TE Bvwg Erkenntnis 2015/3/25 W122 2017251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Entscheidungsdatum

25.03.2015

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §41 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Spruch

W122 2017251-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Wolfgang KÖLPL sowie Mag. Johannes PEHAM als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 17.11.2014, Zl. A16-PVAB/14-9 betreffend Zustimmung zur disziplinären Verfolgung, nach einer nichtöffentlichen Sitzung vom 24.03.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Mag. Wolfgang KÖLPL sowie Mag. Johannes PEHAM als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 17.11.2014, Zl. A16-PVAB/14-9 betreffend Zustimmung zur disziplinären Verfolgung, nach einer nichtöffentlichen Sitzung vom 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarbehörde

Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung an das Stadtpolizeikommando XXXX wurde um Mitteilung gebeten, ob sich das namentlich genannte Mitglied des Dienststellenausschusses S. zu einem bestimmten Vorfallszeitpunkt im oder außer Dienst befunden hätte bzw. ob er freigestellt gewesen wäre. In der Rückantwort vom selben Tag bestätigte der Stadtpolizeikommandant, dass S. in der Nacht vom 27.07. zum 28.07. Nachtdienst gehabt hätte, am 28.07. dienstfrei, am 29.07. dienstfrei für Personalvertretung, am 30.07. und 31.07. dienstfrei und ab 01.08. bis 13.08. Urlaub gehabt hätte. Der Bedienstete sei im uniformierten Dienst. Da S. mit dem Fahrzeug der genannten Exekutivgewerkschaft unterwegs gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit als Personalvertreter ausgeübt hätte.Mit E-Mail der Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung an das Stadtpolizeikommando römisch 40 wurde um Mitteilung gebeten, ob sich das namentlich genannte Mitglied des Dienststellenausschusses S. zu einem bestimmten Vorfallszeitpunkt im oder außer Dienst befunden hätte bzw. ob er freigestellt gewesen wäre. In der Rückantwort vom selben Tag bestätigte der Stadtpolizeikommandant, dass S. in der Nacht vom 27.07. zum 28.07. Nachtdienst gehabt hätte, am 28.07. dienstfrei, am 29.07. dienstfrei für Personalvertretung, am 30.07. und 31.07. dienstfrei und ab 01.08. bis 13.08. Urlaub gehabt hätte. Der Bedienstete sei im uniformierten Dienst. Da S. mit dem Fahrzeug der genannten Exekutivgewerkschaft unterwegs gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit als Personalvertreter ausgeübt hätte.

Zwischen 28.07. und 03.08.2014 wurden über 20 Beschwerdemails an die Bundesministerin für Inneres, deren Ministerbüro, Pressestelle und Einlaufstelle mit kritischen Bemerkungen hinsichtlich der Vorgangsweise der Exekutive im Zuge eines Großeinsatzes der Wiener Polizei übermittelt.

Mit Bericht vom 19.08.2014 an die Landespolizeidirektion, Personalabteilung berichtet der Stadtpolizeikommandant von einer Befragung des Mitgliedes des Dienststellenausschusses vom selben Tag. Es würde feststehen, dass sich der Vorfall im Zuge seiner dienstlichen Personalvertretungstätigkeit ereignet hätte. Der Einsatzbeamte wäre Mitglied des Dienststellenausschusses des genannten Stadtpolizeikommandos. Diesbezüglich wäre der Dienststellenausschuss zu befassen. Bei dem Vorfall am 28.07.2014 würde es sich um eine dienstliche Tätigkeit handeln, der Einsatzbeamte hätte sich im Dienst befunden und es würde sich um die Dienstwaffe des Beamten handeln. Betreffend Äußerungen im Facebook hätte der Beamte angegeben, dass diese nur fragmentarisch und unvollständig wären. Die zusätzlichen "Likes" im Facebook seien durch den Schreiber nicht abgebildet worden und würden somit ein falsches Bild über den Einsatzbeamten abgeben. Den Ohrschmuck hätte der Einsatzbeamte bei einem Rockfestival erworben, außerdem sei dieser Ohrschmuck in der Biker-Szene in jedem Biker-Laden zu erwerben. Auf Facebook sei geschrieben worden, dass das eiserne Kreuz noch kein Hinweis auf eine rechtsradikale Gesinnung wäre. Das Symbol sei ursprünglich eine Kriegsauszeichnung aus dem 19. Jahrhundert gewesen und diene noch heute unter anderem als Hoheitszeichen der deutschen Bundeswehr oder dem Kameradschaftsbund. Das Kreuzsymbol sei zwar auch von Adolf Hitler im zweiten Weltkrieg neu eingeführt worden, aber andererseits sei das eiserne Kreuz seit den 1960-er Jahren als sarkastische Provokation in der Pop- und Subkultur Amerikas verwendet worden und hätte es schließlich als eher unpolitischer Trend in die internationale Rocker- und Biker-Szene geschafft. Das Stadtpolizeikommando würde die unvollständigen Postings im Facebook als nicht unter den § 43 Abs. 2 BDG subsumierbar beurteilen.Mit Bericht vom 19.08.2014 an die Landespolizeidirektion, Personalabteilung berichtet der Stadtpolizeikommandant von einer Befragung des Mitgliedes des Dienststellenausschusses vom selben Tag. Es würde feststehen, dass sich der Vorfall im Zuge seiner dienstlichen Personalvertretungstätigkeit ereignet hätte. Der Einsatzbeamte wäre Mitglied des Dienststellenausschusses des genannten Stadtpolizeikommandos. Diesbezüglich wäre der Dienststellenausschuss zu befassen. Bei dem Vorfall am 28.07.2014 würde es sich um eine dienstliche Tätigkeit handeln, der Einsatzbeamte hätte sich im Dienst befunden und es würde sich um die Dienstwaffe des Beamten handeln. Betreffend Äußerungen im Facebook hätte der Beamte angegeben, dass diese nur fragmentarisch und unvollständig wären. Die zusätzlichen "Likes" im Facebook seien durch den Schreiber nicht abgebildet worden und würden somit ein falsches Bild über den Einsatzbeamten abgeben. Den Ohrschmuck hätte der Einsatzbeamte bei einem Rockfestival erworben, außerdem sei dieser Ohrschmuck in der Biker-Szene in jedem Biker-Laden zu erwerben. Auf Facebook sei geschrieben worden, dass das eiserne Kreuz noch kein Hinweis auf eine rechtsradikale Gesinnung wäre. Das Symbol sei ursprünglich eine Kriegsauszeichnung aus dem 19. Jahrhundert gewesen und diene noch heute unter anderem als Hoheitszeichen der deutschen Bundeswehr oder dem Kameradschaftsbund. Das Kreuzsymbol sei zwar auch von Adolf Hitler im zweiten Weltkrieg neu eingeführt worden, aber andererseits sei das eiserne Kreuz seit den 1960-er Jahren als sarkastische Provokation in der Pop- und Subkultur Amerikas verwendet worden und hätte es schließlich als eher unpolitischer Trend in die internationale Rocker- und Biker-Szene geschafft. Das Stadtpolizeikommando würde die unvollständigen Postings im Facebook als nicht unter den Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumierbar beurteilen.

