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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der M-GmbH Schwanberg, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Juni 2004, FA13A-3810 65-04/351 (mitbeteiligte Partei: Umweltanwalt für Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz), betreffend eine Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der M-GmbH Schwanberg, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Juni 2004, FA13A-3810 65-04/351 (mitbeteiligte Partei: Umweltanwalt für Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz), betreffend eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. August 2003 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem für die (gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 übergeleitete) Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1362 KG S im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 1 und Z 3 AWG 2002 die Kenntnisnahme von näher dargestellten Änderungsmaßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt, sowie den Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen.Mit Eingabe vom 18. August 2003 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem für die (gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 übergeleitete) Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1362 KG S im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, AWG 2002 die Kenntnisnahme von näher dargestellten Änderungsmaßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt, sowie den Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen.
Darüber fand am 26. November 2003 eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 31. März 2004 wurden mit Spruchpunkt I näher dargestellte Maßnahmen genehmigend zur Kenntnis genommen, mit Spruchpunkt II wurde eine Bewilligung nach § 38 AWG 2002, mit Spruchpunkt III wurde eine baubehördliche Bewilligung erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 31. März 2004 wurden mit Spruchpunkt römisch eins näher dargestellte Maßnahmen genehmigend zur Kenntnis genommen, mit Spruchpunkt römisch zwei wurde eine Bewilligung nach Paragraph 38, AWG 2002, mit Spruchpunkt römisch drei wurde eine baubehördliche Bewilligung erteilt.
Spruchpunkt IV dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"IV.
Gemäß § 51 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2003 wird festgestellt,Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2003 wird festgestellt,
dass die angezeigten Maßnahmen betreffend
1. Änderungen bei den Raffinationskesseln zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Erleichterung der Betriebsführung
2. die Installierung einer Gießbandanlage und eines Gießkarussells sowie einer Lötzinnstranggießanlage zum weitestgehend automatisierten Abgießen der Bleischmelze aus den Raffinationskesseln
3. die Umstellung auf maximal mögliche geschlossene Manipulation staubbildender Einsatzstoffe
4. die Installation eines Kühlwasserkreislaufes für die Brenner und Kokillenkühlung zur Begrenzung des Wasserverbrauches und die sich daraus ergebende Anhebung der hydraulischen Fracht des Abwassers durch das anfallende Abschlämmwasser um 0,6 m3 pro Tag
5. die Nachrüstung der Überdachungen
nicht geeignet sind, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 37 Abs. 4 AWG zur Kenntnis genommen zu werden. nicht geeignet sind, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG zur Kenntnis genommen zu werden.
Für diese Anlagenteile ist bis spätestens 30. Juni 2004 unter Vorlage eines entsprechenden Projektantrages um abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG anzusuchen."Für diese Anlagenteile ist bis spätestens 30. Juni 2004 unter Vorlage eines entsprechenden Projektantrages um abfallrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG anzusuchen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark und machte geltend, für die in Spruchpunkt IV genannten Maßnahmen (Maßnahmen 1 bis 5) bestehe keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Anzeigepflicht gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit Z 3 AWG 2002. In weiterer Folge ihrer Berufung nahm sie zu den einzelnen Maßnahmen des Spruchpunktes IV Stellung. Zu Punkt 3 des Spruchteiles IV führte die Beschwerdeführerin aus, die beantragte Installation der Staubfilteranlage würde zwar ebenfalls eine Verringerung der Emission aus der Anlage bedeuten, da jedoch auch ohne diese Anlage die MAK-Werte für Staub eingehalten werden könnten, verzichte sie bis auf weiteres auf die Errichtung einer Staubfilteranlage, zumal ohnehin staubende Einsatzstoffe in geschlossenen Behältern und Big Bags angeliefert würden und die Zusatzstoffe (Hüttenkoks und Eisenzunder) keine Staubentwicklung mit sich brächten.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark und machte geltend, für die in Spruchpunkt römisch vier genannten Maßnahmen (Maßnahmen 1 bis 5) bestehe keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 3, AWG 2002. In weiterer Folge ihrer Berufung nahm sie zu den einzelnen Maßnahmen des Spruchpunktes römisch vier Stellung. Zu Punkt 3 des Spruchteiles römisch vier führte die Beschwerdeführerin aus, die beantragte Installation der Staubfilteranlage würde zwar ebenfalls eine Verringerung der Emission aus der Anlage bedeuten, da jedoch auch ohne diese Anlage die MAK-Werte für Staub eingehalten werden könnten, verzichte sie bis auf weiteres auf die Errichtung einer Staubfilteranlage, zumal ohnehin staubende Einsatzstoffe in geschlossenen Behältern und Big Bags angeliefert würden und die Zusatzstoffe (Hüttenkoks und Eisenzunder) keine Staubentwicklung mit sich brächten.
