TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/21 L503 2011733-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2015
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Entscheidungsdatum

21.04.2015

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §39a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39a heute
  2. BSVG § 39a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. BSVG § 39a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. BSVG § 39a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 11.08.2014, Ordnungsbegriff XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 11.08.2014, Ordnungsbegriff römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 04.07.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVB") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, XXXX(im Folgenden kurz: "BF"), in der Zeit vom 01.09.1979 bis zum 30.06.1980 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei (Spruchpunkt 1); ihrem Antrag vom 27.12.2013 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die SVB aus, die BF habe vom 10.09.1979 bis 04.07.1980 die landwirtschaftliche Fachschule in XXXX besucht und sei während dieser Zeit - abgesehen von den Wochenenden - auch im dortigen Internat untergebracht gewesen, weshalb keine Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung bestanden habe. Für eine Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei Voraussetzung, dass im fraglichen Zeitraum eine Pflichtversicherung vorgelegen habe.Begründend führte die SVB aus, die BF habe vom 10.09.1979 bis 04.07.1980 die landwirtschaftliche Fachschule in römisch 40 besucht und sei während dieser Zeit - abgesehen von den Wochenenden - auch im dortigen Internat untergebracht gewesen, weshalb keine Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung bestanden habe. Für eine Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei Voraussetzung, dass im fraglichen Zeitraum eine Pflichtversicherung vorgelegen habe.

Der Bescheid wurde am 09.07.2014 zugestellt.

2. Im Akt befindet sich ein von der BF am 27.12.2013 ausgefülltes Formular, in welchem sie einen Antrag auf Nachkauf verjährter Beiträge zur Sozialversicherung stellte. Darin gab die BF an, sie habe von September 1979 bis Juli 1980 die landwirtschaftliche Fachschule XXXX besucht und sei bis Dezember 1980 am elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen.2. Im Akt befindet sich ein von der BF am 27.12.2013 ausgefülltes Formular, in welchem sie einen Antrag auf Nachkauf verjährter Beiträge zur Sozialversicherung stellte. Darin gab die BF an, sie habe von September 1979 bis Juli 1980 die landwirtschaftliche Fachschule römisch 40 besucht und sei bis Dezember 1980 am elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen.

2.1. Am 13.03.2014 füllte die BF auf Ersuchen der SVB ein ergänzendes Formular aus; darin finden sich nähere Angaben über den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern. Hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten gab die BF an, sie habe im Überprüfungszeitraum ca. 10 Stunden pro Woche für Stallarbeiten, ca. 4 Stunden pro Woche für Futtereinbringung, ca. 4 Stunden pro Woche für Arbeiten am Feld, ca. 3 Stunden pro Woche für die Betreuung des Viehs und ca. 2 Stunden pro Woche für die Wiesenbewirtschaftung aufgewendet.

2.2. Aufgrund einer weiteren, ergänzenden Erhebung seitens der SVB am 10.06.2014 gab die BF sodann schriftlich auf einem Formular (nochmals) an, dass sie von 09/1979 bis 06/1980 eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht habe; dabei sei sie in einem Internat untergebracht gewesen. Die Wochenenden und 4 Wochen Ferien habe sie zu Hause verbracht, zumal dort ihre Mithilfe vonnöten gewesen sei.2.2. Aufgrund einer weiteren, ergänzenden Erhebung seitens der SVB am 10.06.2014 gab die BF sodann schriftlich auf einem Formular (nochmals) an, dass sie von 09 aus 1979, bis 06 aus 1980, eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule besucht habe; dabei sei sie in einem Internat untergebracht gewesen. Die Wochenenden und 4 Wochen Ferien habe sie zu Hause verbracht, zumal dort ihre Mithilfe vonnöten gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 30.07.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 04.07.2014.

Darin wird wörtlich ausgeführt:

"Diese Zeit (Anmerkung des BVwG: vom 01.09.1979 bis 30.06.1980) war Ausbildungsteil meines Lehrberufes ‚ländliche Hauswirtschaft'. Ich schloss auch dort meine theoretische Lehrausbildung mit der Facharbeiterprüfung ab. In dieser Zeit habe ich auch nicht gleichzeitig am Betrieb arbeiten können. Ich bin deshalb der Rechtsansicht, dass diese notwendige Ausbildungszeit - so wie auch bei anderen Lehrberufen üblich - für die Pflichtversicherung der SVB anerkannt werden muss und daher die Möglichkeit bestehen muss, diese Monate nachzuzahlen.

Ich bitte Sie daher, meinen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung nochmals zu prüfen und erwarte mir eine positive Erledigung".

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2014 wies die SVB die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der gesetzlichen Grundlagen verwies die SVB auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, welcher in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (17.09.1991, Zl. 10ObS214/91) ausgesprochen habe, dass ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, während dieser Zeit nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig sein könne.

Grundsätzlich sei für eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung Voraussetzung, dass im fraglichen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestanden habe.

Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegt, dass eine Pflichtversicherung für Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind, bestehe.Der Gesetzgeber habe in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegt, dass eine Pflichtversicherung für Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind, bestehe.

Die BF habe in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie in der fraglichen Zeit vom 01.09.1979 bis 30.06.1980 aufgrund des Schulbesuches und der Unterbringung im Internat nicht gleichzeitig im Betrieb arbeiten hätte können.

Somit sei in dieser Zeit unstrittig keine hauptberufliche Beschäftigung in der Landwirtschaft vorgelegen.