Mit Schreiben vom 21.08.2014 der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien an das Büro für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Referat Grundsatzangelegenheiten betreffend die parlamentarische Anfrage PA2291/J wurde der Vorschlag zu den Antworten in den Punkten 7 und 8 korrigiert, nachdem am 20.08.2014 ein Schreiben des Dienstvorgesetzten eingelangt wäre, wonach sich der Beamte am 28.07.2014 im Gegensatz zu den Angaben der E-Mail des Dienstvorgesetzten vom 31.07.2014 doch im Dienst befunden haben solle. Der Beamte wäre am 28.07.2014 im Rahmen der Räumung des Lokals nicht im Dienst (dienstfrei nach Nachtdienst vom 27.07.2014 auf 28.07.2014) gewesen. Er sei jedoch in seiner Funktion als Personalvertreter im Sinne des PVG vor Ort gewesen. Der Aufgabenbereich sei die Versorgung der kommandierten Beamten mit Lebensmitteln und Getränken gewesen. Der Beamte habe keine Uniform getragen, weil es sich nicht um Dienst im Sinne des Gruppendienstes gehandelt hätte. Es sei beabsichtigt, dass gegen den Beamten eine Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 erstattet werde.Mit Schreiben vom 21.08.2014 der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien an das Büro für Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, Referat Grundsatzangelegenheiten betreffend die parlamentarische Anfrage PA2291/J wurde der Vorschlag zu den Antworten in den Punkten 7 und 8 korrigiert, nachdem am 20.08.2014 ein Schreiben des Dienstvorgesetzten eingelangt wäre, wonach sich der Beamte am 28.07.2014 im Gegensatz zu den Angaben der E-Mail des Dienstvorgesetzten vom 31.07.2014 doch im Dienst befunden haben solle. Der Beamte wäre am 28.07.2014 im Rahmen der Räumung des Lokals nicht im Dienst (dienstfrei nach Nachtdienst vom 27.07.2014 auf 28.07.2014) gewesen. Er sei jedoch in seiner Funktion als Personalvertreter im Sinne des PVG vor Ort gewesen. Der Aufgabenbereich sei die Versorgung der kommandierten Beamten mit Lebensmitteln und Getränken gewesen. Der Beamte habe keine Uniform getragen, weil es sich nicht um Dienst im Sinne des Gruppendienstes gehandelt hätte. Es sei beabsichtigt, dass gegen den Beamten eine Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 erstattet werde.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 ersuchte die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien den Dienststellenausschuss des Stadtpolizeikommandos XXXX um Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung gem. § 28 Abs. 1 und 2 PVG. Dem Einsatzbeamten S. werde vorgeworfen, am 28.07.2014 außer Dienst und in Zivilkleidung, eine Dienstwaffe (Glock) mitgeführt bzw. getragen zu haben. Laut Dienstanweisung "Dienstwaffen" vom 27.11.2012 dürften Dienstwaffen von Exekutivbediensteten in der dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht mitgeführt werden. Dies gelte nicht, wenn der Bedienstete in seiner dienstfreien Zeit berechtigter Weise Uniform tragen würde oder die Dienstwaffe im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beendeten oder bevorstehenden Dienstverrichtung mit sich führe. In einer Stellungnahme vom 15.09.2014 des Dienststellenausschusses für XXXX wurde angeführt, dass sich der in Rede stehende Vorfall im Zusammenhang mit einer Personalvertretungstätigkeit (Versorgung von Einsatzbeamten im Rahmen eines GSOD-Einsatzes) und somit auch nicht außer Dienst ereignet hätte. Abgesehen davon, dass die Zeit einer Personalvertretungstätigkeit nicht als dienstfreie Zeit angesehen werden könne, werde angeführt, dass Revierinspektor S. für seine Tätigkeit im Fachausschuss eine Dienstfreistellung von 80 Stunden pro Monat hätte. Dabei würde es sich zwar um eine Freistellung von seiner Tätigkeit im Stadtpolizeikommando, nicht jedoch um eine dienstfreie Zeit handeln. Die Zustimmung werde gem. § 28 PVG nicht erteilt.Mit Schreiben vom 29.08.2014 ersuchte die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Wien den Dienststellenausschuss des Stadtpolizeikommandos römisch 40 um Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 PVG. Dem Einsatzbeamten S. werde vorgeworfen, am 28.07.2014 außer Dienst und in Zivilkleidung, eine Dienstwaffe (Glock) mitgeführt bzw. getragen zu haben. Laut Dienstanweisung "Dienstwaffen" vom 27.11.2012 dürften Dienstwaffen von Exekutivbediensteten in der dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht mitgeführt werden. Dies gelte nicht, wenn der Bedienstete in seiner dienstfreien Zeit berechtigter Weise Uniform tragen würde oder die Dienstwaffe im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beendeten oder bevorstehenden Dienstverrichtung mit sich führe. In einer Stellungnahme vom 15.09.2014 des Dienststellenausschusses für römisch 40 wurde angeführt, dass sich der in Rede stehende Vorfall im Zusammenhang mit einer Personalvertretungstätigkeit (Versorgung von Einsatzbeamten im Rahmen eines GSOD-Einsatzes) und somit auch nicht außer Dienst ereignet hätte. Abgesehen davon, dass die Zeit einer Personalvertretungstätigkeit nicht als dienstfreie Zeit angesehen werden könne, werde angeführt, dass Revierinspektor S. für seine Tätigkeit im Fachausschuss eine Dienstfreistellung von 80 Stunden pro Monat hätte. Dabei würde es sich zwar um eine Freistellung von seiner Tätigkeit im Stadtpolizeikommando, nicht jedoch um eine dienstfreie Zeit handeln. Die Zustimmung werde gem. Paragraph 28, PVG nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 24.09.2014 des Landespolizeipräsidenten an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt betreffend Revierinspektor S., Mitglied des Dienststellenausschusses beim Stadtpolizeikommando XXXX, stellte die LPD Wien den Antrag, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge gem. § 41 Abs. 1 und 2 PVG feststellen, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Revierinspektors S. nicht erteilt wurde, gesetzwidrig wäre. Die Landespolizeidirektion Wien würde beabsichtigen, gegen das Mitglied des Dienststellenausschusses wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMI zu erstatten.Mit Schreiben vom 24.09.2014 des Landespolizeipräsidenten an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt betreffend Revierinspektor S., Mitglied des Dienststellenausschusses beim Stadtpolizeikommando römisch 40 , stellte die LPD Wien den Antrag, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge gem. Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG feststellen, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Revierinspektors S. nicht erteilt wurde, gesetzwidrig wäre. Die Landespolizeidirektion Wien würde beabsichtigen, gegen das Mitglied des Dienststellenausschusses wegen Begehung einer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMI zu erstatten.

Der genannte Revierinspektor würde als uniformierter Exekutivbeamter dienstverwendet werden. Gem. § 25 Abs. 5 PVG sei er für 80 Stunden zur Erfüllung der Personalvertretungsobliegenheiten (Tätigkeiten im Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesen bei der LPD Wien) vom Dienst freigestellt. Der genannte Revierinspektor sei nicht Mitglied des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der LPD Wien.Der genannte Revierinspektor würde als uniformierter Exekutivbeamter dienstverwendet werden. Gem. Paragraph 25, Absatz 5, PVG sei er für 80 Stunden zur Erfüllung der Personalvertretungsobliegenheiten (Tätigkeiten im Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesen bei der LPD Wien) vom Dienst freigestellt. Der genannte Revierinspektor sei nicht Mitglied des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der LPD Wien.

Der Bedienstete hätte vom 27.07.2014, 19:00 Uhr bis 28.07.2014, 07:00 Uhr seinen dienstplanmäßigen Exekutivdienst versehen. Im Anschluss daran hätte er dienstfrei gehabt. Den nächsten dienstplanmäßigen Dienst hätte der Beamte am 29.07.2014 laut Dienstplanung abzuleisten gehabt. Anlässlich eines großen sicherheitspolizeilichen Einsatzes am 28.07.2014 sei der Bedienstete an der Einsatzörtlichkeit anwesend gewesen. Getränke und Lebensmittel seien aus einem Versorgungswagen der genannten Wählergruppe an die eingesetzten Exekutivkräfte ausgeteilt worden. Mehrere Fotos in Printmedien würden Revierinspektor S. im Nahebereich des Versorgungswagens bzw. beim Einsteigen in dieses KFZ zeigen. Revierinspektor S. hätte sich in Zivilkleidung befunden und hätte seine Dienstwaffe sichtbar am Gürtel geführt. Der Beamte hätte sich zu diesem Zeitpunkt nicht im dienstplanmäßigen Exekutivdienst befunden.

Der Beamte stünde im Verdacht, gegen die Dienstanweisung "Dienstwaffen" vom 27.11.2012, Zl. P4/395622/1/2012, Punkt XIV. iVm § 43 Abs. 1 BDG verstoßen zu haben. Dienstwaffen dürften von Exekutivbeamten in der dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht mitgeführt werden. Dies gelte nicht, wenn der Bedienstete in seiner dienstfreien Zeit berechtigterweise Uniform trüge oder die Dienstwaffe in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beendeten oder bevorstehenden Dienstverrichtung mit sich führe. Zudem bestünde der Verdacht, dass der Beamte, der als Exekutivbeamter aufgrund des Tragens der Dienstwaffe erkennbar gewesen wäre und auch von anwesenden Reportern und Privatpersonen als solcher tatsächlich erkannt worden wäre, gegenüber § 43 Abs. 2 BDG insofern verstoßen zu haben, als er infolge seines Auftretens in der Öffentlichkeit im Rahmen eines großen Polizeieinsatzes in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hätte, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bliebe. Zahlreiche Beschwerden privater Personen und Zeitungsberichte würden eindeutig auf einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit hindeuten. Der Dienststellenausschuss hätte keine Zustimmung zur beabsichtigten dienstrechtlichen Verfolgung erteilt. Im Rahmen der Stellungnahme würde der Dienststellenausschuss ausführen, dass sich der Vorfall im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit ereignet hätte und somit der Beamte nicht außer Dienst gewesen wäre.Der Beamte stünde im Verdacht, gegen die Dienstanweisung "Dienstwaffen" vom 27.11.2012, Zl. P4/395622/1/2012, Punkt römisch vierzehn. in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen zu haben. Dienstwaffen dürften von Exekutivbeamten in der dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht mitgeführt werden. Dies gelte nicht, wenn der Bedienstete in seiner dienstfreien Zeit berechtigterweise Uniform trüge oder die Dienstwaffe in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beendeten oder bevorstehenden Dienstverrichtung mit sich führe. Zudem bestünde der Verdacht, dass der Beamte, der als Exekutivbeamter aufgrund des Tragens der Dienstwaffe erkennbar gewesen wäre und auch von anwesenden Reportern und Privatpersonen als solcher tatsächlich erkannt worden wäre, gegenüber Paragraph 43, Absatz 2, BDG insofern verstoßen zu haben, als er infolge seines Auftretens in der Öffentlichkeit im Rahmen eines großen Polizeieinsatzes in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hätte, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bliebe. Zahlreiche Beschwerden privater Personen und Zeitungsberichte würden eindeutig auf einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit hindeuten. Der Dienststellenausschuss hätte keine Zustimmung zur beabsichtigten dienstrechtlichen Verfolgung erteilt. Im Rahmen der Stellungnahme würde der Dienststellenausschuss ausführen, dass sich der Vorfall im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit ereignet hätte und somit der Beamte nicht außer Dienst gewesen wäre.

Unstrittig feststünde, dass der Beamte sich während des in Rede stehenden Polizeieinsatzes am 28.07.2014 nicht im dienstplanmäßigen Dienst befunden hätte. Er hätte zuvor vom 27.07. auf den 28.07.2014 12 Stunden Plandienst erbracht und wäre im Anschluss dienstfrei gewesen. Seine Dienstkleidung (Uniform) hatte er nach Dienstende abgelegt gehabt, seine Schusswaffe aber nicht - wie vorgesehen in den Behältnissen an der Dienststelle verwahrt, sondern mit sich geführt. Nach dem dienstplanmäßigen Dienstende hätte Revierinspektor S. in seiner plandienstfreien Zeit offensichtlich eine Personalvertretungstätigkeit gem. § 2 PVG (Förderung und Wahrung gesundheitlicher Interessen der Bediensteten) ausgeübt und hiebei sichtbar seine Dienstwaffe geführt, obwohl er Zivilkleidung getragen hätte. Nach einem 12-stündigen "Nachdienst" hätte der Beamte seine Tagesarbeitszeit erfüllt und seinen Dienst beendet. Eine weitere darüber hinausgehende Dienstversehung hätte einer Mehrdienstleistungsanordnung bedurft, die jedoch nicht erfolgt wäre. Der Beamte hätte sich somit in seiner dienstfreien Zeit befunden und hätte sich ohne Anordnung des Dienstgebers an die Einsatzörtlichkeit in Wien 2 begeben.Unstrittig feststünde, dass der Beamte sich während des in Rede stehenden Polizeieinsatzes am 28.07.2014 nicht im dienstplanmäßigen Dienst befunden hätte. Er hätte zuvor vom 27.07. auf den 28.07.2014 12 Stunden Plandienst erbracht und wäre im Anschluss dienstfrei gewesen. Seine Dienstkleidung (Uniform) hatte er nach Dienstende abgelegt gehabt, seine Schusswaffe aber nicht - wie vorgesehen in den Behältnissen an der Dienststelle verwahrt, sondern mit sich geführt. Nach dem dienstplanmäßigen Dienstende hätte Revierinspektor S. in seiner plandienstfreien Zeit offensichtlich eine Personalvertretungstätigkeit gem. Paragraph 2, PVG (Förderung und Wahrung gesundheitlicher Interessen der Bediensteten) ausgeübt und hiebei sichtbar seine Dienstwaffe geführt, obwohl er Zivilkleidung getragen hätte. Nach einem 12-stündigen "Nachdienst" hätte der Beamte seine Tagesarbeitszeit erfüllt und seinen Dienst beendet. Eine weitere darüber hinausgehende Dienstversehung hätte einer Mehrdienstleistungsanordnung bedurft, die jedoch nicht erfolgt wäre. Der Beamte hätte sich somit in seiner dienstfreien Zeit befunden und hätte sich ohne Anordnung des Dienstgebers an die Einsatzörtlichkeit in Wien 2 begeben.

