Entscheidungsdatum
26.03.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W225 2009944-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEIß als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, betreffend Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf XXXX" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara WEIß als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, betreffend Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zum Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf XXXX" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde der XXXX wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 95/2013 abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 30.04.20014 stellte XXXX, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für den Neubau eines Schweinemaststalles für 1.200 Stück auf der XXXX, in der KG XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Mit Schreiben vom 30.04.20014 stellte römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für den Neubau eines Schweinemaststalles für 1.200 Stück auf der römisch 40 , in der KG römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 beauftragte die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den zuständigen Sachverständigen für Agrartechnik, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Mit Schreiben vom 06.05.2014 beauftragte die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung den zuständigen Sachverständigen für Agrartechnik, eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob bei Umsetzung des vorliegenden Projektes mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
In einem Aktenvermerk der Behörde vom 06.05.2014 wurde festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache beim Planungsbüro XXXX ergeben habe, dass der Projektwerber zur Zeit über 540 Mastplätze im Ortsgebiet verfüge und diese nach erfolgtem Neubau Zug um Zug aufgelassen werden sollte. Rechtlich würde es sich somit um ein Änderungsvorhaben - der Erweiterung um 660 Mastschweine (=26,4% des relevanten Schwellenwertes in Spalte 2) handeln.In einem Aktenvermerk der Behörde vom 06.05.2014 wurde festgehalten, dass eine telefonische Rücksprache beim Planungsbüro römisch 40 ergeben habe, dass der Projektwerber zur Zeit über 540 Mastplätze im Ortsgebiet verfüge und diese nach erfolgtem Neubau Zug um Zug aufgelassen werden sollte. Rechtlich würde es sich somit um ein Änderungsvorhaben - der Erweiterung um 660 Mastschweine (=26,4% des relevanten Schwellenwertes in Spalte 2) handeln.
Der Amtssachverständige für Agrartechnik kam in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 vorliege.Der Amtssachverständige für Agrartechnik kam in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 vorliege.
Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde den beizuziehenden Parteien und Dienststellen in Wahrung des Parteiengehörs der maßgebliche Sachverhalt, der sich aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, sowie das Gutachtens des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör bis zum 30.05.2014 eingeräumt.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am 20.05.2014 mit, dass die gegenständliche Anlage im wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasserkörper des "Südlichen Wiener Beckens-DUJ" (GK100024), außerhalb wasserrechtlicher Schutz- oder Schongebiete, eines Sanierungsprogrammes, eines Grundwasserssanierungsgebietes oder eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms liege.
Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft teilte am 27.05.2014 mit, dass das agrartechnische Gutachten zur Kenntnis genommen werde.
Mit Schreiben vom 02.06.2014 brachte die Marktgemeinde XXXX ihre Einwendungen gegen das Projekt vor und sprach sich mit aller Entschiedenheit gegen das Projekt aus. Die Gemeinde teilte mit, dass sie bereits in einem erheblichen Umfang belastet sei. Die Gefährdung der Grundwassersituation aber auch die Luft-und Geruchsbeeinträchtigung ließe keine zusätzliche Belastung mehr zu. Vielmehr müsse ein Abbau der erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Beeinträchtigungen stattfinden, zumal die in der Bevölkerung vermehrt auftretenden Krankheitsbilder den Schluss zulassen würden, dass diese durch die überhandnehmende Schweinemastzucht ausgelöst werden würde. Ebenfalls unter Verweis auf zahlreiche Vorverfahren betonte die Gemeinde, dass es um die Kumulation der Umweltbelastungen gehe, die durch zahlreiche, vergleichsweise gering projektierten Betriebe ausgelöst werden würde. Die schließlich in den jeweiligen Schweinemastbetrieben nach Bewilligung des Projektes gehaltenen tatsächlichen Stückzahlen der Masttiere, sowie weit mehr noch der Jungtiere sei in aller Regel nicht mehr überprüfbar. Jedenfalls würde der Gemeinde keine Möglichkeit offen stehen, die tatsächlichen Stückzahlen zu überprüfen. Konkret sei auch das nunmehr eingereichte Projekt so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung des schon bestehenden Betriebes eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten stattfinden würde und diese in weiterer Folge in nicht nachvollziehbarer Art und Weise noch weiter ausgeweitet werden könne. Das mit Schreiben der Umweltbehörde vom 15.05.2014 zugeleitete Schreiben des Planungsbüro XXXX vom 30.04.2014 müsse als Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 interpretiert werden, wonach die Niederösterreichische Landesregierung feststellen möge, ob das geplante Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer XXXX, KG XXXX" einen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Schreiben vom 30.04.2014 sei dies nicht erkennbar. Vielmehr sei der Antrag auf Feststellung der UVP Pflicht gestellt und gehe aus der Diktion des Antrages unzweifelhaft ersichtlich der Antragsteller offenbar selbst vom Erfordernis der Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.Mit Schreiben vom 02.06.2014 brachte die Marktgemeinde römisch 40 ihre Einwendungen gegen das Projekt vor und sprach sich mit aller Entschiedenheit gegen das Projekt aus. Die Gemeinde teilte mit, dass sie bereits in einem erheblichen Umfang belastet sei. Die Gefährdung der Grundwassersituation aber auch die Luft-und Geruchsbeeinträchtigung ließe keine zusätzliche Belastung mehr zu. Vielmehr müsse ein Abbau der erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Beeinträchtigungen stattfinden, zumal die in der Bevölkerung vermehrt auftretenden Krankheitsbilder den Schluss zulassen würden, dass diese durch die überhandnehmende Schweinemastzucht ausgelöst werden würde. Ebenfalls unter Verweis auf zahlreiche Vorverfahren betonte die Gemeinde, dass es um die Kumulation der Umweltbelastungen gehe, die durch zahlreiche, vergleichsweise gering projektierten Betriebe ausgelöst werden würde. Die schließlich in den jeweiligen Schweinemastbetrieben nach Bewilligung des Projektes gehaltenen tatsächlichen Stückzahlen der Masttiere, sowie weit mehr noch der Jungtiere sei in aller Regel nicht mehr überprüfbar. Jedenfalls würde der Gemeinde keine Möglichkeit offen stehen, die tatsächlichen Stückzahlen zu überprüfen. Konkret sei auch das nunmehr eingereichte Projekt so dimensioniert, dass unter Berücksichtigung des schon bestehenden Betriebes eine deutliche Ausweitung der Kapazitäten stattfinden würde und diese in weiterer Folge in nicht nachvollziehbarer Art und Weise noch weiter ausgeweitet werden könne. Das mit Schreiben der Umweltbehörde vom 15.05.2014 zugeleitete Schreiben des Planungsbüro römisch 40 vom 30.04.2014 müsse als Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 interpretiert werden, wonach die Niederösterreichische Landesregierung feststellen möge, ob das geplante Vorhaben "Errichtung eines Schweinemaststalles auf Parzelle Nummer römisch 40 , KG XXXX" einen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Aus dem Schreiben vom 30.04.2014 sei dies nicht erkennbar. Vielmehr sei der Antrag auf Feststellung der UVP Pflicht gestellt und gehe aus der Diktion des Antrages unzweifelhaft ersichtlich der Antragsteller offenbar selbst vom Erfordernis der Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus.
Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben des Projektwerbers "Errichtung eines Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. XXXX, KG XXXX", das den Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von 1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nummer XXXX in der KG XXXX unter gleichzeitiger Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet (540 Mastplätze) vorsieht, keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und das Erweiterungsprojekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Mit Bescheid vom 05.06.2014, Zl RU4-U-759/001-2014, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben des Projektwerbers "Errichtung eines Schweinemaststalles auf der Parzelle Nr. römisch 40 , KG XXXX", das den Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von 1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nummer römisch 40 in der KG römisch 40 unter gleichzeitiger Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet (540 Mastplätze) vorsieht, keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und das Erweiterungsprojekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde XXXX, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, eine Beschwerde. In ihrem Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet mit 540 Mastplätzen rechtlich nicht verbindlich wäre, sodass es an Freiwilligkeit und Unwiderruflichkeit des Verzichts fehle, die jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Stilllegung von Anlageteilen im Feststellungsverfahren wäre. Die Behörde hätte die Auswirkungen auf die Umwelt nach den Kriterien des § 3 Abs 4 Z 1-3 UVP-G 2000 zu beurteilen gehabt. Die Beschwerdeführerin moniert eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt worden seien. Die Behörde habe sich nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet. Das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014 sei inhaltlich unrichtig und habe daher dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Damit habe die Behörde auch einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass es sich vorliegend um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handeln würde, sondern vielmehr um Gerüche aus einer gewerblichen Tierhaltung. Die Beschwerdeführerin behauptet einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung beziehungsweise Gülleausbringung. Außerdem sei keine Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser erfolgt. Dieser für die Einzelfallprüfung so wichtige Aspekt (es gehe um den Schutz des Grundwassers, welches im Nahbereich der Anlage für Trinkwasserzwecke verwendet werde) sei von der Behörde gänzlich vernachlässigt worden und sei der Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser nicht geprüft worden. Hinzu komme der Umstand, dass mit Verordnung des Landeshautpmannes von Niederösterreich vom 19.11.2013, LGBI 6900/57, aufgrund des § 34 Abs 2 WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 das Schongebiet Zillingdorf verordnet worden sei. Dieses Schongebiet sei als ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C iSd Anhanges 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Nach den Einreichunterlagen werde dieses Schutzgebiet zwar nicht von den baulichen Anlagen des Betriebes physisch berührt, doch sei aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes (Ausbringung von Gülle) unklar, ob auch im zitierten Schongebiet Zillingdorf Gülle aufgetragen werde. Sollte dies der Fall sein, wären diese Flächen aufgrund des weiten Vorhabenbegriffs des UVP-G 2000 zwingend als Vorhabensteile zu betrachten und würde damit der geringere Schwellenwert der Spalte 3 Anwendung finden. Die Beschwerdeführerin wendet eine Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein, insbesondere wegen fehlender Konkretisierung der für die Gülleverbringung vorgesehenen Flächen; sowie der Nichtberücksichtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen Nutzwasserbrunnens XXXX. Der Brunnen zeige bereits eine enorme Belastung. Die Beschwerdeführerin moniert eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund von Begründungsmängel. Die Behörde habe in keiner Weise begründet, warum trotz relevanter Geruchszusatzbelastung in einem ohnehin stark belasteten Gebiet mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die