TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/21 W157 2017131-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2015
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Entscheidungsdatum

21.04.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
AVG 1950 §13a
AVG 1950 §19 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 13a gültig von 01.03.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010

Spruch

W157 2017131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 111/2010, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 27.10.2014 auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 27.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom 27.10.2014 stattgegeben.2. Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom 27.10.2014 stattgegeben.

3. Am 27.10.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sein Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt worden sei, dass mit seinem Betreiber kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Für die Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der oa. Frist folgende Stellungnahme:

"Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 27.10.2014 und möchte gerne meine Stellung, wie es mir empfohlen wurde, dazu geben.

Es gibt die folgenden Schwerpunkte für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wie:

Bei der Unterfertigung vom Antrag beim UPC Wien wurde es mir den ganzen Paket Internet + Festnetz, und zwar preisgünstig, vorgeschlagen. Damals wusste ich es nicht, dass UPC Wien Chello.at für Fernsprechverbindung keinen Vertrag mit den Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.

Dieses Problem hat bei der vorigen Antragstellung beim GIS aufgetreten. Damals habe ich mich an das UPC angewendet und zwar um die Telefonverbindung abzuschalten und nur Internetverbindung im Betrieb belassen. Ich wollte damals einfach eine Handy, anstatt vom Festnetz, mit dem Guthaben, kaufen und somit mit diesem Problem Schluss machen. Das wurde mir vom UPC Wien erklärt, dass die Antragsveränderung technisch unmöglich ist, weil die Telefonverbindung mit dem Internetverbindung zusammengefasst ist und die Umschaltung nur auf die Internetverbindung soll zu der Preiserhöhung der Gebühren nachziehen und wegen der Arbeit vom Technikern die Zusatzkosten bringen. Ich habe dann Inkasso bekommen, obwohl ich zum Sachwalter mich angewendet habe. Endlich, nach der Anwendung an das Bezirksgericht XXXX, wurde der Sachwalter ins Verfahren eingeschaltet und die Gebühren für die Fernsehverbindung wurden storniert.Dieses Problem hat bei der vorigen Antragstellung beim GIS aufgetreten. Damals habe ich mich an das UPC angewendet und zwar um die Telefonverbindung abzuschalten und nur Internetverbindung im Betrieb belassen. Ich wollte damals einfach eine Handy, anstatt vom Festnetz, mit dem Guthaben, kaufen und somit mit diesem Problem Schluss machen. Das wurde mir vom UPC Wien erklärt, dass die Antragsveränderung technisch unmöglich ist, weil die Telefonverbindung mit dem Internetverbindung zusammengefasst ist und die Umschaltung nur auf die Internetverbindung soll zu der Preiserhöhung der Gebühren nachziehen und wegen der Arbeit vom Technikern die Zusatzkosten bringen. Ich habe dann Inkasso bekommen, obwohl ich zum Sachwalter mich angewendet habe. Endlich, nach der Anwendung an das Bezirksgericht römisch 40 , wurde der Sachwalter ins Verfahren eingeschaltet und die Gebühren für die Fernsehverbindung wurden storniert.

Auch dazu gebe ich folgendes nach:

Ich besitze 50 % der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und brauche ständig die Fernsprechverbindung oder eine Handy. Handy habe ich keine. Ich verwende das Internet und ebenso manchmal Festnetz für die Terminvereinbarungen bei den Ärzten. Die Telefonverbindung brauche ich in allen Fällen des Lebens und zwar konkret wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ich bekomme die Mindestsicherung, wie es schon Ihnen bekannt ist.

Wenn es mit der Befreiung die Problemen gibt, muss ich wieder mit dem UPC Wien über die Abschaltung vom Festnetz-Verbindung besprechen und zwar mit der Belassung vom jetzigen Preis für das Internet, was, ich befürchte, technisch wieder unmöglich werde. Dann soll ich das Handy, mit dem Guthaben, kaufen. Auf jeden Fall habe ich den Sachwalter der normalerweise die Befugnisse für solche Angelegenheiten hat.

[...]

