Entscheidungsdatum
01.04.2015Norm
AuslBG §32aSpruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Josef ZUCKERSTÄTTER über den Vorlageantrag vom 09.01.2015 in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Manfred SPIESBERGER, WKO-XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices XXXX vom 16.12.2014, Zahl: 08114/46/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Josef ZUCKERSTÄTTER über den Vorlageantrag vom 09.01.2015 in Verbindung mit der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Manfred SPIESBERGER, WKO-XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 16.12.2014, Zahl: 08114/46/2014, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.09.2014 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für Herrn römisch 40 , geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien.
Darin wurde angegeben, dass Herr XXXX, ein kroatischer Staatsangehöriger, für die berufliche Tätigkeit als Koch für ein Bruttogehalt von EUR 1.624,00 (monatlich) für 40 Wochenstunden (ganztags) beschäftigt werden würde. Als spezielle Kenntnisse wurde angegeben, dass er aufgrund der mehrmonatigen Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Partei die benötigte Erfahrung habe. Herr XXXX sei bereits in Österreich vorbeschäftigt gewesen.Darin wurde angegeben, dass Herr römisch 40 , ein kroatischer Staatsangehöriger, für die berufliche Tätigkeit als Koch für ein Bruttogehalt von EUR 1.624,00 (monatlich) für 40 Wochenstunden (ganztags) beschäftigt werden würde. Als spezielle Kenntnisse wurde angegeben, dass er aufgrund der mehrmonatigen Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Partei die benötigte Erfahrung habe. Herr römisch 40 sei bereits in Österreich vorbeschäftigt gewesen.
2. Den im Akt befindlichen Aufzeichnungen sowie dem Protokoll der Regionalbeiratssitzung vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX, von 01.11.2013 bis 30.10.2014 erteilt worden sei, die Arbeitsaufnahme sei jedoch erst am 01.01.2014, somit nicht innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn, erfolgt und die Beschäftigungsbewilligung sei daher erloschen. Da Herr XXXX ab 01.01.2014 laufend angemeldet sei, bestehe die vorzeitige Beschäftigung ab 01.01.2014.2. Den im Akt befindlichen Aufzeichnungen sowie dem Protokoll der Regionalbeiratssitzung vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 , von 01.11.2013 bis 30.10.2014 erteilt worden sei, die Arbeitsaufnahme sei jedoch erst am 01.01.2014, somit nicht innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn, erfolgt und die Beschäftigungsbewilligung sei daher erloschen. Da Herr römisch 40 ab 01.01.2014 laufend angemeldet sei, bestehe die vorzeitige Beschäftigung ab 01.01.2014.
3. Der Regionalbeirat hat im Rahmen seiner Sitzung vom XXXX den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des Herrn XXXX abgelehnt.3. Der Regionalbeirat hat im Rahmen seiner Sitzung vom römisch 40 den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung des Herrn römisch 40 abgelehnt.
4. Das AMS wies mit Bescheid vom 17.10.2014, GZ: 08114/GF: 3704690, ABB-Nr. 3704690, den Antrag vom 29.09.2014 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien für die berufliche Tätigkeit als Restaurantkoch gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 1 Z 5 des AuslBG ab.4. Das AMS wies mit Bescheid vom 17.10.2014, GZ: 08114/GF: 3704690, ABB-Nr. 3704690, den Antrag vom 29.09.2014 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien für die berufliche Tätigkeit als Restaurantkoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, des AuslBG ab.
4.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht vorliegen würden, da davon auszugehen sei, dass der Ausländer zumindest seit 01.01.2014 ohne Berechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt sei. Zudem habe es zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Anzeigen gegen die beschwerdeführende Partei innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gegeben. Es habe sich dabei um zwei Vorfälle am 20.08.2014 gehandelt. So sei zum einen die kroatischen Staatsbürgerin XXXX ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung vorzeitig beschäftigt gewesen, zum anderen seien sechs kroatische Staatsbürger von einer kroatischen Firma entsendet, auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden. Die EU-Entsendungen seien seitens des Arbeitsmarktservice abgelehnt worden.4.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht vorliegen würden, da davon auszugehen sei, dass der Ausländer zumindest seit 01.01.2014 ohne Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt sei. Zudem habe es zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zwei Anzeigen gegen die beschwerdeführende Partei innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte gegeben. Es habe sich dabei um zwei Vorfälle am 20.08.2014 gehandelt. So sei zum einen die kroatischen Staatsbürgerin römisch 40 ohne arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung vorzeitig beschäftigt gewesen, zum anderen seien sechs kroatische Staatsbürger von einer kroatischen Firma entsendet, auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden. Die EU-Entsendungen seien seitens des Arbeitsmarktservice abgelehnt worden.