Behörde habe nicht näher begründet, warum bei der Gülleausbringung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde römisch 40 , vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, eine Beschwerde. In ihrem Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die vom Antragsteller vorgebrachte Auflassung der bestehenden Tierhaltung im Ortsgebiet mit 540 Mastplätzen rechtlich nicht verbindlich wäre, sodass es an Freiwilligkeit und Unwiderruflichkeit des Verzichts fehle, die jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Stilllegung von Anlageteilen im Feststellungsverfahren wäre. Die Behörde hätte die Auswirkungen auf die Umwelt nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins -, 3, UVP-G 2000 zu beurteilen gehabt. Die Beschwerdeführerin moniert eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt worden seien. Die Behörde habe sich nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet. Das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014 sei inhaltlich unrichtig und habe daher dem Bescheid nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Damit habe die Behörde auch einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass es sich vorliegend um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handeln würde, sondern vielmehr um Gerüche aus einer gewerblichen Tierhaltung. Die Beschwerdeführerin behauptet einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung beziehungsweise Gülleausbringung. Außerdem sei keine Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser erfolgt. Dieser für die Einzelfallprüfung so wichtige Aspekt (es gehe um den Schutz des Grundwassers, welches im Nahbereich der Anlage für Trinkwasserzwecke verwendet werde) sei von der Behörde gänzlich vernachlässigt worden und sei der Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser nicht geprüft worden. Hinzu komme der Umstand, dass mit Verordnung des Landeshautpmannes von Niederösterreich vom 19.11.2013, LGBI 6900/57, aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 das Schongebiet Zillingdorf verordnet worden sei. Dieses Schongebiet sei als ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C iSd Anhanges 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Nach den Einreichunterlagen werde dieses Schutzgebiet zwar nicht von den baulichen Anlagen des Betriebes physisch berührt, doch sei aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes (Ausbringung von Gülle) unklar, ob auch im zitierten Schongebiet Zillingdorf Gülle aufgetragen werde. Sollte dies der Fall sein, wären diese Flächen aufgrund des weiten Vorhabenbegriffs des UVP-G 2000 zwingend als Vorhabensteile zu betrachten und würde damit der geringere Schwellenwert der Spalte 3 Anwendung finden. Die Beschwerdeführerin wendet eine Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ein, insbesondere wegen fehlender Konkretisierung der für die Gülleverbringung vorgesehenen Flächen; sowie der Nichtberücksichtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen Nutzwasserbrunnens römisch 40 . Der Brunnen zeige bereits eine enorme Belastung. Die Beschwerdeführerin moniert eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund von Begründungsmängel. Die Behörde habe in keiner Weise begründet, warum trotz relevanter Geruchszusatzbelastung in einem ohnehin stark belasteten Gebiet mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die Behörde habe nicht näher begründet, warum bei der Gülleausbringung mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Mit Schreiben vom 06.08.2014 äußerte sich der Projektwerber, vertreten durch Allinger Ludwiger Rechtsanwälte GesbR, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, wie folgt:
Die Überlegungen der Beschwerdeführerin, dass die Auflassung der bestehenden Tierhaltung rechtlich unverbindlich wäre, sei irrelevant. Die von der belangten Behörde angenommene Änderung erreiche nicht die in § 3a Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte. Die Behörde habe die Kumulation geprüft und in weiterer Folge eine Einzelfallprüfung gemacht. Selbst unter der Annahme, dass der bereits bestehende Tierbestand von 540 Mastplätzen nicht aufgegeben werden würde, käme man mit der gegenständlichen Änderung auf einen Gesamt-Tierbestand von 1.740, womit einerseits weder der Schwellenwert in Z 43 Spalte 2 des Anhangs 1, nämlich 2.500 Mastplätze, erreicht wäre, noch würde diese angenommene Erhöhung umDie Überlegungen der Beschwerdeführerin, dass die Auflassung der bestehenden Tierhaltung rechtlich unverbindlich wäre, sei irrelevant. Die von der belangten Behörde angenommene Änderung erreiche nicht die in Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte. Die Behörde habe die Kumulation geprüft und in weiterer Folge eine Einzelfallprüfung gemacht. Selbst unter der Annahme, dass der bereits bestehende Tierbestand von 540 Mastplätzen nicht aufgegeben werden würde, käme man mit der gegenständlichen Änderung auf einen Gesamt-Tierbestand von 1.740, womit einerseits weder der Schwellenwert in Ziffer 43, Spalte 2 des Anhangs 1, nämlich 2.500 Mastplätze, erreicht wäre, noch würde diese angenommene Erhöhung um
1.200 im Verhältnis zum Schwellenwert zu einer Änderung in der rechtlichen Beurteilung führen, da auch hiermit nicht einmal 50 % des Schwellenwertes erreicht wären.
Selbst unter der Annahme, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung und sohin der vorliegende Sachverhalt unter § 3 und nicht unter § 3a UVP-G 2000 zu subsumieren wäre, käme man mangels Erreichens des Schwellenwertes zum selben Ergebnis.Selbst unter der Annahme, dass es sich bei gegenständlichem Vorhaben um eine Neuerrichtung und sohin der vorliegende Sachverhalt unter Paragraph 3 und nicht unter Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu subsumieren wäre, käme man mangels Erreichens des Schwellenwertes zum selben Ergebnis.
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung haben müsse. Zur Qualifikation des Vorhabens als Neuerrichtung oder Änderungsvorhaben bringt der Projektwerber vor, dass die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliege, da der Amtssachverständige von 1.200 Mastschweineplätzen ausgegangen sei und unter dieser Zugrundelegung zum verfahrensgegenständlichem Ergebnis gelangt sei. Das Vorbringen zur unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) könne nicht nachvollzogen werden. Richtigerweise sei die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde XXXX kommen werde und die zusätzliche Geruchsbelastung beim XXXX nur ein irrelevantes Ausmaß erreichen würde. Einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung bzw. -ausbringung, sowie der nicht vorgenommenen Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser, könne die Antragstellerin nicht nachvollziehen. Im Zusammenhang mit der Gülleausbringung würde keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorliegen.Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung haben müsse. Zur Qualifikation des Vorhabens als Neuerrichtung oder Änderungsvorhaben bringt der Projektwerber vor, dass die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliege, da der Amtssachverständige von 1.200 Mastschweineplätzen ausgegangen sei und unter dieser Zugrundelegung zum verfahrensgegenständlichem Ergebnis gelangt sei. Das Vorbringen zur unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) könne nicht nachvollzogen werden. Richtigerweise sei die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde römisch 40 kommen werde und die zusätzliche Geruchsbelastung beim römisch 40 nur ein irrelevantes Ausmaß erreichen würde. Einen Widerspruch zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung bzw. -ausbringung, sowie der nicht vorgenommenen Prüfung der Auswirkungen auf das Grundwasser, könne die Antragstellerin nicht nachvollziehen. Im Zusammenhang mit der Gülleausbringung würde keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Der Projektwerber beabsichtigt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, die Neuerrichtung eines Schweinmaststalles für 1.200 Mastschweine. Die bestehende Tierhaltung des Antragstellers umfasst 540 Mastplätze. Die Anlage befindet sich im Ortsgebiet und soll aufgelassen werden. Das geplante Vorhaben ist 2,5 km von der bestehenden Anlage im Ortsgebiet entfernt und fehlt es daher an einem räumlichen Zusammenhang. Es handelt sich um ein Neuvorhaben mit 1.200 Mastplätzen.Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Der Projektwerber beabsichtigt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , die Neuerrichtung eines Schweinmaststalles für 1.200 Mastschweine. Die bestehende Tierhaltung des Antragstellers umfasst 540 Mastplätze. Die Anlage befindet sich im Ortsgebiet und soll aufgelassen werden. Das geplante Vorhaben ist 2,5 km von der bestehenden Anlage im Ortsgebiet entfernt und fehlt es daher an einem räumlichen Zusammenhang. Es handelt sich um ein Neuvorhaben mit 1.200 Mastplätzen.
Das Bauprojekt besteht aus der Errichtung zweier parallel in einem Abstand von 6 m zueinander liegender Trakte für je 600 Tiere. Die Lüftung der Ställe erfolgt über Senk-Hebefenster in der nordwestseitigen Außenwand, sowie im Wandteil über den Auslauftüren. Hier werden alternativ Drehfenster eingebaut.
Das vom Projekt betroffene Grundstück XXXX, KG XXXX, ist im Flächenwidmungsplan als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen und liegt in keinem Wasserschutz bzw.-Wasserschongebiet gem. §§ 34, 35, 37 WRG 1959. Es liegt daher kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000 vor. Unmittelbar neben dem Vorhaben liegt eine Biogasanlage.Das vom Projekt betroffene Grundstück römisch 40 , KG römisch 40 , ist im Flächenwidmungsplan als Grünland Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen und liegt in keinem Wasserschutz bzw.-Wasserschongebiet gem. Paragraphen 34, 35, 37, WRG 1959. Es liegt daher kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C gem. Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G 2000 vor. Unmittelbar neben dem Vorhaben liegt eine Biogasanlage.
Das nächstgelegene Wohnobjekt befindet sich in südlicher Richtung in einer Entfernung von 800m beim XXXX. Beim XXXX befindet sich ein Pferdestall mit 20 Stück und ein Schweine- bzw Schafstall mit 117 Stück. Die Pferde und Schafe sind nicht zu berücksichtigen. Der Schweinebestand liegt selbst, wenn man von einer maximalen Zahl von 117 Stück ausgeht, unter 5% und bleibt damit unberücksichtigt.Das nächstgelegene Wohnobjekt befindet sich in südlicher Richtung in einer Entfernung von 800m beim römisch 40 . Beim römisch 40 befindet sich ein Pferdestall mit 20 Stück und ein Schweine- bzw Schafstall mit 117 Stück. Die Pferde und Schafe sind nicht zu berücksichtigen. Der Schweinebestand liegt selbst, wenn man von einer maximalen Zahl von 117 Stück ausgeht, unter 5% und bleibt damit unberücksichtigt.
Südwestlich des Projektes auf den Grundstücken Nr. XXXX liegt eine weitere Tierstallung mit 1.670 Ferkel und 1.962 Mastschweineplätzen ohne Wohngebäude. Der Betreiber ist Herr XXXX.Südwestlich des Projektes auf den Grundstücken Nr. römisch 40 liegt eine weitere Tierstallung mit 1.670 Ferkel und 1.962 Mastschweineplätzen ohne Wohngebäude. Der Betreiber ist Herr römisch 40 .
Im Umkreis von 300m des gegenständlichen Vorhabens ist kein Siedlungsgebiet im Sinne des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000, Kategorie E ausgewiesen. Das nächste Siedlungsgebiet liegt in 1.400 m Entfernung annähernd in westlicher Richtung. Der nächste Wald befindet sich im Westen in einer Entfernung von 170 m.Im Umkreis von 300m des gegenständlichen Vorhabens ist kein Siedlungsgebiet im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G 2000, Kategorie E ausgewiesen. Das nächste Siedlungsgebiet liegt in 1.400 m Entfernung annähernd in westlicher Richtung. Der nächste Wald befindet sich im Westen in einer Entfernung von 170 m.
Das beantragte Vorhaben (Neubau eines Schweinestalles für die Haltung von 1.200 Mastschweinen) erreicht für sich den im Anhang 1 Z 43 lit a Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert (2.500 Mastschweine) nicht.Das beantragte Vorhaben (Neubau eines Schweinestalles für die Haltung von 1.200 Mastschweinen) erreicht für sich den im Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert (2.500 Mastschweine) nicht.
Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mindestens 25% des genannten Schwellenwertes auf (nämlich 48 %).
