Entscheidungsdatum
20.04.2015Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W141 2001599-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 14.10.2013, Pass Nr. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 vom 14.10.2013, Pass Nr. römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowieParagraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der
Behinderung (GdB) 40 (vierzig) Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 26.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Histologischer Befund, XXXX vom 20.08.2001 und 23.08.2001? Histologischer Befund, römisch 40 vom 20.08.2001 und 23.08.2001
? Operationsbericht, XXXX vom 14.08.2001? Operationsbericht, römisch 40 vom 14.08.2001
? Befundbericht, Dr. XXXX vom 15.05.2003? Befundbericht, Dr. römisch 40 vom 15.05.2003
? Humoraler Immunstatus, XXXX vom 15.05.2003? Humoraler Immunstatus, römisch 40 vom 15.05.2003
? Laborbefund, XXXX vom 09.04.2013? Laborbefund, römisch 40 vom 09.04.2013
? Befund, KH XXXX vom 30.04.2001? Befund, KH römisch 40 vom 30.04.2001
? H2-Atemtest, KH XXXX vom 02.01.2001 und 05.08.2005? H2-Atemtest, KH römisch 40 vom 02.01.2001 und 05.08.2005
? Befund, XXXX Allergiezentrum vom 20.07.2005? Befund, römisch 40 Allergiezentrum vom 20.07.2005
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Größe: 172 cm. Gewicht: 73,5 kg. Blutdruck: 135/75.
Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, sicher, flüssig ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar. Altersentsprechender AZ und guter EZ.
Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung.
Cor: reine HAT, rhythmische HA.
Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemverschieblich., Eupnoe.Pulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemverschieblich., Eupnoe.
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, kein path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., blande Narbe nach konv. CHE, Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kopfdrehung und Kopfseitneigung:
nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS:
Rumpfdrehung und -seitneigung frei.
Obere Extremitäten: Schultergelenk rechts: Abduktion: frei.
Anteversion: frei. Schultergelenk links: Abd. frei, Antev. frei.
Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar. Ellbogengelenke: frei. Handgelenke frei. Fingergelenke bds. frei. Daumengelenke bds. frei. Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar.
Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion frei. Abd. und Add. altersentsprechend frei. Hüftgelenk links: Flexion frei. Abd. und Add. frei. Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil. Sprunggelenke bds. frei. Sonstige Gelenke altersentsprechend frei. Fußheben und -senken bds. durchführbar. 1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden.
Fußpulse bds. palp. Venen: ua., Ödeme keine. Stuhl bei Diät normal, bei Diätfehlern Durchfall, Harn: ua.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Laktosemalabsorption. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Verdauungsstörungen bei Diätfehlern bei sehr gutem Ernährungszustand.
07.04.04
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
20 vH
Folgende beantragte
bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunde diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Eine Gastritis und ein Zustand nach Magengeschwür erreichen keinen GdB, da mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Ein Zustand nach Cholangitis erreicht keinen GdB, da postinterventionell saniert bzw. Abheilung anzunehmen ist. Das Vorliegen einer Zöliakie und einer Fructosemalabsorption sind befundmäßig nicht ausreichend belegt. Die übrigen Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
