Entscheidungsdatum
23.04.2015Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
W198 2005214-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt, gegen den Bescheid (Einspruchsvorentscheidung) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vom 22.10.2013, Ordnungsbegriff XXXX, betreffend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung, der Höhe der Beitragsgrundlage, der Beitragspflicht und bezüglich Beitragszuschlag gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 23, § 30 Abs 1 sowie § 34 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , in weiterer Folge Beschwerdeführer genannt, gegen den Bescheid (Einspruchsvorentscheidung) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vom 22.10.2013, Ordnungsbegriff römisch 40 , betreffend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung, der Höhe der Beitragsgrundlage, der Beitragspflicht und bezüglich Beitragszuschlag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23,, Paragraph 30, Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.08.2013, Ordnungsbegriff:
XXXX, wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 11.05.2012 bis dato in der Kranken-, und Unfallversicherung und vom 01.05.2012 bis dato in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. In Spruchpunkt 2. wurde die Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung je Pflichtversicherungszweig festgestellt. In Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die im Bescheid näher aufgeschlüsselten Beiträge - wiederum differenziert nach Pflichtversicherungszweig - zur Sozialversicherung zu entrichten. Im Spruchpunkt 4. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.12.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 63,18 zu entrichten.römisch 40 , wurde in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 11.05.2012 bis dato in der Kranken-, und Unfallversicherung und vom 01.05.2012 bis dato in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. In Spruchpunkt 2. wurde die Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung je Pflichtversicherungszweig festgestellt. In Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die im Bescheid näher aufgeschlüsselten Beiträge - wiederum differenziert nach Pflichtversicherungszweig - zur Sozialversicherung zu entrichten. Im Spruchpunkt 4. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.12.2013 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 63,18 zu entrichten.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer - mit handschriftlichem Schriftsatz vom 28.08.2013 - fristgerecht Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass sich die bewirtschaftbare Fläche um ca. 2 ha verringert hätte und der Einheitswert demnach unter 1500 € läge. Dies ginge aus einem Einheitswertzukauf (Zitierung aus dem handschriftlichem Schriftsatz:) "XXXX, Fl. 4283 m², EW 40,46" hervor. Der Beschwerdeführer sei zwar gemeinsam mit seiner Gattin Miteigentümer. Seine Gattin sei auf eigene Rechnung bis zur Pensionierung Betriebsführerin gewesen. Zur Untermauerung läge er gegen Rückschluss Bescheide der "NÖABB" bei.
3. Mit Einspruchsvorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 22.10.2013, Ordnungsbegriff: XXXX, wurde dem Einspruchsbegehren stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 412 Abs. 2 ASVG abgeändert.3. Mit Einspruchsvorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 22.10.2013, Ordnungsbegriff: römisch 40 , wurde dem Einspruchsbegehren stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 412, Absatz 2, ASVG abgeändert.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Basis der vorgelegten Schreiben der niederösterreichischen Agrarberichte festgestellt worden sei, dass auf einer Waldfläche von 2,0076 ha keine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vorläge. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG werde vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Eine entsprechende Meldung sei vom Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 09.07.2013, welches am 15.7.2013 in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangt sei, erstattet worden.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Basis der vorgelegten Schreiben der niederösterreichischen Agrarberichte festgestellt worden sei, dass auf einer Waldfläche von 2,0076 ha keine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vorläge. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG werde vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Eine entsprechende Meldung sei vom Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 09.07.2013, welches am 15.7.2013 in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangt sei, erstattet worden.
Der Beschwerdeführer sei daher von 14.06.2013 bis 30.09.2013 in der Krankenversicherung der Bauern und von 01.06.2013 bis 30.09.2013 in der Pensionsversicherung der Bauern nicht pflichtversichert.
Der Bestand der Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung ab 01.10.2013 werde durch eine persönliche Besichtigung geprüft werden.
Der Beschwerdeführer sei Bezieher eines Ruhegenusses. Aufgrund dieses Ruhegenusses würden vom Beschwerdeführer bereits Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit für das Jahr 2013 einen Antrag auf Verminderung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 33 b zu stellen bzw. für das Jahr 2012 eine Rückerstattung von Beiträgen von der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 33 c BSVG zu beantragen. Dadurch würde eine weitere Forderungsverminderung entstehen. Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 11.10.2013 sei dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Antrag bereits übermittelt worden.Der Beschwerdeführer sei Bezieher eines Ruhegenusses. Aufgrund dieses Ruhegenusses würden vom Beschwerdeführer bereits Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit für das Jahr 2013 einen Antrag auf Verminderung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 33, b zu stellen bzw. für das Jahr 2012 eine Rückerstattung von Beiträgen von der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 33, c BSVG zu beantragen. Dadurch würde eine weitere Forderungsverminderung entstehen. Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 11.10.2013 sei dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Antrag bereits übermittelt worden.
Durch die Stellung eines entsprechenden Antrages würde sich die im Bescheid vom 12.08.2013 ursprünglich geforderte Schuld in der Höhe von € 1.851,80 voraussichtlich auf € 1.225,92 verringern
4. Dagegen hat der Beschwerdeführer - mit handschriftlichem Schriftsatz vom 28.10.2013 - fristgerecht einen "Vorlageantrag" (nunmehr als Beschwerde zu werten), in völliger Entsprechung der in der voranstehend zitierten Einspruchsvorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 22.10.2013 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung (Anm.: welche noch nicht der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage Rechnung trug) an den Landeshauptmann erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb vorläge, da der Einheitswert unter €4. Dagegen hat der Beschwerdeführer - mit handschriftlichem Schriftsatz vom 28.10.2013 - fristgerecht einen "Vorlageantrag" (nunmehr als Beschwerde zu werten), in völliger Entsprechung der in der voranstehend zitierten Einspruchsvorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 22.10.2013 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Anmerkung, welche noch nicht der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage Rechnung trug) an den Landeshauptmann erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb vorläge, da der Einheitswert unter €
1.500 läge.