Das geplante Vorhaben (1.200 Mastschweineplätze) erreicht jedenfalls bereits mit dem Hof XXXX (1.962 Mastschweineplätze) gemeinsam den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 Spalte 2 UVP-G 2000 (nämlich 126,48%). Der XXXX ist nicht zu berücksichtigen, da dessen Platzzahlen unter 5% liegen.Das geplante Vorhaben (1.200 Mastschweineplätze) erreicht jedenfalls bereits mit dem Hof römisch 40 (1.962 Mastschweineplätze) gemeinsam den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 2 UVP-G 2000 (nämlich 126,48%). Der römisch 40 ist nicht zu berücksichtigen, da dessen Platzzahlen unter 5% liegen.
Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kat C oder E gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000.Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kat C oder E gem. Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G 2000.
Zu den Feststellungen auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen:
Nach der Methode 1, dem Regressionsmodell nach Piringer, Schauberger, Jovanovic, Petz, wird der XXXX nur irrelevant mit <2% Jahresgeruchsstunden an Geruchsimmissionen beaufschlagt. Das Siedlungsgebiet wird von den Geruchsimmissionen gar nicht erreicht. Mit der Schweinemastanlage XXXX kumuliert das Projekt nur im Bereich nicht bebauten Ackerlandes. Eine relevante Kumulierung von Geruchsimmissionen tritt nicht ein. Die Zusatzbelastung bleibt unter 2%.Nach der Methode 1, dem Regressionsmodell nach Piringer, Schauberger, Jovanovic, Petz, wird der römisch 40 nur irrelevant mit <2% Jahresgeruchsstunden an Geruchsimmissionen beaufschlagt. Das Siedlungsgebiet wird von den Geruchsimmissionen gar nicht erreicht. Mit der Schweinemastanlage römisch 40 kumuliert das Projekt nur im Bereich nicht bebauten Ackerlandes. Eine relevante Kumulierung von Geruchsimmissionen tritt nicht ein. Die Zusatzbelastung bleibt unter 2%.
Nach Methode 2, Austal 2000g, ergibt sich beim XXXX eine Zusatzbelastung für Geruch im Bereich des Wohnobjektes von unter 4% Jahresgeruchsstunden; im Bereich des Siedlungsgebietes von unter 2% Jahresgeruchsstunden; die Schweinemastanlage XXXX verfügt über kein Wohngebäude und bleibt diesbezüglich unberücksichtigt.Nach Methode 2, Austal 2000g, ergibt sich beim römisch 40 eine Zusatzbelastung für Geruch im Bereich des Wohnobjektes von unter 4% Jahresgeruchsstunden; im Bereich des Siedlungsgebietes von unter 2% Jahresgeruchsstunden; die Schweinemastanlage römisch 40 verfügt über kein Wohngebäude und bleibt diesbezüglich unberücksichtigt.
Die Gesamtbelastung aus den Tierhaltungsbetrieben, sowie der Biogasanlage liegt beim XXXX im Bereich des Wohnobjektes bei 26% Jahresgeruchsstunden; im Bereich des Siedlungsgebietes unter 5% Jahresgeruchsstunden; im Bereich der Schweinmastanlage XXXX wurde dieser Wert nicht erhoben, da es hier kein Wohnobjekt gibt.Die Gesamtbelastung aus den Tierhaltungsbetrieben, sowie der Biogasanlage liegt beim römisch 40 im Bereich des Wohnobjektes bei 26% Jahresgeruchsstunden; im Bereich des Siedlungsgebietes unter 5% Jahresgeruchsstunden; im Bereich der Schweinmastanlage römisch 40 wurde dieser Wert nicht erhoben, da es hier kein Wohnobjekt gibt.
Der Wert im Bereich des Wohnobjektes XXXX kommt zu einem erheblichen Teil aus der eigenen Tierhaltung. Die Geruchshäufigkeit von den Stallungen XXXX und dem Projektwerber ausgehend, nimmt in Richtung XXXX kontinuierlich ab, beim XXXX aber wegen der eigenen Pferdetierhaltung wieder zu.Der Wert im Bereich des Wohnobjektes römisch 40 kommt zu einem erheblichen Teil aus der eigenen Tierhaltung. Die Geruchshäufigkeit von den Stallungen römisch 40 und dem Projektwerber ausgehend, nimmt in Richtung römisch 40 kontinuierlich ab, beim römisch 40 aber wegen der eigenen Pferdetierhaltung wieder zu.
Die Ammoniak-Gesamtbelastung aus den betrachteten Anlagen für die dem Projekt nächstliegenden Waldflächen beträgt nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens maximal 4 µg/m³. Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind nicht gegeben. Eine Überschreitung der Gesamtbelastung von 10 µg/m³ ist nicht zu erwarten. Es kommt zu keiner Beeinträchtigung durch Nitrat.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 14.05.2014.
In seinem Gutachten legte der Amtssachverständige dar, dass es eine Reihe von Ausbreitungs- oder Screeningmodellen gibt, um Geruchsimmissionen abzuschätzen, wobei zwei dieser Modelle als für den Anwendungsfall besonders geeignet anzusehen sind. Grundlage für die Berechnungen bilden die Emissionsparameter der Richtlinie VDI 3894 Blatt 1, welche sich mit von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen beschäftigt (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde). Daraus lässt sich der Emissionsmassenstrom für die jeweiligen Stallanlagen ableiten. Meteorologische Daten wurden mit der Zeitreihe der NUMBIS-Messstelle Wiener Neustadt mit Ausbreitungsklassen der Messstelle Bad Vöslau berücksichtigt.
Die Methode 1, das Regressionsmodell nach Piringer, Schauberger, Jovanovic, Petz, wurde
2012 zur Abschätzung von Wahrnehmungshäufigkeiten von Geruch in Abhängigkeit von der Entfernung zu einer Tierhaltung sowie der Windverhältnisse entwickelt. Es basiert auf AODM, dem Austrian Odour Dispersion Model. Bei AODM handelt es sich um ein Gauß'sches Fahnenmodell. Die Berechnungsmethode basiert auf einer allmählichen Abnahme des peak to mean - Verhältnisses (=Parametrisierung des Verhältnisses von Spitzen- zu Mittelwert) mit zunehmender Entfernung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse. Für die Geruchsrezeption durch den Menschen sind nicht Mittelwerte von Geruchskonzentrationen über einen bestimmten Zeitraum, sondern kurzfristig - im Bereich von wenigen Sekunden - auftretende Spitzenwerte von Bedeutung. Für den jeweiligen Berechnungszeitraum (Halbstunde bzw. Stunde) gilt es daher zu beurteilen, ob während dieser Einheit eine Geruchswahrnehmung erwartet werden kann. Dazu darf nicht nur der durch die Ausbreitungsberechnung berechnete Mittelwert herangezogen werden, sondern auch die zu erwartende Streuung.
Die Methode 2, AUSTAL2000g, das im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes entwickelte Programmsystem ist ein Lagrangesches Partikelmodell. Auf Grundlage einer meteorologischen Zeitreihe wird für jede Stunde des Berechnungszeitraumes ein Anströmungsprofil erstellt und die entsprechende Ausbreitung der Schadstoffe unter Berücksichtigung von Diffusion und Deposition berechnet. Durch das inkludierte diagnostische Windfeldmodell TALdia ist die Simulation von Bebauung, mesoskaligen Geländehindernissen und zeitlich variablen Emissionen und Windverhältnissen möglich. Bei AUSTAL2000g erfolgt die Abschätzung des zu erwartenden Maximalwertes der Immissionskonzentration für Geruch mit Hilfe eines konstanten Faktors von 4. Das bedeutet, dass angenommen wird, dass für alle atmosphärischen Bedingungen und für alle Abstände von der Quelle der erwartete Maximalwert um den Faktor 4 über dem Mittelwert liegt. Dies führt im Nahbereich zu einer Unterschätzung, während für große Abstände die Geruchsimmission überschätzt wird. Zur Beurteilung der durch das Projekt verursachten Zusatzbelastung wurde zunächst die Vorbelastung durch die bestehenden Tierhaltungen sowie die Biogasanlage ermittelt und anschließend die zu erwartende Belastung unter Hinzutreten des geplanten Stalles berechnet. Die Differenz daraus ergibt die anzunehmende zusätzliche Belastung. Das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000g liefert im Ergebnis die Häufigkeiten von Geruchsstunden in % des Jahres im Mittel der einzelnen Raster (50m x 50m). Eine Geruchsstunde ist dadurch definiert, dass in einem Zeitanteil von 10% während einer Stunde bzw. eines Messzeitintervalls Gerüche auftreten, die ihrer Herkunft nach aus Anlagen erkennbar sind, d.h. abgrenzbar gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Der Geruchsstundenanteil entspricht - auf der mathematischen Grundlage der für das Jahr repräsentativen Erhebung - dem prozentuellen Anteil der Stunden eines Jahres, in denen Gerüche eindeutig erkennbar sind.
Die vom Amtssachverständigen angewandten Methoden sind in Österreich anerkannt und bieten eine objektiv nachvollziehbare Anleitung zur quantitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes an Geruchsimmissionen aus dem zu beurteilenden Stallobjekt.
Der Amtssachverständige legte anhand des Screening-Modells (Methode 1) dar, welche Flächen mit bis zu 2%, 3% und 5% an Jahresgeruchsstunden nach dem Regressionsmodell erreicht werden. Dabei kam er zum Ergebnis, dass der XXXX nur irrelevant <2% Jahresgeruchsstunden und das Siedlungsgebiet gar nicht mit Geruchsimmissionen beaufschlagt wird. Der Amtssachverständige legte dar, dass sich die auffällige Einbuchtung der Isolinen im Bereich des XXXXes aus der geringeren Windhäufigkeit aus dem Norden ergibt. Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass die Schweinemastanlage XXXX nur im Bereich des unbebauten Ackerlandes kumuliert.Der Amtssachverständige legte anhand des Screening-Modells (Methode 1) dar, welche Flächen mit bis zu 2%, 3% und 5% an Jahresgeruchsstunden nach dem Regressionsmodell erreicht werden. Dabei kam er zum Ergebnis, dass der römisch 40 nur irrelevant <2% Jahresgeruchsstunden und das Siedlungsgebiet gar nicht mit Geruchsimmissionen beaufschlagt wird. Der Amtssachverständige legte dar, dass sich die auffällige Einbuchtung der Isolinen im Bereich des XXXXes aus der geringeren Windhäufigkeit aus dem Norden ergibt. Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass die Schweinemastanlage römisch 40 nur im Bereich des unbebauten Ackerlandes kumuliert.
