TE Vfgh Beschluss 1987/3/4 B607/85

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

nachträgliche Kostenentscheidung (Ergänzung iSd §423 ZPO) nach Stattgebung einer Beschwerde

Spruch

Das Land Tirol ist schuldig, den Bf die mit S 11.000,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1986, B607/85-12, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die von den Bf rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und den Bf nach §88 VerfGG ein Kostenbetrag in der Höhe von S 11.000,- zuzusprechen; hierin ist USt im Betrage von S 1.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B607.1985

Dokumentnummer

JFT_10129696_85B00607_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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