4.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.10.2014.
4.3. Herrn XXXX wurde eine Bescheidausfertigung übermittelt.4.3. Herrn römisch 40 wurde eine Bescheidausfertigung übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 07.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen wie folgt aus:
5.1. Herr XXXXhabe eine Beschäftigungsbewilligung vom 01.11.2013 bis 30.10.2014 erhalten. Bis zum 31.12.2013 habe er als Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei fungiert. Da aus bilanztechnischen Gründen sein Ausscheiden erst mit Jahresende möglich gewesen sei, habe Herr XXXX erst mit 01.01.2014 ordnungsgemäß als Dienstnehmer angemeldet werden können. Da Herr XXXX bis zum 31.12.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen sei, sei somit keine illegale Beschäftigung vorgelegen, sondern lediglich ein formeller Hinderungsgrund, die Anmeldung bereits mit 01.11.2013 vorzunehmen.5.1. Herr XXXXhabe eine Beschäftigungsbewilligung vom 01.11.2013 bis 30.10.2014 erhalten. Bis zum 31.12.2013 habe er als Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei fungiert. Da aus bilanztechnischen Gründen sein Ausscheiden erst mit Jahresende möglich gewesen sei, habe Herr römisch 40 erst mit 01.01.2014 ordnungsgemäß als Dienstnehmer angemeldet werden können. Da Herr römisch 40 bis zum 31.12.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen sei, sei somit keine illegale Beschäftigung vorgelegen, sondern lediglich ein formeller Hinderungsgrund, die Anmeldung bereits mit 01.11.2013 vorzunehmen.
Unterlagen in Bezug auf die Änderung im Firmenbuch bzw. die Änderung im Gesellschaftsvertrag wurden in Kopien vorgelegt.
5.2. Der Vorfall vom 20.08.2014, bei dem von der Finanzpolizei sechs kroatische Staatsbürger auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien, könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden, da die von ihr beauftragte Firma "XXXX" den Auftrag an ein Subunternehmen erteilt habe und dieses Subunternehmen keine gültigen Entsendebewilligungen vorweisen habe können. Somit sei eindeutig erwiesen, dass es sich um kein Vergehen der beschwerdeführenden Partei handle.
Diesbezügliche Unterlagen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für die Kontrolle illegaler Beschäftigung wurden in Kopien vorgelegt.
6. Das AMS brachte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 17.11.2014 das Ergebnis des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ausländischen Arbeitskräfte XXXX(hg. Verfahren XXXX) und XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis.6. Das AMS brachte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 17.11.2014 das Ergebnis des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die ausländischen Arbeitskräfte XXXX(hg. Verfahren römisch 40 ) und römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Kenntnis.
6.1. Zur vorzeitigen Arbeitsaufnahme von Herr XXXX führte das AMS aus, dass nach § 2 Abs. 2 lit. b des AuslBG auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gelte bzw. davon ausgegangen wird, dass Herr XXXX bei der XXXX tatsächlich beschäftigt wurde und daher die ursprüngliche Rechtsansicht, dass es zu einem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung gekommen sei, nicht aufrechterhalten werde.6.1. Zur vorzeitigen Arbeitsaufnahme von Herr römisch 40 führte das AMS aus, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des AuslBG auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gelte bzw. davon ausgegangen wird, dass Herr römisch 40 bei der römisch 40 tatsächlich beschäftigt wurde und daher die ursprüngliche Rechtsansicht, dass es zu einem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung gekommen sei, nicht aufrechterhalten werde.
