus dem Jahre 2002 um einen Bescheid, der nicht einen Antrag aus dem Jahre 1976, sondern einen ganz anderen Antrag betroffen habe. Die Akten aus jenem Verwaltungsverfahren, bezogen auf seinen Antrag aus dem Jahre 1976, über den bis heute nicht entschieden worden sei, hätte er gern bei der Akteneinsicht gesehen. Eben jenen Antrag aus dem Jahre 1976 hätte die belangte Behörde mittlerweile auch mittels Bescheid zu erledigen gehabt und zwar nicht mit einem Zurückweisungsbescheid, sondern mit einer meritorischen Entscheidung.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die Sache selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht strittig. Feststellungen in der Sache der Zulassung als allgemein verwendbares Arzneimittel sind wegen der Beschränkung der Sache dieses Verfahrens nicht zu treffen.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

III.1 Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch drei.1 Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 17 Abs 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensordnung.Paragraph 17, Absatz 4, AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensordnung.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 107/2005, in Kraft getreten gemäß § 19 Abs 18 leg cit mit 01.01.2006, wurde § 6a eingefügt; nach Abs 1 dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:Mit dem Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,, in Kraft getreten gemäß Paragraph 19, Absatz 18, leg cit mit 01.01.2006, wurde Paragraph 6 a, eingefügt; nach Absatz eins, dieser Bestimmung obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:

Z 1: die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.Ziffer eins :, die Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.

Gemäß § 7 Abs 1 Arzneimittelgesetz dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 iVm. der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zugelassene Arzneispezialitäten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arzneimittelgesetz dürfen Arzneispezialitäten im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zugelassen sind, es sei denn, es handelt sich um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 726 aus 2004, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1991 aus 2006, oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1394 aus 2007, zugelassene Arzneispezialitäten.

III.2 Zum Spruchpunkt I:römisch drei.2 Zum Spruchpunkt I:

Der BF behauptet in der Säumnisbeschwerde, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sei mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneispezialität XXXX säumig.Der BF behauptet in der Säumnisbeschwerde, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sei mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 28.06.1976 auf Zulassung der Arzneispezialität römisch 40 säumig.

Der BF hat diese Behörde nicht irrtümlich in Anspruch genommen, sondern er beharrt darauf, dass diese Behörde und nicht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Entscheidung über seinen Antrag zuständig ist. Dieses Vorbringen erstattet er in der Beschwerde erneut. Es handelt sich daher nicht um einen Fall nach § 6 AVG, in dem die Behörde die bei ihr unzuständigerweise eingebrachten Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Vielmehr hat die Behörde - wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgesprochen wird - über die Behauptung des Antragstellers zu entscheiden, es sei doch die Bundesministerin für Gesundheit zuständig.Der BF hat diese Behörde nicht irrtümlich in Anspruch genommen, sondern er beharrt darauf, dass diese Behörde und nicht das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Entscheidung über seinen Antrag zuständig ist. Dieses Vorbringen erstattet er in der Beschwerde erneut. Es handelt sich daher nicht um einen Fall nach Paragraph 6, AVG, in dem die Behörde die bei ihr unzuständigerweise eingebrachten Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Vielmehr hat die Behörde - wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgesprochen wird - über die Behauptung des Antragstellers zu entscheiden, es sei doch die Bundesministerin für Gesundheit zuständig.

Die belangte Behörde hat gemäß § 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz iVm § 7 Arzneimittelgesetz diese Zuständigkeit zu Recht abgelehnt:Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 6 a, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 7, Arzneimittelgesetz diese Zuständigkeit zu Recht abgelehnt:

In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde vertritt das Gericht die Auffassung, dass sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung richtet, soweit sich nicht aus den Übergangsbestimmungen anderes ergibt. Der für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist dies die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

Nach Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 6 RZ 8 hat im Falle der Änderung der Zuständigkeitsvorschriften oder der tatsächlichen Umstände die nunmehr zuständige Behörde das Verfahren weiterzuführen bzw. zu entscheiden (VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0054 u.a.). Bis dahin eingetretene Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen sind stets und daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Anhängigmachung einer Verwaltungssache erfolgen (mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH, zB 15.09.2003, 2000/10/0082u.a).Nach Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 6, RZ 8 hat im Falle der Änderung der Zuständigkeitsvorschriften oder der tatsächlichen Umstände die nunmehr zuständige Behörde das Verfahren weiterzuführen bzw. zu entscheiden (VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0054 u.a.). Bis dahin eingetretene Änderungen der Zuständigkeitsbestimmungen sind stets und daher auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Anhängigmachung einer Verwaltungssache erfolgen (mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH, zB 15.09.2003, 2000/10/0082u.a).

