TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/20 W135 2101118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2015
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Entscheidungsdatum

20.04.2015

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Spruch

W135 2101118-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 04.06.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde), welcher nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten und einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2008 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid vom 18.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten fristgerecht Berufung ein, welche nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 26.03.2009 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Am 16.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.12.2010 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB %

1 Degenerative Gelenksveränderungen g.z. 418 30

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 30

3 Periphere Polyneuropathie g.z. 492 30

4 Diabetes mellitus Typ II 383 204 Diabetes mellitus Typ römisch zwei 383 20

5 Arterieller Bluthochdruck 323 20

6 Innenohrschwerhörigkeit beidseits 643 Tabelle 1. Spalte/2. Zeile 15=20

7 Zustand nach Strumektomie g.z. 380 10

8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 721 0

9 Verlust beider Ovarien 719 0

Der Grad der Behinderung wurde vom herangezogenen Gutachter mit 50 v. H. festgesetzt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 bis 3 um 2 Stufen auf Grund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt sei. Leiden 4 bis 9 würden nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von der belangten Behörde am 11.01.2011 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Am 02.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Begründend führte sie aus, dass sich ihr Zustand - und zwar das Karpaltunnelsyndrom an der linken und vor allem an der rechten Hand (nach zweimaliger bzw. dreimaliger Operation) und die Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten - seit der Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 v.H. weiter verschlechtert habe. Weiters habe sie am 16.06.2013 einen Schlaganfall erlitten und sei seither fast taub. Das Hören sei ihr seither nur mehr mit den für sie angefertigten Hörgeräten und das auch nur sehr eingeschränkt bzw. erschwert möglich. Dem Antrag auf Neufestsetzung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Mit Schreiben vom 24.11.2013 gab die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Antrag vom 02.10.2013 bekannt, dass sie am 15.10.2013 durch einen Sturz in der Wohnung einen Schlüsselbeinbruch und eine Schädelprellung erlitten habe. Trotz intensiver Nachbehandlung sei sie infolge starker Schmerzen in ihren Bewegungen stark eingeschränkt. Ihre Halswirbelsäule sei durch das vierwöchige Tragen des Ruhigstellungsverbandes und Streckverbandes derart in Mitleidenschaft gezogen, dass sich nunmehr auch weitere diesbezügliche Probleme (durch zusätzliche Schmerzen) ergeben würden. Durch die zweimaligen, leider misslungenen Operationen des Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand könne sie diese nur eingeschränkt gebrauchen. Weiters würden an ihrer linken Hand nicht nur durch das bestehende Karpaltunnelsyndrom, sondern auch durch zusätzliche krankhafte Veränderungen neuerliche Einschränkungen in der Bewegung auftreten. Der Gebrauch beider Hände sei zeitweise nur mit Schwierigkeiten unter großen Schmerzen möglich. Es komme immer wieder vor, dass ihr Gegenstände aus den Händen fielen. Diesem Schreiben wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde angeschlossen.

Seitens der belangten Behörde wurden in Folge ein HNO-fachärztliches und ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 28.10.2013 wurden, basierend auf dem im Akt befindlichen HNO-Befund und Ton- und Sprachaudiogramm vom 07.07.2010 sowie einem Sprachaudiogramm vom 08.07.2013 und einem Tonaudiogramm vom 04.07.2013, welches nach Röser rechts einen Hörverlust von 63 v.H. und links einen solchen von 52 v.H. zeige, die Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung wie folgt zugeordnet und eingeschätzt:

1 Hörstörung bds.

Unterer Rahmensatz, da für diese Position links gutes Gehör im Tieftonbereich 12.02.01

Z 4/K 3 30%Ziffer 4 /, K, 3 30%

2 Tinnitus

Unterer Rahmensatz, da kompensiert 12.02.02 10%

Zur Begründung im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.12.2010 wurde ausgeführt, dass audiometrisch auf beiden Seiten eine Verschlimmerung eingetreten sei. Erstmals sei die Einstufung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt worden.