Das Führen einer Dienstwaffe sei gemäß zitierter Dienstanweisung in der dienstfreien Zeit grundsätzlich untersagt und stelle eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Ausnahmereglungen, die zum Tragen der Dienstwaffe berechtigen würden, kämen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Es bestünde daher der Verdacht, Revierinspektor S. hätte während seiner Personalvertretungstätigkeit eine Dienstpflichtverletzung begangen.

Laut Judikatur seien gewisse Pflichtverletzungen eines Personalvertretungsmitglieds nur dann sanktionslos, wenn sie in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion als Personalvertretungsmitglied erfolgen würden. Handlungen, die sich trennen lassen würden, wären zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen.

Die Handlungen des Revierinspektors S. würden sich leicht voneinander abgrenzen lasen. Einerseits in das Betreuen der eingesetzten Exekutivkräfte und andererseits in das Auftreten in Zivilkleidung mit deutlich sichtbar geführter Dienstwaffe (Schusswaffe). Beim Führen der Dienstwaffe außerhalb des dienstplanmäßigen Dienstes handle es sich keinesfalls um eine Handlung in Ausübung der Funktion als Personalvertreter und es wäre dieses Verhalten als Verstoß gegen die Dienstanweisung "Dienstwaffen" dienstrechtlich zu verfolgen.

Der Einwand des Personalvertretungsorgans Revierinspektor S. hätte eine Personalvertretungstätigkeit ausgeübt bzw. sei ihm eine Dienstfreistellung von 80 Stunden gewährt worden, weshalb er somit nicht außer Dienst gewesen wäre - stünde im Widerspruch zu § 25 Abs. 4 bzw. 5 PVG. Die Teilnahme des Revierinspektors S. beim Einsatz sei nicht im Rahmen der Gewährung der notwendigen freien Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erfolgt, da kein dienstplanmäßiger Dienst zu erbringen gewesen sei und er auch seinem Vorgesetzten keine diesbezügliche Mitteilung gemacht hätte. Zudem hätte der Revierinspektor auch nicht behauptet, dass er notwendige freie Zeit in Anspruch genommen hätte.Der Einwand des Personalvertretungsorgans Revierinspektor S. hätte eine Personalvertretungstätigkeit ausgeübt bzw. sei ihm eine Dienstfreistellung von 80 Stunden gewährt worden, weshalb er somit nicht außer Dienst gewesen wäre - stünde im Widerspruch zu Paragraph 25, Absatz 4, bzw. 5 PVG. Die Teilnahme des Revierinspektors S. beim Einsatz sei nicht im Rahmen der Gewährung der notwendigen freien Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erfolgt, da kein dienstplanmäßiger Dienst zu erbringen gewesen sei und er auch seinem Vorgesetzten keine diesbezügliche Mitteilung gemacht hätte. Zudem hätte der Revierinspektor auch nicht behauptet, dass er notwendige freie Zeit in Anspruch genommen hätte.

Auch Personalvertretungstätigkeiten im Rahmen der gewährten Dienstfreistellung im Ausmaß von 80 Stunden würden keine Dienstzeit darstellen. Dies ergebe sich schon allein aus der Wortinterpretation "vom Dienst freizustellen". Demnach hätte der Bedienstete in diesem Freistellungszeitraum unter Fortzahlung der Dienstbezüge keine Dienstleistung für den Dienstgeber zu erbringen. Zudem würden auch Judikate der Personalvertretungsaufsichtskommission, wonach der zuständige Dienststellenleiter einen anderen Bediensteten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des vom Dienst freigestellten Personalvertreters zu betrauen hätte, darauf hindeuten, dass der Bedienstete in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten für den Dienstgeber entfalten würde, sondern lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Personalvertretungsagenden erbringen würde.

Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass es sich um Dienstzeit handeln würde, würde eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, als der Revierinspektor als Organ des öffentlichen Sicherheitswesens gem. § 1 der Verordnung "Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung" BGBl 203/2005 es unterlassen hätte, im Dienst die amtlich zugewiesene Dienstkleidung (Uniform) und die zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände zu tragen.Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass es sich um Dienstzeit handeln würde, würde eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, als der Revierinspektor als Organ des öffentlichen Sicherheitswesens gem. Paragraph eins, der Verordnung "Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung" Bundesgesetzblatt 203 aus 2005, es unterlassen hätte, im Dienst die amtlich zugewiesene Dienstkleidung (Uniform) und die zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände zu tragen.

2. Das Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für XXXX um Stellungnahme zum Antrag des Landespolizeipräsidenten ersucht. Dieser nahm am 20.10.2014 folgendermaßen Stellung:Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurde der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für römisch 40 um Stellungnahme zum Antrag des Landespolizeipräsidenten ersucht. Dieser nahm am 20.10.2014 folgendermaßen Stellung:

"Dem Ausschuss gehören nachstehende Personen mit den nebenstehenden Ausschussfunktionen an:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Allgemein ist voranzustellen, dass die Landespolizeidirektion Wien den Wortlaut des § 25 Abs. 4 und 5 des Personalvertretungsgesetzes völlig unnachvollziehbar interpretiert. Die Interpretation "vom Dienst freizustellen", kann natürlich nur bedeuten, dass der Beamte als Mandatar von seinen Dienstverpflichtungen, nämlich der Ausübung des unmittelbaren Exekutivdienstes, freigestellt wird, jedoch nicht tatsächlich außer Dienst gestellt wird, was in weiterer Folge noch zu erörtern sein wird.Allgemein ist voranzustellen, dass die Landespolizeidirektion Wien den Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 des Personalvertretungsgesetzes völlig unnachvollziehbar interpretiert. Die Interpretation "vom Dienst freizustellen", kann natürlich nur bedeuten, dass der Beamte als Mandatar von seinen Dienstverpflichtungen, nämlich der Ausübung des unmittelbaren Exekutivdienstes, freigestellt wird, jedoch nicht tatsächlich außer Dienst gestellt wird, was in weiterer Folge noch zu erörtern sein wird.

Konkret darf zu den Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien gleich zu Beginn mitgeteilt werden, dass der in Rede stehende Personalvertreter Revierinspektor XXXX entgegen der Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien unter Punkt 1 auch am besagten Tag, dem 28. Juli 2014 zum Einsatz kommandiert wurde (siehe Beilagen).Konkret darf zu den Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien gleich zu Beginn mitgeteilt werden, dass der in Rede stehende Personalvertreter Revierinspektor römisch 40 entgegen der Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien unter Punkt 1 auch am besagten Tag, dem 28. Juli 2014 zum Einsatz kommandiert wurde (siehe Beilagen).

Sohin sind die Ausführung der Behörde unter Punkt 4, dass unstrittig feststeht, dass der besagte Personalvertreter Revierinspektor XXXX sich während des in Rede stehenden Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 nicht im "dienstplanmäßigen" Dienst befunden hat, nicht zutreffend. Auch Kommandierungen sind, auch wenn sie außerplanmäßige Dienststunden darstellen, logisch als Dienstzeit zu werten und werden durch die Dienstbehörde selbstredend abgegolten.Sohin sind die Ausführung der Behörde unter Punkt 4, dass unstrittig feststeht, dass der besagte Personalvertreter Revierinspektor römisch 40 sich während des in Rede stehenden Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 nicht im "dienstplanmäßigen" Dienst befunden hat, nicht zutreffend. Auch Kommandierungen sind, auch wenn sie außerplanmäßige Dienststunden darstellen, logisch als Dienstzeit zu werten und werden durch die Dienstbehörde selbstredend abgegolten.

Diesbezüglich wird auf die Kommandierung der Dienstbehörde und einen Screenshot der Liste der kommandierten Beamten - wobei Sie unter der Zeile 58 den besagten Personalvertreter finden können - verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass der Personalvertreter zum Dienst eingeteilt war, daher kommandiert wurde. Dieser hat dort eindeutig eingetragen, sohin gemeldet, dass er Personalvertretungstätigkeit verrichten wird, was er auch getan hat.

Darüber hinaus wird im Antrag der Dienstbehörde vom 24. September 2014 bestätigt, dass der Personalvertreter für 80 Stunden pro Monat vom Dienst für Tätigkeiten für den Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien freigestellt wurde. Der Personalvertreter erhält auch eine pauschalierte Überstundenabgeltung.

Daraus geht eindeutig hervor, dass ein Beamter, der verpflichtet ist 160 Stunden pro Monat Dienst zu verrichten, hier die Möglichkeit erhält, seine 160 zu leistenden Dienststunden aufzuteilen. Das heißt, diese Dienstzeit zu 80 Stunden für die unmittelbare Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten und zu 80 Stunden für die Ausübung von Personalvertretungstätigkeiten zu verwenden. Dazu kommt, dass nicht nur den gänzlich vom Dienst, und damit ist gemeint von der Ausübung des unmittelbaren Exekutivdienstes freigestellten Personalvertretern, sondern auch den nur teilweise vom Dienst entbundenen Personalvertretern eine pauschalierte Überstundenabgeltung zugestanden wird. Eine Überstundenabgeltung wird aber grundsätzlich selbstverständlich auch nur dann bezahlt, wenn über die gesetzlich festgelegte monatliche Arbeitszeit hinaus von den Bediensteten Dienst versehen wird.

Damit ist eindeutig erwiesen, dass ein Personalvertreter während der Ausübung seiner Tätigkeit jedenfalls Dienst versieht.

