TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/8 2004/03/0090

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §19;
VStG §51e;
VStG §51h Abs4;
VStG §51i;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0091 2004/03/0092 2004/03/0093 2004/03/0094 2004/03/0095 2004/03/0096 2004/03/0097 2004/03/0098 2004/03/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der EO in G, Deutschland, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland

1. vom 23. Februar 2004, Zlen. E 038/02/2003.075 und 079/010 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0090),

2. vom 24. Februar 2004, Zl. E 038/02/2003.069/010 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0091),

3. vom 24. Februar 2004, Zl. E 038/02/2003.054/012 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0092),

4. vom 27. Februar 2004, Zl. E 038/02/2003.056/011 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0093),

5. vom 28. Februar 2004, Zl. E 038/02/2003.074/010 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0094),

6. vom 2. März 2004, Zl. E 038/02/2003.080/007 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0095),

7. vom 26. Februar 2004, Zlen. E 038/02/2003.085/007 ( 1.),

E 038/02/2003.86/007 ( 2.), E 038/02/2003.87/007 ( 3.),

E 038/02/2003.089/007 ( 4.), E 038/02/2003.090/007 ( 5.),

E 038/02/2003.091/009 ( 6.), E 038/02/2003.093/009 (7.),

E 038/02/2003.095/009 ( 8.), E 038/02/2003.097/007 ( 9.),

E 038/02/2003.098/007 ( 10.), E 038/02/2003.099/007 ( 11.),

E 038/02/2003.101/009 ( 12.), E 038/02/2003.102/006 ( 13.) (protokolliert zu Zl. 2004/03/0096),

8. vom 2. März 2004, Zlen. E 038/02/2003.071/010 ( 1.),

E 038/02/2003.073/010 ( 2.), E 038/02/2003.076/010 ( 3.) (protokolliert zu Zl. 2004/03/0097),

9. vom 4. März 2004, Zlen. E 038/02/2003.100/009 ( 1.),

E 038/02/2003.106/007 (2.), E 038/02/2003.108/007 (3.),

E 038/02/2003.109/009 (4.), E 038/02/2003.110/006 (5.),

E 038/02/2003.111/007 (6.), E 038/02/2003.112/007 (7.) (protokolliert zu Zl. 2004/03/0098),

10. vom 18. November 2003, Zlen. E 038/02/2003.050/015, 051/009 und 058/008 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0099),

betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 84,54, insgesamt EUR 845,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma T GmbH mit dem Sitz in G, Deutschland, zu verantworten, dass sie veranlasst habe, dass mit nach dem Kennzeichen bestimmten in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen mit einem Höchstgewicht von mehr als 7,5 t ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich durchgeführt worden seien; die erforderliche Abbuchung der Ökopunkte sei dabei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin jeweils vor Antritt der Fahrt des von ihr eingesetzten Lastkraftwagens und Fahrers nicht davon überzeugt habe, dass für diese Transitfahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 6 i.V.m.

§ 23 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG i. d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) für jede der ihr in den angefochtenen Bescheiden angelasteten insgesamt 34 Transitfahrten, sohin insgesamt Geldstrafen in der Höhe von EUR 68.000,-- verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass das Unternehmen, dessen handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, nach Auskunft des deutschen Kraftfahrbundesamtes Halterin der im jeweiligen Tatvorwurf genannten Lastkraftwagen sei, mit denen sie am elektronischen Ökopunktesystem teilnehme, um auf diesem Wege die erforderlichen Ökopunkte für Transitfahrten zu entrichten.

Im Zeitpunkt der jeweiligen Transitfahrten sei das Frächterökopunktekonto der T GmbH überzogen und dieses Unternehmen als Teilnehmer im System gesperrt gewesen. Daher seien für die als ökopunktepflichtig deklarierten Transitfahrten keine Ökopunkte vom Ökopunktekonto abgebucht worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass sie oder sonst irgend eine Person sich in ihrem Auftrag vor Fahrtantritt vergewissert habe, dass genügend Ökopunkte vorhanden seien.

Die Beschwerdeführerin sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin befugt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und deshalb für dieses Delikt nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei sei es irrelevant, ob sie in dieser Organfunktion tatsächlich keine Anordnungsbefugnis hinsichtlich von Transportfahrten und Ökopunkten gehabt habe und diesbezüglich ausschließlich ihr Vater zuständig gewesen sei. Ihren Ausführungen sei zu entnehmen, dass sie sich in keiner Weise um die Transitfahrten und die Einhaltung damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsvorschriften gekümmert habe, was eine erhebliche Schuld erkennen lasse. Sie habe auch nicht behauptet, dass sie ihren Vater oder sonst eine konkrete Person mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten beauftragt oder Kontrollmaßnahmen getroffen hätte. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das nicht geringe Verschulden Geldstrafen rechtfertige, die nur etwa ein Drittel über der gesetzlichen Untergrenze lägen.

