Entscheidungsdatum
26.03.2015Norm
BDG 1979 §38Spruch
W106 2015241-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 02.09.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 02.09.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.09.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014, P409702/35-KdoEU/G1/2014, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.09.2014, Zl. P409702/35-KdoEU/G1/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014, P409702/35-KdoEU/G1/2014, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(26.03.2015)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.09.2014 verfügten Personalmaßnahme besetzte er in der FAmb/SanZ Süd den Arbeitsplatz Nr. 108, SanUO/StatUO, OrgPlNr. SA6, TrNr. 8344, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, Ergänzungszulage K3.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.09.2014 verfügten Personalmaßnahme besetzte er in der FAmb/SanZ Süd den Arbeitsplatz Nr. 108, SanUO/StatUO, OrgPlNr. SA6, TrNr. 8344, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, Ergänzungszulage K3.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 03.07.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz Positionsnummer 014, "LUO SanHiD", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteinzuteilen. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.römisch eins.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 03.07.2014 wurde der BF gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz Positionsnummer 014, "LUO SanHiD", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteinzuteilen. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.
Dagegen wendete der BF rechtzeitig ein, dass ihm durch die Versetzung massive finanzielle Einbußen (ca. € 600,00 brutto) entstünden, diese sich auch wesentlich auf seine Lebensumstände und die Pensionsbemessung auswirken würden, er daher mit der geplanten Versetzung nicht einverstanden sei.
I.3. Mit Bescheid vom 02.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:römisch eins.3. Mit Bescheid vom 02.09.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, versetzt und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 014, "LUO SanHiD", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt."Gemäß Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 von Amts wegen zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, versetzt und auf Arbeitsplatz Positionsnummer 014, "LUO SanHiD", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."Gemäß Paragraph 152 c, BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auch das Sanitätszentrum Süd aufgrund der Sanitätsorganisation 2013 geändert, die Feldambulanz/SanZ Süd in Klagenfurt aufgelöst und die Lehrkompanie/SanZ in Klagenfurt neu aufgestellt worden sei, da der Bedarf an einer Krankenanstalt im Raum Klagenfurt nicht mehr gegeben sei. Der bisherige Arbeitsplatz des BF mit der Pos.Nr. 108 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz & Klagenfurt, SanZ West in SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Klagenfurt ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "LUO SanHiD" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 in der SanLKp/SanZ Süd, vorhanden sei. Sein alter und sein neuer Arbeitsplatz wiesen dieselbe Verwendungs- und Funktionsgruppe auf und sei der Dienstort gleichgeblieben.
Die Arbeitsplatzbeschreibung des neuen Arbeitsplatzes als LUO SanHiD wird in der Folge wiedergegeben.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Nichtigkeit, Unzuständigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, näher begründet und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Nichtigkeit, Unzuständigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, näher begründet und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014 wies die Dienstbehörde die gegen den Bescheid vom 02.09.2014 erhobene Beschwerde mit nachfolgender Begründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2014 wies die Dienstbehörde die gegen den Bescheid vom 02.09.2014 erhobene Beschwerde mit nachfolgender Begründung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Der BF sei bisher der Dienststelle FAmb/SanZ Süd in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen gewesen, welche aufgrund der Organisationsvorschriften der Dienstbehörde 1. Instanz "Kommando Einsatzunterstützung" (KdoEU) unterstellt war.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens sowie der Arbeitsplatzbeschreibung der bisherigen Verwendung des BF als SanUO&StatUO werden folgende rechtliche Erwägungen angestellt:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof hat in dem Bericht im Jahr 2011
die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren.
Das neue Sanitätskonzept legte u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:
Umwandlung der Krankenanstalten (Heeres- und Militärspitäler) in Fachambulatorien (ambulante Behandlung bzw. Diagnose, keine Aufnahme von stationären Patienten);
Anpassung der Struktur der Truppensanität einschließlich Reduzierung der Anzahl der zentralen Bettenstationen;
Anpassung der Feldambulanzen und Zusammenlegung der Feldambulanzen mit Steilungskommissionen und Bettenstationen;
Ausarbeitung von Personalaufbringungsmodellen und Abschluss von Kooperationsverträgen;
Anpassung der Führungs- und Schulstruktur.
Im neuen Sanitätskonzept des BMLVS war vorgesehen, die sanitätsdienstliche Versorgung der Anspruchsberechtigten (vorwiegend Präsenzdiener) außerhalb der Einsätze insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen. Bestimmte Bereiche sollten aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheers abgedeckt werden, wie z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hatte in concreto zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben.
Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Dies führt in weiterer Folge ua zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt hat sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibt es Ihrer Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.
