Entscheidungsdatum
19.04.2015Norm
ACGV §1Spruch
W110 2013358-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 12.09.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 12.09.2014, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 1 und § 6 Abs. 11 Austro Control-Gebührenverordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass für die mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 10.06.2014, LSA802-129/22-14, ausgesprochene Genehmigung nach TP 19c der Austro Control-Gebührenverordnung idF BGBl. II 178/2014 ein Betrag in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) sowie nach TP 92 lit a der Austro Control-Gebührenverordnung idF BGBl. II 30/2013 ein Betrag in Höhe von € 1.040,-- (exkl. 20 % USt) vorgeschrieben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph eins und Paragraph 6, Absatz 11, Austro Control-Gebührenverordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass für die mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 10.06.2014, LSA802-129/22-14, ausgesprochene Genehmigung nach TP 19c der Austro Control-Gebührenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, ein Betrag in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) sowie nach TP 92 Litera a, der Austro Control-Gebührenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2013, ein Betrag in Höhe von € 1.040,-- (exkl. 20 % USt) vorgeschrieben wird.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 71 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 71, AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Zivilluftfahrerschule in Kärnten, hatte am 14.02.2014 die Genehmigung von Änderungen in ihrem Betriebshandbuch nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen bei der Austro Control GmbH als zuständige Luftfahrtbehörde beantragt.
Gemäß dem Verwaltungsakt fand am 14.05.2014 zwischen Vertretern der Beschwerdeführerin und der nunmehr belangten Behörde eine Besprechung statt, welcher ein Schriftverkehr folgte.
Mit Bescheid vom 10.06.2014, LSA 802-129/22-14, genehmigte die belangte Behörde die beantragte Änderung des Handbuchs der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I.) und schrieb gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 10 Austro-Control-Gebührenverordnung, BGBl. 2/1994 idF BGBl. II 30/2013 (im Folgenden: ACGV), eine Gebühr in Höhe von € 2.141,-- nach Tarifpost 19b lit f sowie eine Gebühr von €Mit Bescheid vom 10.06.2014, LSA 802-129/22-14, genehmigte die belangte Behörde die beantragte Änderung des Handbuchs der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz eins, sowie Paragraph 6, Absatz 10, Austro-Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2013, (im Folgenden: ACGV), eine Gebühr in Höhe von € 2.141,-- nach Tarifpost 19b Litera f, sowie eine Gebühr von €
1.040,-- als Zeitaufwandgebühr nach TP 92 lit a vor (Spruchpunkt II.). Begründend verwies die belangte Behörde auf ORA.GEN. 130 lit a Z 1 des Anhanges VII der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012, ABl. L 100, S. 1 ff (S. 45), wonach Änderungen in den Bedingungen der Zulassung einer Organisation, worunter auch Änderungen in genehmigten Ausbildungshandbüchern oder im Betriebshandbuch zu verstehen seien, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde bedürfen. Im Zuge der Durchsicht der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Änderungen den Vorgaben (der näher bezeichneten Bestimmungen) der Aircrew Regulation entsprechen. Im Hinblick auf die verrechnete Gebühr nach TP 92 lit a ACGV verwies die belangte Behörde auf den durch die Begutachtung des Betriebshandbuches durch einen Sachbearbeiter entstandenen Zeitaufwand von acht Stunden.1.040,-- als Zeitaufwandgebühr nach TP 92 Litera a, vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend verwies die belangte Behörde auf ORA.GEN. 130 Litera a, Ziffer eins, des Anhanges römisch sieben der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, der Kommission vom 30.03.2012, Amtsblatt L 100, S. 1 ff (S. 45), wonach Änderungen in den Bedingungen der Zulassung einer Organisation, worunter auch Änderungen in genehmigten Ausbildungshandbüchern oder im Betriebshandbuch zu verstehen seien, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde bedürfen. Im Zuge der Durchsicht der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Änderungen den Vorgaben (der näher bezeichneten Bestimmungen) der Aircrew Regulation entsprechen. Im Hinblick auf die verrechnete Gebühr nach TP 92 Litera a, ACGV verwies die belangte Behörde auf den durch die Begutachtung des Betriebshandbuches durch einen Sachbearbeiter entstandenen Zeitaufwand von acht Stunden.