6.2. Zur Zurechnung der unerlaubten Beschäftigung der sechs kroatischen Staatsbürger führte das AMS aus, dass deren Entsendungen mit Bescheiden des AMS vom 06.08.2014 untersagt worden seien. Die Untersagungsbescheide seien allen beteiligten Unternehmen zugestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe die Arbeitsleistungen dieser sechs kroatischen Dienstnehmer in Anspruch genommen, weshalb ihr gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b iVm § 18 Abs. 12 AuslBG die unerlaubte Beschäftigung zuzurechnen sei.6.2. Zur Zurechnung der unerlaubten Beschäftigung der sechs kroatischen Staatsbürger führte das AMS aus, dass deren Entsendungen mit Bescheiden des AMS vom 06.08.2014 untersagt worden seien. Die Untersagungsbescheide seien allen beteiligten Unternehmen zugestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe die Arbeitsleistungen dieser sechs kroatischen Dienstnehmer in Anspruch genommen, weshalb ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG die unerlaubte Beschäftigung zuzurechnen sei.
6.3. Zur unerlaubten Beschäftigung von Frau XXXX führte das AMS aus, diese sei bei der Kontrolle der Baustelle der beschwerdeführenden Partei arbeitend ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung angetroffen worden und es liege damit offensichtlich eine weitere unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor.6.3. Zur unerlaubten Beschäftigung von Frau römisch 40 führte das AMS aus, diese sei bei der Kontrolle der Baustelle der beschwerdeführenden Partei arbeitend ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung angetroffen worden und es liege damit offensichtlich eine weitere unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers vor.
7. Die beschwerdeführende Partei erstattete keine Stellungnahme.
8. Das AMS wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 16.12.2014, AMS XXXX/08114/46/2014, ABB-Nr. 371210, ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
8.1. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.12.2014 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz (e-mail) vom 30.12.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Verwaltungsverfahrensakt des AMS wurde am 09.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung L516 zugewiesen.
11. Mit Verfügung vom 15.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L512 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) für Herrn XXXX, geb. XXXX, für die berufliche Tätigkeit als Koch.Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.09.2014 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung) für Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Koch.
Herr XXXX ist kroatischer Staatsangehöriger.Herr römisch 40 ist kroatischer Staatsangehöriger.
Der Regionalbeirat beim AMS hat in der Sitzung vom XXXX die Erteilung der strittigen Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.Der Regionalbeirat beim AMS hat in der Sitzung vom römisch 40 die Erteilung der strittigen Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.
2. Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsverfahrensakt des AMS, insbesondere beinhaltend den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, das Protokoll der Regionalbeiratssitzung, die Meldung einer Entsendung samt Unterlagen (ablehnender Bescheid vom 06.08.2014) und Anzeige der Finanzpolizei zum Vorfall vom 20.08.2014, Bescheid, Beschwerde, Parteiengehör, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag.
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei und wurden von den Parteien nicht beanstandet.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die unter römisch zwei.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei und wurden von den Parteien nicht beanstandet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß Abs 2 leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.Gemäß Absatz 2, leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Absatz 3, leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß Abs 4 leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.Gemäß Absatz 4, leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Gemäß Abs 5 leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.Gemäß Absatz 5, leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f Abs 1 AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 20f Abs 1 AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 20f Abs 1 und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 20 f, Absatz eins und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.3. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.3. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
§ 37 AVGParagraph 37, AVG
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
[....]
§ 58 AVGParagraph 58, AVG
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
§ 60 AVGParagraph 60, AVG
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
§ 45 AVGParagraph 45, AVG
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Gemäß § 32a Abs. 11 AuslBG gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Nach Absatz 1 leg.cit. genießen kroatische Staatsangehörige keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. 1 [...].Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Nach Absatz 1 leg.cit. genießen kroatische Staatsangehörige keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1 [...].
Gemäß Abs. 2 leg.cit. haben EU-Bürger gemäß Abs. 1 unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sieGemäß Absatz 2, leg.cit. haben EU-Bürger gemäß Absatz eins, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
[...]
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Absatz 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
[...]
Gemäß Abs. 9 legt.cit ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.Gemäß Absatz 9, legt.cit ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlichem Verfahren lag der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Koch zugrunde. Herr XXXX ist kroatischer Staatsangehöriger.Gegenständlichem Verfahren lag der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die berufliche Tätigkeit als Koch zugrunde. Herr römisch 40 ist kroatischer Staatsangehöriger.