Die Umsetzung der Änderung der Sanitätsorganisation hat sich u.a. auf den Bereich der medizinischen Leistungsbereiche 2/4 (klinische Akutversorgung und in Teilbereichen auch die Definitivversorgung), die durch Sanitätselemente der Feldambulanzen bzw. der Militärkrankenanstalten abgedeckt wurden, beispielsweise wie folgt, ausgewirkt:
Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass im Bereich der Sanitätsgruppe die Feldambulanzen an die verringerte Ambition anzupassen waren. Es waren an jenen Standorten, an denen mehrere sanitätsdienstliche Einrichtungen nebeneinander - wie eine Feldambulanz und ein Sanitätszug in KLAGENFURT - disloziert waren, eine Zusammenlegung dieser Einrichtungen zur Ausnutzung größtmöglicher Synergieeffekte vorzunehmen. Damit wurde der Empfehlung des Rechnungshofes hinsichtlich der Reduzierung im Sanitätsbereich, vor allem hinsichtlich von Spitälern und Feldambulanzen, nachgekommen.
Die bisher in Klagenfurt stationierte Feldambulanz wurde in eine Sanitätslehrkompanie umstrukturiert, welche primär für die Ausbildung der Rettungssanitäter vorgesehen ist.
Die Sanitätslehrkompanie in Klagenfurt setzt sich aus dem Element für Lehr- und Ausbildungspersonal zusammen.
Im gegenständlichen Fall hat die Sanitätsorganisation 2013 dazu geführt, dass die präsente Feldambulanz am Standort KHEVENHÜLLER-Kaserne, KLAGENFURT, aufgelöst wurde.
Der 1 .Schock&NFTrp des I.OpZg der FAmb/SanZ Süd, dem Sie angehörten, wurde in das KdoSanZ & FAmb/SanZ Süd in Graz in das Element PatTGrp integriert. Die dort angesiedelten 1. NFTrp (ATF)(KPE) und 1.NFTrp (SanKW) (KPE) umfassen ausschließlich Arbeitsplätze (4), für welche freiwillige Meldungen für Auslandseinsätze erforderlich sind.Der 1 .Schock&NFTrp des römisch eins.OpZg der FAmb/SanZ Süd, dem Sie angehörten, wurde in das KdoSanZ & FAmb/SanZ Süd in Graz in das Element PatTGrp integriert. Die dort angesiedelten 1. NFTrp (ATF)(KPE) und 1.NFTrp (SanKW) (KPE) umfassen ausschließlich Arbeitsplätze (4), für welche freiwillige Meldungen für Auslandseinsätze erforderlich sind.
Damit ist Ihr Arbeitsplatz Pos.Nr. 108 untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz & Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in 9020 Klagenfurt am Wörthersee ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung entspricht, und zwar als "LUO SanHiD" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3 in der SanLKp/SanZ Süd, vorhanden ist.
Der Entscheidung, Sie auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 014, "LUO SanHiD", an der SanLKp/SanZ Süd, diensteinzuteilen, liegen folgende Gründe zugrunde:
1.) In der neu aufgestellten Sanitätslehrkompanie in Klagenfurt war ein unbesetzter Arbeitsplatz mit derselben Wertigkeit wie Ihr "alter" Arbeitsplatz, nämlich M BUO 1/Funktionsgruppe 3, vorhanden.
Da sich die Wertigkeit Ihres "neuen" Arbeitsplatzes in Bezug auf Ihren "alten" Arbeitsplatz - nicht verändert hat, hat dies zur Folge, dass Ihre besoldungsrechtliche Stellung gleich bleibt, und Sie keine finanziellen Einbußen erfahren:
Sie beziehen weiterhin einen Betrag von € 3.077,20 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst (Grundbezug von € 2.813,40 + Funktionsgruppe von € 212,70 und Truppendienstzulage von € 51,10).
2.) Der Dienstort ist gleich geblieben: der Dienstort Ihres "alten" Arbeitsplatzes und Ihres "neuen" Arbeitsplatzes befindet sich in 9020 Klagenfurt am Wörthersee.
Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf einen Arbeitsplatz in Graz, Innsbruck, Wien oder Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für Sie
Folgendes bedeutet:
Ein tägliches Pendeln von Villach nach Wien (Entfernung laut
Google.Maps: 373km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 35min), Innsbruck (Entfernung laut Google.Maps: 352km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 29min) und Hörsching (Entfernung laut Google.Maps: 312km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 01min) ist aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in XXXX, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätten müssen,Google.Maps: 373km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 35min), Innsbruck (Entfernung laut Google.Maps: 352km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 29min) und Hörsching (Entfernung laut Google.Maps: 312km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 01min) ist aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 , aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätten müssen,
Hinsichtlich Graz (Entfernung laut Google.Maps: 171 km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. lh 44min) hätten Sie einen größeren Zeitaufwand für das Pendeln in Kauf nehmen müssen.
Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in XXXX) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Wien, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Klagenfurt am Wörthersee vorhanden war.Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in römisch 40 ) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Wien, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Klagenfurt am Wörthersee vorhanden war.
