Entscheidungsdatum
20.04.2015Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W135 2007933-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertretene Beschwerdeführer stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Neben der Vertretungsvollmacht, einer Meldebestätigung und seinem Reisepass in Kopie legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung folgende Unterlagen vor:
Implantat-Pass über Wirbelsäulenimplantat
Befunde und Aufenthaltsbestätigung des XXXX zum dortigen stationären Aufenthalt von 12.06.2012 bis 03.07.2012Befunde und Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 zum dortigen stationären Aufenthalt von 12.06.2012 bis 03.07.2012
Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Versehrtenrente auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.06.2012 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H.
Auszug aus der Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 02.11.2012
Makroskopischer und Histologischer Laborbefund nach Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom 23.03.2012
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 22.01.2013
Psychologischer Befund vom 17.01.2013
Bestätigung über regelmäßige psychologische Beratung vom 18.07.2013
MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 03.09.2013
Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes vom 07.11.2013 wurde ergänzend ein allgemeinmedizinischer Befundbericht vom 04.11.2013 nachgereicht.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.01.2014 wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.12.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen wie folgt zugeordnet:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB%
1 Zustand nach Bruch des 8. Wirbelkörpers, dorsaler Stabilisierung und Bruch der Dornfortsätze des 6. und 7. Wirbels, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da komplikationsloser Verlauf mit mittelgradiger Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen 02.01.02 30
2 Cervico- und Thorakolumbalsyndrom
Oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule betroffen, jedoch lediglich diskrete Großzehenheberschwäche links, sonst keine nachgewiesenen neurologischen Defizite feststellbar. g.Z.04.11.01 20
3 Posttraumatische Belastungsstörung
Unterer Rahmensatz, da leichte affektive Symptomatik, soziale Integration gegeben. 03.05.01 10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Gutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. festgesetzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da eine Leidensüberschneidung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Ein metabolisches Syndrom sowie eine pathologische Glucosetoleranzstörung seien nicht nachgewiesen, deshalb sei keine Einstufung möglich. Die vorliegende chronische Gastritis sei medikamentös suffizient therapierbar und erreiche keinen Grad der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Der KOBV als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Schreiben vom 26.02.2014 dazu eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 12.06.2012 eine Versehrtenrente der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. Der diesbezügliche Bescheid der AUVA vom 04.09.2013 wurde im Rahmen der Antragsstellung bereits vorgelegt. Auf Grund der Beschwerdesymptomatik und der massiven Einschränkungen wäre auch im Behindertenpassverfahren für die Folgen dieses Arbeitsunfalles zumindest ein Grad der Behinderung von 40 v.H. heranzuziehen gewesen. Zusätzlich zu den Folgen dieses Arbeitsunfalles würden chronisch degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule vorliegen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen wäre. Ferner leide der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, welches mit Angstzuständen, Ein- und Durchschlafstörungen und Defiziten der Aufmerksamkeitsfunktion einhergehen würde. Auch liege eine reaktive Depression vor. Der Beschwerdeführer befinde sich in regelmäßiger neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Auf Grund der Beschwerdesymptomatik wäre hier ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Auf Grund der Schwere der vorliegenden Leiden wäre der Gesamtgrad der Behinderung sohin mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen.
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. Der Chefarzt der belangten Behörde führte dazu am 12.03.2014 aus, dass keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien. Insbesondere habe auch eine behauptete höhergradige Ausprägung des Wirbelsäulenleidens - als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 und 2 berücksichtigt - anlässlich der Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können. Die Einstufung des psychischen Leidens entspreche ebenso dem belegten Krankheitsverlauf. Darüber hinaus falle der Vollzug von eventuellen Rechtsfolgen aus der angeführten AUVA-Rente nicht in die Kompetenz des Ärztlichen Dienstes und werde daher insgesamt an der vorliegenden Beurteilung festgehalten. Es ergebe sich daher keine Änderung.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 26.02.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung des Gutachtens führen könnten.Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 26.02.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung des Gutachtens führen könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.05.2014, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin werden im Wesentlichen die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten.
