Entscheidungsdatum
23.03.2015Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W156 2016287-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Eduard Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Eduard Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.01.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.10.2014, XXXX, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, Herrn XXXX in seiner Funktion als Bevollmächtigter der BF gemäß § 35 Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 23.10.2014, römisch 40 , hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, Herrn römisch 40 in seiner Funktion als Bevollmächtigter der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von € 2.300,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
2. Mit Eingabe vom 07.11.2014 erhob XXXX fristgerecht dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2. Mit Eingabe vom 07.11.2014 erhob römisch 40 fristgerecht dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde des XXXX als unbegründet zurückgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde des römisch 40 als unbegründet zurückgewiesen.
4. Dagegen beantragte die XXXX, im Folgenden als BF bezeichnet, mit Schreiben vom 10.12.2014 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.4. Dagegen beantragte die römisch 40 , im Folgenden als BF bezeichnet, mit Schreiben vom 10.12.2014 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurde der Vorlageantrag der gemäß § 15 Abs. 3 VwGVg zuständigen belangten Behörde zur Entscheidung zurückgemittelt.5. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurde der Vorlageantrag der gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVg zuständigen belangten Behörde zur Entscheidung zurückgemittelt.
6. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Vorlageantrag der BF gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Vorlageantrag der BF gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Partei des gegenständlichen Verfahrens sei, dem auch die Legitimation zur Erhebung des Vorlageantrages zugekommen wäre.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen vorgebracht, dass römisch 40 als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Partei des gegenständlichen Verfahrens sei, dem auch die Legitimation zur Erhebung des Vorlageantrages zugekommen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom 30.01.1996, GZ 94/11/0145, aus, dass, wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel habe, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen sei, habe die Behörde weder weitere Ermittlungsschritte iSd § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom 30.01.1996, GZ 94/11/0145, aus, dass, wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel habe, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen sei, habe die Behörde weder weitere Ermittlungsschritte iSd Paragraph 37, AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen.
Weiter werde im obzitierten Erkenntnis ausgeführt, dass, wenn sich der Einschreiter in seinem Schreiben weder auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung einer Berufung berufe, noch erkläre, namens des Einschreiters tätig zu werden, und das Vorliegen einer Vollmacht nicht einmal behauptet werde, sich das Schreiben dem Inhalt nach als Verwendung für die Interessen eines Dritten darstelle. Bei diesem Sachverhalt liege eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Berufung nicht vor.
Es sei unzweifelhaft, dass der Vorlageantrag von der BF eingebracht worden sei.
Die BF, rechtsfreundlich vertreten, berufe sich in ihrer Eingabe weder auf einen erteilten Auftrag zur Einbringung des Vorlageantrages, noch werde sie im Namen des XXXX für diesen tätig und behaupte auch nicht das Vorliegen einer Vollmacht.Die BF, rechtsfreundlich vertreten, berufe sich in ihrer Eingabe weder auf einen erteilten Auftrag zur Einbringung des Vorlageantrages, noch werde sie im Namen des römisch 40 für diesen tätig und behaupte auch nicht das Vorliegen einer Vollmacht.
Da im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag kein dem XXXX als Partei des Verfahrens zurechenbarer Vorlageantrag vorliege, sei dieser mangels Parteistellung der BF als unzulässig zurückzuweisen.Da im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag kein dem römisch 40 als Partei des Verfahrens zurechenbarer Vorlageantrag vorliege, sei dieser mangels Parteistellung der BF als unzulässig zurückzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über den tatsächlichen Verantwortlichen/Haftenden verletzt fühle. Es werde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Eine Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG des XXXX habe es nie gegeben. Es würde zu weit gehen, wenn ein steuerlicher Vertreter aufgrund seiner Berufung auf die allgemeine Bevollmächtigung auch im Rahmen einer speziell notwendigen und zu gestaltenden Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG wie ein Dienstgeber haften würde. Nur diese spezielle Bevollmächtigung wurde eine Haftung auslösen, was hier jedoch nicht gegeben sei.Eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG des römisch 40 habe es nie gegeben. Es würde zu weit gehen, wenn ein steuerlicher Vertreter aufgrund seiner Berufung auf die allgemeine Bevollmächtigung auch im Rahmen einer speziell notwendigen und zu gestaltenden Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG wie ein Dienstgeber haften würde. Nur diese spezielle Bevollmächtigung wurde eine Haftung auslösen, was hier jedoch nicht gegeben sei.
Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, insbesondere wie sie zur Ansicht gelange, dass eine allgemeine Bevollmächtigung in eine schriftlich dem Versicherungsträger bekanntzugebende Bevollmächtigung iSd § 35 Abs. 3 ASVG umgewandelt werde.Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, insbesondere wie sie zur Ansicht gelange, dass eine allgemeine Bevollmächtigung in eine schriftlich dem Versicherungsträger bekanntzugebende Bevollmächtigung iSd Paragraph 35, Absatz 3, ASVG umgewandelt werde.