3.) Sie sind seit 1977 im Sanitätsbereich des Bundesheeres tätig und verfügen damit über eine 37-jährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich. In diesem Zeitraum waren Sie - von der ältesten bis zur jüngsten gereihten Tätigkeiten -
als KDT VRWTRGGRP & SANGEH an der HSANA KLAGENFURT,
als SanUO & ABCAbwUÖ an der HSANA KLAGENFURT,
als Kdt LgrGrp &SanUO &LgrMst&ApothUO an der HSANA(RESLAZ)KLAGENFURT,
als SanUO Anästhesie an der SanA/MilKdo K,
als SanUO & StatUO & DGKP an der SanA/MilKdo K und
als SanUO & StatUO an der FAmb/SanZ Süd tätig.
Diese Tätigkeiten haben teilweise Leitungsfunktionen umfasst. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie in einer leitenden Funktion auch Mitarbeiter in deren Tätigkeitsfeld einweisen müssen und damit auch erklärend/lehrend tätig sind.
Zudem verfügen Sie über die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen, wie zB
CH K San
UO K San
Basales und mittleres Pflegemanagement
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Angesichts Ihrer fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und Ihrer langjährigen Berufserfahrung im Sanitätsbereich - wie vorher erwähnt - erfüllen Sie folgende in der Arbeitsplatzbeschreibung des LUO SanHiD geforderten Voraussetzungen:
Ausgebildeter Gesund- und Krankenpfleger
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Mindestens 10-jährige Berufserfahrung als SanUO
Ihre Verwendung als LUO SanHiD beinhalten nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sind.
(Von der Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung wird hier abgesehen)
Es wird festgehalten, dass Kosten, die der privaten Lebensführung (wie zB Kreditrückzahlungen, Unterhaltszahlungen an Kinder) zuzuordnen sind, keinen Zusammenhang mit einer Versetzung aufweisen und somit kein Beurteilungskriterium iSd § 38 BDG 1979 darstellen.Es wird festgehalten, dass Kosten, die der privaten Lebensführung (wie zB Kreditrückzahlungen, Unterhaltszahlungen an Kinder) zuzuordnen sind, keinen Zusammenhang mit einer Versetzung aufweisen und somit kein Beurteilungskriterium iSd Paragraph 38, BDG 1979 darstellen.
Es wird festgehalten, dass Sie kein amtierendes Mitglied des Fachausschusses KdoEU sind. Unter den amtierenden Mitgliedern des FA KdoEU scheinen Sie nicht auf; Sie sind nur Ersatzmitglied des FA KdoEU.
Unstrittig ist, dass Sie Mitglied des Dienststellenausschusses (DA), der den Sitz beim Jägerbataillon 25 hat und für die in der Khevenhüller-Kaserne und am Schießplatz Khevenhüller-Kaserne in KLAGENFURT untergebrachte(n) Dienststelle(n)/Dienststellenteile, ausgenommen Teile des Stabsbataillons 7 und der Heeresbauverwaltung Süd, zuständig war. Damit waren Sie auch für die FAmb/SanZ Süd in KLAGENFURT zuständig.
Ungeachtet Ihrer Diensteinteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz PosNr. 014 verbleiben Sie weiterhin im Dienststellenausschuss.
Es tritt erst eine Änderung in Ihrer Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses durch die derzeit stattfindenden Personalvertretungswahlen (Wahl am 26.11. und 27.11.2014; konstituierende Sitzung Anfang Dezember 2014) ein.
Zum einen ist nach der konstituierenden Sitzung der DA SanZ Süd für die sowohl in der Belgier- Kaserne und in der Gablenz-Kaserne in GRAZ als auch in der Laudon-Kaserne in KLAGENFURT untergebrachte(n) Dienststelle(n)/Dienststellenteile des Sanitätszentrums Süd zuständig. Dh der DA SanZ Süd ist für die Lehrkompagnie in KLAGENFURT und das SanZ Süd in GRAZ zuständig.
Zum anderen werden Sie nach der Wahl Ihrer Funktion im Dienststellenausschuss verlustig gehen, da Sie sich nicht auf der Wahlliste befinden.
Die Behörde hat Beweise erhoben durch:
...
Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.
Die Dienstbehörde Kommando Einsatzunterstützung hat beurteilt:
Von der wörtlichen Wiedergabe der zitierten § 1 und § 2 Abs. 5 DVG, § 14 VwGVG, §§ 38 und 152c BDG wird hier abgesehen.Von der wörtlichen Wiedergabe der zitierten Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 5, DVG, Paragraph 14, VwGVG, Paragraphen 38 und 152 c BDG wird hier abgesehen.
§ 27 PVG normiert:Paragraph 27, PVG normiert:
(1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
§ 1 DVPV BMLV 2006 normiert:Paragraph eins, DVPV BMLV 2006 normiert:
Als Dienstbehörden erster Instanz sind im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zuständigAls Dienstbehörden erster Instanz sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG zuständig
das Streitkräfteführungskommando und
das Kommando Einsatzunterstützung.