Mit Schreiben des KOBV vom 15.05.2014 wurden folgende weitere medizinische Befunde vorgelegt:
MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 03.09.2013
Arztbriefe eines Facharztes für Neurochirurgie vom 01.04.2014 und 23.04.2014
MRT-Befund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 12.04.2014
Psychiatrisch-neurologischer Befund vom 24.04.2014
Allgemeinmedizinischer Befundbericht vom 02.05.2014
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden ein nervenfachärztliches sowie ein zusammenfassendes unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.01.2015 wurde im nervenfachärztlichen Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. Diagnosen:
Neurotische Störung, Dysthymia 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik
2. Zu Abl. 56, 57 (fachspezifische Einwendungen in der Beschwerde):
Es werden heute Schlafstörungen angegeben, welche auf Behandlung gut ansprechen. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde, wie aus den Befunden hervorgeht, fachärztlich behandelt, sie lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Neurologische Ausfälle können nicht objektiviert werden, falls solche vorhanden sein sollten, wurden sie durch das Aggravationsverhalten überdeckt. Laut Sachverständigengutachten für das Arbeits- und Sozialgericht und im Befund Abl. 59/10 waren jedenfalls keinerlei Lähmungen vorhanden.
3. Zu 59/5-13 (im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befunde) siehe Punkt 2.
4. Zur ersten Instanz ergibt sich für
Pos. 3 ein geänderter Wortlaut bei gleichbleibendem Rahmensatz und unverändertem Grad der Behinderung.
Pos. 2 entfällt, da keine Lähmung nachvollziehbar ist. Schmerzen am Bewegungsapparat sind orthopädisch-chirurgisch einzuschätzen.
5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 27.01.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Beantwortung der Fragen:
Zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen 02.01.02 30%
der Wirbelsäule
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung
ohne neurologisches Defizit besteht
2 Neurotische Störung, Dysthymia 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik
2. Begründung des Gesamt-GdB:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit dreißig vom Hundert (30 v. H.), weil Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 56-57:
Es wird ausgeführt, dass der Berufungswerber von der AUVA eine Versehrtenrente von 40% bezieht. Der Bescheid der AUVA ist mit 04.09.2013 datiert. Somit handelt es sich um einen vorläufigen Bescheid. Eine Dauerrente wird innerhalb von 2 Jahren nach Unfall festgesetzt. Somit müsste es einen Dauerrentenfeststellungsbescheid späteren Datums geben.
Rein Fachbezogen kann festgehalten werden, dass die Unfallfolgen nach Arbeitsunfall von Seiten der Wirbelsäule nach den Richtlinien der AUVA unfallchirurgisch mit 20% einzuschätzen wären. Hierbei sind die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht mitberücksichtigt. Unter Mitberücksichtigung der degenerativen Veränderungen wird das Wirbelsäulenleiden daher auch mit 30% berücksichtigt.
Nach den Richtlinien der AUVA werden die Prozentsätze der einzelnen Leiden, sofern keine Leidensüberschneidung vorliegt, addiert. Somit wäre ein neurologisches Leiden zu den posttraumatischen Veränderungen hinzuzurechnen. Nach der Einschätzungsverordnung ist diese Vorgehensweise allerdings nicht vorgesehen.
Daher ergibt sich auch ein Gesamt-GdB von 30%, wie unter Pkt. 2 angeführt.
4. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 59/5-13:
Die vorgelegten Röntgen- und Magnetresonanztomographiebefunde beschreiben degenerative Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule und die posttraumatischen Veränderungen an der Brustwirbelsäule. Allerdings wird eine Einengung des Rückenmarkkanals (Vertebrostenose) oder Schädigung des Rückenmarks (Myelopathie) ausgeschlossen. Zur Muskelschwäche am linken Arm ist von neurologischer Seite Stellung zu nehmen, allerdings schreibt der Neurochirurg, dass eine Parese nicht nachweisbar ist (Befund vom 23.04.2014). Der Allgemeinmedizinische Befund vom 02.05.2014 beschreibt die radiologischen Befunde. Ein Blutbefund ist allerdings nicht zitiert und im ganzen Akt nicht enthalten. Auch die Diagnose ist in den übrigen Befunden im Akt nicht angeführt. Rein fachbezogen kann zu den vorhandenen Befunden insofern Stellung genommen werden, dass diese in der Einschätzung von Leiden 1 in vollem Umfang mitberücksichtigt sind und in Verbindung mit dem klinischen Befund zum oben angeführten Ergebnis geführt haben.
5. Ausführliche Begründung zu einer allf. Erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung.
Leiden 2, die Beschwerden an der Wirbelsäule, sind Folge der morphologischen Veränderungen. Wie im Vorgutachten angeführt, besteht zwischen dem Wirbelsäulenleiden und Leiden 2 Leidensüberschneidung. Aus diesem Grund werden Leiden 1 und 2 aus dem Vorgutachten heute auch als nur ein Leiden berücksichtigt. Keine Änderung des Gesamt-GdB.
6. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2015, dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 13.03.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 17.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vorgelegten Meldebestätigung vom 23.03.2011; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien nervenfachärztlichen sowie allgemeinmedizinisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 27.01.2015. Die nach persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Die Gutachten bestätigten sowohl die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. als auch die gewählten Positionsnummern 02.01.02 betreffend die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und 03.05.01 betreffend das psychische Leiden, die bereits dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 08.01.2014 zu entnehmen sind. In den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten wurde im Gegensatz zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten unter dem Leiden lfd. Nr. 3 eine "Neurotische Störung, Dysthymia" anstatt der zuvor diagnostizierten "Posttraumatischen Belastungsstörung" subsumiert, was jedoch keine Auswirkungen auf die gewählte Positionsnummer, den Rahmensatz und den Grad der Behinderung hatte. Das im seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten unter der laufenden Nummer 2 eingestufte Leiden "Cerivco- und Thorakolumbalsyndrom" wurde in den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht mehr als selbständiges Leiden eingestuft. Wie vom allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigen schlüssig ausgeführt, handle es sich bei diesem Leiden um eine Folge der morphologischen Veränderungen. Bereits im dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sei festgehalten worden, dass zwischen Leiden 1 und Leiden 2 eine Leidensüberschneidung bestehe, weshalb die beiden Leiden nunmehr zusammengefasst als nur ein Leiden berücksichtigt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde jedoch wie bereits zuvor erwähnt weiterhin mit 30 v.H. eingestuft.
Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Im Rahmen der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beiden Sachverständigengutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab und legte keine neuen Befunde vor, die das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegen könnten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten.
Das nervenfachärztliche sowie das zusammenfassende allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 27.01.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
......
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das nervenfachärztliche sowie das allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten jeweils vom 27.01.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2014, 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das nervenfachärztliche sowie das allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten jeweils vom 27.01.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2014, 30 v.H. beträgt.
Was das Vorbringen in Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer beziehe auf Grund der Folge eines Arbeitsunfalles eine Versehrtenrente seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. und sei auf Grund der Beschwerdesymptomatik und der massiven Einschränkungen auch im gegenständlichen Verfahren für die Folgen dieses Arbeitsunfalles zumindest ein Grad der Behinderung von 40 v. H. heranzuziehen, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen im AUVA-Gutachten und in dem diesem Gutachten zu Grunde liegenden Verfahren auf einer anderen Rechtsgrundlage - nämlich dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - und nicht auf Grundlage einer Einschätzung und Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BBG wie im gegenständlichen Verfahren basierte, und erfolgte die Beurteilung daher nach anderen Beurteilungskriterien als im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG, in dem die prozentuelle Einschätzung des Behindertengrades nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt wird.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihm im Beschwerdeverfahren gewährten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2007933.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015