Im zusammenfassenden nervenfachärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2014 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Gelenksveränderungen

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da stabile Versteifung nach Trippelarthrose beider Sprunggelenke - inkludiert auch Om- und Gonalgie bds. bei radiologisch verifizierten Arthrosen - ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung 02.02.02 30

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz da Funktionseinschränkung in mehreren Ebenen 02.01.02 30

3 Polyneuropathie

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da mit Carpaltunnelsyndrom beidseits einhergehend 04.05.06 30

4 Hörstörung beidseits Z4/K3

URS da für diese Position links gutes Gehör im Tieftonbereich 12.02.01

30

5 Tinnitus

Unterer Rahmensatz da kompensiert 12.02.02 10

6 Zustand nach Insult

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da geringe Resterscheinungen 04.01.01 20

7 Diabetes mellitus Typ II7 Diabetes mellitus Typ römisch zwei

Mittlerer Rahmensatz da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 04.02.01 20

8 Arterieller Bluthochdruck

Dieser Rahmensatz da ausgeglichene Regulationswerte durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 05.01.02 20

9 Zustand nach Strumektomie

Unterer Rahmensatz da durch Medikation kompensiert 09.01.01 10

10 Verlust beider Ovarien

Inkludiert auch Blasen Vorfall (Zystozele) 08.03.06 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2, 3 und 4 um 2 Stufen erhöht.

Begründung: zusätzliche Beeinträchtigung, 5 bis 10 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

...

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Zusätzliche Diagnosen ohne Anhebung des Grades der Behinderung.

..."

Im Gutachten wurde in dem entsprechenden Vordruck zu der Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vorliegen, das "nein" - Kästchen für folgende Zusatzeintragungen angekreuzt: "ist gehbehindert", "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "ist sehbehindert", "ist stark (hochgradig) sehbehindert", "ist blind", "ist gehörlos", "ist schwer hörbehindert", "leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)", "bedarf einer Begleitperson", "ist taubblind", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Unter dem Punkt "Begründungen" finden sich keine Ausführungen des Sachverständigen.

Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Die Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 03.02.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht alle im Beilageformular mit "nein" angekreuzten Punkte würden für ihre Behinderung zutreffen. Dazu führte sie zu "nicht gehbehindert" aus, sie könne nur mit zwei Walking-Stöcken aus der Wohnung gehen. Grund seien die Gefühlsstörungen in den Füßen durch die Polyneuropathie. Außerdem habe sie Gleichgewichtsstörungen, die sich aus ihrer extremen Hörbehinderung ergeben würden. Betreffend die Feststellung "nicht schwer hörbehindert" gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ohne Hörgeräte praktisch taub. Trotz der beiden sehr guten Geräte habe sie große Hörschwierigkeiten. So könne sie Durchsagen in öffentlichen Verkehrsmitteln überhaupt nicht verstehen. Radiohören und Fernsehen sei nahezu unmöglich. In Räumen, in denen sich mehrere miteinander sprechende Personen aufhalten würden, verstehe sie überhaupt nichts und könne auf die sie betreffende Angelegenheit nicht reagieren. Dies belaste ihre Psyche schwer und sie breche manchmal in Tränen aus. Zur im Gutachten durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens als nicht vorliegend eingestufte Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" führte die Beschwerdeführerin aus, das Gehen über Stiegen sei ohne Begleitperson für sie unmöglich. Ebenso verhalte es sich bei schlechten Witterungsverhältnissen, wenn sie zum Beispiel einen Arzt, ein Ambulatorium oder Spital aufsuchen müsse. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die Beurteilung des festgestellten Leidens "Zustand nach Insult" sei unrichtig. Sie habe nach dem Schlaganfall sehr wohl große Probleme. So könne sie z.B. Gegenstände nicht festhalten, diese würden ihr aus den Händen fallen. Außerdem könne sie sich nicht bücken, weil ihr dabei sofort schwindelig werde. Gleiches gelte für das Binden der Schuhbänder, wo sie jedes Mal einer fremden Hilfe bedürfe.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.02.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 06.02.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.02.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird darin den Grad der Behinderung betreffend, dass die Beurteilung bezüglich der Folgen des Insults unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl nach dem Schlaganfall große Probleme und nicht wie angeführt "geringe Resterscheinungen". So könne sie zum Beispiel Gegenstände nicht festhalten, sie würden ihr aus den Händen fallen. Außerdem könne sie sich nicht bücken, weil ihr schwindelig werde und sie hinfalle. Gleiches gelte für das Binden der Schuhbänder, wo sie jedes Mal fremde Hilfe bedürfe. Diese Umstände habe sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2014 ausgeführt. Im gegenständlichen Bescheid sei darauf nicht eingegangen und nicht konkret erläutert worden, warum diese keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des XXXX vom 27.04.2012 beigelegt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.02.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird darin den Grad der Behinderung betreffend, dass die Beurteilung bezüglich der Folgen des Insults unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl nach dem Schlaganfall große Probleme und nicht wie angeführt "geringe Resterscheinungen". So könne sie zum Beispiel Gegenstände nicht festhalten, sie würden ihr aus den Händen fallen. Außerdem könne sie sich nicht bücken, weil ihr schwindelig werde und sie hinfalle. Gleiches gelte für das Binden der Schuhbänder, wo sie jedes Mal fremde Hilfe bedürfe. Diese Umstände habe sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2014 ausgeführt. Im gegenständlichen Bescheid sei darauf nicht eingegangen und nicht konkret erläutert worden, warum diese keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des römisch 40 vom 27.04.2012 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 28.10.2013 sowie dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.01.2014, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2013 basiert. Die vorliegenden Gutachten setzen sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.12.2010 wurden die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Insult" als neues und "Tinnitus" als eigenständiges Leiden diagnostiziert, was jedoch mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge hatte.