Selbst im Bescheid vom 23.10.2014 werde auf diese Bevollmächtigung nicht hingewiesen. XXXX habe in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter die Beschwerde vom 07.11.2014 eingebracht und habe auch auf seine Berufsausübung als Bevollmächtigter der BF hingewiesen.Selbst im Bescheid vom 23.10.2014 werde auf diese Bevollmächtigung nicht hingewiesen. römisch 40 habe in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter die Beschwerde vom 07.11.2014 eingebracht und habe auch auf seine Berufsausübung als Bevollmächtigter der BF hingewiesen.
In der Beschwerdevorentscheidung werde zwar im Spruch auf § 35 Abs. 3 ASVG Bezug genommen, aber weder in der Begründung, im Sachverhalt, in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung werde dazu Stellung genommen. Erstmals im angefochtenen Bescheid werde auf die haftungsauslösende Bevollmächtigung Bezug genommen.In der Beschwerdevorentscheidung werde zwar im Spruch auf Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bezug genommen, aber weder in der Begründung, im Sachverhalt, in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung werde dazu Stellung genommen. Erstmals im angefochtenen Bescheid werde auf die haftungsauslösende Bevollmächtigung Bezug genommen.
Weiter wird ausgeführt, dass die BF im Vorlageantrag ein Vorbringen zum Sachverhalt erstattet habe und daher als andere Partei zu hören sei.
8. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und bracht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Bevollmächtigung der BF an XXXX bereits seit dem 07.03.2006 bei der belangten Behörde gespeichert sei, die Vollmacht aber aufgrund der Aufbewahrungsfrist für Datenbankunterlagen (Dienstgeber) von 5 Jahren nicht mehr ausgehoben und vorgelegt werde können.8. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und bracht nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Bevollmächtigung der BF an römisch 40 bereits seit dem 07.03.2006 bei der belangten Behörde gespeichert sei, die Vollmacht aber aufgrund der Aufbewahrungsfrist für Datenbankunterlagen (Dienstgeber) von 5 Jahren nicht mehr ausgehoben und vorgelegt werde können.
Fest stehe, dass erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vom 25.02.2015 vorgebracht worden sei, dass es eine derartig spezielle Bevollmächtigung der BF an den XXXX nicht vorläge.Fest stehe, dass erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vom 25.02.2015 vorgebracht worden sei, dass es eine derartig spezielle Bevollmächtigung der BF an den römisch 40 nicht vorläge.
Weiter sei seitens der belangten Behörde auch davon ausgegangen worden, dass ein zur Vertretung befugter beruflicher Parteienvertreter darüber Bescheid wisse, dass lediglich eine Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG dazu führe, dass ein Beitragszuschlag gemäßWeiter sei seitens der belangten Behörde auch davon ausgegangen worden, dass ein zur Vertretung befugter beruflicher Parteienvertreter darüber Bescheid wisse, dass lediglich eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG dazu führe, dass ein Beitragszuschlag gemäß
§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht dem Dienstgeber sondern dem Bevollmächtigten vorgeschrieben werde.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht dem Dienstgeber sondern dem Bevollmächtigten vorgeschrieben werde.
In der angeführten Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sei nicht auf die Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG eingegangen worden, da lediglich die Dienstnehmereigenschaft der drei betretenen Personen in Frage gestellt worden sei. Da die in Rede stehende Bevollmächtigung sowohl im Spruch als auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden sei, hätte von XXXX bereits im Vorlageantrag vom 10.12.2014 darauf eingegangen werden können. Dies hätte er jedoch unterlassen und sei auch im Vorlageantrag lediglich auf die Dienstnehmereigenschaft der drei betretenen Personen eingegangen worden.In der angeführten Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sei nicht auf die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG eingegangen worden, da lediglich die Dienstnehmereigenschaft der drei betretenen Personen in Frage gestellt worden sei. Da die in Rede stehende Bevollmächtigung sowohl im Spruch als auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden sei, hätte von römisch 40 bereits im Vorlageantrag vom 10.12.2014 darauf eingegangen werden können. Dies hätte er jedoch unterlassen und sei auch im Vorlageantrag lediglich auf die Dienstnehmereigenschaft der drei betretenen Personen eingegangen worden.
