Entscheidungsdatum
15.04.2015Norm
AsylG 1997 §7Spruch
W111 1229677-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, StA. Ukraine alias Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , StA. Ukraine alias Russische Föderation, beschlossen:
A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wird die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der ehemalige Berufungswerber (im Folgenden: Beschwerdeführer) stelle am 15.08.2001 infolge illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der (ehemalige) Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, tschetschenischer - kein russischer - Staatsangehöriger zu sein; nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er nie die russische Staatsbürgerschaft angenommen (Verwaltungsakt, Seite 49).
1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2002, Zl. 01 18.622-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des ehemaligen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und sprach unter einem aus, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2002, Zl. 01 18.622-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des ehemaligen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach unter einem aus, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. Der in der Folge fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Der in der Folge fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde im angeführten Bescheid insbesondere festgestellt, dass dieser ein aus dem in Tschetschenien gelegenen Ort XXXX stammender Staatsangehöriger Russlands und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorliegenden Länderberichten werde es als unstrittig erachtet, dass diesem in Tschetschenien, jedoch auch in anderen Regionen der Russischen Föderation, Verfolgung drohen würde bzw. er Gefahr laufen würde, in eine menschenunwürdige Lage zu geraten.Zur Person des Beschwerdeführers wurde im angeführten Bescheid insbesondere festgestellt, dass dieser ein aus dem in Tschetschenien gelegenen Ort römisch 40 stammender Staatsangehöriger Russlands und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorliegenden Länderberichten werde es als unstrittig erachtet, dass diesem in Tschetschenien, jedoch auch in anderen Regionen der Russischen Föderation, Verfolgung drohen würde bzw. er Gefahr laufen würde, in eine menschenunwürdige Lage zu geraten.
Der angeführte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
2.1. Aus einem Amtsvermerk der XXXX vom 24.08.2013 ergibt sich zusammenfassend, dass Informationen vorliegen würden, denen zufolge sich der Beschwerdeführer vor und nach dem Zerfall der Sowjetunion in der Ukraine aufgehalten, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe. Aufgrund dieser Information sei über die österreichische Botschaft beim XXXX der Ukraine eine dahingehende Anfrage gestellt worden. Die Antwort der genannten staatlichen Stelle hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Durch sein Vorgehen hätte der Beschwerdeführer bereits beim Asylansuchen falsche Angaben gemacht, seiner Emigration hätten sohin keinerlei politische Hintergründe, sondern lediglich solche privater und wirtschaftlicher Natur zugrunde gelegen.2.1. Aus einem Amtsvermerk der römisch 40 vom 24.08.2013 ergibt sich zusammenfassend, dass Informationen vorliegen würden, denen zufolge sich der Beschwerdeführer vor und nach dem Zerfall der Sowjetunion in der Ukraine aufgehalten, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe. Aufgrund dieser Information sei über die österreichische Botschaft beim römisch 40 der Ukraine eine dahingehende Anfrage gestellt worden. Die Antwort der genannten staatlichen Stelle hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Durch sein Vorgehen hätte der Beschwerdeführer bereits beim Asylansuchen falsche Angaben gemacht, seiner Emigration hätten sohin keinerlei politische Hintergründe, sondern lediglich solche privater und wirtschaftlicher Natur zugrunde gelegen.
2.2. Am 23.08.2013 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof den Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf obige Mitteilung zur Prüfung einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor.
2.3. Mit 1.1.2014 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Asylgerichtshofes.
Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen der XXXX ergibt sich in Konkretisierung der unter Punkt I.2.1. angeführten Meldung Folgendes:Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Unterlagen der römisch 40 ergibt sich in Konkretisierung der unter Punkt römisch eins.2.1. angeführten Meldung Folgendes:
Anlässlich einer Opfervernehmung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der XXXX am 27.05.2013 gab diese insbesondere zu Protokoll, dass ihr Mann vor der Heirat mit ihr auch in der Ukraine verheiratet gewesen sei und er die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Dessen vorangegangene Ehe wäre nach Angaben des Beschwerdeführers 15 Jahre lang aufrecht gewesen, im Jahr 1998 sei eine Tochter des Beschwerdeführers zur Welt gekommen. Während ihrer Ehe habe die Ex-Gattin des Beschwerdeführers den ukrainischen Inlandsreisepass ihres Mannes gefunden; er habe ihr daraufhin auch erzählt, dass er in der Ukraine wegen Erpressung für acht Monate im Gefängnis gewesen und erst im November oder Dezember 2000 entlassen worden wäre.Anlässlich einer Opfervernehmung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der römisch 40 am 27.05.2013 gab diese insbesondere zu Protokoll, dass ihr Mann vor der Heirat mit ihr auch in der Ukraine verheiratet gewesen sei und er die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Dessen vorangegangene Ehe wäre nach Angaben des Beschwerdeführers 15 Jahre lang aufrecht gewesen, im Jahr 1998 sei eine Tochter des Beschwerdeführers zur Welt gekommen. Während ihrer Ehe habe die Ex-Gattin des Beschwerdeführers den ukrainischen Inlandsreisepass ihres Mannes gefunden; er habe ihr daraufhin auch erzählt, dass er in der Ukraine wegen Erpressung für acht Monate im Gefängnis gewesen und erst im November oder Dezember 2000 entlassen worden wäre.
Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der XXXX vom 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, dass er in der Ukraine studiert und den Präsenzdienst abgeleistet hätte. Bis zum Jahr 2000 habe er tatsächlich die ukrainische Staatsangehörigkeit besessen und habe im gleichen Jahr die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Ob ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, wisse er nicht, doch habe man ihn aufgefordert, die Ukraine zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren.Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung vor der römisch 40 vom 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, dass er in der Ukraine studiert und den Präsenzdienst abgeleistet hätte. Bis zum Jahr 2000 habe er tatsächlich die ukrainische Staatsangehörigkeit besessen und habe im gleichen Jahr die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Ob ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, wisse er nicht, doch habe man ihn aufgefordert, die Ukraine zu verlassen und nicht mehr zurückzukehren.
Aus einem Schreiben des Innenministeriums der Ukraine vom 17.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX von einem Gericht der Stadt XXXX zu acht Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug wegen Erpressung verurteilt worden sei.Aus einem Schreiben des Innenministeriums der Ukraine vom 17.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von einem Gericht der Stadt römisch 40 zu acht Monaten und 20 Tagen Freiheitsentzug wegen Erpressung verurteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Verfahren
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, so-fern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Er-kenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren ein-zustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmean-träge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Er-kenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren ein-zustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmean-träge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
1.3. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) fiel es in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Der Asylgerichtshof trat in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.3. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) fiel es in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Der Asylgerichtshof trat in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜGGemäß Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 69).Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 69).
In Zusammenschau der zitierten Bestimmungen lässt sich sohin die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der amtswegigen Wiederaufnahme des in Frage stehenden Verfahrens ableiten.
Zu Spruchteil A)
2. Wiederaufnahme des Verfahrens
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.2.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederauf-nahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG die Wiederauf-nahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.2.2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bis-herigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bis-herigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 8. 6. 2006, 2004/01/0470).2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346, 13. 12. 2005, 2003/01/0184, 8. 6. 2006, 2004/01/0470).
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseren Wissens, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.9.2003, 2003/18/062; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 14).
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
2.4. Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie des seiner Ausreise vorangehenden Zeitraumes tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.
Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz (zumindest auch) die ukrainische Staatsbürgerschaft besaß (und dies nach wie vor der Fall ist) ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Schreiben des ukrainischen XXXX sowie den damit übereinstimmenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.06.2013 vor der XXXX (vgl. oben Punkt I.2.3).Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz (zumindest auch) die ukrainische Staatsbürgerschaft besaß (und dies nach wie vor der Fall ist) ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Schreiben des ukrainischen römisch 40 sowie den damit übereinstimmenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.06.2013 vor der römisch 40 vergleiche oben Punkt römisch eins.2.3).
In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte ? der ukrainischen Staatsbürgerschaft sowie der in der Ukraine im Jahr 2000 erlittenen Verurteilung und Haft ? mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte. So gab er etwa in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 24.02.2003 auf die Frage, in welchen Ländern er sich seit seiner Geburt aufgehalten habe, zu Protokoll, sich nur in Tschetschenien und in Österreich aufgehalten zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.02.2003, Seite 5); befragt, ob er ? abgesehen von einem damals anhängigen Strafverfahren vor dem XXXX ? in seinem Leben aus sonstigen Gründen mit den Behörden irgendeines Landes Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, lediglich während des zweiten Tschetschenien-Krieges von den russischen Behörden mitgenommen worden zu sein. Sonst sei er nie verhaftet worden und habe nie Probleme mit Behörden gehabt (Verhandlungsniederschrift vom 24.02.2003, Seite 4). Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.06.2013 wurde der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich danach gefragt, weshalb er bei seinen Einvernahmen im Asylverfahren seine ukrainische Staatsangehörigkeit unerwähnt habe lassen, worauf dieser entgegnete:In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte ? der ukrainischen Staatsbürgerschaft sowie der in der Ukraine im Jahr 2000 erlittenen Verurteilung und Haft ? mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte. So gab er etwa in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 24.02.2003 auf die Frage, in welchen Ländern er sich seit seiner Geburt aufgehalten habe, zu Protokoll, sich nur in Tschetschenien und in Österreich aufgehalten zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.02.2003, Seite 5); befragt, ob er ? abgesehen von einem damals anhängigen Strafverfahren vor dem römisch 40 ? in seinem Leben aus sonstigen Gründen mit den Behörden irgendeines Landes Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, lediglich während des zweiten Tschetschenien-Krieges von den russischen Behörden mitgenommen worden zu sein. Sonst sei er nie verhaftet worden und habe nie Probleme mit Behörden gehabt (Verhandlungsniederschrift vom 24.02.2003, Seite 4). Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14.06.2013 wurde der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich danach gefragt, weshalb er bei seinen Einvernahmen im Asylverfahren seine ukrainische Staatsangehörigkeit unerwähnt habe lassen, worauf dieser entgegnete:
"Dahingehend kann ich keine Angaben machen. Ich habe es nicht angegeben."
Aufgrund der wie dargestellt objektiv (bewusst) unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit kann von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit bzw. eine allfällige Doppelstaatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004 stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund der individuellen Verfolgungsbehauptung als russischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgte.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf.
Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2004, Zl. 229.677/0-VI/17/02, ex tunc außer Kraft vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6).
2.6. Da die Sachlage wie dargestellt aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben.2.6. Da die Sachlage wie dargestellt aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des zuvor rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Schlagworte
Erschleichen, falsche Angaben, Staatsangehörigkeit, Wiederaufnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1229677.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015