Die Entfernung der Gebärmutter wurde von der Sachverständigen zwar mittels Eintragung der entsprechenden Positionsnummer 08.03.02 berücksichtigt und auf Grund des fixen Richtsatzes mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, jedoch irrtümlich die Bezeichnung des Leidens und die Nummerierung in der Tabelle verabsäumt. Die Funktionseinschränkung wurde daher trotz der fehlenden Listung als Leiden lfd. Nr. 11 von der Sachverständigen im Gesamtgrad der Behinderung berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihr freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihr freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach der Zustand nach Insult unrichtig beurteilt worden sei, da die Beschwerdeführerin unter großen Problemen leide und nicht wie angeführt "geringe Resterscheinungen" bestehen würden, waren nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die bereits zuvor bestehende Hörstörung, welche den Angaben der Beschwerdeführerin nach als eine Folge des Insults weiter verstärkt worden sei, wurde von den beiden Sachverständigen als eigenes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.12.2010 wurde somit die seither eingetretene Verschlimmerung des Leidens anerkannt und das Tinnitus-Leiden nunmehr als eigenes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. eingestuft. Die anderen im Rahmen der Beschwerde als Folgen des Schlaganfalles vorgebrachten Einschränkungen - die Beschwerdeführerin könne Gegenstände nicht festhalten, sie könne sich wegen Schwindels nicht bücken und würde stürzen, sie könnte sich nicht alleine die Schuhe binden - wurden, sofern durch die vorgelegten Befunde und das Ergebnis der durchgeführten persönlichen Untersuchung objektiviert, im Gutachten entsprechend mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. vollständig und nachvollziehbar berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die das Ergebnis des Gutachtens, den Zustand nach Insult betreffend, widerlegen konnten.

Der in der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 27.04.2012 betrifft das im Gutachten als "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzte Leiden, gegen dessen Beurteilung die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen vorbrachte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten vom 28.10.2013 und vom 07.01.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 02.10.2013 - sohin nach dem 31.08.2013 - gestellt, weshalb die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen hatte.Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 02.10.2013 - sohin nach dem 31.08.2013 - gestellt, weshalb die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen hatte.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.10.2013 sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.01.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.10.2013 sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.01.2014 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich ein gesonderter Bescheid der belangten Behörde ergangen ist und diesbezüglich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: W135 2006434-1, verwiesen wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2101118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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