1.3. Am 26.09.2013 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vor und teilte mit, dass sie kein Parteiengehör erhalten habe. Eine Kopie des Schreibens vom 11.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde übergeben.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei , wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie um Erhöhung des Grades der Behinderung ersuche und diesbezüglich neue Befunde in Vorlage bringe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Labor Endbefund, XXXX vom 23.10.2013? Labor Endbefund, römisch 40 vom 23.10.2013
? Röntgenbefund und Sonographie rechte Schulter, XXXX vom 04.11.2013? Röntgenbefund und Sonographie rechte Schulter, römisch 40 vom 04.11.2013
? Labor Endbefund, XXXX vom 11.11.2013? Labor Endbefund, römisch 40 vom 11.11.2013
? Befund, Dr. XXXX , Innere Medizin vom 18.04.2014 (2-fach)? Befund, Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 18.04.2014 (2-fach)
? Apothekenrechnungen vom 04.09.2014 und 26.09.2014
? Ergometrie, Dr. XXXX , Innere Medizin vom 25.02.2014? Ergometrie, Dr. römisch 40 , Innere Medizin vom 25.02.2014
? Laborbefunde, XXXX vom 25.02.2014, 25.03.2014, 21.05.2014, 17.06.2014, 22.07.2014, 14.08.2014, 09.09.2014 und 10.10.2014? Laborbefunde, römisch 40 vom 25.02.2014, 25.03.2014, 21.05.2014, 17.06.2014, 22.07.2014, 14.08.2014, 09.09.2014 und 10.10.2014
? Ambulanter Patientenbrief, XXXX , 2. Med. Abt. vom 14.05.2013? Ambulanter Patientenbrief, römisch 40 , 2. Med. Abt. vom 14.05.2013
? Ambulanzkarte, XXXX , Dermatologische Abt. vom 10.10.2013 (2-fach)? Ambulanzkarte, römisch 40 , Dermatologische Abt. vom 10.10.2013 (2-fach)
? Ambulanzkarte individuell, XXXX , Dermatologische Abt. vom 18.10.2013 und 08.11.2013? Ambulanzkarte individuell, römisch 40 , Dermatologische Abt. vom 18.10.2013 und 08.11.2013
? Ambulanzkarte aktuell, XXXX , Dermatologische Abt. vom 12.06.2013? Ambulanzkarte aktuell, römisch 40 , Dermatologische Abt. vom 12.06.2013
? Ambulanzkarte vom Tag, XXXX , Dermatologische Abt. vom 21.11.2013? Ambulanzkarte vom Tag, römisch 40 , Dermatologische Abt. vom 21.11.2013
? Ambulanzkarte individuell, XXXX , Dermatologische Abt. vom 22.01.2014? Ambulanzkarte individuell, römisch 40 , Dermatologische Abt. vom 22.01.2014
? Röntgenbefund, Gesamte WS und linke Hand, XXXX vom 12.10.2009? Röntgenbefund, Gesamte WS und linke Hand, römisch 40 vom 12.10.2009
? Befundbericht, Dr. XXXX , Physikalische Medizin vom 03.06.2013? Befundbericht, Dr. römisch 40 , Physikalische Medizin vom 03.06.2013
? Röntgenbefund, Gesamte WS, beide Hände, beide Kniegelenke, XXXX vom 06.02.2013? Röntgenbefund, Gesamte WS, beide Hände, beide Kniegelenke, römisch 40 vom 06.02.2013
? MRT-Befund, rechtes Knie, XXXX vom 09.01.2013? MRT-Befund, rechtes Knie, römisch 40 vom 09.01.2013
? Röntgenbefund, beide Knie, Sonographie rechtes Knie, Dr. XXXX vom 08.05.2013? Röntgenbefund, beide Knie, Sonographie rechtes Knie, Dr. römisch 40 vom 08.05.2013
? Röntgenbefund, beide Knie, XXXX vom 21.11.2013? Röntgenbefund, beide Knie, römisch 40 vom 21.11.2013
? Röntgenbefund und Sonographie rechte Schulter, XXXX vom 04.11.2013? Röntgenbefund und Sonographie rechte Schulter, römisch 40 vom 04.11.2013
? MRT-Befund, linkes Knie, Dr. XXXX vom 05.12.2013? MRT-Befund, linkes Knie, Dr. römisch 40 vom 05.12.2013
? Sonographie Abdomen und hirnversorgende Gefäße, Röntgenbefund beider Sprunggelenke, beider Hände, beider Füße und des Thorax, XXXX vom 26.02.2014? Sonographie Abdomen und hirnversorgende Gefäße, Röntgenbefund beider Sprunggelenke, beider Hände, beider Füße und des Thorax, römisch 40 vom 26.02.2014
? MRT Befund rechte Schulter, XXXX vom 09.01.2014? MRT Befund rechte Schulter, römisch 40 vom 09.01.2014
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.10.2014 zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In den medizinischen Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.10.2014 zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Internistischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. 172 cm, 62 kg, höchstes Gewicht war 80 kg.
Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten:
nicht tastbar.
Caput: Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne:
Teilersatz.
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: vesikuläres Atemgeräusch.
Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80. Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: die Untersuchung ist erschwert, da die Patientin schmerzgeplagt ist und sich daher nicht auf den Rücken zu legen vermag. Jedenfalls blande Narbe nach Gallen-OP, sonst, soweit beurteilbar, keine sonstigen Auffälligkeiten. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht. Nierenlager frei.
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.
Orthopädischer Status auszugsweise:
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Rechtshänderin. Haut normal durchblutet, rosig.
Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand und Hocke möglich.
Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, Streckhaltung der WS. HWS: S 30/0/10,
R je 60, F je 20. BWS: R je 20, Ott 30/32.
LWS: FBA + 20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 30, Schmerz L5 bds.
Grob neurologisch: Mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität: Allgemein: Schulterhochstand bds., abgeschwächte OA-Muskulatur, plumpe Langfinger. Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re.: S 50/0/140, F 140/0/0, Rotation frei. Schulter li: S 70/0/170, F 170/0/10, Rotation frei. Ellbogen re. und li.: frei beweglich.
Handgelenk re. und li.: frei beweglich. Langfinger re.: Beginnender Z-Daumen. Keine wesentliche Weichteilschwellung. Gelenkbeweglichkeit nicht eingeschränkt.
Langfinger li.: Beginnende Schwanenhalsfehlstellung 5. Gelenkbeweglichkeit nicht eingeschränkt.
Nackengriff: Bds. möglich, rechts etwas langsam. Schürzengriff: Bds. möglich, rechts etwas langsam. Kraft, Fingerfertigkeit: Kraft-Faustschluss Kraftgrad 5 bds., seitengleich.
Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, plumpe Gelenkskontur beider Kniegelenke, deutlich synoviale Schwellung mit leichtem Erguss bds., Sprunggelenke normal konturiert, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte rechts und links je: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie rechts und links je: S 0/0/140, Beugung-Streckung schmerzhaft, ++ pos. Zohlenzeichen, einge-schränktes Patellaspiel, Bakerzyste. Deutlicher Kapselbandschmerz und vermehrte synoviale Schwellung. Ob. Sg und unt. Sg: Frei beweglich. Füße: Mäßiger Spreizfuß bds. ohne Dekompensationszeichen, Zehenbeweglichkeit ist gut.
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rheumatoide Arthritis mit deutlicher synovialer Schwellung und Betonung der Schulter- und Kniegelenke. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da trotz intensiver Therapie stark wechselndes Krankheitsbild mit ausgeprägtem synovialen Reizzustand im Bereich beider Kniegelenke.
02.02.02
40 vH
02
Laktosemalabsorption. Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Verdauungsstörungen bei Diätfehlern bei sehr gutem Ernährungszustand.
07.04.04
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung:
40 vH
Zu Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. Eine Borreliose in gesondert einschätzungswürdigem Ausmaß kann nicht objektiviert werden.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin verweist auf verschiedene Laborbefunde. Diese bedingen aber, selbst wenn sie von der Norm abweichen, keine gesonderte Erhöhung der Prozente, solange damit nicht ein klinisch fassbares Zustandsbild mit dadurch bewirkter Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist.