Mit den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

2. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gleichen die vorliegende Beschwerdefälle jenen, die dem die selben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zlen. 2004/03/0072 bis 0075, zu Grunde lagen. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

3. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die belangte Behörde "bei richtiger Beurteilung des vorgelegten Mietvertrages" bzw. - in dem zu Zl. 2004/03/099 protokollierten Beschwerdefall - "bei richtiger Beurteilung der vorgelegten Frachtbriefe" zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Transitfahrten nicht das Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, sondern ausschließlich ein von ihr namentlich genanntes anderes Unternehmen über die jeweiligen Lastkraftwagen verfügungsberechtigt gewesen sei und dass die verfahrensgegenständlichen Transitfahrten nur von diesem Unternehmen veranlasst bzw. durchgeführt worden seien.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die Beweiswürdigung unterliegt somit nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren vorgelegten Mietverträge und Frachtbriefe können nicht als unschlüssig oder den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine andere Gesellschaft für allfällige Verwaltungsübertretungen verantwortlich wäre, beziehen sich somit nicht auf den festgestellten Sachverhalt.

4. In den zu Zlen. 2004/03/0096 bis 0099 protokollierten Beschwerden macht die Beschwerdeführerin geltend, dass in den dort angefochtenen Bescheiden jeweils nur eine ihr zur Last gelegte Tat genau individualisiert worden sei, während die belangte Behörde von einer wörtlichen Wiedergabe des Schuldspruchs im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der anderen ihr zur Last gelegten Taten abgesehen habe. Der bloße Verweis auf die erstinstanzliche Geschäftszahl sei zur Individualisierung nicht hinreichend, "habe die belangte Behörde doch nicht einmal ausgesprochen, dass der erstinstanzliche Bescheid einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde" bilde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden den Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse der erstinstanzlichen Behörde mit zwei Maßgaben bestätigt hat. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde ist es nicht erforderlich, dass im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0282). Im Spruch der angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde klar zum Ausdruck gebracht, dass die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, in denen die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Transitfahrten unstrittig ausreichend konkretisiert wurden, nur in zwei - nicht die Individualisierung der jeweils verfahrensgegenständlichen Transitfahrten betreffenden - Punkten modifiziert wurden; es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Taten durch die insoweit bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisse ausreichend konkretisiert sind.

5. Auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin sind nicht zielführend.

Soweit die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Vaters zum Beweis dafür dienen sollte, dass dieser "für die Disposition meines Fuhrparkes und für die Beantragung von ÖKO Punkten sowie für die weitere Abwicklung von Transportfahrten" ausschließlich zuständig sei, konnte diese Einvernahme schon im Hinblick auf die unstrittige Stellung der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH unterbleiben; zudem ist die belangte Behörde in diesem Punkt ohnedies von jenem Sachverhalt ausgegangen, den die Beschwerdeführerin unter Beweis zu stellen beabsichtigte.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres Vaters sollte weiters zum Beweis dafür dienen, dass die verfahrensgegenständlichen Transitfahrten von einem anderen Unternehmen - dessen Geschäftsführer er sei - durchgeführt worden seien und dass die jeweiligen Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt an diese Gesellschaft vermietet gewesen seien. Schließlich sollten der Vater der Beschwerdeführerin sowie drei namentlich von der Beschwerdeführerin genannte Lenker zum Beweis dafür als Zeugen einvernommen werden, dass in den Fällen, in denen ein Subfrächter auf den Frachtpapieren aufscheint, die Übergabe an bzw. Übernahme durch den Subfrächter außerhalb Österreichs stattgefunden habe.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Beweisthema nach Aufforderung durch die belangte Behörde auch Mietverträge und Frachtbriefe vorgelegt hatte; die belangte Behörde verlangte in der Folge weitere Aufklärungen zu den vorgelegten Urkunden, die von der Beschwerdeführerin teilweise gegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hat sodann in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2004 ausdrücklich auf die Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführerin - dessen Stelligmachung zur mündlichen Verhandlung sie in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 zunächst angekündigt hatte - verzichtet und damit ihren dahingehenden Beweisantrag zurückgezogen. Hinsichtlich der Lenker der Lastkraftwagen war eine Zurückziehung des Beweisantrages bereits im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 erfolgt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund davon ausging, dass auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch die von ihr zunächst beantragten Zeugeneinvernahmen keine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen - nach Überzeugung der belangten Behörde durch die vorliegenden Beweisergebnisse bereits hinreichend geklärten - Sachverhaltes mehr zu erwarten gewesen wäre. Die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel.