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen vertritt daher das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde die Auffassung, dass der Zuständigkeitsübergang an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit 01.01.2006 (§ 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) stattgefunden hat und keine Übergangsbestimmungen vorliegen, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe - somit ist die Bundesministerin für Gesundheit nicht zuständig.Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen vertritt daher das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde die Auffassung, dass der Zuständigkeitsübergang an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit 01.01.2006 (Paragraph 6 a, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz) stattgefunden hat und keine Übergangsbestimmungen vorliegen, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe - somit ist die Bundesministerin für Gesundheit nicht zuständig.

Die vom BF herangezogenen Bestimmungen betreffend den Übergang von der Spezialitätenverordnung zum Arzneimittelgesetz, die 1984 in Kraft getreten sind, sind für die gegenständliche Angelegenheit nicht einschlägig.

Über die Frage, ob der Antrag des BF auf Zulassung grundsätzlich noch offen ist, wie er behauptet, oder ob über diesen Antrag bereits entschieden worden ist, war in diesem Verfahren - mangels grundsätzlicher Zuständigkeit der Behörde - nicht abzusprechen.

Damit hat die belangte Behörde zu Recht das Begehren auf Entscheidung über den Antrag vom 28.06.1976 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der BF wird vor der Einleitung weiterer Verfahrensschritte ersucht, auf die Ausführungen der Behörde über bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidungen der Behörden und auf die Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob seine Anträge erledigt sind, Bedacht zu nehmen (vgl. Seite 3 des Bescheides). Insbesondere verweist das Gericht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. 2011/08/0137, mit dem der Gerichtshof klar ausspricht, dass der BF mit seinem Vorbringen, der Antrag vom 28.06.1976 sei noch offen, im Unrecht ist. Jede anderslautende Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts wäre damit unvertretbar.Der BF wird vor der Einleitung weiterer Verfahrensschritte ersucht, auf die Ausführungen der Behörde über bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidungen der Behörden und auf die Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob seine Anträge erledigt sind, Bedacht zu nehmen vergleiche Seite 3 des Bescheides). Insbesondere verweist das Gericht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, Zl. 2011/08/0137, mit dem der Gerichtshof klar ausspricht, dass der BF mit seinem Vorbringen, der Antrag vom 28.06.1976 sei noch offen, im Unrecht ist. Jede anderslautende Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts wäre damit unvertretbar.

III.3 Zum Spruchpunkt II:römisch drei.3 Zum Spruchpunkt II:

III.3.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist grundsätzlich auch in einem Verfahren betreffend die Klärung der Zuständigkeit einer Behörde gegeben, eingeschränkt auf die die Sache des Verfahrens betreffenden Akten und eingeschränkt darauf, dass diese Akten bei der Behörde verfügbar sind.römisch drei.3.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist grundsätzlich auch in einem Verfahren betreffend die Klärung der Zuständigkeit einer Behörde gegeben, eingeschränkt auf die die Sache des Verfahrens betreffenden Akten und eingeschränkt darauf, dass diese Akten bei der Behörde verfügbar sind.

Grundsätzlich ist über die Verweigerung der Akteneinsicht einer Partei in einem anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren gemäß § 17 Abs 4 AVG nicht mit einem Bescheid, sondern mit einer Verfahrensanordnung abzusprechen.Grundsätzlich ist über die Verweigerung der Akteneinsicht einer Partei in einem anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG nicht mit einem Bescheid, sondern mit einer Verfahrensanordnung abzusprechen.