Zu Punkt 4 des Spruchpunktes IV meinte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, sie hätte auf die Einleitung des anfallenden Abschlämmwassers in den Vorfluter anlässlich der Verhandlung am 16. Dezember 2003 ausdrücklich verzichtet und dargelegt, dass dieses Abschlämmwasser auf Grund eines Indirekteinleitervertrages in die Kläranlage abgeleitet werde. Sie ersuche daher nicht um die Errichtung eines Kühlturmes.Zu Punkt 4 des Spruchpunktes römisch vier meinte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, sie hätte auf die Einleitung des anfallenden Abschlämmwassers in den Vorfluter anlässlich der Verhandlung am 16. Dezember 2003 ausdrücklich verzichtet und dargelegt, dass dieses Abschlämmwasser auf Grund eines Indirekteinleitervertrages in die Kläranlage abgeleitet werde. Sie ersuche daher nicht um die Errichtung eines Kühlturmes.
Eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über diese Berufung steht noch aus.
Der Umweltanwalt für das Land Steiermark hatte sich mit Antrag vom 8. März 2004 an den Landeshauptmann gewandt und unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift vom 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass zumindest die Anlagenteile des Raffinationsbereiches (Schmelzkessel, Abgießanlage, Ablufterfassungs- und Abluftreinigungsanlage) der Beschwerdeführerin einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterworfen seien, da in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gefährliche Abfälle verwertet würden. Bei diesen Anlagenteilen erfolgten wesentliche Änderungen im Sinne des AWG 2002 bzw. seien diese überhaupt nicht genehmigt. Das bisher durchgeführte Anzeigeverfahren nach dem AWG 2002 sei nicht ausreichend.Der Umweltanwalt für das Land Steiermark hatte sich mit Antrag vom 8. März 2004 an den Landeshauptmann gewandt und unter Bezugnahme auf die Verhandlungsschrift vom 26. November 2003 gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass zumindest die Anlagenteile des Raffinationsbereiches (Schmelzkessel, Abgießanlage, Ablufterfassungs- und Abluftreinigungsanlage) der Beschwerdeführerin einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterworfen seien, da in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage gefährliche Abfälle verwertet würden. Bei diesen Anlagenteilen erfolgten wesentliche Änderungen im Sinne des AWG 2002 bzw. seien diese überhaupt nicht genehmigt. Das bisher durchgeführte Anzeigeverfahren nach dem AWG 2002 sei nicht ausreichend.
Mit Schreiben vom 19. April 2004 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag des Umweltanwaltes durch Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 31. März 2002 überholt erscheine. Sollte die belangte Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine sachliche Stellungnahme erforderlich sei, schließe die Beschwerdeführerin eine Kopie der von ihr überreichten Berufung bei und erkläre den Inhalt der Berufung, soweit sie Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides betreffe, zu ihrer Stellungnahme zum Antrag des Umweltanwaltes.Mit Schreiben vom 19. April 2004 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag des Umweltanwaltes durch Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 31. März 2002 überholt erscheine. Sollte die belangte Behörde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine sachliche Stellungnahme erforderlich sei, schließe die Beschwerdeführerin eine Kopie der von ihr überreichten Berufung bei und erkläre den Inhalt der Berufung, soweit sie Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides betreffe, zu ihrer Stellungnahme zum Antrag des Umweltanwaltes.
In weiterer Folge wurde der Antrag vom 8. März 2004 an alle im Anzeigeverfahren befassten Sachverständigen mit dem Ersuchen um fachliche Stellungnahme übermittelt.
Seitens des abwassertechnischen Amtssachverständigen wurde mit e-mail vom 13. Mai 2004 mitgeteilt, dass für die wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben (Installation eines Kühlkreislaufes im Kühlturm) im WRG 1959 kein Anzeigeverfahren vorgesehen sei.
Seitens des emissionsschutztechnischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 24. Mai 2004 festgehalten, dass die gestellte Frage bereits mit dem Bescheid vom 31. März 2004 beantwortet sei.