9. Mit 12.03.2015 wurde das Verfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.10.2014, XXXX, hat die belangte Behörde XXXX in seiner Funktion als Bevollmächtigter der BF einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 23.10.2014, römisch 40 , hat die belangte Behörde römisch 40 in seiner Funktion als Bevollmächtigter der BF einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von € 2.300,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 07.11.2014 erhob XXXX als Bevollmächtigter der BF fristgerecht dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Eingabe vom 07.11.2014 erhob römisch 40 als Bevollmächtigter der BF fristgerecht dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde des XXXX als unbegründet zurückgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2014 wurde die Beschwerde des römisch 40 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen beantragte die nunmehrige BF mit Schreiben vom 10.12.2014 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Vorlageantrag der BF gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 26.01.2015 wurde der Vorlageantrag der BF gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes, des Vorgängeraktes W156 2016287-1/2014, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.3.1 Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Gemäß Art. 132. Abs. 1 Z1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Z1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2 Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der BF eine Legitimation zur Antragsstellung der Vorlage der Beschwerde im Verfahren des XXXX zukommt.3.2 Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob der BF eine Legitimation zur Antragsstellung der Vorlage der Beschwerde im Verfahren des römisch 40 zukommt.
Antragslegitimiert ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG die Partei des Verfahrens, sohin XXXX, und allenfalls andere Parteien.Antragslegitimiert ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG die Partei des Verfahrens, sohin römisch 40 , und allenfalls andere Parteien.
Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt.Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in Paragraph 18, VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt.
Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die BF bringt vor, in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über den tatsächlich Haftenden verletzt zu sein.
Tatsächlich wurde der ursprüngliche Bescheid betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegenüber XXXX erlassen und ist dieser somit jedenfalls Partei dieses Verfahrens. Wenn dieser nunmehr zur Haftung herangezogen wurde, ohne dass eine materiellrechtliche Grundlage bestanden hätte, wäre dieser in seinem subjektiven Recht auf eine gesetzmäßige Entscheidung verletzt worden und hätte als Partei des Verfahrens somit seine Rechte geltend machen können.Tatsächlich wurde der ursprüngliche Bescheid betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gegenüber römisch 40 erlassen und ist dieser somit jedenfalls Partei dieses Verfahrens. Wenn dieser nunmehr zur Haftung herangezogen wurde, ohne dass eine materiellrechtliche Grundlage bestanden hätte, wäre dieser in seinem subjektiven Recht auf eine gesetzmäßige Entscheidung verletzt worden und hätte als Partei des Verfahrens somit seine Rechte geltend machen können.
Aus der Tatsache, dass XXXX gegenüber ein Bescheid erlassen wurde, ohne das er dem Kreis der in § 111 genannten Personen angehört, da eine Bevollmächtigung gemäß § 35 Abs. 3 ASVG möglicherweise nicht vorlag, kann allerdings kein subjektives Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegenüber der BF abgeleitet werden.Aus der Tatsache, dass römisch 40 gegenüber ein Bescheid erlassen wurde, ohne das er dem Kreis der in Paragraph 111, genannten Personen angehört, da eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG möglicherweise nicht vorlag, kann allerdings kein subjektives Recht auf Erlassung eines Bescheides betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gegenüber der BF abgeleitet werden.
In seinem jüngsten Erkenntnis vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/000, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, welchen Personen Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zukommt, regelmäßig der Auslegung der von der Behörde in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts bedarf. Wurde eine Norm nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person erlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Person ein die Parteistellung vermittelndes subjektives Recht eingeräumt wird. Das bloß faktische Interesse einer Person an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt jedoch keine Parteistellung.
Die Norm des § 113 ASVG ist als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten und wurde sohin im öffentlichen Interesse erlasse.Die Norm des Paragraph 113, ASVG ist als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten und wurde sohin im öffentlichen Interesse erlasse.
Das Vorbringen der BF, in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Entscheidung verletzt worden zu sein, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als faktisches Interesse an der Einhaltung von Vorschriften zu werten, das im Sinne der obzitierten Judikatur keine Parteistellung begründet.
Wird subjektives Recht als die einem Subjekt durch Rechtsnorm zuerkannte Rechtsmacht, eigenen Interessen zu verfolgen und zu diesem Zweck von anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen definiert, kann dieses Recht nur der Partei im verwaltungsrechtlichen Verfahren, zukommen.
In dem dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Beitragszuschlagsverfahren war XXXX Partei.In dem dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Beitragszuschlagsverfahren war römisch 40 Partei.
Einwendungen betreffend seine Parteistellung, wie eine fehlende Vollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG hätte XXXX in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag oder im dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Verfahren erheben müssen.Einwendungen betreffend seine Parteistellung, wie eine fehlende Vollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG hätte römisch 40 in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag oder im dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Verfahren erheben müssen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
De BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr ist der Sachverhalt zur Beurteilung aus der Aktenlage geklärt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu klären.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weiters ergibt sich aus der in der Begründung angeführten Judikatur (VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/000) dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Parteistellung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2016287.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015