Entscheidungsdatum
20.04.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W141 2008151-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.04.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 18.04.2014,
PN XXXX , VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:PN römisch 40 , VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von
50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 07.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden, Behandlungen:
Antragstellung bei Diabetes mellitus II, 12/2005 Leiomyosarkom des Magens, Operation n. Whipple; Beschwerdeführer beklagt Nervosität, starkes Schwitzen und Schlafstörungen; Miktionsunregelmäßigkeiten, mitunter spontaner Harnverlust rezent aufgetreten.Antragstellung bei Diabetes mellitus römisch zwei, 12 aus 2005, Leiomyosarkom des Magens, Operation n. Whipple; Beschwerdeführer beklagt Nervosität, starkes Schwitzen und Schlafstörungen; Miktionsunregelmäßigkeiten, mitunter spontaner Harnverlust rezent aufgetreten.
Eine urologische Begutachtung ist ausständig.
Chronische Dorsalgie; keine physikalische Therapie. Antidepressivadauermedikation; keine Analgetika.
XXXX : stationäre Therapie wegen gastrointestinalem Infektrömisch 40 : stationäre Therapie wegen gastrointestinalem Infekt
12.-19.12.2013: Diagnose eines DM II (HbA1c 9,1%). Therapie über Insulinperfusor, Behandlung eines grippallen Infektes.12.-19.12.2013: Diagnose eines DM römisch zwei (HbA1c 9,1%). Therapie über Insulinperfusor, Behandlung eines grippallen Infektes.
XXXX : Operation nach Whipple am 14.12.2005 bei blutendem Stomatumor, Leiomyo(sark)om, Entlassung nach erfolgreichem Kostaufbau am 29.12.2005; keine Indikation für Radiochemotherapie.römisch 40 : Operation nach Whipple am 14.12.2005 bei blutendem Stomatumor, Leiomyo(sark)om, Entlassung nach erfolgreichem Kostaufbau am 29.12.2005; keine Indikation für Radiochemotherapie.
Abl. 12: Röntgen der WS 11/2013: mäßig deg. Veränd. bds ISG, unteren BWS, keine Auffälligkeiten
Abl. 7: Kopie eines Schwerbehindertenausweises XXXX % GdB ab 23.04.2008Abl. 7: Kopie eines Schwerbehindertenausweises römisch 40 % GdB ab 23.04.2008
Medikamente:
Jentadueto, Diamicron, Pram, Zoldem, Trittico, HeIiopanflat
Hilfsmittel:
Brille
Sozialanamnese:
verheiratet, Hausmann, bis 2013 In XXXX gearbeitet (selbständig, Imbissstand), 2 erw. Kinder.verheiratet, Hausmann, bis 2013 In römisch 40 gearbeitet (selbständig, Imbissstand), 2 erw. Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
w. ob. angegeben u. erläutert, beigelegt
Thalliummyokardszintiqraphie vom 14.11.2013: ohne Pathologie
Abl. 13: HNO Begutachtung 12/2013; Infekt mit Heiserkeit, Halsschmerzen, Schwankschwindel.Abl. 13: HNO Begutachtung 12 aus 2013,; Infekt mit Heiserkeit, Halsschmerzen, Schwankschwindel.
Untersuchungsbefund:
Größe: 170 cm Gewicht: 90kg Blutdruck: 130/80
Kommt ohne Gehbehelf in Konfektionsschuhen zur Untersuchung.
An- und Auskleiden sowie Transfer auf Untersuchungsliege selbständig, stark schwitzend, nervös.