Anhand der Methode 2 zeigte der Amtssachverständige auf, welche Komponenten bei der Ermittlung der Zusatzbelastung und Gesamtbelastung in % Jahresstunden berücksichtigt wurden. Dies war der Rauigkeitswert für die umgebende landwirtschaftliche Flur mit 0,2. Die Quellen wurden als Flächenquellen modelliert. Das Projekt, die Biogasanlage, die Güllegrube und die Stallungen des XXXXes wurden als Bodennahe Quellen berechnet, da sie über freie Lüftungen verfügen. Der Stall XXXX bzw das XXXX wurden mit entsprechender Quellhöhe berechnet, da über eine Vielzahl von Einzelkaminen entlüftet wird. Der Amtssachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Wohnobjektes beim XXXX die Zusatzbelastung unter 4% und die Gesamtbelastung bei 26% der Jahresgeruchsstunden liegt. Im Bereich des Siedlungsgebietes liegt die Zusatzbelastung unter 2% und die Gesamtbelastung unter 5% der Jahresgeruchsstunden. Beim XXXX erklärte der Amtssachverständige, dass der Wert zu einem erheblichen Teil von der eigenen Tierhaltung stammt, da die Geruchshäufigkeit von den Stallanlagen XXXX und des Projektwerbers ausgehend in Richtung XXXX kontinuierlich abnimmt, beim XXXX aber wieder zunimmt. Zur Abschätzung der Erheblichkeit bediente sich der Amtssachverständige der deutschen Geruchsimmissions-RichtlinieAnhand der Methode 2 zeigte der Amtssachverständige auf, welche Komponenten bei der Ermittlung der Zusatzbelastung und Gesamtbelastung in % Jahresstunden berücksichtigt wurden. Dies war der Rauigkeitswert für die umgebende landwirtschaftliche Flur mit 0,2. Die Quellen wurden als Flächenquellen modelliert. Das Projekt, die Biogasanlage, die Güllegrube und die Stallungen des XXXXes wurden als Bodennahe Quellen berechnet, da sie über freie Lüftungen verfügen. Der Stall römisch 40 bzw das römisch 40 wurden mit entsprechender Quellhöhe berechnet, da über eine Vielzahl von Einzelkaminen entlüftet wird. Der Amtssachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Wohnobjektes beim römisch 40 die Zusatzbelastung unter 4% und die Gesamtbelastung bei 26% der Jahresgeruchsstunden liegt. Im Bereich des Siedlungsgebietes liegt die Zusatzbelastung unter 2% und die Gesamtbelastung unter 5% der Jahresgeruchsstunden. Beim römisch 40 erklärte der Amtssachverständige, dass der Wert zu einem erheblichen Teil von der eigenen Tierhaltung stammt, da die Geruchshäufigkeit von den Stallanlagen römisch 40 und des Projektwerbers ausgehend in Richtung römisch 40 kontinuierlich abnimmt, beim römisch 40 aber wieder zunimmt. Zur Abschätzung der Erheblichkeit bediente sich der Amtssachverständige der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie
(GIRL).
Der Amtssachverständige folgte dem österreichischen Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen" unter Bezug auf die deutsche Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), wonach eine Geruchsimmission als erhebliche Belästigung zu werten ist, wenn sie in Wohngebieten 10% und in Dorfgebieten 15% Jahresgeruchsstunden überschreitet. Der Amtssachverständige weist daraufhin, dass die Genehmigung einer Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht versagt werden soll, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert von 2% überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht.
Der Amtssachverständige weist daraufhin, dass für die Tierhaltung eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% gegenüber der in der derzeit gültigen GIRL für industrielle Anlagen geltende 2-prozentige Zusatzbelastung abgeleitet wird. Überdies gilt der Immissionswert für Dorfgebiete (15%) für Geruchsimmissionen verursacht durch Tierhaltungsanlagen nur in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb. Dieser kommt durch die Einbeziehung von Gewichtungsfaktoren zustande. Der Gewichtungsfaktor für Mastschweine und Sauen beträgt 0,75. Die Vorgangsweise beruht darauf, dass mittels Studien nachgewiesen wurde, dass es für Tierhaltungsanlagen im Gegensatz zu den Industriegerüchen möglich ist, die Belästigungswirkung anhand der (tierartspezifischen) Geruchsqualitäten zu unterscheiden. Es zeigte sich, dass die Geruchsqualitäten "Rind" und "Schwein" geringer belästigend sind als "Industriegerüche", während "Geflügel"-Gerüche deutlich stärker belästigend wirken als "Industriegerüche".
In den Auslegungshinweisen zur GIRL lautet es: "Es hat sich in der Praxis eingebürgert, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Dies hat auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden, die von einer "Schicksalsgemeinschaft" der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe spricht (Nds OVG, Urteil von 25.07.2002, 1 LB 980/01). Aus Wirkungsgesichtspunkten erscheint dies zumindest dann sinnvoll, wenn die Betriebe auch die gleiche(n) Tierart(en) halten. Es ist messtechnisch äußerst aufwändig, immissionsseitig zum Beispiel zwischen den Gerüchen des eigenen Schweinestalls und denen des Schweinestalls des Nachbarn zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass es wirkungsseitig nicht nachvollziehbar ist, dass beispielsweise die Geruchsimmissionen des eigenen Schweinestalls nicht belästigend wirken (bzw. bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) und die der benachbarten Schweinehaltung belästigend wirken sollen.
Handelt es sich um unterschiedliche Tierarten, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden lassen, sollten auch die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liegt, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 18.03.2002 (7 B 315/02) ist bei einer Geruchshäufigkeit von 50 % eine Unzumutbarkeit für "landwirtschaftlich bezogenes Wohnen" noch nicht ohne weiteres zu begründen. Da beim XXXX selbst Tierhaltung betrieben wird und somit nicht nur ein geringerer Schutzanspruch für isolierte Gebäude im Grünland zutrifft, was ja selbst das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bei der Definition der Schutzgebiete nach Kategorie E in der Ausnahme für Einzelbauten und Einzelgehöfte vorgibt, sondern im Sinne der oben zitierten Auslegungshinweise eine "Schicksalsgemeinschaft" vorliegt, wurde auf die Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren verzichtet. Würde man diese zur Anwendung bringen, ergäbe sich die Zusatzbelastung mit unter 3% Jahresgeruchsstunden. Die Gesamtbelastung resultiert beim XXXX wie bereits erwähnt zu einem erheblichen Teil aus der eigenen Pferdetierhaltung, für die es keinen Gewichtungsfaktor gibt. Die Immission daraus beträgt beim XXXX knapp 4% Jahresgeruchsstunden. Mit dem Gewichtungsfaktor für Mastschweine multipliziert ergibt dies 3% (4 x 0,75). Insgesamt ergibt sich aus den Berechnungen, dass nach der Methode 1 (Regressionsmodell) eine relevante Kumulierung von Geruchsimmissionen im Bereich vom Siedlungsgebiet oder beim XXXX gar nicht eintritt. Die Zusatzbelastung bleibt dort unter 2%. Nach der Methode 2 (AUSTAL) dürfte sich die in der Fachliteratur erwähnte Überschätzung durch den konstanten peak-to-mean-Faktor auswirken. Die Zusatzbelastung bleibt mit <4% bzw. <3% unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren deutlich unter den 5%, die sich aus der GIRL-Studie für Tierhaltungsanlagen als irrelevante Zusatzbelastung ableiten.Handelt es sich um unterschiedliche Tierarten, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden lassen, sollten auch die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liegt, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 18.03.2002 (7 B 315/02) ist bei einer Geruchshäufigkeit von 50 % eine Unzumutbarkeit für "landwirtschaftlich bezogenes Wohnen" noch nicht ohne weiteres zu begründen. Da beim römisch 40 selbst Tierhaltung betrieben wird und somit nicht nur ein geringerer Schutzanspruch für isolierte Gebäude im Grünland zutrifft, was ja selbst das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bei der Definition der Schutzgebiete nach Kategorie E in der Ausnahme für Einzelbauten und Einzelgehöfte vorgibt, sondern im Sinne der oben zitierten Auslegungshinweise eine "Schicksalsgemeinschaft" vorliegt, wurde auf die Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren verzichtet. Würde man diese zur Anwendung bringen, ergäbe sich die Zusatzbelastung mit unter 3% Jahresgeruchsstunden. Die Gesamtbelastung resultiert beim römisch 40 wie bereits erwähnt zu einem erheblichen Teil aus der eigenen Pferdetierhaltung, für die es keinen Gewichtungsfaktor gibt. Die Immission daraus beträgt beim römisch 40 knapp 4% Jahresgeruchsstunden. Mit dem Gewichtungsfaktor für Mastschweine multipliziert ergibt dies 3% (4 x 0,75). Insgesamt ergibt sich aus den Berechnungen, dass nach der Methode 1 (Regressionsmodell) eine relevante Kumulierung von Geruchsimmissionen im Bereich vom Siedlungsgebiet oder beim römisch 40 gar nicht eintritt. Die Zusatzbelastung bleibt dort unter 2%. Nach der Methode 2 (AUSTAL) dürfte sich die in der Fachliteratur erwähnte Überschätzung durch den konstanten peak-to-mean-Faktor auswirken. Die Zusatzbelastung bleibt mit <4% bzw. <3% unter Einbeziehung der Gewichtungsfaktoren deutlich unter den 5%, die sich aus der GIRL-Studie für Tierhaltungsanlagen als irrelevante Zusatzbelastung ableiten.
Zu Ammoniak legte der Amtssachverständige dar, dass Waldbäume zum Teil empfindlich auf hohe Ammoniakkonzentrationen reagieren, weil sie die Schadstoffe mit ihrer großen Blatt- bzw. Nadelfläche regelrecht aus der Luft "auskämmen". Dadurch kommt es zu Störungen im Zellstoffwechsel: Blätter bzw. Nadeln vergilben und verbraunen oder sterben ganz ab. In extremen Fällen kann auch die ganze Pflanze oder sogar der ganze Pflanzenbestand absterben. Die verschiedenen Baumarten sind sehr unterschiedlich in ihrer Empfindlichkeit gegen direkte Schädigungen durch Ammoniak, als sehr empfindlich gelten Winterlinde, Schwarzerle, Weymouthskiefer, Fichte, Eibe, Grauerle und Hainbuche. Der Amtssachverständige stützte sich auf die TA-Luft, wonach Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile dann nicht gegeben sind, wenn die Gesamtbelastung an Ammoniak an keinem Beurteilungspunkt 10gg/m3 und die Zusatzbelastung 3gg/m3 nicht überschreiten. Der Amtssachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Ammoniak-Gesamtbelastung aus den betrachteten Anlagen für die dem Projekt nächstliegenden Waldflächen nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens max. ca. 4gg/m3 beträgt. Der Amtssachverständige kam weiter zu dem Resultat, dass eine wesentliche Grundbelastung nicht anzunehmen ist, da die Viehdichte im Bezirk Wiener Neustadt Umgebung laut Agrarstatistik 2010 nur 0,92 GVE/ha (1 Großvieheinheit = 500kg Lebendgewicht) beträgt. Der Amtssachverständige erörtert, dass als Anhaltspunkt für eine mögliche Grundbelastung laut TA-Luft die Überschreitung einer Viehdichte von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar dient. Er zog daraus den Schluss, dass unter diesem Aspekt auch eine Überschreitung der Gesamtbelastung von 10gg/m3 nicht zu erwarten ist.