Grundsätzlich sieht das Personalvertretungsgesetz vor, dass bei Ausübung der Personalvertretungstätigkeit, welche im gegenständlichen Fall unbestritten vollzogen wurde, ein Personalvertreter weisungsfrei gestellt ist. Dies beinhaltet auch schriftliche Dienstanweisungen, somit auch jene, welche von der Dienstbehörde nunmehr ins Treffen geführt werden.

Das die Ausführungen der Landespolizeidirektion Wien, nämlich der Beamte befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im dienstplanmäßigen Exekutivdienst, weil dieser Personalvertretungstätigkeit ausübte nicht richtig sind, lässt sich anhand der obenstehenden und nachstehenden Überlegungen widerlegen.

Zum einen werden bei der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit sämtliche erlittenen Unfälle als Dienstunfälle gewertet, zum anderen werden vom normalen Plandienst, wie zum Beispiel auch dem gegenständlichen Personalvertreter 80 Dienststunden erlassen und diese als dienstfreie Zeit- im Lichte des oben Ausgeführten also nicht vom Dienst freigestellt, sondern von den Dienstpflichten während der Dienstzeit entbunden - zur Verfügung gestellt, um die Personalvertretungstätigkeit ausüben zu können. Während dieser Zeit ist der Personalvertreter zwar de facto nicht in Ausübung seiner festgelegten exekutivdienstlichen Pflichten, jedoch während der Ausübung seiner Personalvertretungsfähigkeit jedenfalls als im Dienst befindlich anzusehen.

Andernfalls hätten die durch das Personalvertretung vorgesehenen Schutzbestimmungen, wie insbesondere die Weisungsfreiheit keinen Zweck. Denn auch der Personalvertreter der während der Dienstzeit seinem Kommandant mitteilt, er benötigt nunmehr die notwendige Freizeit als Personalvertreter, befindet sich im Dienst und tritt nicht deshalb vom Dienst ab. Ob er sich zur Verrichtung der Personalvertretungstätigkeiten umzieht und diese in ziviler Kleidung, oder geht Uniform verrichtet, obliegt rein der Entscheidung des Personalvertreters.

Wenn ein Personalvertreter während seiner Personalvertretungstätigkeit in unmittelbarer Ausübung derselben durch Handlungen oder Aussagen Dienstpflichtverletzungen begeht, so ist dieser durch das Personalvertretungsgesetz vor der Verfolgung der Disziplinarbehörde geschützt.

Nunmehr vertritt die Landespolizeidirektion Wien den Standpunkt, dass zwischen Handlungen die im untrennbaren Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion des Personalvertreters und jenen, die in einem trennbaren Zusammenhang stehen, zu unterscheiden hat. Dazu zitiert die Behörde den Kommentar zum Personalvertretungsgesetz von Schragel, Seite 578, RZ 8 und führt aus, dass einerseits das Betreuen der Exekutivkräfte während des Einsatzes und anderseits das Auftreten in Zivilkleidung mit deutlich sichtbar geführter Dienstwaffe leicht voneinander trennen zu sei.

Dass sich Revierinspektor XXXX, wie auf Seite 3 unter Punkt 5 in der rechtlichen Beurteilung des Antrages der Landespolizeidirektion vom 24. September 2014 ausgeführt wird, in Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit befand, wird ebendort noch einmal außer Streit gestellt.Dass sich Revierinspektor römisch 40 , wie auf Seite 3 unter Punkt 5 in der rechtlichen Beurteilung des Antrages der Landespolizeidirektion vom 24. September 2014 ausgeführt wird, in Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit befand, wird ebendort noch einmal außer Streit gestellt.

Auch bei der Interpretation der RZ 8 im Kommentar des Personalvertretungsgesetzes geht die Dienstbehörde jedenfalls zu weit, denn nach der Ansicht der Dienstbehörde würde der Schutz des Personalvertreters insbesondere die Weisungsfreistellung für Handlungen, während der Ausübung der Funktion als Personalvertreter völlig ins Leere laufen. Es ist immer möglich, eine Trennung zwischen einzelnen Handlungen, die von Personalvertretern in Ausübung ihrer Tätigkeit vorgenommen werden und nicht ganz korrekt ablaufen, vorzunehmen und so korrekte und unkorrekte Tätigkeiten im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung als Personalvertreter eigens zu betrachten und zu beurteilen. Schragel schreibt auf Seite 578 aber nicht nur das durch die Dienstbehörde nunmehr angezogene Zitat in der RZ 8, sondern dort weiter, dass die Aufgabentrennung jedenfalls nicht so weit gehen darf, dass jedes Verhalten eines Personalvertreters, dass an sich eine Dienstpflichtverletzung darstellen würde, als solche zu gelten hat, wenn nur der Personalvertreter seine Funktion nicht dem Gesetze gemäß ausführt.

Dies gilt insbesondere auch für das unrichtige Erkennen der Grenzen der Aufgabenerfüllung und die Art der Durchführung der Personalvertretungstätigkeit. In RZ 9 wird weiters ausgeführt, dass Personalvertreter für Äußerungen oder Handlungen in Ausübung ihrer Funktion von niemanden bestraft oder auch gerügt werden können. Davon ausgenommen ist lediglich die Verschwiegenheitspflichtverletzung.

Wenn nunmehr durch die Dienstbehörde ausgeführt wird, dass der Personalvertreter entweder, wenn er sich im Dienst befunden hat, gegen die Uniformtragepflicht verstoßen hat, oder wenn er sich nicht im Dienst befunden hat, gegen die Dienstanweisung Dienstwaffen vom 27.11.2012 verstoßen hätte und daher jedenfalls ein Disziplinarverfahren durch das Personalvertretungsorgan freizugeben sei, so muss dazu ausgeführt werden, dass diese Ansicht den Schutz eines Personalvertreters ad absurdum führen würde.

Unbestritten ist, dass sich Revierinspektor XXXX zum Zeitpunkt der Lastlegung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter befand.Unbestritten ist, dass sich Revierinspektor römisch 40 zum Zeitpunkt der Lastlegung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter befand.

Inhaltlich ist zu der angeblichen Dienstverletzung die, wie oben dargelegt, ob der Weisungsfreiheit des Personalvertreters in Ausübung seiner Tätigkeit und dem Schutz des Personalvertretungsgesetzes im gegenständlichen Fall nicht geahndet werden können, auszuführen, dass die Dienstanweisung "Dienstwaffen" unter Punkt XII den Umgang, also die Verwendung und Verwahrung der Dienstwaffe außer Dienst regelt und diese Vorschrift dort besagt, dass aus triftigen Gründen einem Beamten die Verwendung einer Dienstwaffe außer Dienst durch das Referat A 1.2 Dienstvollzug untersagt werden kann. Eine solche Untersagung wird - unterstellt man die unrichtige Rechtsansicht der Dienstbehörde, der Beamte sei nicht im Dienst gewesen, als richtig - nicht behauptet. Wie dies mit dem Punkt XIV, welcher durch die Dienstbehörde zitiert wird, in Einklang zu bringen ist, wird durch die Landespolizeidirektion nicht ausgeführt. So verrichten täglich sehr viele Polizisten ihren Streifendienst in ziviler Kleidung und tragen selbstverständlich auch ihre Dienstwaffe.Inhaltlich ist zu der angeblichen Dienstverletzung die, wie oben dargelegt, ob der Weisungsfreiheit des Personalvertreters in Ausübung seiner Tätigkeit und dem Schutz des Personalvertretungsgesetzes im gegenständlichen Fall nicht geahndet werden können, auszuführen, dass die Dienstanweisung "Dienstwaffen" unter Punkt römisch zwölf den Umgang, also die Verwendung und Verwahrung der Dienstwaffe außer Dienst regelt und diese Vorschrift dort besagt, dass aus triftigen Gründen einem Beamten die Verwendung einer Dienstwaffe außer Dienst durch das Referat A 1.2 Dienstvollzug untersagt werden kann. Eine solche Untersagung wird - unterstellt man die unrichtige Rechtsansicht der Dienstbehörde, der Beamte sei nicht im Dienst gewesen, als richtig - nicht behauptet. Wie dies mit dem Punkt römisch vierzehn, welcher durch die Dienstbehörde zitiert wird, in Einklang zu bringen ist, wird durch die Landespolizeidirektion nicht ausgeführt. So verrichten täglich sehr viele Polizisten ihren Streifendienst in ziviler Kleidung und tragen selbstverständlich auch ihre Dienstwaffe.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein Verstoß gegen diese Dienstanweisung "Dienstwaffen" bestehen würde, übersieht die Dienstbehörde aber die Weisungsfreistellung des Personalvertreters in Ausübung seiner Tätigkeit durch den Gesetzgeber.