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn XXXX gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG zu prüfen war.Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG zu prüfen war.
Der belangten Behörde entgeht hierbei jedoch, dass Herr XXXX kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach § 32a leg.cit. geprüft werde hätte müssen. Gemäß § 32a Abs. 11 leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien § 32a Abs. 1 bis 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen.Der belangten Behörde entgeht hierbei jedoch, dass Herr römisch 40 kroatischer Staatsbürger ist und seine Ausländerbeschäftigungsbewilligung nach Paragraph 32 a, leg.cit. geprüft werde hätte müssen. Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, leg.cit. ist für Staatsangehörige der Republik Kroatien Paragraph 32 a, Absatz eins bis 9 leg.cit. in Anwendung zu bringen.
In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung begründete das AMS ihre Ablehnung mit der wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gem. § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG. Von der Abweisung gem. § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG wurde Abstand genommen, da die belangte Behörde nunmehr ihre Rechtsansicht, dass es zu einem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung [von 01.11.2013 - 30.10.2014] für Herrn XXXX gekommen sei, nicht mehr aufrechterhalte.In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung begründete das AMS ihre Ablehnung mit der wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG. Von der Abweisung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG wurde Abstand genommen, da die belangte Behörde nunmehr ihre Rechtsansicht, dass es zu einem Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung [von 01.11.2013 - 30.10.2014] für Herrn römisch 40 gekommen sei, nicht mehr aufrechterhalte.
Die Begründung des AMS erweist sich jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die in § 32a AuslBG normierten Voraussetzungen grob mangelhaft und ist zudem zu bemerken, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in diesem Punkt auch kein Parteiengehör eingeräumt hat.Die Begründung des AMS erweist sich jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die in Paragraph 32 a, AuslBG normierten Voraussetzungen grob mangelhaft und ist zudem zu bemerken, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei in diesem Punkt auch kein Parteiengehör eingeräumt hat.
So hätte im gegenständlichen Fall die belangte Behörde in Anwendung des § 32a leg.cit. insbesondere prüfen müssen, ob Herr XXXX allenfalls die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 32a Absatz 2 Ziffer 1 -3 AuslBG erfüllt oder die Beschäftigungsbewilligung wegen Erfüllung der jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III dieses Gesetzes als Fach- oder Schlüsselkraft zu erteilen gewesen wäre.So hätte im gegenständlichen Fall die belangte Behörde in Anwendung des Paragraph 32 a, leg.cit. insbesondere prüfen müssen, ob Herr römisch 40 allenfalls die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2 Ziffer 1 -3 AuslBG erfüllt oder die Beschäftigungsbewilligung wegen Erfüllung der jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei dieses Gesetzes als Fach- oder Schlüsselkraft zu erteilen gewesen wäre.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).Die Zurückverweisung im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu Paragraph 28,). Es findet zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu Paragraph 66, mwN).
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu Paragraph 28, VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) davon aus, dass das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Es ist in erster Linie die Aufgabe des AMS zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das AMS wie oben dargestellt erforderliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf die kroatische Staatsbürgerschaft des Herrn XXXX und auf die Klärung der Voraussetzungen entsprechend den Bestimmungen des § 32a AuslBG unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da sämtliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären, da gegenständlich seitens des AMS - trotz bereits von Beginn an bestehender Kenntnis der kroatischen Staatsbürgerschaft des Herrn XXXX - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit § 32a AuslBG unterlassen wurde (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das AMS wie oben dargestellt erforderliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf die kroatische Staatsbürgerschaft des Herrn römisch 40 und auf die Klärung der Voraussetzungen entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 32 a, AuslBG unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da sämtliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären, da gegenständlich seitens des AMS - trotz bereits von Beginn an bestehender Kenntnis der kroatischen Staatsbürgerschaft des Herrn römisch 40 - jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 