Für die Beurteilung, welche Dienstbehörde für einen Bediensteten des Dienststandes zuständig ist, ist es gemäß § 2 Abs 5 DVG maßgeblich zu bestimmen, welcher Dienststelle dieser angehört. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört. Darunter ist grundsätzlich jene Dienststelle zu verstehen, welcher der Bedienstete in dienstrechtlicher wirksamer Weise zur Dienstleistung zugewiesen ist.Für die Beurteilung, welche Dienstbehörde für einen Bediensteten des Dienststandes zuständig ist, ist es gemäß Paragraph 2, Absatz 5, DVG maßgeblich zu bestimmen, welcher Dienststelle dieser angehört. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört. Darunter ist grundsätzlich jene Dienststelle zu verstehen, welcher der Bedienstete in dienstrechtlicher wirksamer Weise zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Im gegenständlichen Fall waren Sie (= Beamter des Dienststandes) bei der Dienststelle FAmb/SanZ Süd auf den Arbeitsplatz PosNr, 108, "SanUO & StatUO", Dienstort 9020 KLAGENFURT am WÖRTHERSEE, diensteingeteilt. Aufgrund des hierarchischen Aufbaus, der Behördenorganisation - wie eingangs dargestellt - war die FAmb/SanZ Süd als Dienststelle dem Kommando Einsatzunterstützung als Dienstbehörde 1. Instanz untergeordnet. Daher war das Kommando Einsatzunterstützung zur Erlassung des Versetzungsbescheides vom 02.09.2014 berechtigt.
Da Sie nur Ersatzmitglied des FA KdoEU sind, genießen Sie hinsichtlich der Funktion als Ersatzmitglied des FA KdoEU keinen Versetzungsschutz im Sinne des PVG.
Die Schutzbestimmung des § 27 PVG hat den Zweck, den gewählten Personalvertreter vor Versetzungen zu schützen, die dazu fuhren würden, dass er gegen seinen Willen seine Funktion als Personalvertreter verlieren würde.Die Schutzbestimmung des Paragraph 27, PVG hat den Zweck, den gewählten Personalvertreter vor Versetzungen zu schützen, die dazu fuhren würden, dass er gegen seinen Willen seine Funktion als Personalvertreter verlieren würde.
Im Sinne des VwGH (vgl VwGH 02.09.1998, GZ 97/12/0256) stellen Änderungen des Namens einer Organisationseinheit und ihrer Organisationsstruktur ohne wesentliche Änderungen der personellen Zusammensetzung bezogen auf einen bei einer solchen Dienststelle tätigen Personalvertreter keine Versetzung im Sinne des § 27 Abs 1 PVG dar.Im Sinne des VwGH vergleiche VwGH 02.09.1998, GZ 97/12/0256) stellen Änderungen des Namens einer Organisationseinheit und ihrer Organisationsstruktur ohne wesentliche Änderungen der personellen Zusammensetzung bezogen auf einen bei einer solchen Dienststelle tätigen Personalvertreter keine Versetzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, PVG dar.
Da im gegenständlichen Fall eine Kontinuität des Dienststellenausschusses - wie eingangs festgestellt - gegeben ist und somit keine Versetzung iSd § 27 PVG vorliegt, war die Dienstbehörde berechtigt, Sie zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, zu versetzen.Da im gegenständlichen Fall eine Kontinuität des Dienststellenausschusses - wie eingangs festgestellt - gegeben ist und somit keine Versetzung iSd Paragraph 27, PVG vorliegt, war die Dienstbehörde berechtigt, Sie zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, zu versetzen.
Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der Auflösung der Dienststelle FAmb/SanZ Süd in Klagenfurt die Dienstbehörde Sie in Entsprechung ihrer im BDG normierten gesetzlichen Verpflichtung auf einen Arbeitsplatz in der neuen Organisationseinheit diensteinteilen musste. Ein Verbleiben auf dem "alten" Arbeitsplatz hätte dem eindeutigen gesetzlichen Auftrag des BDG 1979 widersprochen.
Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 liegt ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt, das eine Versetzung rechtfertigt (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7- BK/01).In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt, das eine Versetzung rechtfertigt vergleiche BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7- BK/01).
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spricht nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen sind - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat das Verwaltungsgericht nicht zu befinden vergleiche BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).
Grundsätzlich obliegt es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: wie eingangs festgestellt und näher erläutert, hatte die Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamten BMLVS) an die realen Bedürfnisse zu erfolgen - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei muss es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheften sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK709).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8- BK/99).Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist vergleiche VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8- BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle besteht, haben allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Wie eingangs festgestellt und näher erläutert, wurde die FAmb/SanZ Süd in Klagenfurt aufgelöst, und die SanLKp/SanZ Süd neu aufgestellt. Die Auflassung Ihres Arbeitsplatzes PosNr. 108 begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung.
Darüber hinaus gibt es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen Sie gerichteten Gründen vorgenommen wurde, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betrifft, und keine Hinweise darauf bestehen, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um Ihnen persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/1Ö-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003,GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/l 1).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" ist grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz -in Frage kommt, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist.
Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl, BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Ein Rechtsanspruch Ihrerseits darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 1LG4.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Aus den von Ihnen absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen können Sie nicht das Recht ableiten, dass Sie Ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden. Sie haben lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einen bestimmten von Ihnen gewünschten Arbeitsplatz (hier: K3-wertigen Arbeitsplatz) (vgl. BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/1 l-BK/06).Aus den von Ihnen absolvierten Ausbildungen und vorliegenden Qualifikationen können Sie nicht das Recht ableiten, dass Sie Ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden. Sie haben lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einen bestimmten von Ihnen gewünschten Arbeitsplatz (hier: K3-wertigen Arbeitsplatz) vergleiche BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/1 l-BK/06).
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Kommando Einsatzunterstützung der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen hat, da die Dienstbehörde die unten angeführten Aspekte bei Ihrer Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 014, "LUO SanHiD", an der SanLKp/SanZ Süd berücksichtigt hat und Sie damit auf einen möglichst adäquaten, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz versetzt hat:
1.) Dieselbe Wertigkeit:
In der neu aufgestellten Sanitätslehrkompanie in Klagenfurt war ein unbesetzter Arbeitsplatz mit derselben Wertigkeit wie Ihr "alter" Arbeitsplatz, nämlich M BUO 1/Funktionsgruppe 3, vorhanden.
Da sich die Wertigkeit Ihres "neuen" Arbeitsplatzes im Bezug auf Ihren "alten" Arbeitsplatz nicht verändert hat, hat dies zur Folge, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung gleich bleibt ist, und Sie keine finanziellen Einbußen erfahren: Sie beziehen weiterhin einen Betrag von € 3.077,20 als monatliche Bezugsbestandteile in der Verwendungsgruppe Militärischer Dienst (Grundbezug von € 2.813,40 + Funktionsgruppe von € 212.70 und Truppendienstzulage von € 51,10).
2.) Derselbe Dienstort:
Der Dienstort ist gleich geblieben: der Dienstort Ihres "alten" Arbeitsplatzes und Ihres "neuen" Arbeitsplatzes befindet sich in 9020 Klagenfurt am Wörthersee.
Hätte Ihre Dienstbehörde Sie auf einen Arbeitsplatz in Graz, Innsbruck, Wien oder Hörsching diensteingeteilt, hätte dies für Sie
Folgendes bedeutet:
Ein tägliches Pendeln von Villach nach Wien (Entfernung laut
Google.Maps: 373km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 35min), Innsbruck (Entfernung laut Google.Maps: 352km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 29min) und Hörsching (Entfernung laut Google.Maps: 312km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca, 3h 01min) ist aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in XXXX, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätten müssen,Google.Maps: 373km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 35min), Innsbruck (Entfernung laut Google.Maps: 352km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 3h 29min) und Hörsching (Entfernung laut Google.Maps: 312km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca, 3h 01min) ist aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 , aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätten müssen,
Hinsichtlich Graz (Entfernung laut Google.Maps: 171 km; Zeitaufwand - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke mittels Auto: ca. 1h 44min) hätten Sie einen größeren Zeitaufwand für das Pendeln in Kauf nehmen müssen.
Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in XXXX) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Wien, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Klagenfurt am Wörthersee vorhanden war.Aufgrund der Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in römisch 40 ) hat die Dienstbehörde eine Versetzung nach Graz, Wien, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte die Dienstbehörde anders gehandelt, hätte Sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Klagenfurt am Wörthersee vorhanden war.
3.) Fachspezifische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich
Sie sind seit 1977 im Sanitätsbereich des Bundesheeres tätig und verfügen damit über eine 37-jährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich, in diesem Zeitraum waren Sie - von der ältesten bis zur jüngsten gereihten Tätigkeiten -
als KDT VRWTRGGRP & SANGEH an der HS AHA KLAGENFURT,
als SanUO & ABCAbwUO an der HSANA KLAGENFURT,
als Kdt LgrGrp &SanUO &LgrMst&ApothUO an der HSANA(RESLAZ)KLAGENFURT, [NM1][NM2][NM3][NM4][NM5][NM6][NM7]
als SanUO Anästhesie an der SanA/MilKdo K,
als SanUO & StatUO & DGKP an der SanA/MilKdo K und
als SanUO & StatUO an der FAam/SanZ Süd tätig.
Diese Tätigkeiten haben teilweise Leitungsfunktionen umfasst. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie in einer leitenden Funktion auch Mitarbeiter in deren Tätigkeitsfeld einweisen müssen und damit auch erklärend/lehrend tätig sind.