Status - Fachstatus: XXXX Jahre alt, Rechtshänder, BrillenträgerStatus - Fachstatus: römisch 40 Jahre alt, Rechtshänder, Brillenträger
AZ: mäßig gut EZ: adipös Diabetesdiät/Kostanpassung nach Magenresektion (Dumping)
Nikotin: 0 Alkohol: 0 Allergie: unbekannt
Stuhl: wechselnde Konsistenz Harn: Inkontinenzbeschwerden
Häufige Ein/Durchschlafstörungen
Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund
Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Zahnstatus: saniert
Herz: rhythmisch, normfrequent
Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche
Abdomen: weich, über Thoraxniveau. Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel
Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz Narbe nach Magenresektion, CHE
Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand, WS im Lot,
Fehlhaltung mit Rundrücken HWS: altersentsprechend, Ante/Retroflexion, Rotation bds., Seitneigung bds. frei. KJA 0,5cm Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler Hartspann
BWS: Seitneigung: Fingerspitzen 10 cm über den Kniegelenken, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination altersentsprechend
LWS: Finger-Boden-Abstand: 30 cm, Vorbeugen/Aufrichten mit Muskeldehnungsschmerz, negativer Lasegue
Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie. Armheben über Kopf möglich
Nackengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar
Schürzengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar
Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar
Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich
Faustschluss: bds. vollständig, Fingergelenke frei beweglich
Grobe Kraft und Händedruck bds. gut; Fein-, Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul. Atrophien, Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar, Sensibilität bds. keine Einschränkungen
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz
Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung, keine Schmerzen bei passiver Bewegungsprüfung
Kniegelenke: bandfest, frei beweglich verplumpt, mediale/laterale Druckdolenz Beugeendlagenschmerz und Krepitation der Patella bds.,
Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts + links endlagige Bewegungseinschränkung beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt; keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung
Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds., keine Ödeme, Besenreiser, keine sichtbaren Varizen bds.,
Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig,
Gesamtmobilität, Gangbild:
Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei
Zehenstand: beidseits kurz durchführbar
Fersenstand: beidseits kurz durchführbar
Einbeinstand kurz frei
Gehbehelf: keiner
Gangbild barfuß unauffällig unter Vollbelastung beider Beine, keine Anlaufschwierigkeiten Schrittlänge symmetrisch, suffiziente Abrollbewegungen.
Psycho(patho)logischer Status:
Ausreichend gut kontakt-und auskunftsfähig, reduzierter Affekt, Antrieb
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus II de novo ED 12/2013 Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation und Kostanpassung erforderlich. Diabetes mellitus römisch zwei de novo ED 12 aus 2013, Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation und Kostanpassung erforderlich.
09.01.02
30 vH
02
Leiomyosarkom des Zwölffingerdarmes, Radikaloperation n. Whipple 05 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da chronifizierte Verdauungsstörung postoperativ. Kostanpassung erforderlich; Körpergewicht stabil (deutlich über dem Normbereich.
13.01.02
30 vH
03
Schlafstörung, somatoforme Schmerzstörung, depressive Komponente. Hyperhidrose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich.
03.05.01
20 vH
04
Dorsalgie Oberer Rahmensatz bei chronifizierten Beschwerden ohne radikuläre Symptomatik; bisher keine regelmäßige Therapie.
02.01.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
05
Harnentleerungsstörungen Unterer Rahmensatz bei Miktionsstörung und Harnverlust; bisher noch keine fachärztliche Abklärung.
08.01.06
10 vH
Die führende
funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da gemeinsam eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4, 5 erhöhen nicht weiter, da geringfügig (Leiden 4) bzw. noch nicht fachärztlich abgeklärt (Leiden 5).
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 24.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 24.03.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2014 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit ha. Schreiben vom 24.03.2014 übermittelt worden.
Da innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag abzuweisen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, am 13.05.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Weiters führt er aus, dass er im Besitz eines Schwerbehindertenausweises aus XXXX sei, in dem der Grad der Behinderung mit 90 % festgelegt worden sei. Darüber hinaus leide er an einem Zustand nach Whippel-OP, CHE und Magenteilresektion bei Leiomyosarkom des Duodenums. Er leide nach wie vor unter den Folgen dieser Erkrankung und daher sei die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu niedrig bewertet. Außerdem leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus, immer wiederkehrender hyperglykämischer Entgleisung sowie einer diabetischen Retinopathie beidseits. Auch für diese Erkrankung sei ein höherer Grad der Behinderung als 30 % heranzuziehen. Weiters führt er an, dass er an Mirkohämaturie, Adenoma prostatae, Nierenzyste rechts und Zustand nach akutem Nierenversagen leide. Diese Erkrankungen seien bis dato richtsatzmäßig nicht eingestuft worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer an chronifizierter Anpassungsstörung, Angsterkrankung mit Panikattacken und Depressionen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung als 20 % heranzuziehen. Aus genannten Gründen wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Weiters führt er aus, dass er im Besitz eines Schwerbehindertenausweises aus römisch 40 sei, in dem der Grad der Behinderung mit 90 % festgelegt worden sei. Darüber hinaus leide er an einem Zustand nach Whippel-OP, CHE und Magenteilresektion bei Leiomyosarkom des Duodenums. Er leide nach wie vor unter den Folgen dieser Erkrankung und daher sei die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu niedrig bewertet. Außerdem leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus, immer wiederkehrender hyperglykämischer Entgleisung sowie einer diabetischen Retinopathie beidseits. Auch für diese Erkrankung sei ein höherer Grad der Behinderung als 30 % heranzuziehen. Weiters führt er an, dass er an Mirkohämaturie, Adenoma prostatae, Nierenzyste rechts und Zustand nach akutem Nierenversagen leide. Diese Erkrankungen seien bis dato richtsatzmäßig nicht eingestuft worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer an chronifizierter Anpassungsstörung, Angsterkrankung mit Panikattacken und Depressionen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung als 20 % heranzuziehen. Aus genannten Gründen wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? Vollmachterteilung an KOBV
? Kopie des Schwerbehindertenausweises aus XXXX vom 29.04.2013? Kopie des Schwerbehindertenausweises aus römisch 40 vom 29.04.2013
? Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.03.2014? Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.03.2014
? Internistisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 02.04.2014? Internistisches Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 02.04.2014
3. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes um Einholung eines Sachverständigengutachtens ersucht.
