TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/10 W117 1226903-3

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Veröffentlicht am 10.04.2015
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Entscheidungsdatum

10.04.2015

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG 1950 §63 Abs5
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W117 1226903-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl.11 09.298-BAT zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl.11 09.298-BAT zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 25.08.2011 internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit im Spruch angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs. 1 AsylG 2005 in den Herkunftsstaat aus.Das Bundesasylamt wies mit im Spruch angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Absatz eins, AsylG 2005 in den Herkunftsstaat aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2012 Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 stellte der BF einen Antrag auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beigeschlossen war.

Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1109298-BAT, vom 12.03.2012 wurden die Anträge des BF auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1109298-BAT, vom 12.03.2012 wurden die Anträge des BF auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Gegen den abweisenden Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2015, W117 226903-2, abgewiesen.

Der Bescheid der Verwaltungsbehörde 11.01.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und er in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde, wurde nach einem Zustellversuch am 16.01.2012 hinterlegt beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit "17.01.2012" auf dem Rückschein festgehalten.Der Bescheid der Verwaltungsbehörde 11.01.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und er in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde, wurde nach einem Zustellversuch am 16.01.2012 hinterlegt beim zuständigen Postamt hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit "17.01.2012" auf dem Rückschein festgehalten.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 16.02.2012, der Verwaltungsbehörde am selben Tag im Faxwege übermittelt, den Antrag auf neuerliche Zustellung dieses Bescheides, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diese Anträge mit der Beschwerde gegen den negativen (Asyl)Bescheid.

Die Anträge auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid, Zl. 1109.298-BAT, vom 12.03.2012 abgewiesen; die Beschwerde gegen diesen Bescheid, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.04.2015 ab.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Verfahren, die Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung/Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend - W117 226903-2.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten

Entscheidungsgrundlagen:

Der gesamte Zustellvorgang ist lückenlos schriftlich dokumentiert. Auf dem, auf den Asylbescheid Bezug habenden Rückschein ist ausdrücklich der Zustellversuch mit 16.01.2012 eingetragen ebenso ist unter dem Titel "Verständigung über die Hinterlegung" die Rubrik "im Hausbrieffach eingelegt" angekreuzt. In der Rubrik "Hinterlegung bei" ist die handschriftliche Anmerkung des zuständigen Postamtes in Form der Angabe der entsprechenden Zahl und die Anführung des Beginns der Abholfrist - im gegenständlichen Fall der 17.01.2013 - notiert und mit einer das Datum des Zustellversuches - 16.01.2012 - zeigenden Stampiglie versehen.

Die angeführte Dokumentation zeigt, wie auch schon im Wiedereinsetzungsverfahren zu konstatieren war - keinerlei Anzeichen einer Verfälschung und liefern offensichtlich vollen Beweis - siehe rechtliche Beurteilung. Bereits (im Wiedereinsetzungsverfahren) entbehrten die Ausführungen des Beschwerdeführers in Richtung "mangelhafte Zustellung" offensichtlich der Grundlage.

In diesem Sinne war aufgrund der geklärten Sachverhaltssituation von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen - siehe Näheres im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war ab 30.03.2012 beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung durch Erkenntnis dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Fall hatte die Verwaltungsbehörde das Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden - die konkret maßgeblichen Normen entsprechen jenen der aktuellen Fassung.Im gegenständlichen Fall hatte die Verwaltungsbehörde das Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, anzuwenden - die konkret maßgeblichen Normen entsprechen jenen der aktuellen Fassung.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes (gemeint: ZustG) bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes (gemeint: ZustG) bedeuten die Begriffe:

1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[...]

6. "Post": die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes - PMG, BGBl.I Nr. 123/2009);6. "Post": die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes - PMG, BGBl.I Nr. 123 aus 2009,);

§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Im Sinne des §17 Abs. 3 ZustG wurde, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend festhielt, der negative, den Beschwerdeführer betreffende (Asyl)Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem 17.01.2012, zugestellt.Im Sinne des §17 Absatz 3, ZustG wurde, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend festhielt, der negative, den Beschwerdeführer betreffende (Asyl)Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem 17.01.2012, zugestellt.

Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist im Sinne der angeführten Bestimmungen des §§ 11 und 17 VwGVG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 158/1998 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 4/2008 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde (diesfalls: Bundesasylamt) einzubringen (dies entspricht auch der geltenden Rechtslage des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG).Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist im Sinne der angeführten Bestimmungen des Paragraphen 11 und 17 VwGVG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde (diesfalls: Bundesasylamt) einzubringen (dies entspricht auch der geltenden Rechtslage des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG).

Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f. AVG heranzuziehen sind (vgl. VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).Bei der Frist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der Paragraphen 32, f. AVG heranzuziehen sind vergleiche VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Entsprechend obiger Bestimmungen war die zweiwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am Dienstag, dem 17.01.2012, bereits mit Ablauf des Dienstags, des 31.01.2012 verstrichen.

Die am Donnerstag, dem 16.02.2012, per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Zum selben Ergebnis kommt man über die Rechtskraftwirkung des negativen Asylbescheides. Da jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt für die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde die Frist ab der erfolgten Zustellung des Bescheides gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen betrug, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund des § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages, an dem letztmalig wirksam und rechtzeitig Beschwerde erhoben werden hätte können, nämlich des Dienstages, des 17.01.2014, in Rechtskraft.Zum selben Ergebnis kommt man über die Rechtskraftwirkung des negativen Asylbescheides. Da jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt für die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde die Frist ab der erfolgten Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zwei Wochen betrug, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund des Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages, an dem letztmalig wirksam und rechtzeitig Beschwerde erhoben werden hätte können, nämlich des Dienstages, des 17.01.2014, in Rechtskraft.

Die Rechtskraftwirkung hat (in Asylangelegenheiten) durch die Einführung einer (allgemeinen) zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 vor dem Hintergrund der Spezialnormen des § 16. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, der gleichfalls wieder nur eine zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vorsieht, und durch § 7 Abs. 4 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, welcher eine vierwöchige Beschwerdefrist normiert, keine Änderung erfahren.Die Rechtskraftwirkung hat (in Asylangelegenheiten) durch die Einführung einer (allgemeinen) zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 vor dem Hintergrund der Spezialnormen des Paragraph 16, (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, der gleichfalls wieder nur eine zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde vorsieht, und durch Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher eine vierwöchige Beschwerdefrist normiert, keine Änderung erfahren.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass der Beschwerdeführer (aber) auch die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF versäumt hat, endete diese Frist mit Ablauf des Dienstages, des 14.02.2012.Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass der Beschwerdeführer (aber) auch die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF versäumt hat, endete diese Frist mit Ablauf des Dienstages, des 14.02.2012.

Da sich die gegenständlich spruchgemäße Entscheidung als logische rechtliche Konsequenz der am selben Tag erfolgten Abweisung der Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren Zl.: W117 226903-2 darstellt, war (auch) gegenständlich aufgrund des Vorliegens eines geklärten Sachverhaltes im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da sich die gegenständlich spruchgemäße Entscheidung als logische rechtliche Konsequenz der am selben Tag erfolgten Abweisung der Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren Zl.: W117 226903-2 darstellt, war (auch) gegenständlich aufgrund des Vorliegens eines geklärten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Bereits in diesem (Wiedereinsetzungs)Verfahren wurde von der Verwaltungsbehörde und (nachprüfend) vom Bundesverwaltungsgericht der sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Verpflichtung (VwGH v. 29.08.2013; Zl. 2013/16/0050) entsprochen, "von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist". Da keine Umstände vorlagen, die als Anhaltspunkte für die Annahme einer unrichtigen/unvollständigen Beurkundung des Zustellvorganges zu beurteilen waren, war auch im (Wiedereinsetzungs)Verfahren von einer Verhandlung abzusehen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1226903.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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