Zudem verfugen Sie über die fachspezifischen Aus- und Fortbildungen, wie zB
CH K San
UO K San
Basales und mittleres Pflegemanagement
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Angesichts Ihrer fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und Ihrer langjährigen Berufserfahrung im Sanitätsbereich - wie vorher erwähnt - erfüllen Sie folgende in der Arbeitsplatzbeschreibung des LUO SanHiD geforderten Voraussetzungen:
Ausgebildeter Gesund- und Krankenpfleger
Ausbildung zum Notfallsanitäter
Mindestens 10-jährige Berufserfahrung als SanUO
Die Beurteilung, ob Ihnen eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grundsätzlich ist jedoch hierzu anzumerken, dass Sie als LUO SanHiD an der SanLKp/SanZ Süd keine vergleichbare Tätigkeit der Verwendungsgruppe K3 im Sinne der Anlage 41.1. BDG 1979 (= 1. Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder 2. ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder 3. Lehrhebamme), ausüben werden. Daher erfüllen Sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ergänzungszulage K3. Grundsätzlich haben sie bei einer Versetzung auch keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.
Dasselbe gilt für Nebengebühren und andere Zulagen. Diese sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierzu ist aber grundsätzlich anzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH vom 23.06.1999, GZ 97/12/0417, VwGH vom 11.10.2007, GZ 2006/12/0172, VwGH vom 28.03.2008, GZ 2005/12/0178) Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustehen. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren beziehen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfällt mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rsp des VwGH und der BerK nicht vergleiche zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handelt es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung kein Rechtsanspruch des Bediensteten besteht (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Im Beamten-Dienstrecht ist die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu weiten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz ist daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10- BK/04)."
1.6. Mit Note vom 19.11.2014 brachte der BF einen Vorlageantrag ein, welchen er wie folgt begründete:
In der Sache werde auf die schriftliche Ausführung der Beschwerde verwiesen und nochmals die Beschwerdegründe der Nichtigkeit und Unzuständigkeit hervorgehoben:
Der BF stehe als Personalvertreter unter dem Versetzungsschutz des § 27 PVG. Es handle sich hier um keine Namensänderung einer Organisationseinheit und ihrer Organisationsstruktur ohne wesentliche Änderungen der personellen Zusammensetzung. Das Gegenteil sei der Fall: aus dem bekämpften Bescheid gehe deutlich hervor, dass die Ambulanz Khevenhüllerkaserne in Klagenfurt aufgelöst worden sei. Die Versetzungen werden ausschließlich mit dieser Auflösung begründet.Der BF stehe als Personalvertreter unter dem Versetzungsschutz des Paragraph 27, PVG. Es handle sich hier um keine Namensänderung einer Organisationseinheit und ihrer Organisationsstruktur ohne wesentliche Änderungen der personellen Zusammensetzung. Das Gegenteil sei der Fall: aus dem bekämpften Bescheid gehe deutlich hervor, dass die Ambulanz Khevenhüllerkaserne in Klagenfurt aufgelöst worden sei. Die Versetzungen werden ausschließlich mit dieser Auflösung begründet.
Die belangte Behörde sei nicht Dienstgeber des BF und daher zum Ausspruch der Versetzungsmaßnahme nicht zuständig. Zu den übrigen Beschwerdepunkten werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Beschwerde verwiesen und die dort gestellten Anträge wiederholt.
I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 05.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 05.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.
Die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Absatz 3, leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 38, BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
4. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren vergleiche BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt vergleiche VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der FAmb/SanZ Süd, Arbeitsplatz Nr. 108, SanUO/StatUO, OrgPlNr. SA6, TrNr. 8344, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, Ergänzungszulage K3, Dienstort KLAGENFURT, abberufen, zur Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort KLAGENFURT, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 014, "LUO SanHiD", Organisationsplannummer AK8, Truppennummer 8343, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, diensteingeteilt.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass die bisherige Dienststelle des BF, die FAmb/SanZ Süd, in Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 aufgelöst und in eine Sanitätslehrkompanie umstrukturiert worden sei, welche für die Ausbildung der Rettungssanitäter vorgesehen sei. Der bisherige Arbeitsplatz des BF sei daher untergegangen. Im Bescheid werden von der Behörde zur Sanitätsorganisation 2013 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport umfangreiche Feststellungen getroffen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des BF nachvollziehbar dargestellt.