Ich bitte um Verständnis meiner Lage. Die Veränderungen mit dem Vertrag beim UPC sind für mich extrem ungewünscht und auch finanziell belastend."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass bei eingehender Prüfung des Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt festgestellt worden sei, dass mit dem Betreiber des Beschwerdeführers kein Vertrag bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Ein anderer Telefonanbieter sei der Behörde nicht genannt worden. Der Beschwerdeführer sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen nicht nachgereicht würden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 12.11.2014 übermitteltem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend Folgendes aus:

"BESCHWERDE

[...]

Wie es schon gesagt wurde, bekomme ich die Mindestsicherung und besitze die 50 % der Behinderung. Ich besitze den Vertrag mit dem UPC Telekabel für das Internet + Telefon in einem Paket. Um etwas zu verändern ist derzeit viel zu problematisch für mich und zwar wegen der gesundheitlichen Gründen und den heraus folgenden psycho-sozialem Problemen.

Derzeit werde ich schon gar nichts verändern.

Ich übergebe diese Unterlagen zur Verfügung vom Sachwalter XXXX Im Fall wenn der Sachwalter nichts lösen kann, wende ich mich an das Bezirksgericht, weil ich den niedrigsten Einkommen bekomme und der Grad der Behinderung habe. Ich kann nicht alles im Leben voraussehen. Ich habe solche nicht ganz korrekte Lage, mit dem Telefonanbieter, wegen den zufälligen Lebensumständen.Ich übergebe diese Unterlagen zur Verfügung vom Sachwalter römisch 40 Im Fall wenn der Sachwalter nichts lösen kann, wende ich mich an das Bezirksgericht, weil ich den niedrigsten Einkommen bekomme und der Grad der Behinderung habe. Ich kann nicht alles im Leben voraussehen. Ich habe solche nicht ganz korrekte Lage, mit dem Telefonanbieter, wegen den zufälligen Lebensumständen.

Ich brauche trotzdem die ständige Telefonverbindung, und zwar wegen der laufenden Gesundheitsprobleme.

Ich habe derzeit keine Lösung von diesem Problem."

7. Mit Schreiben vom 13.11.2014 ersuchte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer genannten Sachwalter um Übermittlung des Bestellungsbeschlusses.

8. Am 16.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres als "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben sowie ein Schreiben seines Sachwalters, in dem dieser insbesondere Folgendes ausführt:

"In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 12.11.2014 und den mir übermittelten Bescheid der GIS mit welchem Ihr Antrag auf Zuschussleistung abgewiesen wurde.

Hinweisen möchte ich Sie zum wiederholten Mal darauf, dass diese Angelegenheit - wie von Ihnen gewünscht - nicht mehr in meinen Aufgabenbereich fällt und Sie diese Angelegenheit daher selbst regeln können/müssen. Ich empfehle Ihnen daher - sollten Sie gegen die Abweisung der Zuschussleistung Beschwerde erheben wollen - dies fristgerecht zu erledigen."

Unter Verweis auf das oben angeführte Schreiben seines Sachwalters führte der Beschwerdeführer insbesondere aus:

"Im Gis-Bescheid wurde es gegeben: Mit meinem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht. Leider wurde dem GIS keinen anderen Telefonanbieter genannt.

Das Gesetz wurde richtig verwendet aber gilt nur für den Kunden mit dem Monatseinkommen, das die Mindestsicherung überschritte. Ich bekomme nur die Mindestsicherung. Außerdem besitze ich die 50 % der Behinderung vom Bescheid des Bundessozialamtes. In diesem Fall habe ich den rechtlich begründeten Anspruch auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Um einen anderen Telefonanbieter Ihnen zu nennen, mit dem ich einen neuen Antrag abschließen kann, derzeit ist für mich sehr problematisch. Ich habe den preisgünstigen Antrag und kann nicht einfach die Telefonverbindung unterbrechen, weil technisch meine Internetverbindung zusammen mit der Telefonverbindung ist.

Ich begehre deswegen die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit dem Ruckblick auf die obigen Umstände zu bewilligen.

Ich habe jetzt den Anspruch auf die Invaliditätspension beantragt und warte auf die PVA-Antwort. Deswegen habe ich keine Ahnung über den weiteren Einkommen.

