RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0117

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §51 Abs3 idF 2007/I/043;
AWG 2002 §51 Abs3;
AWG 2002 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Änderung des § 51 Abs. 3 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2007, BGBl I Nr 43, hat der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 zulässig sein soll und dass diesem Feststellungsverfahren überdies insofern ein Vorrang gegenüber dem Anzeigeverfahren zukommen soll, als letzteres für die Dauer des Feststellungsverfahrens auszusetzen ist. Dem liegt offenbar der schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 der Blg. NR XXI. GP) zum Ausdruck kommende Gedanke zugrunde, dass ein Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit dient (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2004/07/0133; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007 (89 der Blg. NR XXIII. GP)).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X02

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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