Damit hat die Behörde die Sachlichkeit der Organisationsänderung glaubhaft dargetan. Mit dem Beschwerdevorbringen, der von der Behörde angegebene "Bedarfswegfall" für eine Krankenanstalt in Klagenfurt widerspreche den Tatsachen und werde dieser von der Behörde nicht begründet, stellt der BF bloß Zweckmäßigkeitsüberlegungen an, auf welche das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht einzugehen hatte.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist vergleiche VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uva.) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Schutzbestimmungen der §§ 38 und 40 BDG vermitteln dem von einer solchen Personalmaßnahme (Versetzung/Verwendungsänderung) betroffenen Beamten zwar das Recht auf Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung im Funktionszulagenschema. Keinesfalls wird dem Beamten damit ein Recht dahingehend eingeräumt, eine von ihm angestrebte Verwendung in einem solchen Verfahren zu erreichen (vgl. BerK 17.04.1998, GZ 20/7-BK/98; 27.11.2009, GZ 77/11-BK/09, ua). Mit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in der Verwendung als Lehrunteroffizier San mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen. Insofern der BF eine mangelnde Gleichwertigkeit darin erblickt, dass er bisher Dienst am Patienten gemacht habe und dies mit der zugewiesenen Lehrtätigkeit nicht vergleichbar sei, übersieht er, dass wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten iS des § 40 Abs. 3 BDG die Zuordnung der Tätigkeit zu den Verwendungsgruppen ist. Da sich an der Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes in Bezug auf den vormals innegehabten Arbeitsplatz des BF jedoch nichts geändert hat, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.Die Schutzbestimmungen der Paragraphen 38 und 40 BDG vermitteln dem von einer solchen Personalmaßnahme (Versetzung/Verwendungsänderung) betroffenen Beamten zwar das Recht auf Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung im Funktionszulagenschema. Keinesfalls wird dem Beamten damit ein Recht dahingehend eingeräumt, eine von ihm angestrebte Verwendung in einem solchen Verfahren zu erreichen vergleiche BerK 17.04.1998, GZ 20/7-BK/98; 27.11.2009, GZ 77/11-BK/09, ua). Mit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes in der Verwendung als Lehrunteroffizier San mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, ist die Behörde ihrer Verpflichtung der Zuweisung der "schonendsten Variante" nachgekommen. Insofern der BF eine mangelnde Gleichwertigkeit darin erblickt, dass er bisher Dienst am Patienten gemacht habe und dies mit der zugewiesenen Lehrtätigkeit nicht vergleichbar sei, übersieht er, dass wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten iS des Paragraph 40, Absatz 3, BDG die Zuordnung der Tätigkeit zu den Verwendungsgruppen ist. Da sich an der Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes in Bezug auf den vormals innegehabten Arbeitsplatz des BF jedoch nichts geändert hat, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung durch "den Wegfall des K3 Schemas") unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung durch "den Wegfall des K3 Schemas") unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Im Übrigen ist der BF darauf hinzuweisen, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben bestimmte Belastungen nicht (mehr) vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.). Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage K3 nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist.
Zum Einwand der mangelnden Zustimmung nach § 27 PVG:Zum Einwand der mangelnden Zustimmung nach Paragraph 27, PVG:
Der BF führte dazu in der Beschwerde aus, er sei Mitglied des Dienststellenausschusses (DA) Khevenhüllerkaserne und des Fachausschusses KdoEU. Als Personalvertreter dürfe er während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Er habe keine Zustimmung zur Versetzung iSd § 27 PVG erteilt, die angeordnete Versetzung sei daher rechtswidrig.Der BF führte dazu in der Beschwerde aus, er sei Mitglied des Dienststellenausschusses (DA) Khevenhüllerkaserne und des Fachausschusses KdoEU. Als Personalvertreter dürfe er während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Er habe keine Zustimmung zur Versetzung iSd Paragraph 27, PVG erteilt, die angeordnete Versetzung sei daher rechtswidrig.
Hiezu ist zunächst auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 PVG zu verweisen, die abweichend von § 1 Abs. 4 PVG wörtlich bestimmt:Hiezu ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, PVG zu verweisen, die abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, PVG wörtlich bestimmt:
"Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle."
Nach den Feststellungen der Behörde ist der BF Mitglied des Dienststellenausschusses (DA), der den Sitz beim Jägerbataillon 25 hatte und für die in der Khevenhüller-Kaserne und am Schießplatz Khevenhüller-Kaserne in KLAGENFURT untergebrachte(n) Dienststelle(n)/Dienststellenteile, ausgenommen Teile des Stabsbataillons 7 und der Heeresbauverwaltung Süd, zuständig ist. Damit ist der BF auch für die FAmb/SanZ Süd in KLAGENFURT zuständig. Ungeachtet seiner Diensteinteilung auf den "neuen" Arbeitsplatz PosNr. 014 verblieb der BF weiterhin im DA. Eine Änderung in seiner Funktion als Mitglied des DA tritt durch die derzeit stattfindenden Personalvertretungswahlen (Wahl am 26.11. und 27.11.2014; konstituierende Sitzung Anfang Dezember 2014) ein. Zum einen ist nach der konstituierenden Sitzung der DA SanZ Süd für die sowohl in der Belgier-Kaserne und in der Gablenz-Kaserne in GRAZ als auch in der Laudon-Kaserne in KLAGENFURT untergebrachte(n) Dienststelle(n)/Dienststellenteile des Sanitätszentrums Süd zuständig. Dh der DA SanZ Süd ist für die Lehrkompagnie in KLAGENFURT und das SanZ Süd in GRAZ zuständig. Zum anderen wird der BF nach der Wahl seiner Funktion im DA verlustig gehen, da er sich nicht auf der Wahlliste befindet.