Zum Gutachten I. Instanz: Die rheumatoide Arthritis mit Gelenksschwellung, Funktionsbehinderung und wechselndem Verlauf sowie Therapiebedarf ist entsprechend dokumentiert und beurteilt. Wesentliche Gelenkfehlstellungen die einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen, finden sich nicht. Das Leiden ist neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Im internistischen Fachbereich keine Änderung.Zum Gutachten römisch eins. Instanz: Die rheumatoide Arthritis mit Gelenksschwellung, Funktionsbehinderung und wechselndem Verlauf sowie Therapiebedarf ist entsprechend dokumentiert und beurteilt. Wesentliche Gelenkfehlstellungen die einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen, finden sich nicht. Das Leiden ist neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Im internistischen Fachbereich keine Änderung.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln erster Instanz: Diese Befunde wurden im internistischen Fachbereich für die Erstellung der Diagnoseliste berücksichtigt. Weitere Leiden in einschätzungsrelevantem Ausmaß gehen daraus nicht hervor. Die festgehaltene Lactoseintoleranz ist oben festgehalten. Die Angabe dass eine Fruktosemalabsorption nicht ausgeschlossen werden konnte, bedingt keine zusätzliche Einschätzung. Dies trifft auch für einen erhöhten Histamin-Spiegel zu.
Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln zweiter Instanz: Hier finden sich verwertbare Röntgen- und MRT-Untersuchungen der Schulter- und Kniegelenke sowie ein ausführliches Schreiben aus der Ord. Dr. XXXX . Die Befunde belegen den synovialen Reizzustand im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis. Sie belegen auch den intensiven Behandlungsbedarf und die stark wechselnde Symptomatik die gutachterlich verwertet werden kann. Somit erfolgt eine Diagnoseergänzung. Im internistischen Fachbereich bedingen diese Befunde keine weiteren einschätzungsrelevanten Diagnoseergänzungen. Im internistischen Fachbereich wurde Laktosemalabsorption berücksichtigt, eine weitere Beeinträchtigung durch Histaminintoleranz, Zöliakie und Kreuzallergien auf Lebensmittel bei Pollenallergie sowie Reizdarm konnten nicht festgestellt werden. Durchgemachter Gallengangverschluss mit Steinabgang und nachfolgende Pankreatitis 2001 bedingen ebenfalls keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Dies trifft auch für Gastritis zu. Diese ist medikamentös behandelbar. Aus der antibiotischen Behandlung der Borreliose 2013 kam ebenfalls keine Dauerdiagnose im Sinne einer andauernden Beeinträchtigung abgeleitet werden."Zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln zweiter Instanz: Hier finden sich verwertbare Röntgen- und MRT-Untersuchungen der Schulter- und Kniegelenke sowie ein ausführliches Schreiben aus der Ord. Dr. römisch 40 . Die Befunde belegen den synovialen Reizzustand im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis. Sie belegen auch den intensiven Behandlungsbedarf und die stark wechselnde Symptomatik die gutachterlich verwertet werden kann. Somit erfolgt eine Diagnoseergänzung. Im internistischen Fachbereich bedingen diese Befunde keine weiteren einschätzungsrelevanten Diagnoseergänzungen. Im internistischen Fachbereich wurde Laktosemalabsorption berücksichtigt, eine weitere Beeinträchtigung durch Histaminintoleranz, Zöliakie und Kreuzallergien auf Lebensmittel bei Pollenallergie sowie Reizdarm konnten nicht festgestellt werden. Durchgemachter Gallengangverschluss mit Steinabgang und nachfolgende Pankreatitis 2001 bedingen ebenfalls keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Dies trifft auch für Gastritis zu. Diese ist medikamentös behandelbar. Aus der antibiotischen Behandlung der Borreliose 2013 kam ebenfalls keine Dauerdiagnose im Sinne einer andauernden Beeinträchtigung abgeleitet werden."
5. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.5. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 12.03.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In der Beurteilung wurden alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.
In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass das durch die vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin dokumentierte Leiden "Rheumatoide Arthritis mit deutlicher synovialer Schwellung und Betonung der Schulter- und Kniegelenke", welches auch in der persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte, nunmehr zusätzlich in die Diagnoseliste aufzunehmen und mit einem Grad der Behinderung von 40 vH einzuschätzen ist, da trotz intensiver Therapie ein ausgeprägter synovialer Reizzustand vorliegt, woraus die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 26.04.2013 gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 26.04.2013 gestellt worden ist und kein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(§ 45 Abs. 1 BBG)(Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2001599.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015