TE Bvwg Beschluss 2015/4/22 W184 2013983-1

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Veröffentlicht am 22.04.2015
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Entscheidungsdatum

22.04.2015

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W184 2013983-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014, W184 2013983-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2014, W184 2013983-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Zl. W184 2013983-1/6E, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 1000000900-14000507, gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BVA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Zl. W184 2013983-1/6E, wurde die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 1000000900-14000507, gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BVA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt einen unverhältnismäßig schweren Nachteil für den Rw dar und ist es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit in Österreich zu dulden.

Der Rw hat in Österreich einen Familienbezug. Seine Tochter, ihr Gatte und der Enkel leben als anerkannte Flüchtlinge in Tirol.

Es wird beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar ...

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine dem entgegenstehenden Nachteile erwachsen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Unter Zugrundlegung des Vorbringens der revisionswerbenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2013983.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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