4. Wie aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 03.12.2014 hervorgeht wurden vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel nachgereicht:
? Kopie des Schwerbehindertenausweises aus XXXX vom 29.04.2013? Kopie des Schwerbehindertenausweises aus römisch 40 vom 29.04.2013
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 22.11.2014? Aufenthaltsbestätigung, römisch 40 vom 22.11.2014
? Befund, XXXX Laborinstitut, vom 10.11.2014 und 25.11.2014? Befund, römisch 40 Laborinstitut, vom 10.11.2014 und 25.11.2014
? Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX , vom 22.11.2014? Vorläufiger Entlassungsbericht, römisch 40 , vom 22.11.2014
Mit Schreiben vom 16.12.2014 werden die nachgereichten medizinischen Beweismittel vom Bundesverwaltungsgerichtes an den ärztlichen Dienst mit der Bitte weitergeleitet, diese im laufenden Verfahren zu berücksichtigen und diesen Umstand für die Schlüssigkeitsprüfung auch im ärztlichen Sachverständigengutachten ausdrücklich festzuhalten.
Folgende weitere medizinische Beweismittel wurden seitens des Beschwerdeführers am 20.01.2015 nachgereicht:
? Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 18.12.2014? Aufenthaltsbestätigung, römisch 40 vom 18.12.2014
? Kapselendoskopie-Befund, XXXX vom 22.12.2014? Kapselendoskopie-Befund, römisch 40 vom 22.12.2014
? Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX vom 18.12.2014? Vorläufiger Entlassungsbericht, römisch 40 vom 18.12.2014
Auch diese nachgereichten Befunde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den ärztlichen Dienst mit der Bitte um Berücksichtigung im Sachverständigengutachten weitergeleitet.
4.1. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2014 von Dr. XXXX , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4.1. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.02.2014 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
? Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen - Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
? Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
2) Gesamtgrad der Behinderung
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese konkret zu begründen.
3) Ist eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz Abl. 24 - 27 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?
4) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und Befunden des Beschwerdeführers
Beschwerdevorbringen siehe Abl. 38/1-3
Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten, siehe Abl. 9 -18, 21 - 23, 38/6-20
5) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Vorgelegte relevante Befunde:
Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten, XXXX , vom 20.03.2014, Abl.:Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten, römisch 40 , vom 20.03.2014, Abl.:
38/6-38/18 Internistisches Sachverständigengutachten, XXXX , vom 02.04.2014, Abl.: 38/19 -38/20 Ambulanzkarte, Unfallabteilung XXXX , vom 06.11.201438/6-38/18 Internistisches Sachverständigengutachten, römisch 40 , vom 02.04.2014, Abl.: 38/19 -38/20 Ambulanzkarte, Unfallabteilung römisch 40 , vom 06.11.2014
Unfallchirurgischer Erstbericht, XXXX , vom 06.11.2014,Unfallchirurgischer Erstbericht, römisch 40 , vom 06.11.2014,