2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der belangten Behörde am 30.06.2014 übermittelte Rechnung Nr. 800238777 vom 17.06.2014 ein als "Widerspruch" bezeichnetes Rechtsmittel. In ihrer Begründung wendete sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 1 ACGV gegen die Vorschreibung einer Gebühr wegen der Genehmigung ihres Betriebshandbuches. Davon, dass es sich dabei um eine Amtshandlung der belangten Behörde gehandelt habe, die in ihrem (i.e. der Beschwerdeführerin) Interesse gelegen sei, könne nicht gesprochen werden, da die Einreichung des Betriebshandbuches nur deshalb erfolgt sei, "weil der Gesetzgeber eine Änderung in den maßgeblichen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Part-FCL)" vorgenommen habe, welche die "Parteien zwingen, ua ihr Operation Manual neu zur Genehmigung einzureichen". Die Behörde habe genau jenen Betriebsumfang, der im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe und im geltenden Betriebshandbuch abgebildet sei, bereits im Jahr 2012 rechtskräftig bewillligt. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die in der Rechnung in Position 000001 bezeichneten 16 Leistungseinheiten beziehen würden. Es fehle jegliche Aufschlüsselung.2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der belangten Behörde am 30.06.2014 übermittelte Rechnung Nr. 800238777 vom 17.06.2014 ein als "Widerspruch" bezeichnetes Rechtsmittel. In ihrer Begründung wendete sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph eins, ACGV gegen die Vorschreibung einer Gebühr wegen der Genehmigung ihres Betriebshandbuches. Davon, dass es sich dabei um eine Amtshandlung der belangten Behörde gehandelt habe, die in ihrem (i.e. der Beschwerdeführerin) Interesse gelegen sei, könne nicht gesprochen werden, da die Einreichung des Betriebshandbuches nur deshalb erfolgt sei, "weil der Gesetzgeber eine Änderung in den maßgeblichen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Part-FCL)" vorgenommen habe, welche die "Parteien zwingen, ua ihr Operation Manual neu zur Genehmigung einzureichen". Die Behörde habe genau jenen Betriebsumfang, der im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe und im geltenden Betriebshandbuch abgebildet sei, bereits im Jahr 2012 rechtskräftig bewillligt. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die in der Rechnung in Position 000001 bezeichneten 16 Leistungseinheiten beziehen würden. Es fehle jegliche Aufschlüsselung.
3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die sie damit begründete, dass ihr Präsident den Bescheid vom 10.06.2014 versehentlich mit Werbematerial abgelegt und damit unterlassen habe, den Bescheid unverzüglich dem Obmann der Zivilluftfahrerschule vorzulegen. Erst am 20.08.2014 sei im Rahmen der Vorstandssitzung der Bescheid bemerkt worden. Unter einem erhob der Beschwerdeführer schließlich gegen den Bescheid vom 10.06.2014 - lediglich hinsichtlich Spruchpunkt II. - Beschwerde, die teilweise wortident mit den Ausführungen im oben erwähnten "Widerspruch" begründet wurde. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, "keinen Antrag auf ein solches Tätigwerden der Behörde gestellt" zu haben, weshalb "zumindest ein nicht gebührenpflichtiges weil antragswidriges Behördenhandeln" vorliege. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die sie damit begründete, dass ihr Präsident den Bescheid vom 10.06.2014 versehentlich mit Werbematerial abgelegt und damit unterlassen habe, den Bescheid unverzüglich dem Obmann der Zivilluftfahrerschule vorzulegen. Erst am 20.08.2014 sei im Rahmen der Vorstandssitzung der Bescheid bemerkt worden. Unter einem erhob der Beschwerdeführer schließlich gegen den Bescheid vom 10.06.2014 - lediglich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. - Beschwerde, die teilweise wortident mit den Ausführungen im oben erwähnten "Widerspruch" begründet wurde. Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, "keinen Antrag auf ein solches Tätigwerden der Behörde gestellt" zu haben, weshalb "zumindest ein nicht gebührenpflichtiges weil antragswidriges Behördenhandeln" vorliege. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
4. Mit Bescheid vom 12.09.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.06.2014 sowie den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung des darin enthaltenen Gebührenabspruches abwies (Spruchpunkt I.) und die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückwies (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 12.09.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 10.06.2014 sowie den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung des darin enthaltenen Gebührenabspruches abwies (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zurückwies (Spruchpunkt römisch zwei.).
Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Verfahrensganges wertete die belangte Behörde in ihrer Begründung den "Widerspruch" vom 04.07.2014 - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels sowie der fälschlichen Bezugnahme auf eine Rechnung - als Beschwerde, die sich gegen den im Bescheid vom 10.06.2014 enthaltenen Gebührenabspruch wendete. Da diese Beschwerde überdies rechtzeitig eingebracht worden und daher als solche zulässig sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ebenfalls zurückzuweisen gewesen, weil Beschwerden gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG im Allgemeinen ohnedies grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen würde.Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Verfahrensganges wertete die belangte Behörde in ihrer Begründung den "Widerspruch" vom 04.07.2014 - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels sowie der fälschlichen Bezugnahme auf eine Rechnung - als Beschwerde, die sich gegen den im Bescheid vom 10.06.2014 enthaltenen Gebührenabspruch wendete. Da diese Beschwerde überdies rechtzeitig eingebracht worden und daher als solche zulässig sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ebenfalls zurückzuweisen gewesen, weil Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG im Allgemeinen ohnedies grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen würde.
In der Sache vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Genehmigung des Betriebshandbuches durchaus im Interesse und auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgt und daher auch die Verrechnung der Gebühren zu Recht vorgenommen worden sei. Die Adaption des Ausbildungsbetriebes und die damit verbundenen Änderungen in den Handbüchern würden im Interesse des Beschwerdeführers liegen, nämlich im Interesse an der Fortführung des Ausbildungsbetriebes nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage. Was die Vergebührung des Zeitaufwandes nach TP 92 ACGV anbelangt, begründete die belangte Behörde den Zeitaufwand von acht Stunden damit, dass im Zuge der Adaption des Ausbildungsbetriebes "erhebliche Änderungen im Betriebshandbuch (Safety Management System und Compliance Monitoring System) als neue Inhalte im Allgemeinen zahlreiche kleinere Anpassungen an die neuen Rechtsvorschriften)" erforderlich gewesen seien, weshalb auch "eine umfassende Prüfung des Betriebshandbuches erfolgen" habe müssen. Weiters führte die belangte Behörde aus:
"Die acht zur Verrechnung gelangten Stunden setzten sich daher wie folgt zusammen:
Die Notwendigkeit, die eingereichten Unterlagen einer Begutachtung zu unterziehen, ergebe sich - so die belangte Behörde - aus ARA.GEN. 330 lit a im Anhang VI (Teil ARA) der Verordnung (EU) 1178/2011, wonach eine Behörde im Falle von Änderungen, die eine Ausbildungsorganisation beantrage, dies auf Rechtskonformität zu überprüfen habe, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werde.Die Notwendigkeit, die eingereichten Unterlagen einer Begutachtung zu unterziehen, ergebe sich - so die belangte Behörde - aus ARA.GEN. 330 Litera a, im Anhang römisch sechs (Teil ARA) der Verordnung (EU) 1178 aus 2011,, wonach eine Behörde im Falle von Änderungen, die eine Ausbildungsorganisation beantrage, dies auf Rechtskonformität zu überprüfen habe, bevor eine entsprechende Genehmigung erteilt werde.
5. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag, in welchem sie ihren Standpunkt sowie ihre Anträge "vollinhaltlich" aufrecht hielt. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgesehene Genehmigungspflicht "wohl nur Änderungen betreffen" könne, die nicht durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung bedingt seien, sondern durch spätere Änderungen der Organisation. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union, die European Aviation Security Agency (EASA), selbst davon ausgehe, dass die Bewilligungszeugnisse bereits genehmigter Organisationen weiterhin gültig seien und allenfalls noch notwendige Änderungen des Managementsystems nur mit geringem Aufwand verbunden sein würden. Allein das schließe auch bereits einen verrechenbaren Zeitaufwand der Behörde aus, da auch die EASA lediglich von einem geringen Aufwand ausgegangen sei. Umso weniger könne somit für eine fachkundige Behörde ein relevanter Aufwand entstanden sein.5. Mit Schriftsatz vom 24.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag, in welchem sie ihren Standpunkt sowie ihre Anträge "vollinhaltlich" aufrecht hielt. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, vorgesehene Genehmigungspflicht "wohl nur Änderungen betreffen" könne, die nicht durch das In-Kraft-Treten dieser Verordnung bedingt seien, sondern durch spätere Änderungen der Organisation. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union, die European Aviation Security Agency (EASA), selbst davon ausgehe, dass die Bewilligungszeugnisse bereits genehmigter Organisationen weiterhin gültig seien und allenfalls noch notwendige Änderungen des Managementsystems nur mit geringem Aufwand verbunden sein würden. Allein das schließe auch bereits einen verrechenbaren Zeitaufwand der Behörde aus, da auch die EASA lediglich von einem geringen Aufwand ausgegangen sei. Umso weniger könne somit für eine fachkundige Behörde ein relevanter Aufwand entstanden sein.
6. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag sowie den (nicht vollständigen) Verwaltungsakt vor. Nach mehrmaliger Aufforderung legte die belangte Behörde schließlich das mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin eingereichte Handbuch in Papierform vor.
7. Auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die belangte Behörde im Hinblick auf die bescheidmäßig festgelegte Gebührenhöhe und die diesbezüglich anwendbare Fassung der ACGV eine mit 19.3.2015 datierte Äußerung, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Beschwerde den Bescheid lediglich dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach bestritten habe und daher die Anwendbarkeit der am 17.07.2014 in Kraft getretenen ACGV idF BGBl. II 178/2014 weder bei Erlassung des am 16.06.2014 zugestellten "Grundbescheides" noch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2014 in Betracht gekommen sei; letzteres deshalb, weil Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Frage gewesen sei, ob überhaupt die Verrechnung von Gebühren zulässig gewesen sei. Würde man die geänderte Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigen, wäre - so die belangte Behörde - "jeder Bescheidadressat eingeladen", eine Beschwerde ausschließlich zwecks Verrechnung der Gebühren nach der Novelle zu erwirken und einen bescheidmäßigen Gebührenabspruch mit dem Argument zu bekämpfen, die Behörde habe seinen Antrag "zu schnell (vor der Novelle)" erledigt. Daher sei insbesondere die gemäß "TP 19b lit c" der ACGV idF vor der Novelle BGBl. II 178/2014 festgelegte Gebührenhöhe zu Recht verrechnet und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zutreffender Weise nicht abgeändert worden.7. Auf entsprechendes Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die belangte Behörde im Hinblick auf die bescheidmäßig festgelegte Gebührenhöhe und die diesbezüglich anwendbare Fassung der ACGV eine mit 19.3.2015 datierte Äußerung, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Beschwerde den Bescheid lediglich dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach bestritten habe und daher die Anwendbarkeit der am 17.07.2014 in Kraft getretenen ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, weder bei Erlassung des am 16.06.2014 zugestellten "Grundbescheides" noch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2014 in Betracht gekommen sei; letzteres deshalb, weil Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Frage gewesen sei, ob überhaupt die Verrechnung von Gebühren zulässig gewesen sei. Würde man die geänderte Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigen, wäre - so die belangte Behörde - "jeder Bescheidadressat eingeladen", eine Beschwerde ausschließlich zwecks Verrechnung der Gebühren nach der Novelle zu erwirken und einen bescheidmäßigen Gebührenabspruch mit dem Argument zu bekämpfen, die Behörde habe seinen Antrag "zu schnell (vor der Novelle)" erledigt. Daher sei insbesondere die gemäß "TP 19b lit c" der ACGV in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, festgelegte Gebührenhöhe zu Recht verrechnet und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zutreffender Weise nicht abgeändert worden.