Zu Nitrat führte der Amtssachverständige aus, dass es zahlreiche Maßnahmen gibt, welche die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln regeln und damit zum Ziel haben, eine Beeinträchtigung von Gewässern hintanzuhalten. Diese sind einerseits rechtlicher Natur, z.B. § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 oder das Aktionsprogramm Nitrat, andererseits wird die Zuerkennung von landwirtschaftlichen Förderungen von der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen abhängig gemacht (ÖPUL, Cross Compliance). Diesbezüglich erfolgen auch Kontrollen, Verstöße haben empfindliche Kürzungen der Zahlungen zur Folge. Es ist daher davon auszugehen, dass schon in diesem Rahmen sichergestellt ist, dass der anfallende Wirtschaftsdünger mit den zur Verwendung dieser Nährstoffe zur Verfügung stehenden Flächen (selbst bewirtschaftete Flächen oder über Abnahmeverträge) im EinklangZu Nitrat führte der Amtssachverständige aus, dass es zahlreiche Maßnahmen gibt, welche die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln regeln und damit zum Ziel haben, eine Beeinträchtigung von Gewässern hintanzuhalten. Diese sind einerseits rechtlicher Natur, z.B. Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 oder das Aktionsprogramm Nitrat, andererseits wird die Zuerkennung von landwirtschaftlichen Förderungen von der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen abhängig gemacht (ÖPUL, Cross Compliance). Diesbezüglich erfolgen auch Kontrollen, Verstöße haben empfindliche Kürzungen der Zahlungen zur Folge. Es ist daher davon auszugehen, dass schon in diesem Rahmen sichergestellt ist, dass der anfallende Wirtschaftsdünger mit den zur Verwendung dieser Nährstoffe zur Verfügung stehenden Flächen (selbst bewirtschaftete Flächen oder über Abnahmeverträge) im Einklang
steht, und darüber auch Kontrollen stattfinden. Laut WRG gilt als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt. Unter diesen Umständen sind Einwirkungen nur als geringfügig und nicht als Beeinträchtigung anzusehen. Von einem gesetzeskonformen Verhalten des Projektwerbers ist jedenfalls auszugehen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten dieses Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens für Agrartechnik in Zweifel zu ziehen.
Der Amtssachverständige wurde beauftragt, erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Umwelt im Hinblick auf die Kumulierung zu den bestehenden Vorhaben XXXX, XXXX und XXXX zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Amtssachverständige die Geruchsimmissionen beurteilt und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Andere erhebliche Umweltauswirkungen wurden durch den Amtssachverständigen entsprechend den derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach den Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung das primäre und höchste Belästigungspotenzial zukommt, dem Ergebnis, dass keine grenzwertüberschreitenden Geruchsimmissionen vorliegen im Zusammenhang mit seiner Expertenerfahrung mangels Relevanz nicht aufgegriffen.Der Amtssachverständige wurde beauftragt, erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Umwelt im Hinblick auf die Kumulierung zu den bestehenden Vorhaben römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Amtssachverständige die Geruchsimmissionen beurteilt und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Andere erhebliche Umweltauswirkungen wurden durch den Amtssachverständigen entsprechend den derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach den Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung das primäre und höchste Belästigungspotenzial zukommt, dem Ergebnis, dass keine grenzwertüberschreitenden Geruchsimmissionen vorliegen im Zusammenhang mit seiner Expertenerfahrung mangels Relevanz nicht aufgegriffen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Kriterien einer Erheblichkeit darlegen.
Auf einzelne Beschwerdepunkte wird später eingegangen.
Bei der Berechnung der Geruchsschwelle und Belästigungsgrenze hat der Amtssachverständige den "Alten Stall" im Ortsgebiet, in 2,5 km Entfernung, nicht einbezogen, aufgrund des fehlenden räumlichen Zusammenhangs. Das Gericht geht davon aus, dass mit einer Verwirklichung des neuen Vorhabens der Tierbestand im "Ortsgebiet", wie erklärt, aufgelassen wird. Dies wird im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Allgemeines:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a iVm 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit 40 Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.95/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.95 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
4.2. Zu Spruchpunkt A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.4.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit a) UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen, einer UVP-Pflicht.Gem. Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 2 Litera a,) UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 2.500 Mastschweineplätzen, einer UVP-Pflicht.
Die Anlage 1 Z 43 Spalte 3 lit. b) legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen, eine UVP-Pflicht fest.Die Anlage 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b,) legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab einer Größe von 1.400 Mastschweineplätzen, eine UVP-Pflicht fest.
Der Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiete" gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF und der Kategorie E "Siedlungsgebiet". Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300m um das Vorhaben, in dem Grundstücke näher bestimmt, festgelegt oder ausgewiesen sind (Z1 und Z2).Der Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiete" gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF und der Kategorie E "Siedlungsgebiet". Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300m um das Vorhaben, in dem Grundstücke näher bestimmt, festgelegt oder ausgewiesen sind (Z1 und Z2).
Das gegenständliche Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 lit b) nicht zur Anwendung kommt. Sehr wohl liegt das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft). Diese Kategorie ist jedoch vom Tatbestand der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht umfasst. Die Schwellenwerte der Spalte 2 des Anhangs 1 Z 43 UVP-G 2000 werden durch das geplante Vorhaben - unbestrittenermaßen - nicht erreicht.Das gegenständliche Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b,) nicht zur Anwendung kommt. Sehr wohl liegt das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie D (belastetes Gebiet - Luft). Diese Kategorie ist jedoch vom Tatbestand der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht umfasst. Die Schwellenwerte der Spalte 2 des Anhangs 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 werden durch das geplante Vorhaben - unbestrittenermaßen - nicht erreicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhangs 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.
Die Kumulationsbestimmung soll sicherstellen, das auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten. Mit der Kumulationsbestimmung wird bewirkt, dass der Beurteilungsgegenstand, ob aufgrund erheblicher zu erwartender Auswirkungen auf die Umwelt eine UVP durchzuführen ist, über das einzelne Projekt ausgedehnt wird.
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 folgende:Grundsätzlich sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 folgende:
Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellen-wertes auf.
Das eingereichte Vorhaben muss gemeinsam mit anderen Vorhaben den Schwellen-wert erreichen.
Die kumulierenden Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach der Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 10 zu § 5). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch die kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw erfüllt werden.Die kumulierenden Vorhaben müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Es ist nach der Meinung der Lehre zu prüfen, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, Rz 10 zu Paragraph 5,). Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 07.09.2004, Zl. 2003/05/0218, davon aus, dass räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben anzusehen sind, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch die kumulativen Wirkungen Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 erreicht bzw erfüllt werden.
Beim beantragten Vorhaben des Projektwerbers handelt es sich nach der Beurteilung des Zusammenhanges mit dem bisherigen Bestand im Ortgebiet, mangels räumlichen Zusammenhangs (2,5 km Entfernung) um eine Neuerrichtung. Im Gegensatz dazu ist von einer Änderung eines einheitlichen Vorhabens und nicht von einem Neuvorhaben auszugehen, wenn beispielsweise in geringer Entfernung zu einer bestehenden Mastschweineanlage auf demselben Grundstück eine weitere derartige Anlage errichtet wird und der Betrieb im Rahmen einer einheitlichen Bewirtschaftung innerhalb des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erfolgen soll. In diesem Fall besteht sowohl ein räumlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang dieses einheitlichen Vorhabens (US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerrein).
Die beantragte Neuerrichtung der Mastschweinehaltung (1.200 Mastplätze) erreicht für sich den im Anhang 1, Z 43 Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätze nicht.Die beantragte Neuerrichtung der Mastschweinehaltung (1.200 Mastplätze) erreicht für sich den im Anhang 1, Ziffer 43, Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätze nicht.
Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes auf, nämlich 48% des Schwellenwertes für Mastschweine.
Für den vorliegenden Fall finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 1-4 iVm Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-G 2000 Anwendung.Für den vorliegenden Fall finden die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins -, 4, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 Anwendung.
Unter Zugrundelegung des agrartechnischen Gutachtens geht das Gericht davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang mit dem Betrieb XXXX und Betrieb XXXX gegeben ist.Unter Zugrundelegung des agrartechnischen Gutachtens geht das Gericht davon aus, dass ein räumlicher Zusammenhang mit dem Betrieb römisch 40 und Betrieb römisch 40 gegeben ist.
Das gegenständliche Vorhaben (1.200 Mastschweineplätze) und das in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben von XXXX (1.962 Mastschweineplätze), überschreiten gemeinsam den gemäß Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen. Das Vorhaben XXXX liegt mit seinem Bestand unter 5% der Platzzahlen und bleibt deshalb unberücksichtigt.Das gegenständliche Vorhaben (1.200 Mastschweineplätze) und das in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben von römisch 40 (1.962 Mastschweineplätze), überschreiten gemeinsam den gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen. Das Vorhaben römisch 40 liegt mit seinem Bestand unter 5% der Platzzahlen und bleibt deshalb unberücksichtigt.
Gemeinsam mit dem in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Tierhaltungsbetrieb XXXX werden mehr als 100 % des jeweiligen Schwellenwertes erreicht (48% + 78,48% = 126,48% des Schwellenwertes für Mastschweineplätze von 2.500 Stück).Gemeinsam mit dem in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Tierhaltungsbetrieb römisch 40 werden mehr als 100 % des jeweiligen Schwellenwertes erreicht (48% + 78,48% = 126,48% des Schwellenwertes für Mastschweineplätze von 2.500 Stück).
Daher war im vorliegenden Fall für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen ist, unter Anwendung der bei einer Entscheidung im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G. Diese sind:Daher war im vorliegenden Fall für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen ist, unter Anwendung der bei einer Entscheidung im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G. Diese sind:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Das UVP-G 2000 normiert in § 3 Abs. 4 einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.Das UVP-G 2000 normiert in Paragraph 3, Absatz 4, einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.
Die Einzelfallprüfung hat zudem den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10.10.2000, US 9/2000/9-23, 23.08.2001, US 1B/2001/2-28, 27.05.2002, US 7B/2001/10-18, 07.01.2003, US 1A/2002/4-22, 12.07.2006, US 7A/2006/10-7).Die Einzelfallprüfung hat zudem den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10.10.2000, US 9/2000/9-23, 23.08.2001, US 1B/2001/2-28, 27.05.2002, US 7B/2001/10-18, 07.01.2003, US 1A/2002/4-22, 12.07.2006, US 7A/2006/10-7).
Daher wurde im Rahmen der Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung des Mastschweinebetriebes mit dem bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Schweinemastbetrieb erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt vorliegen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen ist.
Dabei handelt es sich um eine Grobbeurteilung und nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche (bei Intensivtierhaltungen Geruchsbelästigungen).
Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik geht eindeutig hervor, dass es im Hinblick auf die Kumulierung der schon bestehenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb XXXX (Tierstallung ohne Wohngebäude) und XXXX (Tierstallung mit Wohngebäude) mit den zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen aus dem künftigen Betrieb des Projektwerbers zu keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt kommen wird.Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik geht eindeutig hervor, dass es im Hinblick auf die Kumulierung der schon bestehenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb römisch 40 (Tierstallung ohne Wohngebäude) und römisch 40 (Tierstallung mit Wohngebäude) mit den zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen aus dem künftigen Betrieb des Projektwerbers zu keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt kommen wird.