Die bereits gegebene Begründung des Personalvertretungsorganes, dass der in Rede stehende Personalvertreter Revierinspektor XXXX aufgrund seiner ihm gewährten Dienstfreistellung von 80 Stunden nicht außer Dienst gewesen sei, wird durch die Dienstbehörde als Widerspruch zum § 25 Abs. 4 bzw. 5 des PVG dargelegt. Hier kann jedoch kein Widerspruch erkannt werden, zumal nochmal auf das oben Ausgeführte, insbesondere auf die Kommandierung des Revierinspektor XXXX und seine dortige Eintragung, bei diesem Einsatz als Personalvertreter zu fungieren, verwiesen werden. Die Dienstbehörde schreibt aber auf Seite 4 ihres Antrages, dass die Teilnahme des Revierinspektor XXXX beim Einsatz in der Mühlenfeldgasse nicht im Rahmen der Gewährung der notwendigen freien Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erfolgte, da kein dienstplanmäßiger Dienst zu erbringen war und er auch seinen Vorgesetzten keine diesbezügliche Meldung machte. Obwohl der Umstand, ob der Personalvertreter gegenständlich planmäßige oder außerplanmäßige Dienstzeit zu verrichten hatte, da sich dieser bei Vollziehung seiner Tätigkeit als Personalvertreter immer im Dienst befindet, nicht relevant ist, wird gerade dieses Vorbringen der Dienstbehörde durch die Beilagen eindeutig widerlegt. Der Mandatar und Personalvertreter wurde gegenständlich kommandiert, sohin zum Dienst eingeteilt und hat in der Kommandierungsliste, wie dies üblich ist, den Vorgesetzten mitgeteilt, dass er in dieser Zeit PV Tätigkeit ausübt, sohin seine notwendige Freizeit in Anspruch nimmt.Die bereits gegebene Begründung des Personalvertretungsorganes, dass der in Rede stehende Personalvertreter Revierinspektor römisch 40 aufgrund seiner ihm gewährten Dienstfreistellung von 80 Stunden nicht außer Dienst gewesen sei, wird durch die Dienstbehörde als Widerspruch zum Paragraph 25, Absatz 4, bzw. 5 des PVG dargelegt. Hier kann jedoch kein Widerspruch erkannt werden, zumal nochmal auf das oben Ausgeführte, insbesondere auf die Kommandierung des Revierinspektor römisch 40 und seine dortige Eintragung, bei diesem Einsatz als Personalvertreter zu fungieren, verwiesen werden. Die Dienstbehörde schreibt aber auf Seite 4 ihres Antrages, dass die Teilnahme des Revierinspektor römisch 40 beim Einsatz in der Mühlenfeldgasse nicht im Rahmen der Gewährung der notwendigen freien Zeit zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erfolgte, da kein dienstplanmäßiger Dienst zu erbringen war und er auch seinen Vorgesetzten keine diesbezügliche Meldung machte. Obwohl der Umstand, ob der Personalvertreter gegenständlich planmäßige oder außerplanmäßige Dienstzeit zu verrichten hatte, da sich dieser bei Vollziehung seiner Tätigkeit als Personalvertreter immer im Dienst befindet, nicht relevant ist, wird gerade dieses Vorbringen der Dienstbehörde durch die Beilagen eindeutig widerlegt. Der Mandatar und Personalvertreter wurde gegenständlich kommandiert, sohin zum Dienst eingeteilt und hat in der Kommandierungsliste, wie dies üblich ist, den Vorgesetzten mitgeteilt, dass er in dieser Zeit PV Tätigkeit ausübt, sohin seine notwendige Freizeit in Anspruch nimmt.

Damit ist klar, dass Revierinspektor XXXX hier eindeutig in Ausübung seiner notwendig freien Zeit während der Dienstzeit eine Personalvertretungstätigkeit verrichtet hat. Während dieser ist er weisungsfrei gestellt. Sohin gilt die Polizeiuniformtragevorschrift - PUTV GZ: BMI-OA1390/0001-II/1/d/2010 für diesen nicht bzw. kann ihm ein allfälliger Verstoß gegen diese Weisung nicht vorgeworfen werden.Damit ist klar, dass Revierinspektor römisch 40 hier eindeutig in Ausübung seiner notwendig freien Zeit während der Dienstzeit eine Personalvertretungstätigkeit verrichtet hat. Während dieser ist er weisungsfrei gestellt. Sohin gilt die Polizeiuniformtragevorschrift - PUTV GZ: BMI-OA1390/0001-II/1/d/2010 für diesen nicht bzw. kann ihm ein allfälliger Verstoß gegen diese Weisung nicht vorgeworfen werden.

Aber selbst inhaltlich ist zu einem allfälligen Verstoß gegen diese Vorschrift auszuführen, dass diese in ihrem Punkt I.7 BARAUSZAHLUNG Nachstehendes regelt:Aber selbst inhaltlich ist zu einem allfälligen Verstoß gegen diese Vorschrift auszuführen, dass diese in ihrem Punkt römisch eins.7 BARAUSZAHLUNG Nachstehendes regelt:

I.7.a Bekleidungsbeitragrömisch eins.7.a Bekleidungsbeitrag

(1) Versehen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehr als 3 Monate Dienst beim Bundeskriminalamt, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, beim Landeskriminalamt, beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, bei der Sicherheitsdirektio,n bei der DASTA, beim Kriminalreferat eines Stadtpolizeikommandos oder als dienstfreigestellte Personalvertreter, so wird den Bediensteten über ihren Antrag zur Deckung der Aufwendungen für Zivilkleidung pro Verrechnungsjahr bis zu 100% der jährlichen Bekleidungspauschale abzüglich Reparaturpauschale als Bekleidungsbeitrag ausbezahlt, sofern ihr Massakonto ein entsprechendes Guthaben aufweist.

Dies kann wiederum nur bedeuten, dass es einem vom Dienst freigestellten - im Lichte des oben Ausführten also de facto nicht vom Dienst freigestellten, sondern von den Dienstpflichten während der Dienstzeit entbundenen - Personalvertreter (auch wenn die Freistellung nur teilweise erfolgt), nicht untersagt ist, in Zivilkleidung diese Tätigkeit auszuüben! Eine Vorschrift welche Zivilkleidung ein Personalvertreter zum Zeitpunkt der Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen hat, gibt es nicht.

Das Personalvertretungsorgan beharrt daher auf seinem Beschluss und ist auch nach den dargelegten rechtlichen Ausführungen der Dienstbehörde der Meinung, dass der Dienststellenausschuss für XXXX gesetzesgemäß laut § 28 PVG gehandelt hat und eine Freigabe des Personalvertreters zur disziplinarrechtlichen Verfolgung gesetzeswidrig wäre."Das Personalvertretungsorgan beharrt daher auf seinem Beschluss und ist auch nach den dargelegten rechtlichen Ausführungen der Dienstbehörde der Meinung, dass der Dienststellenausschuss für römisch 40 gesetzesgemäß laut Paragraph 28, PVG gehandelt hat und eine Freigabe des Personalvertreters zur disziplinarrechtlichen Verfolgung gesetzeswidrig wäre."

3. Mit Senatsentscheidung vom 27.10.2014 hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde einstimmig entschieden, dem Antrag auf Freigabe zur disziplinären Verfolgung stattzugeben. Die Argumente des Dienststellenausschusses bezüglich Weisungsfreiheit wären rechtlich verfehlt, es würden selbstverständlich die Weisungen bezüglich des Tragens der Dienstwaffe auch für die Ausübung der Personalvertretungsfunktion gelten. Die Tätigkeit als Personalvertreter sei trennbar vom rechtswidrigen Tragen der Dienstwaffe. Mit Schreiben vom 27.10.2014 an den Landespolizeipräsidenten und an den Dienststellenausschuss wurde der festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail vom 11.11.2014 an die Vorsitzende der Personalvertretungsaufsichtsbehörde führte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses an, dass der Beschluss im Sinne des § 22 Abs. 9 PVG einstimmig erfolgt wäre, Revierinspektor S. nicht Mitglied des Fachausschusses wäre, ihm seine Freistellung von 80 Stunden pro Monat von der Landespolizeidirektion Wien aber dennoch für seine unterstützende Tätigkeit im Fachausschuss gewährt worden wäre, Revierinspektor S. zum fraglichen Zeitpunkt nicht außer Dienst gewesen wäre und Revierinspektor S. am 28.07. zu Überstunden kommandiert gewesen wäre, während dieser Zeit aber Personalvertretungstätigkeit ausgeübt hätte.Mit E-Mail vom 11.11.2014 an die Vorsitzende der Personalvertretungsaufsichtsbehörde führte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses an, dass der Beschluss im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, PVG einstimmig erfolgt wäre, Revierinspektor S. nicht Mitglied des Fachausschusses wäre, ihm seine Freistellung von 80 Stunden pro Monat von der Landespolizeidirektion Wien aber dennoch für seine unterstützende Tätigkeit im Fachausschuss gewährt worden wäre, Revierinspektor S. zum fraglichen Zeitpunkt nicht außer Dienst gewesen wäre und Revierinspektor S. am 28.07. zu Überstunden kommandiert gewesen wäre, während dieser Zeit aber Personalvertretungstätigkeit ausgeübt hätte.

Die Landespolizeidirektion Wien teilte der Personalvertretungsaufsichtsbehörde am 07.11.2014 mit, dass der angenommene Sachverhalt den Tatsachen entspreche und ergänzte, dass Revierinspektor S. seine Abwesenheit an diesem Einsatz mit Personalvertretungstätigkeiten gerechtfertigt hätte. Hinsichtlich der Dienstfreistellung "Zur Ausübung der Tätigkeit beim Fachausschuss Wien zu je 80 Stunden pro Monat" wäre festzuhalten, dass diese am 05. März 2010 über Antrag des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens von der ehemaligen Abteilung für Personal- und Stabsangelegenheiten beim Landespolizeikommando Wien für 6 Bedienstete unter anderem für Revierinspektor S. gewährt worden wäre. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung sei insofern gegeben, als der Beamte in seiner dienstfreien Zeit die Dienstwaffe sichtbar mit sich geführt hätte. Der Beamte sei laut Kommandierungsliste gerechtfertigt vom exekutiven Dienst/Einsatz am 28.07.2014 abwesend (PV-Tätigkeit) gewesen, hätte sich somit in seiner dienstfreien Zeit befunden und sei dem Dienstgeber gegenüber zu keiner Dienstleistung verpflichtet gewesen. Dienstfreistellung würde Freistellung von den dienstlichen Pflichten bedeuten. Es sei lediglich zu prüfen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht. Die disziplinäre Komponente sei allenfalls in der Folge von den Disziplinarbehörden zu beurteilen.

Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehöre zunächst alles, das schon nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretungstätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des Personalvertretungsorganes, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, aber auch die Teilnahme der Dienststellenausschussmitglieder an der Dienststellenversammlung. Auch die Teilnahme an formlosen von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltenen Besprechungen erfolge in Ausübung der Funktion als Personalvertreter. Funktionsausübung sei überdies jede Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan, dem er angehört, als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen wäre, weil ihn das Gesetz zu Organhandlungen berufen hätte. Es liege im Wesen der in § 28 PVG den Personalvertretern gewährten Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos bleiben würden; allerdings gelte dies nur dann, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen würden; sie würden mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, wären zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG § 28 RZ 8). Keine Abgrenzungsprobleme würden sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können, ergeben.Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehöre zunächst alles, das schon nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretungstätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des Personalvertretungsorganes, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, aber auch die Teilnahme der Dienststellenausschussmitglieder an der Dienststellenversammlung. Auch die Teilnahme an formlosen von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltenen Besprechungen erfolge in Ausübung der Funktion als Personalvertreter. Funktionsausübung sei überdies jede Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan, dem er angehört, als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen wäre, weil ihn das Gesetz zu Organhandlungen berufen hätte. Es liege im Wesen der in Paragraph 28, PVG den Personalvertretern gewährten Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos bleiben würden; allerdings gelte dies nur dann, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen würden; sie würden mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, wären zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG Paragraph 28, RZ 8). Keine Abgrenzungsprobleme würden sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können, ergeben.