Der Beschwerdeführerin wurde diese Äußerung übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. In ihrem Schriftsatz vom 09.04.2015 vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass gemäß unionsrechtlichen Vorschriften ein "automatischer Übergang" bereits bewilligter Organisationen in das Regime der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ohne Bewilligungspflicht habe erfolgen sollen. Die belangte Behörde übersehe, dass Art. 10a der erwähnten Verordnung als lex posterior gegenüber der sinngemäß herangezogenen Regelung ORA.GEN.130 zu betrachten sei. Darüber hinaus betonte die Beschwerdeführerin, dass sie den Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft habe. Schließlich wendete sie sich gegen die in der Stellungnahme vom 19.03.2015 geäußerte Ansicht der belangten Behörde über die maßgebliche Rechtslage.Der Beschwerdeführerin wurde diese Äußerung übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche eingeräumt. In ihrem Schriftsatz vom 09.04.2015 vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass gemäß unionsrechtlichen Vorschriften ein "automatischer Übergang" bereits bewilligter Organisationen in das Regime der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, ohne Bewilligungspflicht habe erfolgen sollen. Die belangte Behörde übersehe, dass Artikel 10 a, der erwähnten Verordnung als lex posterior gegenüber der sinngemäß herangezogenen Regelung ORA.GEN.130 zu betrachten sei. Darüber hinaus betonte die Beschwerdeführerin, dass sie den Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpft habe. Schließlich wendete sie sich gegen die in der Stellungnahme vom 19.03.2015 geäußerte Ansicht der belangten Behörde über die maßgebliche Rechtslage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 14.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung von Änderungen in ihrem Betriebshandbuch nach Maßgabe der unter einem vorgelegten Unterlagen. Die belangte Behörde begutachtete das Betriebshandbuch der Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter, der überdies einen Verbesserungsauftrag erstellte, wobei die belangte Behörde für diese Vorgänge 5,5 Stunden an Zeitaufwand verrechnete. Am 14.05.2014 fand am Sitz der belangten Behörde eine Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der Behörde und einem Vertreter der Beschwerdeführerin wegen notwendiger Verbesserungen im eingereichten Betriebshandbuch statt, wofür 2,5 Stunden an Zeitaufwand von der belangten Behörde verrechnet wurden. Die verrechneten Arbeitsstunden entsprechen dem tatsächlichem Arbeitsaufwand.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Was den verrechneten Zeitaufwand anbelangt, gründen die diesbezüglichen Feststellungen auf der Aufschlüsselung, die von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde. Diese Angaben finden im Verwaltungsakt durchaus ihren Niederschlag (siehe ON 1 und ON 2 in LSA 802-129/22-14) und sind auch in ihrem Umfang plausibel und nachvollziehbar. Aus diesen Gründen konnte die Darlegung der belangten Behörde den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerde noch die Aufschlüsselung bemängelt hatte, hat die in Rede stehenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung nicht bestritten (auch in ihrer Stellungnahme vom 09.04.2015 beschränkte sie sich auf das Vorbringen darauf, dass überhaupt kein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliege). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, der Anlass für Zweifel daran geben könnte, dass die in Rede stehenden Arbeitsstunden als solche angefallen sind.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.3.1 Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]). Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2 Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2 Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).