Im Wesentlichen kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass eine Kumulierung bei den Betrieben XXXX und XXXX nur im Bereich des nicht bebauten Ackerlandes vorliegt. Mit dem Betrieb XXXX kommt es aufgrund der räumlichen Entfernung zu keiner Kumulierung. In weiterer Folge kommt es bei den relevanten bebauten Freilandparzellen des XXXXes bei kumulativer Betrachtung der Gerüche mit dem Vorhaben des Projektwerbers zu keinen wahrnehmbaren Geruchsimmissionen, die über den tolerierbaren Bereich hinausgehen. Der Betrieb XXXX (Tierstallung ohne Wohngebäude) kumuliert ausschließlich im Bereich des Ackerlandes.Im Wesentlichen kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass eine Kumulierung bei den Betrieben römisch 40 und römisch 40 nur im Bereich des nicht bebauten Ackerlandes vorliegt. Mit dem Betrieb römisch 40 kommt es aufgrund der räumlichen Entfernung zu keiner Kumulierung. In weiterer Folge kommt es bei den relevanten bebauten Freilandparzellen des XXXXes bei kumulativer Betrachtung der Gerüche mit dem Vorhaben des Projektwerbers zu keinen wahrnehmbaren Geruchsimmissionen, die über den tolerierbaren Bereich hinausgehen. Der Betrieb römisch 40 (Tierstallung ohne Wohngebäude) kumuliert ausschließlich im Bereich des Ackerlandes.
Das gegenständliche Vorhaben ist keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
4.2.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:
4.2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf
§ 3 Abs. 7 iVm § 3a und Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 stützt und sohin von einem Änderungsvorhaben, konkret von der Erweiterung um 660 Mastschweinen, ausgeht. Nach den Berechnungen der belangten Behörde handelt es sich dabei um eine Änderung im Ausmaß von 26,4 % des relevanten Schwellenwertes in Z 43 Spalte 2 Anhang 1 und übersteigt die Änderung sohin 25 % des relevanten Schwellenwertes von 2.500 Mastschweineplätzen. Diese von der belangten Behörde angenommene Änderung erreicht jedoch nicht die in § 3a Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte und so hat die Behörde gemäß § 3a Abs. 6 geprüft, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. Da dies zutraf, hatte die Behörde eine Einzelfallprüfung durchzuführen - wie vorliegend von der belangten Behörde auch gemacht.Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a und Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 stützt und sohin von einem Änderungsvorhaben, konkret von der Erweiterung um 660 Mastschweinen, ausgeht. Nach den Berechnungen der belangten Behörde handelt es sich dabei um eine Änderung im Ausmaß von 26,4 % des relevanten Schwellenwertes in Ziffer 43, Spalte 2 Anhang 1 und übersteigt die Änderung sohin 25 % des relevanten Schwellenwertes von 2.500 Mastschweineplätzen. Diese von der belangten Behörde angenommene Änderung erreicht jedoch nicht die in Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte und so hat die Behörde gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, geprüft, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreicht oder erfüllt. Da dies zutraf, hatte die Behörde eine Einzelfallprüfung durchzuführen - wie vorliegend von der belangten Behörde auch gemacht.
Ginge man nun davon aus, dass der bereits bestehende Tierbestand von 540 Mastplätzen - unter der Annahme des Vorliegens eines Änderungstatbestandes - nicht aufgegeben werden würde, käme man mit der gegenständlichen Änderung auf einen Gesamt-Tierbestand von 1.740 Mastplätzen, womit ebenfalls der Schwellenwert in Z 43 Spalte 2 des Anhangs 1, nämlich 2.500 Mastplätze, nicht erreicht werden würde.Ginge man nun davon aus, dass der bereits bestehende Tierbestand von 540 Mastplätzen - unter der Annahme des Vorliegens eines Änderungstatbestandes - nicht aufgegeben werden würde, käme man mit der gegenständlichen Änderung auf einen Gesamt-Tierbestand von 1.740 Mastplätzen, womit ebenfalls der Schwellenwert in Ziffer 43, Spalte 2 des Anhangs 1, nämlich 2.500 Mastplätze, nicht erreicht werden würde.
Der Projektwerber führt an dieser Stelle in der Beschwerdegegenschrift an, dass diese angenommene Erhöhung um 1.200 Mastplätze im Verhältnis zum Schwellenwert zu keiner Änderung in der rechtlichen Beurteilung führen würde, da auch hiermit nicht einmal 50% des Schwellenwertes erreicht wären. Dies ist unrichtig, da der Schwellenwert diesfalls 69,6% betragen würde. Richtig, ist, dass es zu keiner Änderung in der rechtlichen Beurteilung führt, da die in den § 3a Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte kumulativ vorliegen müssen.Der Projektwerber führt an dieser Stelle in der Beschwerdegegenschrift an, dass diese angenommene Erhöhung um 1.200 Mastplätze im Verhältnis zum Schwellenwert zu keiner Änderung in der rechtlichen Beurteilung führen würde, da auch hiermit nicht einmal 50% des Schwellenwertes erreicht wären. Dies ist unrichtig, da der Schwellenwert diesfalls 69,6% betragen würde. Richtig, ist, dass es zu keiner Änderung in der rechtlichen Beurteilung führt, da die in den Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte kumulativ vorliegen müssen.
Selbst unter der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es sich beim gegenständlichem Vorhaben mangels räumlichen Zusammenhangs mit der bestehenden Tierhaltung des Antragstellers im Siedlungsgebiet um keine Änderung gemäß § 3a UVP-G 2000 handelt, sondern um eine Neuerrichtung und sohin der vorliegende Sachverhalt unter § 3 und nicht unter § 3a subsumiert wurde, kam das Gericht mangels Erreichens des Schwellenwertes zum selben Ergebnis - nämlich einer verpflichtenden Einzelfallprüfung, wie von der belangten Behörde auch durchgeführt. Das Vorbringen ist aus diesen Gründen irrelevant.Selbst unter der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es sich beim gegenständlichem Vorhaben mangels räumlichen Zusammenhangs mit der bestehenden Tierhaltung des Antragstellers im Siedlungsgebiet um keine Änderung gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 handelt, sondern um eine Neuerrichtung und sohin der vorliegende Sachverhalt unter Paragraph 3 und nicht unter Paragraph 3 a, subsumiert wurde, kam das Gericht mangels Erreichens des Schwellenwertes zum selben Ergebnis - nämlich einer verpflichtenden Einzelfallprüfung, wie von der belangten Behörde auch durchgeführt. Das Vorbringen ist aus diesen Gründen irrelevant.
Zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung, sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht in unzweifelhafter Weise hervor, dass der Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von 1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nr. XXXX in der KG XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt und der Bescheidbegründung unzweifelhaft zu entnehmen ist, ist der Amtssachverständige von 1.200 Mastschweineplätzen ausgegangen und ist unter dieser Zugrundelegung zu dem verfahrensgegenständlichen Ergebnis gelangt. In diesem Zusammenhang ist es hinsichtlich der Umweltauswirkungen vollkommen irrelevant, ob die bestehende Tierhaltung aufgelassen wird oder nicht, da - wie von der Beschwerdeführerin selbst dargestellt - diese sich in einer Entfernung von 2,5 km vom verfahrensgegenständlichen Neubau befindet und sohin nicht in einem räumlichen Zusammenhang iSd § 3a Abs 6 UVP-G 2000 steht.Zur Qualifikation des Vorhabens als Änderungsvorhaben anstatt einer Neuerrichtung, sei zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht in unzweifelhafter Weise hervor, dass der Neubau eines Schweinemaststalles mit einer Gesamtkapazität von 1.200 Mastplätzen auf dem Grundstück Nr. römisch 40 in der KG römisch 40 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt und der Bescheidbegründung unzweifelhaft zu entnehmen ist, ist der Amtssachverständige von 1.200 Mastschweineplätzen ausgegangen und ist unter dieser Zugrundelegung zu dem verfahrensgegenständlichen Ergebnis gelangt. In diesem Zusammenhang ist es hinsichtlich der Umweltauswirkungen vollkommen irrelevant, ob die bestehende Tierhaltung aufgelassen wird oder nicht, da - wie von der Beschwerdeführerin selbst dargestellt - diese sich in einer Entfernung von 2,5 km vom verfahrensgegenständlichen Neubau befindet und sohin nicht in einem räumlichen Zusammenhang iSd Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 steht.
4.2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass von der belangten Behörde lediglich ein agrartechnisches Gutachten und keine Gutachten aus den Bereichen der Humanmedizin oder Geohydrologie eingeholt wurden. Dazu ist anzumerken, dass die gutachterliche Beurteilung eines Amtssachverständigen für Umweltmedizin ausschließlich "auf der Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik" erfolgt. Das bedeutet, dass erst das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik Anhaltspunkte für die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens liefern muss. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Feststellungsverfahren ist entbehrlich, wenn bereits das (dort "agrartechnische") Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf (dort) schutzwürdige Gebiete nicht erheblich sind (mit Verweis auf US 7B/2001/10-18 vom 27.05.2002 und US 04.07.2007, 7A/2007/9-6, Ernstbrunn).
Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens aus der Sicht des Gerichtes nicht erforderlich, weil der Amtssachverständige für Agrartechnik eindeutig zum Schluss kommt, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen wird, zudem finden sich keine Hinweise auf medizinische Auswirkungen, die die Beiziehung eines Umweltmediziners erforderten. Das gegenständliche Vorhaben wurde unter anderem nach dem österreichischen Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsemissionen" geprüft. Dass eine Begutachtung aus dem Blickwinkel der Agrartechnik die Auswirkungen der Emissionen auf die Gesundheit beinhaltet ist evident. Die Grenzwerte geben die Schwelle einer relevanten Gesundheitsgefährdung an, beziehungsweise werden diese durch die Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte wären in einem weiteren Schritt deren Auswirkungen zu prüfen gewesen. Im vorliegenden Fall wird der tolerierbare Bereich der Zusatzbelastung für Geruch im Bereich des Siedlungsgebietes (unter 2% Jahresgeruchsstunden), im Bereich des Wohnobjektes XXXX (unter 4% Jahresgeruchsstunden), sowie der tolerierbare Bereich der Gesamtbelastung für Geruch nicht überschritten. Inwiefern dessen Beiziehung aber im Rahmen eines nachfolgenden baubehördlichen Verfahrens zur Beurteilung von unterhalb der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 geregelten Schwelle liegenden Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erforderlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens aus der Sicht des Gerichtes nicht erforderlich, weil der Amtssachverständige für Agrartechnik eindeutig zum Schluss kommt, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen wird, zudem finden sich keine Hinweise auf medizinische Auswirkungen, die die Beiziehung eines Umweltmediziners erforderten. Das gegenständliche Vorhaben wurde unter anderem nach dem österreichischen Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsemissionen" geprüft. Dass eine Begutachtung aus dem Blickwinkel der Agrartechnik die Auswirkungen der Emissionen auf die Gesundheit beinhaltet ist evident. Die Grenzwerte geben die Schwelle einer relevanten Gesundheitsgefährdung an, beziehungsweise werden diese durch die Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte wären in einem weiteren Schritt deren Auswirkungen zu prüfen gewesen. Im vorliegenden Fall wird der tolerierbare Bereich der Zusatzbelastung für Geruch im Bereich des Siedlungsgebietes (unter 2% Jahresgeruchsstunden), im Bereich des Wohnobjektes römisch 40 (unter 4% Jahresgeruchsstunden), sowie der tolerierbare Bereich der Gesamtbelastung für Geruch nicht überschritten. Inwiefern dessen Beiziehung aber im Rahmen eines nachfolgenden baubehördlichen Verfahrens zur Beurteilung von unterhalb der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 geregelten Schwelle liegenden Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erforderlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Dasselbe gilt für das nicht eingeholte Gutachten aus dem Bereich der Geohydrologie.