Das Auftreten mit deutlich sichtbar getragener Dienstwaffe sei nicht der Funktionsausübung eines Personalvertreters zuzurechnen.

4. Der bekämpfte Bescheid

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 17.11.2014, zugestellt über die Torwache an den Beschwerdeführer zu Handen an dessen namentlich genannten Vorsitzenden, wurde der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 11. September 2014, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Revierinspektors S. verweigert worden war, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Begründend angeführt wurde:

"Sachverhalt:

Revierinspektor XXXX ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er hat anlässlich eines Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 (Räumung eines besetzten Hauses in 1020 Wien, Mühlfeldgasse 12) nach Ende seines dienstplanmäßigen Dienstes um 7 Uhr als Personalvertreter seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Obst und Getränken versorgt, ohne dazu dienstlich eingeteilt gewesen zu sein. XXXX war in Zivilkleidung und führte sichtbar am Gürtel seine Dienstwaffe (Schusswaffe GLOCK).Revierinspektor römisch 40 ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er hat anlässlich eines Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 (Räumung eines besetzten Hauses in 1020 Wien, Mühlfeldgasse 12) nach Ende seines dienstplanmäßigen Dienstes um 7 Uhr als Personalvertreter seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Obst und Getränken versorgt, ohne dazu dienstlich eingeteilt gewesen zu sein. römisch 40 war in Zivilkleidung und führte sichtbar am Gürtel seine Dienstwaffe (Schusswaffe GLOCK).

Der DA verweigerte die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von XXXX, weil es sich bei der Versorgung seiner Kolleg/innen mit Getränken und Obst um eine Tätigkeit in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt hatte, der Bedienstete daher nicht außer Dienst gewesen sei und dem Genannten im Übrigen eine Dienstfreistellung von 80 Stunden pro Monat für seine Tätigkeit für den Fachausschuss Wien gewährt wurde. XXXX ist nicht Mitglied des Fachausschusses.Der DA verweigerte die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von römisch 40 , weil es sich bei der Versorgung seiner Kolleg/innen mit Getränken und Obst um eine Tätigkeit in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt hatte, der Bedienstete daher nicht außer Dienst gewesen sei und dem Genannten im Übrigen eine Dienstfreistellung von 80 Stunden pro Monat für seine Tätigkeit für den Fachausschuss Wien gewährt wurde. römisch 40 ist nicht Mitglied des Fachausschusses.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben, aber in seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 nochmals darauf hingewiesen, dass sich SCHMIDT zum fraglichen Zeitpunkt nach Meinung des DA im Dienst befand, weil er am 28. Juli 2014 zu Überstunden kommandier war, während dieser Zeit aber seine Personalvertretungstätigkeit ausübte. Auch der DL bestätigt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB, führte jedoch gleichfalls ergänzend an, dass auch die XXXX Einsatzeinheit, der XXXX angehört, am 28. Juli 2014 für den Einsatz in der Mühlfeldgasse kommandiert war, XXXX aber nicht an diesem Einsatz teilgenommen und dies mit Personalvertretungstätigkeit gerechtfertigt hat.Der DA hat innerhalb dieser Frist keine Einwände gegen den von der PVAB als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben, aber in seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 nochmals darauf hingewiesen, dass sich SCHMIDT zum fraglichen Zeitpunkt nach Meinung des DA im Dienst befand, weil er am 28. Juli 2014 zu Überstunden kommandier war, während dieser Zeit aber seine Personalvertretungstätigkeit ausübte. Auch der DL bestätigt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB, führte jedoch gleichfalls ergänzend an, dass auch die römisch 40 Einsatzeinheit, der römisch 40 angehört, am 28. Juli 2014 für den Einsatz in der Mühlfeldgasse kommandiert war, römisch 40 aber nicht an diesem Einsatz teilgenommen und dies mit Personalvertretungstätigkeit gerechtfertigt hat.

Der Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane u. a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans behauptet.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane u. a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans behauptet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das Personalvertretungsorgan seine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen Personalvertretungsorgans verletzt sein können (Schragel, PVG; § 41, Rz 21, mit weiteren Nachweisen; PVAK vom 17. Februar 1981, A41-PVAK/80).Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht gehören auch die unmittelbar oder mittelbar zur Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, die an der Erstattung einer Disziplinaranzeige gehindert sind, weil das Personalvertretungsorgan seine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG verweigert, zu jenen Personen, deren Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung des zuständigen Personalvertretungsorgans verletzt sein können (Schragel, PVG; Paragraph 41,, Rz 21, mit weiteren Nachweisen; PVAK vom 17. Februar 1981, A41-PVAK/80).

Die Antragslegitimation des Leiters der LPD iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben.Die Antragslegitimation des Leiters der LPD iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist somit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige Personalvertretungsorgan hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das dem/der Personalvertreter/in vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK vom 17. April 2001, A21-PVAK/01).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige Personalvertretungsorgan hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das dem/der Personalvertreter/in vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK vom 17. April 2001, A21-PVAK/01).

Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den Personalvertreter/innen eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen. Sie müssen aber mit dieser Funktion in untrennbarem Zusammenhang stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, § 28, Rz 28, mit weiteren Nachweisen).Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, PVG den Personalvertreter/innen eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen. Sie müssen aber mit dieser Funktion in untrennbarem Zusammenhang stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel, PVG, Paragraph 28,, Rz 28, mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall hat XXXX anlässlich eines Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 (Räumung eines besetzten Hauses in 1020 Wien, Mühlfeldgasse 12) nach Ende seines dienstplanmäßigen Dienstes um 7 Uhr als Personalvertreter seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Obst und Getränken versorgt, ohne dazu dienstlich eingeteilt gewesen zu sein. XXXX war in Zivilkleidung und führte am Gürtel sichtbar seine Dienstwaffe (Schusswaffe GLOCK).Im vorliegenden Fall hat römisch 40 anlässlich eines Polizeieinsatzes am 28. Juli 2014 (Räumung eines besetzten Hauses in 1020 Wien, Mühlfeldgasse 12) nach Ende seines dienstplanmäßigen Dienstes um 7 Uhr als Personalvertreter seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Obst und Getränken versorgt, ohne dazu dienstlich eingeteilt gewesen zu sein. römisch 40 war in Zivilkleidung und führte am Gürtel sichtbar seine Dienstwaffe (Schusswaffe GLOCK).

Es steht außer Zweifel, dass das Anliegen von XXXX, seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Getränken und Obst zu versorgen, im Interesse dieser Kolleg/innen gelegen und grundsätzlich unter § 2 Abs. 1 PVG subsumierbar war.Es steht außer Zweifel, dass das Anliegen von römisch 40 , seine im Einsatz befindlichen Kolleg/innen mit Getränken und Obst zu versorgen, im Interesse dieser Kolleg/innen gelegen und grundsätzlich unter Paragraph 2, Absatz eins, PVG subsumierbar war.

Es stellt sich aber die Frage, ob das sichtbare Führen einer Dienstwaffe in untrennbaren Zusammenhang mit dieser Personalvertretungstätigkeit von XXXX stand. Diese Frage wird von der PVAB verneint, weil das Versorgen von Kolleg/innen mit Obst und Getränken durch eine/n Personalvertreter/in möglich ist, ohne eine Dienstwaffe mit sich zu führen. Andernfalls wäre es Personalvertreter/innen, denen (wie beispielsweise im Bundesministerium für Bildung und Frauen) keine Dienstwaffen zur Verfügung stehen, verwehrt, ihre Kolleg/innen - bei welchen Gelegenheiten auch immer - mit Getränken und Obst zu versorgen.Es stellt sich aber die Frage, ob das sichtbare Führen einer Dienstwaffe in untrennbaren Zusammenhang mit dieser Personalvertretungstätigkeit von römisch 40 stand. Diese Frage wird von der PVAB verneint, weil das Versorgen von Kolleg/innen mit Obst und Getränken durch eine/n Personalvertreter/in möglich ist, ohne eine Dienstwaffe mit sich zu führen. Andernfalls wäre es Personalvertreter/innen, denen (wie beispielsweise im Bundesministerium für Bildung und Frauen) keine Dienstwaffen zur Verfügung stehen, verwehrt, ihre Kolleg/innen - bei welchen Gelegenheiten auch immer - mit Getränken und Obst zu versorgen.

Nach der Dienstanweisung der LPD betreffend Dienstwaffen vom 27. November 2012, GZ P4/395622/1/2012 (Bestimmungen über das Mitführen von Dienstwaffen außer Dienst, S. 7), dürfen Dienstwaffen in der dienstfreien Zeit grundsätzlich nicht mitgeführt werden, dies gilt nicht, wenn der Bedienstete in seiner dienstfreien Zeit berechtigter Weise Uniform trägt oder die Dienstwaffen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beendeten oder bevorstehenden Dienstverrichtung mit sich führt

Somit stellt sich weiter die Frage, ob Personalvertreter/innen an Weisungen des Dienstgebers gebunden sind. Zwar sind Personalvertreter/innen gemäß § 25 Abs. 1 PVG weisungsfrei, doch bezieht sich diese Weisungsfreiheit nur auf die Tätigkeit der Personalvertreter/innen im selbständigen Wirkungsbereich der Personalvertretung und nicht auch auf das in Art. 20 B-VG verankerte Weisungsrecht in dienstlichen Belangen. Weisungen von Vorgesetzten in dienstlichen Belangen sind von Bediensteten, auch wenn sie Personalvertreter/innen sind, gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu befolgen, sofern nicht § 44 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 anwendbar ist.Somit stellt sich weiter die Frage, ob Personalvertreter/innen an Weisungen des Dienstgebers gebunden sind. Zwar sind Personalvertreter/innen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PVG weisungsfrei, doch bezieht sich diese Weisungsfreiheit nur auf die Tätigkeit der Personalvertreter/innen im selbständigen Wirkungsbereich der Personalvertretung und nicht auch auf das in Artikel 20, B-VG verankerte Weisungsrecht in dienstlichen Belangen. Weisungen von Vorgesetzten in dienstlichen Belangen sind von Bediensteten, auch wenn sie Personalvertreter/innen sind, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu befolgen, sofern nicht Paragraph 44, Absatz 2, oder 3 BDG 1979 anwendbar ist.