Der Amtssachverständige für Maschinentechnik gab mit Schreiben vom 19. Mai 2004 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die gesamte Änderung des Raffinationsbereiches als wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Abs. 8 AWG 2002 zu qualifizieren sei. Es komme durch die Änderungen an den einzelnen Kesselanlagen zu beträchtlichen Kapazitätsausweitungen. Die Installierung einer Gießbandanlage, eines Gießkarussells sowie einer Lötzinnstranganlage in diesem Bereich sei einerseits mit der Kapazitätserweiterung im vorgelagerten Kesselbereich im Zusammenhang zu sehen. Durch die Kapazitätserhöhung könne es zu erheblichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt kommen. Andererseits sei auch die zusätzliche Installation von Gießanlagen geeignet, erhebliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, jeweils im Vergleich zum genehmigten Zustand, zu bewirken. Zudem sei der technische Zusammenhang der einzelnen Kessel- und Gießeinrichtungen im Raffinationsbereich zu berücksichtigen, wodurch dieser Anlagenteil als Gesamtheit beurteilt werden müsse. So sei auch der Hygieneabluftfilter ein Teil der Gesamtanlage Raffinationsbereich und mit diesem gemeinsam zu beurteilen, zumal in ihm ja auch die Abluft aus der erweiterten bzw. geänderten Anlage gereinigt werden solle.Der Amtssachverständige für Maschinentechnik gab mit Schreiben vom 19. Mai 2004 eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die gesamte Änderung des Raffinationsbereiches als wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, AWG 2002 zu qualifizieren sei. Es komme durch die Änderungen an den einzelnen Kesselanlagen zu beträchtlichen Kapazitätsausweitungen. Die Installierung einer Gießbandanlage, eines Gießkarussells sowie einer Lötzinnstranganlage in diesem Bereich sei einerseits mit der Kapazitätserweiterung im vorgelagerten Kesselbereich im Zusammenhang zu sehen. Durch die Kapazitätserhöhung könne es zu erheblichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt kommen. Andererseits sei auch die zusätzliche Installation von Gießanlagen geeignet, erhebliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, jeweils im Vergleich zum genehmigten Zustand, zu bewirken. Zudem sei der technische Zusammenhang der einzelnen Kessel- und Gießeinrichtungen im Raffinationsbereich zu berücksichtigen, wodurch dieser Anlagenteil als Gesamtheit beurteilt werden müsse. So sei auch der Hygieneabluftfilter ein Teil der Gesamtanlage Raffinationsbereich und mit diesem gemeinsam zu beurteilen, zumal in ihm ja auch die Abluft aus der erweiterten bzw. geänderten Anlage gereinigt werden solle.
Technisch könne auch der Einbau von Automationseinrichtungen bis zu einem gewissen Grad als Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik gewertet werden. Der Austausch bestehender Maschinen, Geräte und Ausstattungen durch solche mit erhöhter Kapazität könne nicht als gleichartig im Sinne ihrer Auswirkungen gesehen werden, da erhöhte Durchsatzleistungen im Regelfall auch Emissionssteigerungen erwarten ließen. Aus seiner Sicht handle es sich um eine IPPC-Anlage, die durchgeführten Tätigkeiten fielen unter Z 2.5. der IPPC-Richtlinie (96/61/EG), deren Vorgaben in der Anlage 3 Z 2.5 der Gewerbeordnung 1973 umgesetzt worden seien.Technisch könne auch der Einbau von Automationseinrichtungen bis zu einem gewissen Grad als Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik gewertet werden. Der Austausch bestehender Maschinen, Geräte und Ausstattungen durch solche mit erhöhter Kapazität könne nicht als gleichartig im Sinne ihrer Auswirkungen gesehen werden, da erhöhte Durchsatzleistungen im Regelfall auch Emissionssteigerungen erwarten ließen. Aus seiner Sicht handle es sich um eine IPPC-Anlage, die durchgeführten Tätigkeiten fielen unter Ziffer 2 Punkt 5, der IPPC-Richtlinie (96/61/EG), deren Vorgaben in der Anlage 3 Ziffer 2 Punkt 5, der Gewerbeordnung 1973 umgesetzt worden seien.
Die belangte Behörde holte auch einen Überprüfungsbericht der Umweltinspektion des Landes Steiermark vom 27. Mai 2004 ein. Ein metallurgisches Gutachten von Univ. Prof. Dr. A. vom 19. Mai 2004 stellte eine wesentliche Kapazitätserweiterung des Raffinationskess