Das bedeutet, dass erst das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik Anhaltspunkte für die Einholung eines hydrologischen Gutachtens liefern muss. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die projektbezogenen Grundstücke liegen außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Gegenständlich war die Erheblichkeit der Auswirkungen der Kumulierung des Vorhabens mit der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Nutztierhaltung XXXX und XXXX in einer Grobschätzung zu prüfen. Der Amtssachverständige hat auf Grund der derzeit wissenschaftlichen Erkenntnisse zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär und relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, worin die Erheblichkeit der Auswirkungen auf Grund der Kumulierung der Betriebe auf das genannte Wasserschutzgebiet oder dem Nutzwasserbrunnen besteht.Das bedeutet, dass erst das Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik Anhaltspunkte für die Einholung eines hydrologischen Gutachtens liefern muss. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die projektbezogenen Grundstücke liegen außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Gegenständlich war die Erheblichkeit der Auswirkungen der Kumulierung des Vorhabens mit der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Nutztierhaltung römisch 40 und römisch 40 in einer Grobschätzung zu prüfen. Der Amtssachverständige hat auf Grund der derzeit wissenschaftlichen Erkenntnisse zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär und relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, worin die Erheblichkeit der Auswirkungen auf Grund der Kumulierung der Betriebe auf das genannte Wasserschutzgebiet oder dem Nutzwasserbrunnen besteht.
Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass die Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung haben muss, die im Rahmen des Feststellungsverfahrens binnen 6 Wochen zu erledigen ist. Eine abschließende Prüfung kann demnach erst in einer nachfolgenden UVP erfolgen, so denn die Einzelfallprüfung zu einer solchen führt. Eine Einzelfallprüfung soll die Wahrscheinlichkeit von wesentlichen Umweltauswirkungen abschätzen, keinesfalls soll eine vorgezogene UVP durchgeführt werden. Die Einholung eines Gutachtens, nämlich des umfassenden agrartechnischen Gutachtens durch die belangte Behörde war demnach ausreichend, um die vom UVP-G 2000 verlangte Einschätzung vorzunehmen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
4.2.2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, dass sich die Behörde nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt habe und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet habe. Festgehalten wird, dass sich die Behörde tatsächlich unzureichend mit dem agrartechnischen Gutachten auseinandergesetzt hat. Die Behörde hat unter der Rubrik "Ermittlungsverfahren und erfolgte Einzelfallprüfung" ausschließlich das Gutachten in den Bescheid kopiert. Eine Beweiswürdigung und nachvollziehbare Bescheidbegründung wurde verabsäumt. Auch die rechtliche Würdigung fällt sehr dürftig aus, da die Behörde pauschal festhält, dass es durch das geplante Vorhaben zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde XXXX kommen würde. Die zusätzliche Geruchsbelastung beim XXXX erreiche nur ein irrelevantes Ausmaß. Bei dieser zusätzlichen Geruchsbelastung sei daher davon auszugehen, dass die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht werden würde, so dass mit keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung aufgrund einer Kumulation auf die Umwelt zu rechnen sei.4.2.2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, dass sich die Behörde nicht mit der Geruchsmehrbelastung auseinandergesetzt habe und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) unrichtig angewendet habe. Festgehalten wird, dass sich die Behörde tatsächlich unzureichend mit dem agrartechnischen Gutachten auseinandergesetzt hat. Die Behörde hat unter der Rubrik "Ermittlungsverfahren und erfolgte Einzelfallprüfung" ausschließlich das Gutachten in den Bescheid kopiert. Eine Beweiswürdigung und nachvollziehbare Bescheidbegründung wurde verabsäumt. Auch die rechtliche Würdigung fällt sehr dürftig aus, da die Behörde pauschal festhält, dass es durch das geplante Vorhaben zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde römisch 40 kommen würde. Die zusätzliche Geruchsbelastung beim römisch 40 erreiche nur ein irrelevantes Ausmaß. Bei dieser zusätzlichen Geruchsbelastung sei daher davon auszugehen, dass die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht werden würde, so dass mit keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung aufgrund einer Kumulation auf die Umwelt zu rechnen sei.
Diese Vorgehensweise der Behörde bedingt einen Verfahrensmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Bescheides. Der Verfahrensmangel war unwesentlich, da das Bundesverwaltungsgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung zu keinem anderen Ergebnis kommt. Das Ergebnis ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente der unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) können nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation ganz offenbar, dass für die Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen die Differenz zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung durch das zu beurteilende neue Vorhaben maßgeblich ist. Richtigerweise ist die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde XXXX kommen wird und die zusätzliche Geruchsbelastung beim XXXX nur ein irrelevantes Ausmaß erreicht.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente der unrichtigen Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) können nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation ganz offenbar, dass für die Frage der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen die Differenz zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung durch das zu beurteilende neue Vorhaben maßgeblich ist. Richtigerweise ist die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gekommen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung im Siedlungsgebiet der Marktgemeinde römisch 40 kommen wird und die zusätzliche Geruchsbelastung beim römisch 40 nur ein irrelevantes Ausmaß erreicht.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014, inhaltlich unrichtig sei und daher dem Bescheid nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Dies versucht die Beschwerdeführerin an einem Beispiel zu verdeutlichen. Der Gutachter würde der bestehenden Massentierhaltung (XXXX), in derDie Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das agrartechnische Gutachten vom 14.05.2014, inhaltlich unrichtig sei und daher dem Bescheid nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Dies versucht die Beschwerdeführerin an einem Beispiel zu verdeutlichen. Der Gutachter würde der bestehenden Massentierhaltung (römisch 40 ), in der
1.670 Ferkel- und 1.962 Mastschweineplätze vorhanden seien 12.753 Geruchseinheiten (GE) pro Sekunde zurechnen. Demgegenüber sollen aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben von 1.200 Mastschweineplätzen 13.344 GE pro Sekunde resultieren. Dies erscheine auch einem Laien als fachlich unhaltbar.
Diese Behauptung stellt keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem vorliegenden Gutachten dar. Unabhängig davon hält das Gericht fest, dass kein Widerspruch erblickt werden kann, da für die Berechnung der Geruchseinheiten pro Sekunde nicht nur die Anzahl der Tiere maßgeblich ist, sondern diverse weitere Parameter, wie insbesondere das Lüftungssystem, die Auswurfhöhe, die Auswurfgeschwindigkeit, sowie das Fütterungssystem. Der Gutachter hat diese Parameter auch angeführt. So verfügt das Vorhaben XXXX unter anderem über eine entsprechende Quellhöhe, das heißt es wird über eine Vielzahl an Einzelkaminen entlüftet. Im Gegensatz dazu verfügt das Vorhaben des Projektwerbers beispielsweise über freie Lüftungen und wird daher als bodennahe Quelle berechnet. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Geruchseinheiten beim Vorhaben des Projektwerbers höher ausfallen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten dieses Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.Diese Behauptung stellt keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem vorliegenden Gutachten dar. Unabhängig davon hält das Gericht fest, dass kein Widerspruch erblickt werden kann, da für die Berechnung der Geruchseinheiten pro Sekunde nicht nur die Anzahl der Tiere maßgeblich ist, sondern diverse weitere Parameter, wie insbesondere das Lüftungssystem, die Auswurfhöhe, die Auswurfgeschwindigkeit, sowie das Fütterungssystem. Der Gutachter hat diese Parameter auch angeführt. So verfügt das Vorhaben römisch 40 unter anderem über eine entsprechende Quellhöhe, das heißt es wird über eine Vielzahl an Einzelkaminen entlüftet. Im Gegensatz dazu verfügt das Vorhaben des Projektwerbers beispielsweise über freie Lüftungen und wird daher als bodennahe Quelle berechnet. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Geruchseinheiten beim Vorhaben des Projektwerbers höher ausfallen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten dieses Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2005, 2005/12/0195).
Der Amtssachverständige wurde beauftragt, erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Umwelt im Hinblick auf die Kumulierung zu den bereits bestehenden Vorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Amtssachverständige die Geruchsimmissionen beurteilt und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Andere erhebliche Umweltauswirkungen wurden durch den Amtssachverständigen entsprechend den derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit seiner Expertenerfahrung mangels Relevanz nicht aufgegriffen. Nach den derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen kommt den Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung das primäre und höchste Belästigungspotenzial zu. Der Amtssachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine grenzwertüberschreitenden Geruchsimmissionen vorliegen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Kriterien einer Erheblichkeit darlegen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die maximal zulässigen Geruchsimmissionen überschritten werden würden. Die unter diesem Punkt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente können nicht nachvollzogen werden. Unrichtig ist, dass der Amtssachverständige feststellte, dass die Gesamtbelastung von 26% Jahresgeruchsstunden ohne weiteres, jedenfalls geringfügig überschritten werden dürfen. Dahingegen hält der Amtssachverständige fest, dass die Gesamtbelastung aus den Tierhaltungsbetrieben sowie der Biogasanlage im Bereich des Wohnhauses des XXXXes bei 26% Jahresgeruchsstunden liegt. Nachvollziehbar legt der Amtssachverständige dar, dass dieser Wert zu einem erheblichen Anteil aus der eigenen Pferdetierhaltung kommt, da die Geruchshäufigkeit von den Stallanlagen XXXX und der des Projektwerbers ausgehend in Richtung XXXX kontinuierlich abnimmt, beim XXXX aber wieder zunimmt.Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die maximal zulässigen Geruchsimmissionen überschritten werden würden. Die unter diesem Punkt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente können nicht nachvollzogen werden. Unrichtig ist, dass der Amtssachverständige feststellte, dass die Gesamtbelastung von 26% Jahresgeruchsstunden ohne weiteres, jedenfalls geringfügig überschritten werden dürfen. Dahingegen hält der Amtssachverständige fest, dass die Gesamtbelastung aus den Tierhaltungsbetrieben sowie der Biogasanlage im Bereich des Wohnhauses des XXXXes bei 26% Jahresgeruchsstunden liegt. Nachvollziehbar legt der Amtssachverständige dar, dass dieser Wert zu einem erheblichen Anteil aus der eigenen Pferdetierhaltung kommt, da die Geruchshäufigkeit von den Stallanlagen römisch 40 und der des Projektwerbers ausgehend in Richtung römisch 40 kontinuierlich abnimmt, beim römisch 40 aber wieder zunimmt.