32 a, AuslBG unterlassen wurde vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung des § 32a AuslBG durchzuführen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Weiters hat die Behörde in der Folge dazu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Würdigung darzutun, auf denen dann das Ergebnis des nachfolgenden Bescheides fußt.Die belangte Behörde hat nunmehr im gegenständlichen Fall ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung des Paragraph 32 a, AuslBG durchzuführen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Weiters hat die Behörde in der Folge dazu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, eine Beweiswürdigung und eine ausreichende rechtliche Würdigung darzutun, auf denen dann das Ergebnis des nachfolgenden Bescheides fußt.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nur ein unvollständiger Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt wurde. So wird beispielsweise in der Bescheidbegründung auf die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwiesen, wonach am 20.08.2014 sechs kroatische Staatsbürger auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei ohne EU-Entsendungen angetroffen worden seien (Bescheidseite 3/6). Diese sechs Personen sind namentlich auch in der - im Verwaltungsakt enthaltenen - Strafanzeige der Finanzpolizei an das AMS angeführt. Die - ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltene - Meldung einer Entsendung nach Österreich sowie der dazugehörende ablehnende Bescheid und internationale Zustellnachweis betrifft jedoch einen siebten kroatischen Arbeitnehmer (Herrn XXXX), welcher in der Strafanzeige nicht aufscheint und demnach auch nicht von der ablehnenden Begründung des Bescheides umfasst ist. Nicht im Verwaltungsakt enthalten sind jedoch die ablehnenden Bescheide bzw. der internationale Zustellschein der sechs am 20.08.2014 betretenen Kroaten, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet wurde: "Die Entsendung der 6 kroatischen Dienstnehmer wurde von deren Arbeitgeber [...] mit 25.07.2014 bei der ZKO gemeldet. Als inländischer Auftraggeber wurde darin richtigerweise die XXXX[...] angeführt. Mit Bescheiden des XXXX vom 06.08.2014 wurde die Entsendung untersagt. Die Untersagungsbescheide wurden entgegen der Behauptung [...] laut vorliegendem internationalen Zustellschein am 12.08.2014 übernommen." Auch wenn auf dem im Akt einliegenden Zustellschein handschriftlich sieben ABB-Nummern vermerkt sind, so ist doch für das Bundesverwaltungsgericht eine Zuordnung zu den von der Bescheidbegründung umfassten Personen mangels Hinweisen im Akt nicht möglich.An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nur ein unvollständiger Verwaltungsverfahrensakt vorgelegt wurde. So wird beispielsweise in der Bescheidbegründung auf die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwiesen, wonach am 20.08.2014 sechs kroatische Staatsbürger auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei ohne EU-Entsendungen angetroffen worden seien (Bescheidseite 3/6). Diese sechs Personen sind namentlich auch in der - im Verwaltungsakt enthaltenen - Strafanzeige der Finanzpolizei an das AMS angeführt. Die - ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltene - Meldung einer Entsendung nach Österreich sowie der dazugehörende ablehnende Bescheid und internationale Zustellnachweis betrifft jedoch einen siebten kroatischen Arbeitnehmer (Herrn römisch 40 ), welcher in der Strafanzeige nicht aufscheint und demnach auch nicht von der ablehnenden Begründung des Bescheides umfasst ist. Nicht im Verwaltungsakt enthalten sind jedoch die ablehnenden Bescheide bzw. der internationale Zustellschein der sechs am 20.08.2014 betretenen Kroaten, obwohl in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet wurde: "Die Entsendung der 6 kroatischen Dienstnehmer wurde von deren Arbeitgeber [...] mit 25.07.2014 bei der ZKO gemeldet. Als inländischer Auftraggeber wurde darin richtigerweise die XXXX[...] angeführt. Mit Bescheiden des römisch 40 vom 06.08.2014 wurde die Entsendung untersagt. Die Untersagungsbescheide wurden entgegen der Behauptung [...] laut vorliegendem internationalen Zustellschein am 12.08.2014 übernommen." Auch wenn auf dem im Akt einliegenden Zustellschein handschriftlich sieben ABB-Nummern vermerkt sind, so ist doch für das Bundesverwaltungsgericht eine Zuordnung zu den von der Bescheidbegründung umfassten Personen mangels Hinweisen im Akt nicht möglich.
Unklar blieb damit aber auch, warum sich im Verwaltungsakt die Unterlagen des siebten kroatischen Dienstnehmers befinden, wiewohl dieser offenbar nicht zu den Übertretungstatbeständen - analog den sechs in der Strafanzeige namentlich angeführten kroatischen Dienstnehmern - zählt.
3.4 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Wie sich aus der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
3.7.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3.7.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L512.2016915.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015