Entscheidungsdatum
01.04.2015Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G307 1231382-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. 351185708-140133588 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. 351185708-140133588 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 06.11.2014, wurde der Antrag des BF vom 06.09.2013 auf Aufhebung des mittels Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.10.2005 zu Zahl XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.11.2014, wurde der Antrag des BF vom 06.09.2013 auf Aufhebung des mittels Bescheides der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.10.2005 zu Zahl römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.
2. Mit dem per E-Mail am 21.11.2014 eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF unter Berufung auf die erfolgte Zustellung des obzitierten Bescheides am 07.11.2014 durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.2. Mit dem per E-Mail am 21.11.2014 eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF unter Berufung auf die erfolgte Zustellung des obzitierten Bescheides am 07.11.2014 durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
3. Mit Mitteilung vom 12.02.2015 wurde die RV des BF am 23.02.2015 in Kenntnis gesetzt, dass ihr der angefochtene Bescheid am 06.11.2014 zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet eingebracht erachtet werde. Gleichzeitig wurde der RV des BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Verspätungsvorhalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Mit Mitteilung vom 12.02.2015 wurde die Regierungsvorlage des BF am 23.02.2015 in Kenntnis gesetzt, dass ihr der angefochtene Bescheid am 06.11.2014 zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet eingebracht erachtet werde. Gleichzeitig wurde der Regierungsvorlage des BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Verspätungsvorhalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
4. Mit der per - gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV idF BGBl. II Nr. 11/2015 in Verfahren vor dem BVwG als Einbringungsart an sich unzulässigen - e-Mail am 09.03.2015 eingebrachten Eingabe wurde durch die RV eingewendet, dass, unter Verweis auf einen handschriftlichen Vermerk einer oder eines ihrer Kanzleiangestellten auf dem angefochtenen Bescheid die Zustellung am 07.11.2014 erfolgt sei, und sohin die Beschwerde am 21.11.2014 fristgerecht eingebracht worden sei.4. Mit der per - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015, in Verfahren vor dem BVwG als Einbringungsart an sich unzulässigen - e-Mail am 09.03.2015 eingebrachten Eingabe wurde durch die Regierungsvorlage eingewendet, dass, unter Verweis auf einen handschriftlichen Vermerk einer oder eines ihrer Kanzleiangestellten auf dem angefochtenen Bescheid die Zustellung am 07.11.2014 erfolgt sei, und sohin die Beschwerde am 21.11.2014 fristgerecht eingebracht worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG sind Dokumente, die an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person gerichtet sind, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden, sofern schriftlich nichts anderes vom Parteienvertreter gegenüber dem Zustelldienst verlangt wurde.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG sind Dokumente, die an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person gerichtet sind, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden, sofern schriftlich nichts anderes vom Parteienvertreter gegenüber dem Zustelldienst verlangt wurde.
§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Nach Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)Nach Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040)
Wenn die RV des BF vermeint, eine Zustellung sei erst am 07.11.2014 erfolgt und die Beschwerde vom 21.11.2014 sohin fristwahrend eingebracht worden, ist darauf zu verweisen, dass der von der RV in Vorlage gebrachten handschriftlichen Anmerkung des vermeintlichen Zustelldatums am angefochtenen Bescheid angesichts des ausgefüllten und unterschriebenen - die Rechtsstellung einer öffentlichen Urkunde zukommenden - Rückscheins, welcher den 06.11.2014 als Zustelldatum nennt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 325ff) kein derart hinreichender Beweiswert zugemessen werden kann, welcher geeignet erscheint, dem im Rückschein vermerkten Zustelldatum, nämlich dem 06.11.2014, erfolgreich entgegenzutreten.Wenn die Regierungsvorlage des BF vermeint, eine Zustellung sei erst am 07.11.2014 erfolgt und die Beschwerde vom 21.11.2014 sohin fristwahrend eingebracht worden, ist darauf zu verweisen, dass der von der Regierungsvorlage in Vorlage gebrachten handschriftlichen Anmerkung des vermeintlichen Zustelldatums am angefochtenen Bescheid angesichts des ausgefüllten und unterschriebenen - die Rechtsstellung einer öffentlichen Urkunde zukommenden - Rückscheins, welcher den 06.11.2014 als Zustelldatum nennt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung vergleiche dazu Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 325ff) kein derart hinreichender Beweiswert zugemessen werden kann, welcher geeignet erscheint, dem im Rückschein vermerkten Zustelldatum, nämlich dem 06.11.2014, erfolgreich entgegenzutreten.
Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der RV des BF - wie am Rückschein ersichtlich - am 06.11.2014 nachweislich in deren Kanzlei zugestellt und daher gemäß § 13 Abs. 4 ZustG iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG rechtswirksam erlassen wurde.Somit ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der Regierungsvorlage des BF - wie am Rückschein ersichtlich - am 06.11.2014 nachweislich in deren Kanzlei zugestellt und daher gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist sohin am Donnerstag den 06.11.2014 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag den 20.11.2014 geendet.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist sohin am Donnerstag den 06.11.2014 begonnen und mit Ablauf des Donnerstag den 20.11.2014 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem E-Mailprotokoll entnommen werden kann und in der Beschwerde sowie der Äußerung der RV des BF unbestritten blieb - erst am 21.11.2014, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem E-Mailprotokoll entnommen werden kann und in der Beschwerde sowie der Äußerung der Regierungsvorlage des BF unbestritten blieb - erst am 21.11.2014, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten.
3.2.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)3.2.3. In der konkreten Rechtsache, im Unterschied zu einem - gegenständlich jedoch nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob den BF oder seinen rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)
Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu Spruchteil B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Urkunde, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1231382.4.01Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015