Ebenso wenig nachvollzogen werden kann der seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beanstandete Verweis auf die GIRL. Der Amtssachverständige weist ausdrücklich daraufhin, dass für die Tierhaltung, wie im vorliegenden Fall, eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% gegenüber der in der derzeit gültigen GIRL für industrielle Anlagen geltenden 2-prozentigen Zusatzbelastung abgeleitet wird. Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält werden durch den neuen Betrieb nochmals 3-4% Jahresgeruchsstunden an Belastung im Bereich des Wohnobjektes XXXX hinzukommen. Dieser Wert liegt allerdings entgegen dem Vorbringen, unter dem von der GIRL vorgesehenen Wert von 5% und ist daher als irrelevant zu werten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zusatzbelastung von 2% gilt für den Bereich von industriellen Anlagen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin stellen keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem hier vorliegenden Gutachten dar. Der Einwand ist unbegründet.Ebenso wenig nachvollzogen werden kann der seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beanstandete Verweis auf die GIRL. Der Amtssachverständige weist ausdrücklich daraufhin, dass für die Tierhaltung, wie im vorliegenden Fall, eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% gegenüber der in der derzeit gültigen GIRL für industrielle Anlagen geltenden 2-prozentigen Zusatzbelastung abgeleitet wird. Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält werden durch den neuen Betrieb nochmals 3-4% Jahresgeruchsstunden an Belastung im Bereich des Wohnobjektes römisch 40 hinzukommen. Dieser Wert liegt allerdings entgegen dem Vorbringen, unter dem von der GIRL vorgesehenen Wert von 5% und ist daher als irrelevant zu werten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zusatzbelastung von 2% gilt für den Bereich von industriellen Anlagen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin stellen keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem hier vorliegenden Gutachten dar. Der Einwand ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handeln würde, sondern vielmehr um Gerüche aus einer gewerblichen Tierhaltung. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Annahme des deutschen Verwaltungsgerichtes, wonach der in den Auslegungshinweisen zur GIRL angenommene Wert von 25% für "landwirtschaftliche Gerüche" nicht zur Anwendung kam, da dieser nur für solche Anlagen gelten soll, die unter die Priviligierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, also nur solche, die ausreichende Flächen für die Futtererzeugung nachweisen können. Für solche Betriebe, die mangels ausreichender eigener Flächen unter den Tatbestand des § 35 Abs 1. Nr. 4 BauGB fallen, soll der Wert von 25% dagegen keine Anwendung finden.Die Beschwerdeführerin moniert, dass es sich um keine "landwirtschaftlichen" Gerüche im Sinne der GIRL handeln würde, sondern vielmehr um Gerüche aus einer gewerblichen Tierhaltung. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Annahme des deutschen Verwaltungsgerichtes, wonach der in den Auslegungshinweisen zur GIRL angenommene Wert von 25% für "landwirtschaftliche Gerüche" nicht zur Anwendung kam, da dieser nur für solche Anlagen gelten soll, die unter die Priviligierung des Paragraph 35, Absatz eins, Nr. 1 BauGB fallen, also nur solche, die ausreichende Flächen für die Futtererzeugung nachweisen können. Für solche Betriebe, die mangels ausreichender eigener Flächen unter den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, Nr. 4 BauGB fallen, soll der Wert von 25% dagegen keine Anwendung finden.
Dieser Verweis auf eine deutsche Gerichtsentscheidung, stellt keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem hier vorliegenden Gutachten dar. Die vom Amtssachverständigen angewandten Methoden sind in Österreich anerkannt und bieten eine objektiv nachvollziehbare Anleitung zur quantitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes an Geruchsimmissionen aus dem zu beurteilenden Stallobjekt. Eine Rechtswidrigkeit kann in diesem Punkt nicht erblickt werden.
4.2.2.4. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit aufgrund eines Widerspruches zwischen den Einreichunterlagen und dem Bescheid hinsichtlich der Gülleverwertung bzw der Gülleausbringung: In den Einreichunterlagen wird angegeben, dass in den Stallungen mit den unterhalb gelegenen Güllekanälen, Gülle produziert wird. Diese wird in den Kanälen gelagert und nach Bedarf zur angrenzenden Biogasanlage zur Vergärung gepumpt. Einen Widerspruch von großer rechtlicher Bedeutung erkennt das Bundesverwaltungsgericht darin nicht. Unabhängig davon geht die Beschwerdeführerin selbst davon aus, dass die Angaben des Antragstellers für ein Feststellungsverfahren ausreichend sind. Die Beschwerdeführerin geht auch davon aus "[...] dass die anfallende Gülle zur Gänze in der angrenzenden Biogasanlage verarbeitet wird.[...]" und es sohin zu keiner Ausbringung auf landwirtschaftliche Böden kommt. Worin hier der Widerspruch zu den Ausführungen der belangten Behörde und des Sachverständigen liegen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist die Biogasanlage selbst nicht Gegenstand der Einzelfallprüfung. Die Annahme dass "[...] die Rückstände sehr wahrscheinlich auf den umliegenden Feldern entsorgt werden [...]" ist eine haltlose Unterstellung und ist jedenfalls von einem gesetzeskonformen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Wie selbst die Beschwerdeführerin ausführt, berührt gegenständliches Vorhaben in keiner Weise ein Schutzgebiet und ist daher auch nicht ersichtlich, warum ein Tatbestand der Spalte 3 zur Anwendung kommen sollte.
Laut Angaben des Antragstellers wird die Gülle in die benachbarte Biogasanlage gepumpt. Eine Ausbringung auf Felder erfolgt nicht. Aus diesem Grund hatten diesbezüglich keine Ermittlungsschritte zu erfolgen. Der Einwand, dass die Flächen auf welchen die Gülle ausgebracht werde nicht konkretisiert seien, ist damit unbegründet. Ebenso die Behauptung, dass unklar sei, ob Gülle im Schongebiet Zillingdorf aufgetragen werde. Dasselbe gilt für den ebenfalls daran anknüpfenden Einwand, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Was nicht ausgebracht wird, kann auch keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verursachen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass kein Verfahrensmangel vorliegt.
Zur Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere durch die Nichtberücksichtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen Nutzwasserbrunnens XXXX: Das gegenständliche Vorhaben liegt wie bereits an anderer Stelle erwähnt in keinem Wasserschutz-, Wasserschongebiet gemäß §§ 34, 35 WRG 1959. Ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C nach Anlage 2 UVP-G liegt nicht vor. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe XXXX und XXXX mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, solche nicht festgestellt. Daher ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Einholung einer wasserfachlichen Stellungnahme nicht erforderlich.Zur Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere durch die Nichtberücksichtigung des in unmittelbarer Nähe gelegenen Nutzwasserbrunnens XXXX: Das gegenständliche Vorhaben liegt wie bereits an anderer Stelle erwähnt in keinem Wasserschutz-, Wasserschongebiet gemäß Paragraphen 34, 35, WRG 1959. Ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C nach Anlage 2 UVP-G liegt nicht vor. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe römisch 40 und römisch 40 mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, solche nicht festgestellt. Daher ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Einholung einer wasserfachlichen Stellungnahme nicht erforderlich.
Zum Einwand, dass bei der Entscheidung vom 30.07.2010, US 7B/2009/9-48, XXXX, sehr wohl eine wasserfachliche Stellungnahme eingeholt worden sei, wird festgehalten, dass der in dem genannten Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar ist. Im zitierten Erkenntnis kam der Amtssachverständige für Agrartechnik zum Ergebnis, dass eine Zusatzbelastung von 16,4% Geruchsstunden vorliegen würde. Dies liegt eindeutig über dem bereits an anderer Stelle eingehend erörterten Wert von 5 Prozentpunkten. Für Tierhaltung wird eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% aus der GIRL abgeleitet. Beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt der Wert unter 5%.Zum Einwand, dass bei der Entscheidung vom 30.07.2010, US 7B/2009/9-48, römisch 40 , sehr wohl eine wasserfachliche Stellungnahme eingeholt worden sei, wird festgehalten, dass der in dem genannten Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar ist. Im zitierten Erkenntnis kam der Amtssachverständige für Agrartechnik zum Ergebnis, dass eine Zusatzbelastung von 16,4% Geruchsstunden vorliegen würde. Dies liegt eindeutig über dem bereits an anderer Stelle eingehend erörterten Wert von 5 Prozentpunkten. Für Tierhaltung wird eine höhere irrelevante Zusatzbelastung von 5% aus der GIRL abgeleitet. Beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt der Wert unter 5%.
Durch die bloße Vorlage des Prüfberichtes der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vom 11.06.2014, D-2857065, konnte die Beschwerdeführerin keine Erheblichkeit darlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden. Beides liegt gegenständlich nicht vor. Die Lage des Nutzwasserbrunnens wird im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Dasselbe gilt für die dazu vorgebrachte inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund von Begründungsmängel. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Behörde in keiner Weise begründet habe, warum trotz relevanter Geruchszusatzbelastung in einem ohnehin stark belasteten Gebiet mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Richtig ist, dass die Behörde den Bescheid mangels hinreichender Begründung mit einem unwesentlichen Verfahrensfehler belastet hatte. Unrichtig ist die Behauptung, dass die Geruchszusatzbelastungen relevant seien. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik ergibt sich eine irrelevante Zusatzbelastung (siehe 4.2.2.3). Zum Einwand, dass das Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) liegt, ist festzuhalten, dass diese Kategorie vom Tatbestand der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht umfasst wird. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht von Intensivtierhaltungen sind die schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2, der Kategorie C und E relevant (Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G). Im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe XXXX und XXXX mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist, hat der Amtssachverständige insbesondere die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Aus der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" hat der Geruch, der durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung bedingt ist, für den Menschen ein primäres Belästigungspotenzial. Daher wird vorausgesetzt, dass bei Unterschreitung der Immissionsgrenze für Geruchstoffe auch jene für gasförmige (zB Ammoniak) und feste (zB Staub) Luftbeimengungen eingehalten werden.Dasselbe gilt für die dazu vorgebrachte inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund von Begründungsmängel. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Behörde in keiner Weise begründet habe, warum trotz relevanter Geruchszusatzbelastung in einem ohnehin stark belasteten Gebiet mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Richtig ist, dass die Behörde den Bescheid mangels hinreichender Begründung mit einem unwesentlichen Verfahrensfehler belastet hatte. Unrichtig ist die Behauptung, dass die Geruchszusatzbelastungen relevant seien. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik ergibt sich eine irrelevante Zusatzbelastung (siehe 4.2.2.3). Zum Einwand, dass das Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) liegt, ist festzuhalten, dass diese Kategorie vom Tatbestand der Ziffer 43 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht umfasst wird. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht von Intensivtierhaltungen sind die schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2, der Kategorie C und E relevant (Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 UVP-G). Im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe römisch 40 und römisch 40 mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist, hat der Amtssachverständige insbesondere die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Aus der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" hat der Geruch, der durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung bedingt ist, für den Menschen ein primäres Belästigungspotenzial. Daher wird vorausgesetzt, dass bei Unterschreitung der Immissionsgrenze für Geruchstoffe auch jene für gasförmige (zB Ammoniak) und feste (zB Staub) Luftbeimengungen eingehalten werden.
Nachdem die Geruchsimmissionen keine erhebliche Umweltbelastung verursachen, ist im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen davon auszugehen, dass auch keine Feinstaubbelastung von erheblichem Ausmaß vorliegt.
Es liegt weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vor.
4.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Änderungsgenehmigung, Einzelfallprüfung, Erweiterung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2009944.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016