3.3 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit der Beschwerde angefochtene Bescheid vom 10.06.2014, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2014 und daher ausschließlich die Bekämpfung des Gebührenabspruches sowie der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
3.3.1 Was die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Ansicht der belangten Behörde überein, dass das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel gegen die von der belangten Behörde übermittelte Rechnung als Beschwerde gegen den (ersten) Bescheid vom 10.06.2014 zu werten ist, da sich die Zielrichtung des Rechtsmittels aus dem Gesamtzusammenhang der das Rechtsmittel begründenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hinreichend ableiten lässt. Die damit folgerichtige Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
3.3.2 Hinsichtlich der bescheidmäßigen Auferlegung der Gebühren gemäß der ACGV war Folgendes zu erwägen:
3.3.2.1 Gemäß § 1 ACGV, BGBl. 2/1994 idF BGBl. 453/1995, haben die Parteien "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH" die gemäß Abschnitt II festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Bestimmung des § 5 ACGV in der Stammfassung lautet folgendermaßen:3.3.2.1 Gemäß Paragraph eins, ACGV, Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt 453 aus 1995,, haben die Parteien "für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH" die gemäß Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Bestimmung des Paragraph 5, ACGV in der Stammfassung lautet folgendermaßen:
"§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt § 5 ACGV also klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, darlegte, stellt Paragraph 5, ACGV also klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Gemäß Art. 10a Abs. 2 erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 290/2012 der Kommission vom 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 100 vom 5.04.2012, gelten Zivilluftfahrerschulen, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses gelten und haben bis 08.04.2014 ihren gesamten Betrieb so zu adaptieren, dass sämtliche Anforderungen des Teil-ORA erfüllt sind. Gemäß ORA.GEN.130 des Anhangs VII der oben zitierten Verordnung bedürfen Änderungen, welche die Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungsorganisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.Gemäß Artikel 10 a, Absatz 2, erster und dritter Satz der Verordnung (EU) 290 aus 2012, der Kommission vom 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 100 vom 5.04.2012, gelten Zivilluftfahrerschulen, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses gelten und haben bis 08.04.2014 ihren gesamten Betrieb so zu adaptieren, dass sämtliche Anforderungen des Teil-ORA erfüllt sind. Gemäß ORA.GEN.130 des Anhangs römisch sieben der oben zitierten Verordnung bedürfen Änderungen, welche die Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungsorganisation betreffen, der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.
3.3.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adaptierung ihres Betriebshandbuches gestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht "in ihrem Interesse" (d.h. im Interesse der Beschwerdeführerin) gelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Fortführung des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig wäre. Dass die (nochmalige) Überprüfung bzw. Genehmigung des Betriebshandbuches lediglich aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich geworden ist, ändert daran nichts. Insofern die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den ersten Satz des Art. 10a Abs. 2 der bereits erwähnten Verordnung die Ansicht vertritt, im gegenständlichen Fall liege ein "automatischer Übergang" ohne Bewilligungspflicht vor, verkennt sie, dass dieser erste Satz nicht losgelöst vom restlichen Inhalt des zweiten Absatzes verstanden werden darf; ihr Standpunkt steht im Übrigen auch mit ihrer eigenen Vorgangsweise im vorliegenden Fall, nämlich die Adaptierung ihres Betriebshandbuches zu beantragen, im Widerspruch.3.3.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adaptierung ihres Betriebshandbuches gestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrat, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht "in ihrem Interesse" (d.h. im Interesse der Beschwerdeführerin) gelegen sei, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Fortführung des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Genehmigung nicht zulässig wäre. Dass die (nochmalige) Überprüfung bzw. Genehmigung des Betriebshandbuches lediglich aufgrund der Änderung der Rechtslage erforderlich geworden ist, ändert daran nichts. Insofern die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den ersten Satz des Artikel 10 a, Absatz 2, der bereits erwähnten Verordnung die Ansicht vertritt, im gegenständlichen Fall liege ein "automatischer Übergang" ohne Bewilligungspflicht vor, verkennt sie, dass dieser erste Satz nicht losgelöst vom restlichen Inhalt des zweiten Absatzes verstanden werden darf; ihr Standpunkt steht im Übrigen auch mit ihrer eigenen Vorgangsweise im vorliegenden Fall, nämlich die Adaptierung ihres Betriebshandbuches zu beantragen, im Widerspruch.