Wenn es schon die Lage total aussichtlos werde, bin ich bereit ins Gefängnis. Mit meinem Einkommen und meiner Gesundheitszustand kann ich einfach nicht diese Gebühren bezahlen und die Exekution ist auch unzulässig."

9. Der Sachwalter des Beschwerdeführers übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.11.2014 den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, mit dem der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) und für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern die Sachwalterschaft aufgehoben wurde. Der Sachwalter wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er lediglich für die Vertretung vor Gerichten bestellt sei und ersuchte, diesen Umstand zu vermerken und in Zukunft direkt mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.9. Der Sachwalter des Beschwerdeführers übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.11.2014 den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit dem der Wirkungskreis des Sachwalters auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) und für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern die Sachwalterschaft aufgehoben wurde. Der Sachwalter wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er lediglich für die Vertretung vor Gerichten bestellt sei und ersuchte, diesen Umstand zu vermerken und in Zukunft direkt mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.

10. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 09.01.2015 (hg. eingelangt am 14.01.2015) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit am 27.10.2014 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

Lichtbildausweis für Fremde XXXX;Lichtbildausweis für Fremde römisch 40 ;

Meldezettel vom 29.08.2001;

Bezugsbestätigung des AMS vom 22.10.2014;

Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom XXXX, betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung;Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom römisch 40 , betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung;

Mietzinsaufstellung der Stadt Wien - Wiener Wohnen vom XXXX;Mietzinsaufstellung der Stadt Wien - Wiener Wohnen vom römisch 40 ;

Kontoauszug aus dem Online-Banking der XXXX mit den Buchungen der letzten 90 Tage.Kontoauszug aus dem Online-Banking der römisch 40 mit den Buchungen der letzten 90 Tage.

1.2. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.10.2014 stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist bis 31.12.2015 von den Rundfunkgebühren befreit.

1.3 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 27.10.2014 datiertes Schreiben:

"ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME

[...] wir haben Ihren Antrag vom 27.10.2014 auf

Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH [...] eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

[...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...]."

1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine Stellungnahme, in der insbesondere seine gesundheitliche und finanzielle Situation darstellt sowie Vorbringen zu technischen und finanziellen Schwierigkeiten bei einem allfälligen Betreiberwechsel erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführende Partei vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9 Abs. 6 FeZG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 9, Absatz 6, FeZG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Wirkungskreis des für den Beschwerdeführer bestellten Sachwalters auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt (§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB) und für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern die Sachwalterschaft aufgehoben.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Wirkungskreis des für den Beschwerdeführer bestellten Sachwalters auf die Vertretung vor Gerichten eingeschränkt (Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB) und für den Wirkungskreis der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern die Sachwalterschaft aufgehoben.

Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat diesem mit Schreiben vom 13.11.2014 unter Bezugnahme auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH empfohlen, sollte er gegen die Abweisung der Zuschussleistung Beschwerde erheben wollen, dies fristgerecht zu erledigen.

Es ist daher von einer Genehmigung der Beschwerdeerhebung auszugehen und kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Einbringung dieser Beschwerde bei der belangten Behörde - oder auch ein allfälliges von der Behörde zu führendes Vorverfahren im Sinne des 2. Abschnittes des VwGVG - in den auf die Vertretung "vor Gerichten" eingeschränkten Wirkungskreis des Sachwalters fällt.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FeZG lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen' die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß §? 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen."

Gemäß § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 180/2011 steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.Gemäß Paragraph eins, Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2011, steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach § 4 Abs. 1 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, den gemäß § 11 leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach Paragraph 4, Absatz eins, FeZG die Verpflichtung des Antragstellers um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, den gemäß Paragraph 11, leg.cit. vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

3.6. Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 nachgewiesen und wurde daher mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.10.2014 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen der Einbringung seines Antrages aber unterlassen, den gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz FeZG).3.6. Der Beschwerdeführer hat mit den von ihm vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr gemäß Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, nachgewiesen und wurde daher mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.10.2014 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Der Beschwerdeführer hat es im Rahmen der Einbringung seines Antrages aber unterlassen, den gemäß Paragraph 11, FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz FeZG).

