Entscheidungsdatum
15.04.2015Norm
AlVG §10Spruch
L511 2013467-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2014, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.10.2014, Zahl:
XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.10.2014, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 14.01.2014 Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).
Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2014, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 16.06.2014 bis 27.07.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (OZ 6 S21-22).Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2014, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den Zeitraum von 16.06.2014 bis 27.07.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (OZ 6 S21-22).
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (OZ 1/5 S20).
Beschwerdevorentscheidung und Vorlage durch das AMS
Mit Bescheid vom 03.10.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 ab (AZ 2 S23-59).Mit Bescheid vom 03.10.2014, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 ab (AZ 2 S23-59).
Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 07.10.2014 (AZ 2 S60).
Mit Schreiben vom 07.10.2014, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2 S1-12).
Die belangte Behörde legte am 27.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen (zumeist in doppelter Ausführung) aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1-8).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid des AMS, Zahl: XXXX, datiert vom 27.06.2014. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2014, eingelangt beim AMS am 25.07.2014, fristgerecht Beschwerde.Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid des AMS, Zahl: römisch 40 , datiert vom 27.06.2014. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2014, eingelangt beim AMS am 25.07.2014, fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 03.10.2014 und wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 zugestellt.
Beweiswürdigung
Beweisaufnahme
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-OZ 8) beinhaltend insbesondere
Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung (OZ 1/2 S60)
Beschwerde vom 23.07.2014 (OZ 1/5 S20)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Eingangsstempel auf der Beschwerde (OZ 1/5 S20) und dem Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung (OZ 1/2 S60).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anmerkung 17]).
gegenständliches Verfahren
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anmerkung 6]).
Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Gegenständlich begann die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 25.07.2014 zu laufen und endete mit 03.10.2014. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 07.10.2014, und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen zu beheben ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2014 ist daher mangels Zuständigkeit AMS zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision ebenso nicht vorliegen.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2013467.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015