Laborbefund, Dr. XXXX , vom 31.10.2014Laborbefund, Dr. römisch 40 , vom 31.10.2014
Vorläufiger Entlassungsbericht, 2. Med. Abteilung, vom 22.11.2014
Vorläufiger Entlassungsbericht der 2. Med. Abteilung, vom 18.12.2014
Kapselendoskopie - Befund, vom 22.12.2014
Aufenthaltsbestätigung, vom 18.12.2014
Anamnese:
Sozialanamnese:
verheiratet, 2 Kinder, keinen Beruf gelernt, bei vielen Firmen gearbeitet, seit 13 Jahren Nichts gearbeitet, mit der Frau mitversichert, bis vor 1 Jahr in XXXX gelebt,verheiratet, 2 Kinder, keinen Beruf gelernt, bei vielen Firmen gearbeitet, seit 13 Jahren Nichts gearbeitet, mit der Frau mitversichert, bis vor 1 Jahr in römisch 40 gelebt,
Zustand nach Bll-Operation (Neoplasma - high grade Leiomyosarcom des Duodenums) 12/2005; - OP nach Whipple 12/2005, CholezystektomieZustand nach Bll-Operation (Neoplasma - high grade Leiomyosarcom des Duodenums) 12 aus 2005,; - OP nach Whipple 12 aus 2005,, Cholezystektomie
Blutendes Ulcus duodeni - mehrfache Gastroskopie mit mehrfachen Unterspritzungen und mehrfacher Applikation eines Gefäßklips bei blutendem Gefäßstumpf, 10/2005 - keine aktive Blutung mehr nachweisbar.Blutendes Ulcus duodeni - mehrfache Gastroskopie mit mehrfachen Unterspritzungen und mehrfacher Applikation eines Gefäßklips bei blutendem Gefäßstumpf, 10 aus 2005, - keine aktive Blutung mehr nachweisbar.
02/2014 Augenbefund: hyperoper Astigmatismus, Presbyopie, Cat. sen.inzipiens bds.,02 aus 2014, Augenbefund: hyperoper Astigmatismus, Presbyopie, Cat. sen.inzipiens bds.,
Zustand nach akutem Nierenversagen 01/2014
12/2013: Zustand nach akutem respiratorischem Infekt mit Laryngitis, Innenohrläsion, Septumdeviation.
17.12.2014: Polypektomie - 1 Polyp im Colon descendens, 2 kleine Polypen im Colon Sigmoideum - histologischer Befund noch ausständig,
Panniculitis mesenterica - Durchführung eines PET-CT's am 15.12.2014: solitäre unscharf berandete, flau hypodense Läsion von 0,7 cm Durchmesser im Lebersegment VI - weiteres Prozedere wird nach Einlangen der ausständigen Befunde festgelegt und folgt im endgültigen Entlassungsbrief.Panniculitis mesenterica - Durchführung eines PET-CT's am 15.12.2014: solitäre unscharf berandete, flau hypodense Läsion von 0,7 cm Durchmesser im Lebersegment römisch sechs - weiteres Prozedere wird nach Einlangen der ausständigen Befunde festgelegt und folgt im endgültigen Entlassungsbrief.
Beschwerden:
Der Beschwerdeführer ist 2005 am Zwölffingerdarm operiert worden, der Arzt hat gesagt es ist alles in Ordnung. Er kann Nichts essen, es geht Nichts hinunter, er isst ca. alle 30 Minuten, er erbricht jeden Tag ca. 3x, er muss kaltes Wasser trinken, dann geht es wieder. Er hat ca. 7 kg in 3 Monaten abgenommen. Das Gewicht ist wechselnd zwischen 82 und 93 kg. Zusätzlich hat er wenig Stuhl und dieser ist hart. Er war beim Schulterröntgen - er muss eine physikalische Therapie machen. Zusätzlich ist der PSA-Wert leicht erhöht - Termin beim Urologen. Den Blutzucker misst er 1x am Tag und er nimmt regelmäßig seine Tabletten, bei der Ernährung passt er nicht auf. Einmal im Monat kontrolliert der Hausarzt den Zucker. Er kann in der Nacht nicht schlafen aufgrund von Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er hat eine physikalische Therapie gemacht - keine Besserung.