Das Ausmaß des verrechneten Zeitaufwandes der Behörde begegnet keinen wie immer gearteten Bedenken. Der Aufwand erscheint auch nicht unangemessen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es hätte kein "relevanter" Aufwand entstehen dürfen, ist dies angesichts der Änderungen im Betriebshandbuch in der Form nicht nachvollziehbar (siehe ON 2 in LSA 802-129/22-14). Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis, die EASA sei in der Opinion 3/2011 von nur einem geringen Aufwand ausgegangen, der durch die Genehmigungen aufgrund der Rechtsänderungen entsteht. Dass der Aufwand der belangten Behörde nicht notwendig oder nicht zweckmäßig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.Das Ausmaß des verrechneten Zeitaufwandes der Behörde begegnet keinen wie immer gearteten Bedenken. Der Aufwand erscheint auch nicht unangemessen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es hätte kein "relevanter" Aufwand entstehen dürfen, ist dies angesichts der Änderungen im Betriebshandbuch in der Form nicht nachvollziehbar (siehe ON 2 in LSA 802-129/22-14). Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis, die EASA sei in der Opinion 3 aus 2011, von nur einem geringen Aufwand ausgegangen, der durch die Genehmigungen aufgrund der Rechtsänderungen entsteht. Dass der Aufwand der belangten Behörde nicht notwendig oder nicht zweckmäßig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
3.3.2.3 Was die im Bescheid vorgeschriebene Gebühr für die "sonstige Änderung" anbelangt, war die ACGV idF BGBl. II 178/2014, die am 16.07.2014 kundgemacht wurde und gemäß § 6 Abs. 11 auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen anzuwenden sind (soweit die Gebührensätze in dieser Verordnung niedriger als jene in der Fassung vor der Novelle BGBl. II 178/2014 sind), heranzuziehen:3.3.2.3 Was die im Bescheid vorgeschriebene Gebühr für die "sonstige Änderung" anbelangt, war die ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014,, die am 16.07.2014 kundgemacht wurde und gemäß Paragraph 6, Absatz 11, auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren betreffend Zivilluftfahrerschulen anzuwenden sind (soweit die Gebührensätze in dieser Verordnung niedriger als jene in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, sind), heranzuziehen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer (eigenen) Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn dies für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden gilt, kommt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach § 14 VwGVG nichts anderes in Betracht. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Gegenargument, wonach bei Änderungen der Rechtslage die "Schnelligkeit" der Behörde über die Anwendung der Rechtsvorschriften entscheidet und Verfahrensparteien das "Entscheidungs-Tempo" der Behörde zum Vorwurf machen könnten, ließe sich im Grunde für jedes Stadium des Verfahrens ins Treffen führen, wobei zu bemerken ist, dass § 73 Abs. 1 AVG ohnedies eine Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" verlangt. Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Gebührenhöhe könne aufgrund der Beschwerdegründe nicht als Beschwerdegegenstand angesehen werden (und eine allfällige Unrichtigkeit bei der Anwendung der ACGV wäre folglich vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgreifbar), ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer strengen Bindung des Prüfungsumfangs an das Beschwerdevorbringen dezidiert verworfen hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 mwH). Dieser Rechtsprechung folgend und unter Bedachtnahme auf die klarstellenden Ausführungen im Ausschussbericht (vgl. AB 2212 BlgNR XXIV. GP, 5) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Beschwerdevorbringen, das die Gebührenverrechnung dem Grunde nach bekämpft, so zu interpretieren ist, dass naturgemäß auch die Höhe der verrechneten Gebühr als mitbekämpft anzusehen ist. Dies ergibt sich überdies ohnehin auch daraus, dass die Beschwerdeführerin den verzeichneten Arbeitsaufwand und die verrechneten Leistungseinheiten in Zweifel zog.