Der Beschwerdeführer wäre sohin wohl dem "anspruchsberechtigten Personenkreis" gemäß § 3 FeZG zuzurechnen, hat aber die gemäß § 4 leg.cit. geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht.Der Beschwerdeführer wäre sohin wohl dem "anspruchsberechtigten Personenkreis" gemäß Paragraph 3, FeZG zuzurechnen, hat aber die gemäß Paragraph 4, leg.cit. geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht.

3.7. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.7. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Mangelhaftigkeit eines schriftlichen Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dieses von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).Die Mangelhaftigkeit eines schriftlichen Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG setzt voraus, dass dieses von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 27).

Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302, mwH).Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 29.04.2010, Zl. 2008/21/0302, mwH).

Im gegenständlichen Fall ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 FeZG ausdrücklich anordnet, dass in Anträgen auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt "der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben [hat], bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen". Aufgrund der unterbliebenen Nennung eines gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreibers haftete dem Antrag des Beschwerdeführers sohin ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG an.Im gegenständlichen Fall ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, FeZG ausdrücklich anordnet, dass in Anträgen auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt "der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben [hat], bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen". Aufgrund der unterbliebenen Nennung eines gemäß Paragraph 11, FeZG vertraglich verpflichteten Betreibers haftete dem Antrag des Beschwerdeführers sohin ein Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG an.

3.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2014 ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME") wurde dem Beschwerdeführer dieser Mangel seines Anbringens zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen bzw. "Einwendungen" einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebühren Info Service GmbH seinen Antrag im Falle fehlender bzw. verspäteter Einwendungen "abweisen" müsse.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG sieht nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0200 mwH).Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sieht nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus Paragraph 13 a, AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Zl. 2012/07/0200 mwH).

Wenngleich die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem im Ergebnis als Verbesserungsauftrag zu wertenden Schreiben vom 27.10.2014 nicht ausdrücklich über die Rechtsfolge der "Zurückweisung" seines Antrags bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt hat, geht aus der verwendeten Formulierung "[...] wir haben [...] geprüft und dabei festgestellt, dass mit Ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht" in Verbindung mit dem beigefügten Hinweis "Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen." dennoch unmissverständlich hervor, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

Eine Verbesserung des Mangels ist bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2014 erscheint ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des dargestellten Mangels im Übrigen geradezu aussichtslos, zumal es sich bei dem Betreiber des Beschwerdeführers (UPC bzw. UPC Telekabel Wien GmbH) um keinen gemäß § 11 FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber handelt und damit von vornherein feststand, dass der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nicht erbringen konnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27, S. 163).Eine Verbesserung des Mangels ist bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2014 erscheint ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des dargestellten Mangels im Übrigen geradezu aussichtslos, zumal es sich bei dem Betreiber des Beschwerdeführers (UPC bzw. UPC Telekabel Wien GmbH) um keinen gemäß Paragraph 11, FeZG vertraglich verpflichteten Betreiber handelt und damit von vornherein feststand, dass der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis nicht erbringen konnte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 27, S. 163).

3.9. Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt daher zu Recht nicht stattgegeben. Aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist zur Behebung des Mangels eines schriftlichen Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG wäre der Antrag vom 27.10.2014 allerdings zurückzuweisen gewesen.3.9. Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt daher zu Recht nicht stattgegeben. Aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist zur Behebung des Mangels eines schriftlichen Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre der Antrag vom 27.10.2014 allerdings zurückzuweisen gewesen.

Liegt eine der beiden alternativ genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst vor, also steht der Sachverhalt fest oder kann er rascher oder kostengünstiger durch das VwG selbst ermittelt werden, kann das VwG den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 9 zu § 28 VwGVG).Liegt eine der beiden alternativ genannten Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst vor, also steht der Sachverhalt fest oder kann er rascher oder kostengünstiger durch das VwG selbst ermittelt werden, kann das VwG den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 9 zu Paragraph 28, VwGVG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht.

3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.10. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Kognitionsbefugnis,
Mängelbehebung, neuerliche Antragstellung, Prozessfähigkeit,
Prüfungsumfang, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W157.2017131.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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