Das ihren Bediensteten auferlegte Verbot der LPD, Dienstwaffen in der dienstfreien Zeit mitzuführen, gilt daher auch für Bedienstete, die Personalvertreter/innen sind.

Als letzte relevante Frage im Verfahren war zu klären, ob sich XXXX als Personalvertreter bei der Versorgung seiner Kolleg/innen mit Obst und Getränken am 28. Juli 2014 im Dienst befand. Unstrittig steht fest, dass auch die XXXX Einsatzeinheit, der XXXX angehört, am 28. Juli 2014 für den Einsatz in der Mühlfeldgasse und XXXX zu Überstunden kommandiert war, aber nicht an diesem Einsatz teilgenommen und dies mit Personalvertretungstätigkeit gerechtfertigt hat, die er an diesem Tag von sich aus ohne dienstlichen Auftrag in der ihm zur Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit gewährten Zeit ausgeübt hat.Als letzte relevante Frage im Verfahren war zu klären, ob sich römisch 40 als Personalvertreter bei der Versorgung seiner Kolleg/innen mit Obst und Getränken am 28. Juli 2014 im Dienst befand. Unstrittig steht fest, dass auch die römisch 40 Einsatzeinheit, der römisch 40 angehört, am 28. Juli 2014 für den Einsatz in der Mühlfeldgasse und römisch 40 zu Überstunden kommandiert war, aber nicht an diesem Einsatz teilgenommen und dies mit Personalvertretungstätigkeit gerechtfertigt hat, die er an diesem Tag von sich aus ohne dienstlichen Auftrag in der ihm zur Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit gewährten Zeit ausgeübt hat.

Personalvertretungstätigkeit gilt nur dann (ausnahmsweise) als Dienst, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1a PVG vorliegen, wonach die von Personalvertreter/innen außerhalb ihrer Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit als Dienst gilt, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht (Schragel, PVG, §25, Rz2). Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb sich XXXX, der am 28. Juli 2014 keine dienstlichen Aufgaben versah, sondern seinen Aufgaben als Personalvertreter nachkam, nicht im Dienst befand. Daran vermag auch die Argumentation des DA, es handle sich bei Personalvertretungstätigkeit um Dienstverrichtung, mangels ihrer Deckung im PVG nichts zu ändern.Personalvertretungstätigkeit gilt nur dann (ausnahmsweise) als Dienst, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins a, PVG vorliegen, wonach die von Personalvertreter/innen außerhalb ihrer Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit als Dienst gilt, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht (Schragel, PVG, §25, Rz2). Diese Voraussetzungen trafen im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb sich römisch 40 , der am 28. Juli 2014 keine dienstlichen Aufgaben versah, sondern seinen Aufgaben als Personalvertreter nachkam, nicht im Dienst befand. Daran vermag auch die Argumentation des DA, es handle sich bei Personalvertretungstätigkeit um Dienstverrichtung, mangels ihrer Deckung im PVG nichts zu ändern.

Da die Versorgung von Bediensteten mit Obst und Getränken und das Führen einer Dienstwaffe außer Dienst während dieser Personalvertretungsfunkton trennbar ist und Handlungen, die sich von der Ausübung der Personalvertretungsfunktion trennen lassen, zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen sind, hätte der DA nach den Bestimmungen des PVG seine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von XXXX erteilen müssen (Schragel, PVG, § 28, Rz 8, mit weiteren Nachweisen)."Da die Versorgung von Bediensteten mit Obst und Getränken und das Führen einer Dienstwaffe außer Dienst während dieser Personalvertretungsfunkton trennbar ist und Handlungen, die sich von der Ausübung der Personalvertretungsfunktion trennen lassen, zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen sind, hätte der DA nach den Bestimmungen des PVG seine Zustimmung zur disziplinären Verfolgung von römisch 40 erteilen müssen (Schragel, PVG, Paragraph 28,, Rz 8, mit weiteren Nachweisen)."

5. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Beschwerde vom 23.12.2014 des nunmehr anwaltlich vertretenen Dienststellenausschusses wurde der Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 17.11.2014 wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

Revierinspektor S. wäre zu einem Einsatz kommandiert gewesen, hätte sich aber entschlossen, für diese Gelegenheit Zeit in Anrechnung auf das Kontingent der 80 Stunden dienstfreie Zeit für die Personalvertretungstätigkeit in Anspruch zu nehmen, das hieße im Zuge des Einsatzes nicht Dienst zu verrichten, sondern Personalvertretungstätigkeit auszuüben. Seine effektive Tätigkeit hätte vor allem darin bestanden, dass er die Kollegen mit Obst und Getränken versorgen würde. Er hätte hierbei Zivilkleidung jedoch mit umgeschnalltem Gürtel samt Dienstwaffe getragen.

Die Landespolizeidirektion Wien sei nicht zur Antragstellung berechtigt, es ergebe sich insbesondere aus § 41 Abs. 6 PVG, dass auf Dienstgeberseite Leiter von Organisationseinheiten aber nicht Organisationseinheiten antragsberechtigt wären. Weiters würde die Entscheidung der erforderlichen Bestimmtheit entbehren, weil in ihrem Spruch nicht angegeben worden wäre, inwieweit (wegen welchen genauen Tatbestandes bzw. Sachverhaltes) die disziplinarrechtliche Verfolgung zugestanden sein solle. Zwar sei der Begründung zu entnehmen, dass das Tragen der Waffen gemeint wäre, dies müsste aber im Spruch selbst umschrieben werden.Die Landespolizeidirektion Wien sei nicht zur Antragstellung berechtigt, es ergebe sich insbesondere aus Paragraph 41, Absatz 6, PVG, dass auf Dienstgeberseite Leiter von Organisationseinheiten aber nicht Organisationseinheiten antragsberechtigt wären. Weiters würde die Entscheidung der erforderlichen Bestimmtheit entbehren, weil in ihrem Spruch nicht angegeben worden wäre, inwieweit (wegen welchen genauen Tatbestandes bzw. Sachverhaltes) die disziplinarrechtliche Verfolgung zugestanden sein solle. Zwar sei der Begründung zu entnehmen, dass das Tragen der Waffen gemeint wäre, dies müsste aber im Spruch selbst umschrieben werden.

Es sei von Bedeutung, dass Revierinspektor S. für die verfahrensgegenständliche Zeit zum Dienst eingeteilt gewesen wäre. Die Behörde hätte sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Rechtlich entscheidend wäre, dass Revierinspektor S. wegen seiner Kommandierung zum Hausräumungseinsatz Dienstzeit gehabt hätte. Er hätte nicht außerhalb der Dienstzeit als Personalvertreter agiert, sondern explizit Dienstzeit dafür in Anspruch genommen. Dies ergebe sich daraus, dass er hierbei jenes Zeitkontingent in Anspruch genommen hätte, das ihm innerhalb der Dienstzeit für Personalvertretungstätigkeiten zur Verfügung stünde. Dieses Kontingent käme nicht in Frage, wenn er in seiner Freizeit tätig geworden wäre.

Die Behörde würde Dienstzeit und Dienstverrichtung verwechseln. Es sei ganz gewöhnlich, dass während der Dienstzeit kein Dienst verrichtet werde, der einfachste Grund dafür bestünde darin, dass gerade keine Arbeit anfallen würde. Dadurch werde die Dienstzeit selbstverständlich keineswegs zur Freizeit.

Weiters mache die belangte Behörde einen völlig unangebrachten Unterschied zwischen dienstplanmäßiger Dienstzeit und jener Zeit, in welcher über die dienstplanmäßige Einteilung hinaus Einsatzdienst zu verrichten wäre. Es gebe absolut keinen Grund dafür, in Ansehung der gegenständlichen Konstellation diesbezüglich einen Unterschied zu machen. Es sei zweifellos auch eine solche Einsatzzeit Dienstzeit und die hierbei häufige Besonderheit, die auch im gegenständlichen Fall zugetroffen habe, darin bestehend, dass die Zeitdauer nicht von vornherein festgestanden habe, vermöge daran nichts zu ändern. Im Nachhinein sei jedenfalls feststellbar, wie lange der Einsatz gedauert hätte, wodurch das Ausmaß der Dienstzeit feststünde. Das Wiederum sei nicht nur notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, dass eine Berechnung in Bezug auf Zeitausgleich und/oder Überstundenvergütung erfolge, sondern es sei damit auch uneingeschränkt die Möglichkeit gegeben, das Ausmaß zu bestimmen, in welchem für Revierinspektor S. eine Anrechnung auf jenes Zeitkontingent stattzufinden hätte, welches ihm für Personalvertretungstätigkeit während der Dienstzeit zur Verfügung stünde.

Damit sei eine vollkommen geschlossene und eindeutige Folgerungskette gegeben: Revierinspektor S. wäre in der verfahrensgegenständlichen Zeit im Dienst und nicht in der Freizeit, hätte aber nicht dienstliche Tätigkeiten, sondern Personalvertretungstätigkeiten ausgeführt.

Die Sache sei gemäß der Konstellation zu beurteilen, dass ein Personalvertreter während seiner Dienstzeit mit expliziter und klarer Deklarierung nicht Dienst verrichte, sondern als Personalvertreter agiere, hierbei zwar schon seine Uniform gegen Privatkleidung ausgetauscht hätte, aber noch den Gürtel mit der ordnungsgemäß gesicherten Dienstpistole umgeschnallt hätte. Das lasse keinen Raum für eine dienstliche Beurteilung einerseits und eine personalvertretungsmäßige Beurteilung andererseits. Revierinspektor S. hätte den Gürtel mit der Dienstpistole als Personalvertreter im Dienst umgeschnallt gehabt und dafür sei das Erfordernis der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung uneingeschränkt gegeben. Jede andere Betrachtungsweise würde den Schutzzweck des § 28 zunichte machen. Es würde für ihn keinen Anwendungsbereich geben, da die disziplinarrechtliche Verfolgung nach ihrem eigenen Wesen immer einen dienstlichen Aspekt verlangte und dort, wo dies überhaupt nicht gegeben wäre, auch überhaupt keine Verfolgung und keine Zustimmung zu einer Verfolgung in Betracht kommen könne.Die Sache sei gemäß der Konstellation zu beurteilen, dass ein Personalvertreter während seiner Dienstzeit mit expliziter und klarer Deklarierung nicht Dienst verrichte, sondern als Personalvertreter agiere, hierbei zwar schon seine Uniform gegen Privatkleidung ausgetauscht hätte, aber noch den Gürtel mit der ordnungsgemäß gesicherten Dienstpistole umgeschnallt hätte. Das lasse keinen Raum für eine dienstliche Beurteilung einerseits und eine personalvertretungsmäßige Beurteilung andererseits. Revierinspektor S. hätte den Gürtel mit der Dienstpistole als Personalvertreter im Dienst umgeschnallt gehabt und dafür sei das Erfordernis der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung uneingeschränkt gegeben. Jede andere Betrachtungsweise würde den Schutzzweck des Paragraph 28, zunichte machen. Es würde für ihn keinen Anwendungsbereich geben, da die disziplinarrechtliche Verfolgung nach ihrem eigenen Wesen immer einen dienstlichen Aspekt verlangte und dort, wo dies überhaupt nicht gegeben wäre, auch überhaupt keine Verfolgung und keine Zustimmung zu einer Verfolgung in Betracht kommen könne.