Medikamente:
Diamicron, Cipralex 10 mg 1 - 0 - 0, Pantoloc 40 mg 1 - 0 -1, Trittico ret. 150 mg 0 - 0 - 0 -1,
Diagnosen:
Diabetes mellitus Typ 2 - ungenügend eingestellt
Zustand nach hyperglykämischer Entgleisung bei de novo Diabetes mellitus Typ 2
12/2013 - Start einer oralen antidiabetischen Therapie, milde diabetische Retinopathie beidseits - im Augenbefund von 02/2014 nicht bestätigt12 aus 2013, - Start einer oralen antidiabetischen Therapie, milde diabetische Retinopathie beidseits - im Augenbefund von 02 aus 2014, nicht bestätigt
Steatosis hepatis
Arterielle Hypertonie
Leichte Depression - mittelschwere Anpassungsstörung
Zustand nach exzessivem Alkoholkonsum 2007 - 2008
Psychiatrische Behandlung in der XXXXPsychiatrische Behandlung in der römisch 40
Ein- und Durchschlafstörungen, schlechte Stimmung - Therapie mit Pram und Trittico - Besserung der Stimmungslage, weiterhin bestehende Schlafstörungen
Chronische Wirbelsäulenbeschwerden - Lumboischialgie rechts
Mäßig degenerative Veränderungen der mittleren BWS 11/2013, keine neurologische Beteiligung, SpannungskopfschmerzMäßig degenerative Veränderungen der mittleren BWS 11 aus 2013,, keine neurologische Beteiligung, Spannungskopfschmerz
Prostataadenom, Mikrohämaturie, Nierenzyste rechts,
Ausschluss einer relevanten coronaren Herzerkrankung 11/2013
Omarthrose rechts - chronische Beschwerden nach Sturz Diamicron, Bisoprolol, Cymbalta
Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal
Größe: 172 cm Gewicht: 88 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae: unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normfrequent
Abdomen:
Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
blande quere Narbe nach Darmoperation
Leber: unauffällig
Milz: nicht tastbar
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: schwer möglich
Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich
HWS: nicht klopfdolent, Bewegung bis zu einem Drittel eingeschränkt
BWS: klopfdolent,
LWS: klopfdolent, Bewegung zu einem Drittel eingeschränkt
FBA: schmerzbedingt bis zur Patella
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Nackengriff: nur links möglich Schürzengriff: normal
Fingerbeugung: vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normal
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ gut orientiert
Stellungnahme:
Ad 1)
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Tumor des Zwölffingerdarmes, Zustand nach Radikaloperation Oberer Rahmensatz, da chronische Verdauungsstörungen mit rezidivierendem Erbrechen und Stuhlunregelmäßigkeiten bei annähernd stabilem Gewichtsverlauf.
13.01.02
40 vH
02
Diabetes mellitus Typ II Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation und Kostanpassung erforderlich und Zustand nach 1 maliger hyperglykämischer Entgleisung bei Diagnosestellung. Diabetes mellitus Typ römisch zwei Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation und Kostanpassung erforderlich und Zustand nach 1 maliger hyperglykämischer Entgleisung bei Diagnosestellung.
09.02.01
30 vH
03
Leichte Depression, Schlafstörungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die weiterhin bestehenden Schlafstörungen, sowie die gebesserte Stimmungslage unter medikamentöser Therapie.
03.06.01
20 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Dorsalgie Oberer Rahmensatz inkludiert die radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit chronischen und rezidivierenden Beschwerden und schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne dauerhafte Schmerzmedikation.
02.01.01
20 vH
05
Arthrose rechte Schulter Fixer Rahmensatz.
02.06.03
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
06
Prostatavergrößerung, Harnentleerungsstörung Unterer Rahmensatz berücksichtigt die Vergrößerung der Prostata mit Miktionsstörung ohne vollständige Abklärung.
08.01.06
10 vH
07
Aterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz.
05.01.01
10 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Steatosis hepatis - da keine Beschwerden und keine Therapie erforderlich.
Nierenzyste rechts und Zustand nach akutem Nierenversagen - da keine Therapie erforderlich Ausschluss einer relevanten coronaren Herzerkrankung.
Zustand nach respiratorischem Infekt, Laryngitis, Innenohrläsion und Septumdeviation - da kein chronischer Leidenszustand objektivierbar.
Die Polypabtragung im Dickdarm wurde komplikationslos durchgeführt, der histologische Befund ist noch ausständig.
In der Kapselendoskopie kann im gesamten Dünndarmverlauf kein pathologischer Befund festgestellt werden - daher keine Therapie erforderlich.
Panniculitis mesenterica - weiteres Prozedere nach Einlangen der ausständigen Befunde - somit ergibt sich derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden.
Ad 2)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 - 7 erhöhen nicht weiter, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Ad 3)
Leiden 1: wird um 1 Stufe erhöht da ein deutlicher Leidenszustand mit Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes festgestellt wird.