Soweit aber dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann (vgl zu diesem Kriterium § 63 AVG, VwSlg 17.973 A/2010; VfSlg 19.188/2010), weil (zumindest) ihm gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht (mehr) zu erlassen ist, hat die Behörde die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH 95/19/0778; 98/01/0088) zu verweigern. Dementsprechend ist ein Bescheid zunächst geboten, wenn dem Antragsteller im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt; ferner bezieht sich § 17 Abs 4 AVG nur auf "anhängige" Verfahren, sodass die Erledigung des Begehrens auch dann in Bescheidform ergehen muss, wenn sich das Begehren einer Partei auf ein für die Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren bezieht. Schließlich gilt dies nach Ansicht des VwGH auch für Verfahren (vgl VwGH 2000/11/0100; 2002/11/0259; 2005/11/0049), in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid iSd § 63 Abs 2 AVG und § 7 Abs 1 VwGVG nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 17 Rz 14).Soweit aber dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann vergleiche zu diesem Kriterium Paragraph 63, AVG, VwSlg 17.973 A/2010; VfSlg 19.188 aus 2010,), weil (zumindest) ihm gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht (mehr) zu erlassen ist, hat die Behörde die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH 95/19/0778; 98/01/0088) zu verweigern. Dementsprechend ist ein Bescheid zunächst geboten, wenn dem Antragsteller im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt; ferner bezieht sich Paragraph 17, Absatz 4, AVG nur auf "anhängige" Verfahren, sodass die Erledigung des Begehrens auch dann in Bescheidform ergehen muss, wenn sich das Begehren einer Partei auf ein für die Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren bezieht. Schließlich gilt dies nach Ansicht des VwGH auch für Verfahren vergleiche VwGH 2000/11/0100; 2002/11/0259; 2005/11/0049), in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG und Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 17, Rz 14).

Nach der Judikatur des VwGH können sich nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (also auch jene, welche die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen haben lassen) auf § 17 AVG berufen (VwSlg 8444 A/1973). In seiner bisherigen Rechtsprechung schränkte der Gerichtshof dieses Recht aber überwiegend noch auf jene Fälle ein, in denen die Akteneinsicht der Rechtsverfolgung in der konkreten Sache diente. Jüngst ist der VwGH allerdings in einem verstärkten Senat gänzlich von dieser Rechtsprechung abgegangen (vgl 2012/10/0002). Der verstärkte Senat argumentiert zum einen mit der Beseitigung der Wortfolge "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist" in § 17 Abs 1 AVG durch BGBl 1982/199 und zum anderen mit den Erläuterungen dazu. Danach sei diese Beschränkung verzichtbar gewesen, weil die Beurteilung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht nicht der Behörde (sondern allein der Partei) obliegen soll (RV 1982, 7; vgl auch schon VwGH 2004/17/0173). Damit habe der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens die Akteneinsicht unabhängig davon eingeräumt werden sollte, zu welchem Zweck sie benötigt wird. Dementsprechend könne aus der gleichzeitig eingeführten Wendung "in die ihre Sache betreffenden" (Akten oder Aktenteile) nicht geschlossen werden, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukommt (sondern damit werde lediglich normiert, in welche Akten bzw Aktenteile Einsicht genommen werden darf).Nach der Judikatur des VwGH können sich nicht nur die Parteien eines anhängigen, sondern auch die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (also auch jene, welche die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen haben lassen) auf Paragraph 17, AVG berufen (VwSlg 8444 A/1973). In seiner bisherigen Rechtsprechung schränkte der Gerichtshof dieses Recht aber überwiegend noch auf jene Fälle ein, in denen die Akteneinsicht der Rechtsverfolgung in der konkreten Sache diente. Jüngst ist der VwGH allerdings in einem verstärkten Senat gänzlich von dieser Rechtsprechung abgegangen vergleiche 2012/10/0002). Der verstärkte Senat argumentiert zum einen mit der Beseitigung der Wortfolge "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist" in Paragraph 17, Absatz eins, AVG durch BGBl 1982/199 und zum anderen mit den Erläuterungen dazu. Danach sei diese Beschränkung verzichtbar gewesen, weil die Beurteilung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht nicht der Behörde (sondern allein der Partei) obliegen soll Regierungsvorlage 1982, 7; vergleiche auch schon VwGH 2004/17/0173). Damit habe der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens die Akteneinsicht unabhängig davon eingeräumt werden sollte, zu welchem Zweck sie benötigt wird. Dementsprechend könne aus der gleichzeitig eingeführten Wendung "in die ihre Sache betreffenden" (Akten oder Aktenteile) nicht geschlossen werden, dass das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der den Gegenstand des (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache zukommt (sondern damit werde lediglich normiert, in welche Akten bzw Aktenteile Einsicht genommen werden darf).