5. In weiterer Folge wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Ermittlungsverfahren durchgeführt um eine Klärung der Bewirtschaftungsverhältnisse herbeizuführen. Es wurde zu diesem Zweck auch ein Lokalaugenschein beim land (forst) wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt und eine - dem vorgelegten Verwaltungsakt angeschlossener - Fotodokumentation der lokalen Verhältnisse vorgenommen. Eine entsprechende Niederschrift vom 27.11.2013 im Beisein des Beschwerdeführers ist ebenfalls dem Akt angeschlossen.
6. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 12.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer "eine aktuelle Informationen zu seinem Beitragskonto" übermittelt. Dabei wird ausgeführt: "Unter Berücksichtigung des Sachverhalts ergeben sich die nachfolgenden Auswirkungen auf die Pflichtversicherung/Beitragspflicht nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz: Für den Beschwerdeführer besteht als Betriebsführer keine Pflichtversicherung. Der Einheitswert seines Betriebes läge unter der Pflichtversicherungsgrenze von €
1.500,- und der Lebensunterhalt werde nicht aus dem Ertrag dieses Betriebes bestritten".
7. Mit Schreiben vom 28.01.2014 (einlangend am 18.3.2014), Geschäftszahl: Beitragswesen XXXX, XXXX, legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Vorlageantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur "do Verwendung", somit zur Entscheidung vor.7. Mit Schreiben vom 28.01.2014 (einlangend am 18.3.2014), Geschäftszahl: Beitragswesen römisch 40 , römisch 40 , legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Vorlageantrag des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur "do Verwendung", somit zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zum gegenständlichen Verfahren mit, dass "der Einbringer des Vorlageantrages am 17.11.2014 verstorben sei".
9. Am 10.12.2014 fragte das Bundesverwaltungsgericht (zu W198 2005214-1/5Z) bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Hauptstelle und Regionalbüro Niederösterreich/Wien, an, ob aus der festgestellten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers allfällige Leistungsansprüche von Angehörigen (Witwen/Waisen) ableitbar seien und bejahendenfalls, von welchen diese Ansprüche geltend gemacht werden könnten.
10. Mit E-Mail vom 03.02.2015 teilt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit Eingabe vom 08.01.2015 die offene Beitragsforderung in der Höhe von € 1.707,86 beim Bezirksgericht Krems zum Verlassenschaftsverfahren angemeldet und um Übermittlung des Einantwortungsbeschlusses ersucht worden sei. Es sei bislang nicht bekannt, welcher Notar die Abhandlung durchführen würde.
11. Am 16.02.2015 teilt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit, dass für den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 12.08.2013 Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 11.05.2012 (laut Einspruchsvorentscheidung vom 22.10.2013 mit 14.06.2013 begrenzt) festgestellt worden sei. Beiträge seien vom Beschwerdeführer nicht entrichtet worden. Vor diesem Zeitraum hätte für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung nach dem BSVG bestanden - der land (forst) wirtschaftlicher Betrieb wäre stets auf Rechnung und Gefahr seiner Gattin geführt worden. Insofern ergäben sich keine leistungsrechtlichen Ansprüche nach dem BSVG.
12. Aufgrund eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes zu W198 2005214-1/7Z teilt das Bezirksgericht Krems an der Donau - einlangend am 18.02.2015 - mit, dass das Verlassenschaftsverfahren nach dem Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Josefstadt zu 1 A 188/14 v anhängig sei. Das Rechtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 werde daher an das Bezirksgericht Josefstadt übermittelt.
13. Mit Schreiben vom 14.04.2015 urgierte das Bundesverwaltungsgericht beim Bezirksgericht Josefstadt sein Rechtshilfeersuchen in der Verlassenschaftssache des verstorbenen Beschwerdeführers. Das Rechtshilfeersuchen, hinsichtlich des "Standes" des Verlassenschaftsverfahrens, des Namens des bestellten Nachlassverwalters, einer allfälligen Erklärung seitens des Nachlassverwalters bezüglich der offenen Beitragsforderung und bezüglich einer mittlerweile schon erfolgten Einantwortung blieb bis dato unbeantwortet.
14. Am 21.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, "unter Bezugnahme auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 zu W198 2005214-1/5Z" ein. Es wird darin folgendes mitgeteilt: Aus der festgestellten Pflichtversicherung des am 17.11.2014 verstorbenen Beschwerdeführers seien keine Hinterbliebenenansprüche (Witwe/Waisen) ableitbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Wie im Fall des Untergangs einer Partei, hier in konkreter im Fall des Versterbens des Beschwerdeführers, vorzugehen ist, hängt zum einen davon ab, welche Stellung sie im Verfahren hatte. Geht die Hauptpartei des Verfahrens unter, so ist dieses einzustellen, wenn es nicht zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung gekommen ist.
Im vorliegenden Verfahren ist die Hauptpartei des Verfahrens verstorben. Es wurde keine Rechtsnachfolge festgestellt, was sich aus der Erklärungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14.04.2015 und 16.022015, wonach aus der festgestellten Pflichtversicherung des am 17.11.2014 verstorbenen Beschwerdeführers keine Hinterbliebenenansprüche (Witwe/Waise) ableitbar sind, ergab.
Das Verfahren war daher aus den angeführten Gründen einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2005214.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015