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Verwaltungsgerichte die im Zeitpunkt ihrer (eigenen) Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Wenn dies für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden gilt, kommt auch für Beschwerdevorentscheidungen nach Paragraph 14, VwGVG nichts anderes in Betracht. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Gegenargument, wonach bei Änderungen der Rechtslage die "Schnelligkeit" der Behörde über die Anwendung der Rechtsvorschriften entscheidet und Verfahrensparteien das "Entscheidungs-Tempo" der Behörde zum Vorwurf machen könnten, ließe sich im Grunde für jedes Stadium des Verfahrens ins Treffen führen, wobei zu bemerken ist, dass Paragraph 73, Absatz eins, AVG ohnedies eine Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" verlangt. Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Gebührenhöhe könne aufgrund der Beschwerdegründe nicht als Beschwerdegegenstand angesehen werden (und eine allfällige Unrichtigkeit bei der Anwendung der ACGV wäre folglich vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgreifbar), ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer strengen Bindung des Prüfungsumfangs an das Beschwerdevorbringen dezidiert verworfen hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 mwH). Dieser Rechtsprechung folgend und unter Bedachtnahme auf die klarstellenden Ausführungen im Ausschussbericht vergleiche Ausschussbericht 2212 BlgNR römisch 24 . GP, 5) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Beschwerdevorbringen, das die Gebührenverrechnung dem Grunde nach bekämpft, so zu interpretieren ist, dass naturgemäß auch die Höhe der verrechneten Gebühr als mitbekämpft anzusehen ist. Dies ergibt sich überdies ohnehin auch daraus, dass die Beschwerdeführerin den verzeichneten Arbeitsaufwand und die verrechneten Leistungseinheiten in Zweifel zog.
Somit war für die Bewilligung der Änderung des Betriebshandbuches der Beschwerdeführerin nach der ACGV idF BGBl. II 178/2014 der entsprechende TP 19c in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) heranzuziehen. In Bezug auf den Zeitaufwand richtete sich die Gebührenhöhe nach TP 92 ACGV idF BGBl. II 30/2013, da die Novelle BGBl. II 178/2014 eine höhere Gebühr vorsieht und gemäß § 6 Abs. 11 nur dann auf laufende Verwaltungsverfahren anzuwenden war bzw. ist, wenn die Gebührenhöhe niedriger als in der Fassung vor BGBl. II 178/2014 festgelegt ist.Somit war für die Bewilligung der Änderung des Betriebshandbuches der Beschwerdeführerin nach der ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, der entsprechende TP 19c in Höhe von € 217,-- (exkl. 20 % USt) heranzuziehen. In Bezug auf den Zeitaufwand richtete sich die Gebührenhöhe nach TP 92 ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2013,, da die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, eine höhere Gebühr vorsieht und gemäß Paragraph 6, Absatz 11, nur dann auf laufende Verwaltungsverfahren anzuwenden war bzw. ist, wenn die Gebührenhöhe niedriger als in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014, festgelegt ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4 Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.4 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
3.5 Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen, zumal gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die vorliegende Beschwerde bzw. der gegenständliche Vorlageantrag ohnedies aufschiebende Wirkung besaß (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz [2013] 96).3.5 Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen, zumal gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die vorliegende Beschwerde bzw. der gegenständliche Vorlageantrag ohnedies aufschiebende Wirkung besaß vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz [2013] 96).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 5 ACGV vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 5, ACGV vergleiche z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Schlagworte
Austro Control, Beschwerdegründe, Beschwerdevorbringen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2013358.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015