Seinem Telos entsprechend bezieht sich das Recht auf Akteneinsicht gem § 17 Abs 1 AVG auf alle Akten(-bestandteile), welche die Sache der Partei betreffen, die Akteneinsicht begehrt (VwGH 95/19/0778; 2002/09/0093; 2010/12/0184). Dazu zählen nicht nur Schriftstücke (zB Niederschriften), sondern alle (geschriebenen, gedruckten oder elektronisch gespeicherten) Texte, Zeichnungen, Lichtbilder oder sonstige Gegenstände. Als Aktenbestandteil kommt nämlich - wie schon aus § 46 AVG hervorgeht - alles in Betracht, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anlegt. Nach VwSlg 17.973 A/2010 umfasst das Recht gem § 17 AVG jedenfalls die Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw elektronisch verwalteten Aktes. (Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 17 Rz 3 ff.)Seinem Telos entsprechend bezieht sich das Recht auf Akteneinsicht gem Paragraph 17, Absatz eins, AVG auf alle Akten(-bestandteile), welche die Sache der Partei betreffen, die Akteneinsicht begehrt (VwGH 95/19/0778; 2002/09/0093; 2010/12/0184). Dazu zählen nicht nur Schriftstücke (zB Niederschriften), sondern alle (geschriebenen, gedruckten oder elektronisch gespeicherten) Texte, Zeichnungen, Lichtbilder oder sonstige Gegenstände. Als Aktenbestandteil kommt nämlich - wie schon aus Paragraph 46, AVG hervorgeht - alles in Betracht, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anlegt. Nach VwSlg 17.973 A/2010 umfasst das Recht gem Paragraph 17, AVG jedenfalls die Teile eines de facto zusammengefasst aufbewahrten bzw elektronisch verwalteten Aktes. (Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 17, Rz 3 ff.)

Somit wurde dem BF die Einsicht in den bei der (inzwischen unzuständigen) Behörde aufliegenden Akt zu Unrecht verweigert. Die Behörde ist verpflichtet, dem BF Einsicht in den (noch bei ihr vorhandenen) Papier- oder elektronischen (Rest)Akt zu gewähren, und zwar bezieht sich das Recht des BF auf Akteneinsicht auf alle Aktenbestandteile, welche die Sache dieses Verfahrens (leg.cit.: "in die ihre Sache betreffenden"), somit das Verfahren bezüglich der Unzuständigkeit der belangten Behörde, betreffen.

III.3.2 Die Gewährung von Parteiengehör zum Ergebnis eines allfälligen Ermittlungsverfahrens war weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht geboten, da die Entscheidung ausschließlich auf der rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Zulassungsantrag nach dem Arzneimittelgesetz beruht. Zur Beurteilung dieser Frage war kein Ermittlungsverfahren notwendig.römisch drei.3.2 Die Gewährung von Parteiengehör zum Ergebnis eines allfälligen Ermittlungsverfahrens war weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht geboten, da die Entscheidung ausschließlich auf der rechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Zulassungsantrag nach dem Arzneimittelgesetz beruht. Zur Beurteilung dieser Frage war kein Ermittlungsverfahren notwendig.

III.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch drei.4 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Ebenso nahm das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand, dies aus folgenden Gründen:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche jedoch nicht für erforderlich:

Der Sachverhalt ist unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,).

Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)Es ist vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)

III.5 Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.5 Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - auf die in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, aufgrund welcher Rechtlage die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen Antrag zu beurteilen ist, ist ausjudiziert und in der Lehre einheitlich beantwortet, vgl. die oben zitierte Literatur und Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - auf die in der rechtlichen Beurteilung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes wird verwiesen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage, aufgrund welcher Rechtlage die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen Antrag zu beurteilen ist, ist ausjudiziert und in der Lehre einheitlich beantwortet, vergleiche die oben zitierte Literatur und Judikatur.

Schlagworte

Akteneinsicht, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2100055.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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