Es wäre nicht Angelegenheit des gegenständlichen Verfahrens, die Schuldfrage zu behandeln, sondern es ginge um die Frage, ob wegen der Personalvertretungsfunktion eine Zuständigkeit des Dienstgebers zur disziplinarrechtlichen Verfolgung unabhängig von einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans zulässig wäre oder nicht. Diese Frage sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung deshalb verneinend zu beantworten, weil kein über die Personalvertretungstätigkeit hinausgehendes Belang betroffen wäre. Der von der belangten Behörde zitierte, das Waffentragen betreffende Erlass, stehe dem nicht entgegen, sondern bestätige dies. Aus ihm könne nur die Unzulässigkeit des Waffentragens durch den Personalvertreter bei Ausübung der Personalvertretungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit abgeleitet werden und dafür könne auch ein spezifisches dienstliches Interesse angenommen werden. Dafür aber, dass ein Personalvertreter nicht auch wie jeder andere Beamte während der Freizeit die Dienstwaffe tragen dürfe, gebe es keinen Grund, der nicht gleichzeitig eine Differenzierung aus dem Grunde der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit zum Ausdruck bringen würde und damit auch bedeutete, dass die Verfolgung gerade wegen der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit (anstatt der Ausübung des Dienstes) erfolgen würde. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens überhaupt bzw. unabhängig von einem freien Willensentschluss des zuständigen Personalvertretungsorgans widerspräche eindeutig auch dem Schutzzweck des § 28 Abs. 2 PVG. Der Dienststellenausschuss beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Antrag der Landespolizeidirektion Wien nicht entsprochen werde und der inkriminierte Beschluss des Dienststellenausschusses unverändert aufrecht bliebe; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es wäre nicht Angelegenheit des gegenständlichen Verfahrens, die Schuldfrage zu behandeln, sondern es ginge um die Frage, ob wegen der Personalvertretungsfunktion eine Zuständigkeit des Dienstgebers zur disziplinarrechtlichen Verfolgung unabhängig von einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorgans zulässig wäre oder nicht. Diese Frage sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung deshalb verneinend zu beantworten, weil kein über die Personalvertretungstätigkeit hinausgehendes Belang betroffen wäre. Der von der belangten Behörde zitierte, das Waffentragen betreffende Erlass, stehe dem nicht entgegen, sondern bestätige dies. Aus ihm könne nur die Unzulässigkeit des Waffentragens durch den Personalvertreter bei Ausübung der Personalvertretungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit abgeleitet werden und dafür könne auch ein spezifisches dienstliches Interesse angenommen werden. Dafür aber, dass ein Personalvertreter nicht auch wie jeder andere Beamte während der Freizeit die Dienstwaffe tragen dürfe, gebe es keinen Grund, der nicht gleichzeitig eine Differenzierung aus dem Grunde der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit zum Ausdruck bringen würde und damit auch bedeutete, dass die Verfolgung gerade wegen der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit (anstatt der Ausübung des Dienstes) erfolgen würde. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens überhaupt bzw. unabhängig von einem freien Willensentschluss des zuständigen Personalvertretungsorgans widerspräche eindeutig auch dem Schutzzweck des Paragraph 28, Absatz 2, PVG. Der Dienststellenausschuss beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Antrag der Landespolizeidirektion Wien nicht entsprochen werde und der inkriminierte Beschluss des Dienststellenausschusses unverändert aufrecht bliebe; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorlage vom 13.01.2015 wurde angeführt, dass die Beschwerde vom 23.12.2014 gegen den am 19.11.2014 zugestellten Bescheid am 29.12.2014 einlangte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 an den Vertreter des Beschwerdeführers und an die belangte Behörde wurde um Stellungnahme hinsichtlich unterschiedlicher Angaben des Zustelldatums ersucht. Mit Stellungnahme vom 16.02.2015 der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde mitgeteilt, dass die Übernahmebestätigung des Bescheides mit 20.11.2014 datiere. Mit Stellungnahme vom 18.02.2015 wurde mitgeteilt, dass die Übergabe des bekämpften Bescheides zunächst an die Torwache und sodann am 25.11.2014 erfolgt wäre. Aus Gründen besonderer Vorsicht erhob der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 17.11.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der unter W122 2017251-2 protokolliert wurde. Unter einem wiederholte der Beschwerdeführer die oben zitierte Beschwerde vom 23.12.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ein Mitglied des Beschwerdeführers, Revierinspektor S. war am 28.07.2014 für einen Großeinsatz der Wiener Polizei kommandiert. Anstelle der Teilnahme am Einsatz gab dieser Personalvertretungstätigkeit auszuüben. Dem Bediensteten wurde ein abstraktes Kontingent von 80 Stunden pro Monat zur Ausübung von Personalvertretungstätigkeit gewährt. Dies erfolgte durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit. Das Mitglied der Personalvertretung führte außerhalb der exekutivdienstlichen Tätigkeit während der Gewährung der freien Zeit in Zivilkleidung sichtbar am Gürtel seine Dienstwaffe. Ein Erfordernis für Personalvertreter (auch des exekutivdienstlichen Bereiches) zur Vertretung des Personals, Waffen zu tragen, kann weder im allgemeinen noch in concreto am Rande eines polizeilichen Großeinsatzes festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dessen Dienstgebers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass das Mitglied des Beschwerdeführers ohne im Einsatz zu stehen, seine Dienstwaffe in Zivilkleidung sichtbar am Gürtel führte, zu zweifeln. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Mitglied ursprünglich zum Einsatz eingeteilt gewesen wäre, widerlegte dieser selbst, indem er vorgab, erforderliche freie Zeit für Personalvertretungstätigkeit in Anspruch genommen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Personalvertretungstätigkeit sei während der Dienstzeit erfolgt, so ist daraus hinsichtlich der Unabhängigkeit bzw. Trennbarkeit des Waffentragens mit dem sonstigen Verhalten nichts abzuleiten. Diese Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich ausschließlich auf die erfolgte Abrechnung im Zeitkontingent. Dienstrechtliche Ursachen der Gewährung freier Zeit auf der einen Seite oder die Ausübung des Exekutivdienstes auf der anderen Seite sind für die separate Betrachtbarkeit des Waffentragens nicht von Bedeutung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz) BGBl Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2014 sieht im Fall der Beschwerde gegen Bescheide der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz) Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2014, sieht im Fall der Beschwerde gegen Bescheide der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 41 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass der Antrag der Landespolizeidirektion Wien von der unzuständigen Stelle eingebracht wurde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser vom leitenden Organ gezeichnet wurde. Die zuständige Personalbehörde und Disziplinarbehörde wurde von den zuständigen Leitungsorganen innerhalb der zuständigen Behördenstruktur vertreten. Die Anführung der antragstellenden Behörde im Spruch wird durch die Begründung mit Nennung des Leiters dieser Behörde entsprechend des tatsächlich erfolgten Antrages präzisiert.

Hinsichtlich der Handlungen des Tragens einer Waffe außerhalb des Exekutivdienstes und des Verteilens von Getränken und Obst ist der belangten Behörde und der Personalvertretungsaufsichtskommission (A19-PVAK/10, 13.12.2010) zu folgen, wonach Handlungen, die sich trennen lassen, zu trennen sind und gesondert rechtlich zu beurteilen sind. Es ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertretern sein können. § 28 PVG will keineswegs ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit schaffen, das erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen können, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung von Dienstpflichten sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt.Hinsichtlich der Handlungen des Tragens einer Waffe außerhalb des Exekutivdienstes und des Verteilens von Getränken und Obst ist der belangten Behörde und der Personalvertretungsaufsichtskommission (A19-PVAK/10, 13.12.2010) zu folgen, wonach Handlungen, die sich trennen lassen, zu trennen sind und gesondert rechtlich zu beurteilen sind. Es ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertretern sein können. Paragraph 28, PVG will keineswegs ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit schaffen, das erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen können, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung von Dienstpflichten sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund eines Zeitkontingents für Personalvertretungstätigkeit befände sich ein Personalvertreter im Exekutivdienst, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gem. § 25 Abs. 4 ihm die notwendige freie Zeit unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge, aber nicht unter Beibehaltung der exekutivdienstlichen Tätigkeiten gewährt wurde.Wenn der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund eines Zeitkontingents für Personalvertretungstätigkeit befände sich ein Personalvertreter im Exekutivdienst, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gem. Paragraph 25, Absatz 4, ihm die notwendige freie Zeit unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge, aber nicht unter Beibehaltung der exekutivdienstlichen Tätigkeiten gewährt wurde.

Auch für Personalvertreter im exekutivdienstlichen Bereich gehört es nicht zu den Vertretungsangelegenheiten, bewaffnet die Kollegen zu vertreten oder in der Öffentlichkeit aufzutreten. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit einer Prüfung im Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit und einem allfälligen Aufsuchen der Gefahr für die Frage der Trennbarkeit des Waffentragens und der Personalvertretungstätigkeit nicht gegeben. Das Waffentragen steht in keinem Zusammenhang mit der durch das PVG geschützten Personalvertretungstätigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

dienstfreie Zeit, dienstrechtliche Verfolgung,
Dienststellenausschuss, Personalvertreter, Weisungsverstoß,
Zustimmung-Personalvertretungsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2017251.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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