6. Auch soweit die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel rügt, dass weitere Erhebungen über Frächtersperren durch das Bundesamt für Güterverkehr hätten vorgenommen werden müssen, kommt ihrem Vorbringen keine Berechtigung zu, da es Sache des Frächters ist, Vorkehrungen zu treffen, damit vor Antritt der jeweiligen Fahrt des von ihm jeweils eingesetzten Lastkraftwagens bekannt ist, ob genügend Ökopunkte vorhanden sind; er darf sich dabei nicht auf Verständigungen des Bundesamtes für Güterverkehr, die zudem erst nach erfolgter Sperre versandt werden, verlassen (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zlen. 2004/03/0072 bis 0075).

7. In der zu Zl. 2004/03/0096 protokollierten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde "zum 4. Berufungsfall, GZ E 028/02/2003.081/007 (richtig: E 038/02/2003.089/007) der belangten Behörde sowie Zahl 300-13386- 2002 der BH Neusiedl" ausgeführt habe, dass keine gänzliche Entladung in Österreich vorgenommen worden sei, weil auf dem vorgelegten Frachtbrief ein ausländischer Be- und Entladeort genannt sei. Dies sei aktenwidrig, da auf dem vorgelegten Frachtbrief ein österreichischer Entladeort angeführt und die Fracht daher zur Gänze in Österreich entladen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Frachtbriefkopie ergibt, dass darin zwar ein Empfänger mit österreichischer Anschrift, als Auslieferungsort (Entladeort) jedoch ein Ort in den Niederlanden angegeben ist. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.

8. In den zu Zlen. 2004/03/0094 und 0095 protokollierten Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2004 vorgelegten Bestätigung ergäbe, dass der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen in der Zeit vom 15. April 2002 bis zum 30. September 2003 von einem anderen Unternehmen gemietet worden sei; zur Bekräftigung des Mietvorganges habe die Beschwerdeführerin Rechnungen vorgelegt, die jeweils von diesem Unternehmen ausgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit diesen Beweismitteln auseinander gesetzt; die Begründung sei floskelhaft, nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend, sodass die angefochtenen Bescheide unter einem Begründungsmangel litten.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit den vorgelegten Urkunden im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen ausgeführt hat, weshalb sie auf Grund dieser Urkunden die von der Beschwerdeführerin gewünschten Feststellungen nicht getroffen hat (Seite 7 des zu Zl. 2004/03/0094 bzw. Seiten 6 und 7 des zu Zl. 2004/03/0095 angefochtenen Bescheides). Die diesbezüglichen Ausführungen zur Beweiswürdigung - etwa hinsichtlich der "beliebigen" und teilweise widersprüchlichen Verwendung von Stempeln dreier "über Mitglieder der Familie" der Beschwerdeführerin verbundener Unternehmen sowie zu den Widersprüchen zwischen Frachtbriefen und Mietvertrag - können nicht als unschlüssig angesehen werden. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

9. In der zu Zl. 2004/03/0099 protokollierten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der angefochtene Bescheid "am 18.11.2003 erlassen und meinen Rechtsvertretern am 18.2.2004 zugestellt" worden sei. In der Entscheidung selbst werde zwar auf die mündlichen Verhandlungen vom 3. Dezember 2003 und vom 4. Februar 2004 Bezug genommen, jedoch sei die Entscheidung bereits zu einem Zeitpunkt, an dem die beiden Verhandlungen noch gar nicht stattgefunden hätten, erlassen worden. Die Beweisergebnisse der Verhandlungen vom 3. Dezember 2003 und vom 4. Februar 2004 hätten daher im Bescheid gar nicht berücksichtigt werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid erst dann als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1948, VwSlg. 484 A). Mit ihrem Vorbringen, die Beweisergebnisse der Verhandlungen vom 3. Dezember 2003 und vom 4. Februar 2004 hätten im Bescheid gar nicht berücksichtigt werden können, wäre die Beschwerdeführerin nur dann im Recht, wenn aus dem Zustandekommen oder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich ersichtlich wäre, dass die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden wären (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 7. Juli 1948). Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich jedoch aus der Bescheidbegründung eindeutig, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der beiden mündlichen Verhandlungen, bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Der am 18. Februar 2004 erlassene angefochtene Bescheid enthält zwar eine - offenbar auf einem Versehen beruhende - Unrichtigkeit hinsichtlich des Bescheiddatums; dies begründet jedoch für sich allein keine Rechtswidrigkeit.

10. Zu der von der Beschwerdeführerin gerügten Bemessung der Geldstrafe mit (jeweils) EUR 2.000,-- ist zunächst festzuhalten, dass die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis 7.267,-- vorsieht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sich die belangte Behörde nicht mit ihren Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen auseinander gesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im Verwaltungsstrafverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht hat. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs als gering zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

11. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333; dabei war darauf Bedacht zu nehmen, dass der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand nur einmal entstanden ist.

Wien, am 8. September 2004

Schlagworte

Begründung Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030090.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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