Unstrittig stelle die Zeit eines Schulbesuches einen Teil der Ausbildung dar, begründe aber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG; für derartige Zeiten habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Nachkaufes von Schul- und Studienzeiten geschaffen.

Da in Ermangelung einer hauptberuflichen Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestanden habe, sei der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung abzulehnen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 22.08.2014 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 25.08.2014 gab die BF zur Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2014 eine "Stellungnahme" ab (gemeint wohl: sie wolle einen Vorlageantrag stellen), wobei sie nochmals den Antrag auf Nachentrichtung von Versicherungszeiten stellte.

Begründend führte die BF wörtlich aus:

"Aus Ihrer Darstellung ist zu entnehmen, dass das Nachentrichten von Versicherungszeiten nicht möglich ist, auf Grund der Tatsache, dass das Schuljahr im Internat stattgefunden hat. Hätte ich das Schuljahr mit gleichen Unterrichtszeiten extern besucht und noch täglich 3 Stunden Fahrtzeit in Kauf nehmen müssen, wäre die Nachentrichtung möglich.

Diese Schule war die näheste und verkehrsmäßig günstigste Verbindung zu meinem Lehrbetrieb, ein Bergbauernbetrieb mit 3 km Entfernung zum Bahnhof.

Nun zur Beschäftigung im Lehrbetrieb möchte ich folgendes erklären:

In der Zeit vom 01.09.1979 bis 30.06.1980 (10 Monate) fielen folgende Arbeitszeiten am Betrieb an:

4 Wochen Ferien und 42 Wochenenden ergibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, wie dies im 1. Antrag auch bestätigt wurde.

Sofern sehe ich keinen Unterschied ob externen oder internen Schulbesuch.

Ich stelle daher nochmals den Antrag auf Nachentrichtung von Versicherungszeiten zumindest für ein halbes Schuljahr." [...]

6. Am 02.09.2014 legte die SVB den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat von September 1979 bis Juni 1980 die landwirtschaftliche Fachschule in XXXX besucht und war in diesem Zeitraum mit Ausnahme der Wochenenden und vier Wochen Ferien im dortigen Internat untergebracht.Die BF hat von September 1979 bis Juni 1980 die landwirtschaftliche Fachschule in römisch 40 besucht und war in diesem Zeitraum mit Ausnahme der Wochenenden und vier Wochen Ferien im dortigen Internat untergebracht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB.

2.2. Die obige Feststellung, dass die BF im angegebenen Zeitraum die landwirtschaftliche Fachschule besuchte und dort im Internat untergebracht war, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und wurden auch seitens der BF in keiner Weise bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im BSVG

§ 2 Abs 1 Z 2 BSVG lautet - in der heute wie seinerzeit geltenden Fassung - auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG lautet - in der heute wie seinerzeit geltenden Fassung - auszugsweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Abs. 7);2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (Absatz 7,);

[...]

§ 39a BSVG lautet auszugsweise:

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits

verjährt sind, können nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2 ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.(2) Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2, ASVG) ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken, die ab dem 1. Jänner 1971 oder später als Ersatzzeiten gegolten haben. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre persönliche Mitarbeit wegen außergewöhnlicher Umstände zur Aufrechterhaltung des Betriebes während der laufenden Betriebsführung durch die gesetzlich meldepflichtige Person unerlässlich war.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Entscheidungswesentlich ist in Anbetracht der dargestellten rechtlichen Grundlagen die Frage, ob die BF im fraglichen Zeitraum "hauptberuflich" iSd § 2 Abs 1 Z 2 BSVG im Betrieb der Eltern tätig war.Entscheidungswesentlich ist in Anbetracht der dargestellten rechtlichen Grundlagen die Frage, ob die BF im fraglichen Zeitraum "hauptberuflich" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG im Betrieb der Eltern tätig war.

Ein Schulbesuch steht zwar der Rechtsprechung zufolge im Allgemeinen einer "hauptberuflichen" Tätigkeit im Betrieb der Eltern nicht entgegen: Ein Schulbesuch ist begrifflich nicht als "Beruf" anzusehen, sodass bei einer Person, die neben ihrem Schulbesuch im Betrieb ihrer Eltern tätig ist, diese Tätigkeit im Betrieb der Eltern als Hauptberuf zu werten ist, sofern diese Person ansonsten keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht [...] (VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064).

Der VwGH betonte jedoch in dieser Entscheidung auch Folgendes: Ein Schüler, der mit Ausnahme der Ferien die gesamte Zeit in einem Schulinternat verbringt, kann während dieser Zeit nicht hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tätig sein (VwGH 17.10.2012, 2011/08/0064).

In Anbetracht der Unterbringung der BF in einem Internat während der verfahrensgegenständlichen Zeit vom September 1979 bis Juni 1980 ging die SVB in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung daher zu Recht davon aus, dass im fraglichen Zeitraum keine hauptberufliche Beschäftigung der BF im Betrieb ihrer Eltern vorlag und damit einhergehend keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern begründet wurde und dass somit auch keine entsprechenden Beiträge nachentrichtet werden können.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Pflichtversicherung nach GSVG von Kindern, wenn diese hauptberuflich im Betrieb der Eltern beschäftigt sind, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Pflichtversicherung nach GSVG von Kindern, wenn diese hauptberuflich im Betrieb der Eltern beschäftigt sind, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beschäftigung, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,
Schulausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2011733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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