Diesen Feststellungen ist der BF nicht entgegen getreten.
§ 27 Abs. 1 PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte (vgl. die im § 21 PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; siehe auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden (BerK 06.07.2011, GZ 64/15-BK/11). Die Bedeutung dieser Bestimmung ist im Funktionsschutz des Personalvertreters zu sehen (VwGH 02.09.1998, 97/12/0256).Paragraph 27, Absatz eins, PVG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll verhindert werden, dass durch eine Versetzung außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses, dem der Personalvertreter angehört, dessen Mandat erlöschen könnte vergleiche die im Paragraph 21, PVG aufgezählten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft; siehe auch BerK 29.6.2000, GZ 2/11-BK/00), zum anderen soll ein allgemeiner Versetzungsschutz, dieser jedoch erweitert auf jene Dienststellen, die im Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle des Betroffenen fällt, liegen, gewährleistet werden (BerK 06.07.2011, GZ 64/15-BK/11). Die Bedeutung dieser Bestimmung ist im Funktionsschutz des Personalvertreters zu sehen (VwGH 02.09.1998, 97/12/0256).
Wie von der Behörde zutreffend festgestellt wurde, hat sich durch die verfahrensgegenständliche Versetzungsmaßnahme an seinem Zuständigkeitsbereich als Mitglied des DA nichts geändert, sodass er in seinem durch die Bestimmung des § 27 PVG gewährleisteten Funktionsschutz als Personalvertreter zu keinem Zeitpunkt geschmälert bzw. verletzt wurde.Wie von der Behörde zutreffend festgestellt wurde, hat sich durch die verfahrensgegenständliche Versetzungsmaßnahme an seinem Zuständigkeitsbereich als Mitglied des DA nichts geändert, sodass er in seinem durch die Bestimmung des Paragraph 27, PVG gewährleisteten Funktionsschutz als Personalvertreter zu keinem Zeitpunkt geschmälert bzw. verletzt wurde.
Bemerkt wird, dass die Tätigkeitsperiode des DA, dem der BF derzeit noch als Mitglied angehört, mit der konstituierenden Sitzung des neuen DA (Anm: infolge der Personalvertretungswahlen am 26.11. und 27.11.2014), enden wird.Bemerkt wird, dass die Tätigkeitsperiode des DA, dem der BF derzeit noch als Mitglied angehört, mit der konstituierenden Sitzung des neuen DA Anmerkung, infolge der Personalvertretungswahlen am 26.11. und 27.11.2014), enden wird.
Ebenso wenig wurde der BF durch die Versetzungsmaßnahme in seiner Funktionstätigkeit als (Ersatz)Mitglied des Fachausschusses KdoEU verletzt. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht, dass der BF als Ersatzmitglied des Fachausschusses nicht unter die Schutzbestimmung des § 27 PVG falle, ist zwar unzutreffend (vgl. die EB 123 BlgNR 17. GP, wonach die Ersatzmitglieder der Personalvertretungsausschüsse und der Wahlausschüsse in die für Personalvertreter geltenden Schutzbestimmungen einbezogen werden; vgl. auch Schragel, PVG zu § 27 Abs. 3), hat im Beschwerdefall jedoch keine Relevanz.Ebenso wenig wurde der BF durch die Versetzungsmaßnahme in seiner Funktionstätigkeit als (Ersatz)Mitglied des Fachausschusses KdoEU verletzt. Die von der Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht, dass der BF als Ersatzmitglied des Fachausschusses nicht unter die Schutzbestimmung des Paragraph 27, PVG falle, ist zwar unzutreffend vergleiche die EB 123 BlgNR 17. GP, wonach die Ersatzmitglieder der Personalvertretungsausschüsse und der Wahlausschüsse in die für Personalvertreter geltenden Schutzbestimmungen einbezogen werden; vergleiche auch Schragel, PVG zu Paragraph 27, Absatz 3,), hat im Beschwerdefall jedoch keine Relevanz.
Hinsichtlich der geltend gemachten Unzuständigkeit des KdoEU zur Vornahme der angefochtenen Personalmaßnahme werden die Ausführungen der Behörde vollinhaltlich geteilt. An der Zuständigkeit des KdoEU als Dienstbehörde besteht demnach kein Zweifel (§ 1 DVP BMLV 2006, BGBl. II Nr. 290/2006).Hinsichtlich der geltend gemachten Unzuständigkeit des KdoEU zur Vornahme der angefochtenen Personalmaßnahme werden die Ausführungen der Behörde vollinhaltlich geteilt. An der Zuständigkeit des KdoEU als Dienstbehörde besteht demnach kein Zweifel (Paragraph eins, DVP BMLV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2006,).
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Pkt. II.A) wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.In der rechtlichen Beurteilung zu Pkt. römisch zwei.A) wurde unter Bezugnahme auf die zu Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.
Schlagworte
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbewertung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2015241.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015