Leiden 2: keine Änderung gegenüber dem VGA, da eine einmalige hyperglykämische Entgleisung im Rahmen der Diagnosestellung dokumentiert ist und eine milde diabetische Retinopathie beidseits im Befund von Dr. XXXX , FÄ f. Augenheilkunde und Optometrie, vom 06.02.2014 nicht bestätigt wird.Leiden 2: keine Änderung gegenüber dem VGA, da eine einmalige hyperglykämische Entgleisung im Rahmen der Diagnosestellung dokumentiert ist und eine milde diabetische Retinopathie beidseits im Befund von Dr. römisch 40 , FÄ f. Augenheilkunde und Optometrie, vom 06.02.2014 nicht bestätigt wird.
Leiden 3: es wird die Positionsnummer angepasst und die Depression miterfasst, sonst keine Änderung gegenüber dem VGA. Dieses Leiden wurde mit 20 % ausreichend bewertet, da eine Besserung der Stimmungslage durch medikamentöse Therapie beschrieben wurde und nur mehr die Schlafstörungen weiterhin bestehen und diese aufgrund von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule angegeben werden.
Leiden 4: keine Änderung gegenüber dem VGA.
Leiden 5 und 7: neu dazugekommen.
Leiden 6: die Prostatavergrößerung als vermutliche Ursache der Miktionsstörung wird miterfasst, die weitere Abklärung ist noch nicht erfolgt. Insgesamt keine Änderung gegenüber dem VGA.
Die Mikrohämaturie, Nierenzyste rechts und der Zustand nach akutem Nierenversagen erreichen keinen Grad der Behinderung, da keine Beschwerden angegeben werden und keine spezifische Therapie erforderlich ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem VGA um 1 Stufe erhöht auf 50 %, da eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektivierbar ist.
Ad 4)
Stellungnahme bezüglich des Schwerbehindertenausweises aus XXXX mit einem Grad der Behinderung von 90%: Die Einstufung stammt aus den Jahren 2006 - 2013. Bei uns erfolgt eine komplett neue Einstufung anhand der Anamneseerhebung, der körperlichen Untersuchung und anhand aller vorgelegten medizinischen Befunde. Das bösartige Tumorleiden wird in den ersten 5 Jahren deutlich höher erfasst. Nach dem Ablauf der Heilungsbewährung wird das Tumorleiden nach den aktuellen Richtlinien nach den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen bewertet. Aus diesem Grunde erscheint mir diese Differenz erklärbar.Stellungnahme bezüglich des Schwerbehindertenausweises aus römisch 40 mit einem Grad der Behinderung von 90%: Die Einstufung stammt aus den Jahren 2006 - 2013. Bei uns erfolgt eine komplett neue Einstufung anhand der Anamneseerhebung, der körperlichen Untersuchung und anhand aller vorgelegten medizinischen Befunde. Das bösartige Tumorleiden wird in den ersten 5 Jahren deutlich höher erfasst. Nach dem Ablauf der Heilungsbewährung wird das Tumorleiden nach den aktuellen Richtlinien nach den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen bewertet. Aus diesem Grunde erscheint mir diese Differenz erklärbar.
Der zusätzlich nachgereichte vorläufige Entlassungsbericht der 2. Med. Abteilung ergibt keine Änderung der getroffenen Einschätzung, da keine zusätzlichen Leiden aufgetreten sind und die auffälligste Veränderung in der Computertomographie des Abdomens (vermehrt Lymphknoten und Fettgewebs-Verdichtungen) noch nicht eindeutig abgeklärt ist.
Ad 5)
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
2. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.2. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Es langte weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 08.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2014. Im Sachverständigengutachten wird von
Dr. XXXX , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 50 % erhöht wird, da eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektivierbar ist. Begründend gibt sie an, dass die führende funktionelle Einschränkung (Tumor des Zwölffingerdarmes, Zustand nach Radikaloperation) durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.Dr. römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 50 % erhöht wird, da eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektivierbar ist. Begründend gibt sie an, dass die führende funktionelle Einschränkung (Tumor des Zwölffingerdarmes, Zustand nach Radikaloperation) durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.
2 - 3 um 1 Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige
Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 - 7 erhöhen dagegen nicht weiter, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Das führende funktionelle Leiden wird mit dem oberen Rahmensatz bewertet, da chronische Verdauungsstörungen mit rezidivierendem Erbrechen und Stuhlunregelmäßigkeiten bei annähernd stabilem Gewichtsverlauf vorliegen.
Daher kommt es laut Sachverständigengutachterin zu einer Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und es ist somit eine Erhöhung der Einschätzung vorzunehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nunmehr gegenüber dem Vorgutachten mit 50 vH festgelegt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17.05.1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008, gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher
seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2008151.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015