TE Bvwg Erkenntnis 2015/4/29 L511 2005855-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Entscheidungsdatum

29.04.2015

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2005855-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Ing. Mag. Reiter, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, Beitragskontonummer:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von der römisch 40 , vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Ing. Mag. Reiter, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, Beitragskontonummer:

XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Einleitung des gegenständlichen Verfahrens

Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) vom 20.06.2013, FA-GZ XXXX, eingeleitet.Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei gemäß Paragraph 27, AuslBG an die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) vom 20.06.2013, FA-GZ römisch 40 , eingeleitet.

Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge einer Kontrolle am 23.02.2013 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei die Dienstnehmer XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe. Die Beschäftigung der beiden Personen sei von der Gattin des Geschäftsinhabers nicht in Abrede gestellt worden und es sei am Tag nach der Kontrolle deren Anmeldung erfolgt.Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge einer Kontrolle am 23.02.2013 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei die Dienstnehmer römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 und römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe. Die Beschäftigung der beiden Personen sei von der Gattin des Geschäftsinhabers nicht in Abrede gestellt worden und es sei am Tag nach der Kontrolle deren Anmeldung erfolgt.

Dem Strafantrag angeschlossen waren ua. eine Niederschrift mit Frau XXXX(Gattin des Geschäftsinhabers), Identitätsnachweise, ELDA-Abfragen sowie Fotos (Kopien) von der Betretung.

1.2.1. Der Niederschrift mit Frau XXXX ist zu entnehmen, dass ihr Gatte der Inhaber der Firma XXXX sei und das Geschäftslokal voraussichtlich am 27.02.2013 eröffnet werden solle. Sie selbst sei Angestellte dieser Firma. Herr XXXX sei ihr Bruder und habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, geholfen, das Geschäft einzuräumen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Bruder und seine Freundin zur Sozialversicherung hätte anmelden müssen.1.2.1. Der Niederschrift mit Frau römisch 40 ist zu entnehmen, dass ihr Gatte der Inhaber der Firma römisch 40 sei und das Geschäftslokal voraussichtlich am 27.02.2013 eröffnet werden solle. Sie selbst sei Angestellte dieser Firma. Herr römisch 40 sei ihr Bruder und habe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , geholfen, das Geschäft einzuräumen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Bruder und seine Freundin zur Sozialversicherung hätte anmelden müssen.

1.2.2. Auf den Fotos ist erkennbar, dass Ware (Handtaschen) ausgepackt und in Regale geschlichtet wurde.

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

2.1. Mit Bescheid vom 24.07.2013, DG-Kontonummer: XXXX, schrieb die SGKK der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.02.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.2.1. Mit Bescheid vom 24.07.2013, DG-Kontonummer: römisch 40 , schrieb die SGKK der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.02.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 und römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.

Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.07.2013.

Beschwerde

Mit Mail vom 01.08.2013 teilte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei die Absicht mit, Einspruch gegen oa. Bescheid zu erheben und beantragte die Aussetzung der Einhebung des Beitragszuschlages bis zur Berufungserledigung.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Darin wurde ausgeführt, dass es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handle.

Das Handelsgeschäft "XXXX" der beschwerdeführenden Partei sei erstmals am 25.02.2013 für den Verkauf geöffnet worden. An dem betreffenden Wochenende seien Herr XXXX und dessen Lebensgefährtin, Frau XXXX, aufgrund der familiären Beziehung bei der Familie XXXX auf Besuch gewesen. Es handle sich bei den betreffenden Personen um die Pateneltern der Tochter der Familie XXXX. Diese hätten beim Einräumen des Geschäftes geholfen, obwohl mit dem bestehenden Personal das Auslangen gefunden hätte werden können. Es sei aus der Familiensituation und insbesondere aus der Kurzzeitigkeit der Mithilfe nicht daran gedacht worden, die beiden Personen anzumelden, zumal nicht bedacht worden, sei, dass der Schwager und dessen Freundin anders zu behandeln sei als der Sohn von Herrn XXXX, der ebenso mitgeholfen habe.Das Handelsgeschäft "XXXX" der beschwerdeführenden Partei sei erstmals am 25.02.2013 für den Verkauf geöffnet worden. An dem betreffenden Wochenende seien Herr römisch 40 und dessen Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , aufgrund der familiären Beziehung bei der Familie römisch 40 auf Besuch gewesen. Es handle sich bei den betreffenden Personen um die Pateneltern der Tochter der Familie römisch 40 . Diese hätten beim Einräumen des Geschäftes geholfen, obwohl mit dem bestehenden Personal das Auslangen gefunden hätte werden können. Es sei aus der Familiensituation und insbesondere aus der Kurzzeitigkeit der Mithilfe nicht daran gedacht worden, die beiden Personen anzumelden, zumal nicht bedacht worden, sei, dass der Schwager und dessen Freundin anders zu behandeln sei als der Sohn von Herrn römisch 40 , der ebenso mitgeholfen habe.

Die Anmeldung von Herrn XXXX und Frau XXXX sei umgehend für Samstag 23.02.2013 und Sonntag 24.02.2013 erfolgt, und die SV-Beiträge seien fristgerecht abgeführt worden.Die Anmeldung von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 sei umgehend für Samstag 23.02.2013 und Sonntag 24.02.2013 erfolgt, und die SV-Beiträge seien fristgerecht abgeführt worden.

Beschwerdevorlage und Verfahren vor der Landeshauptfrau von Salzburg

Die GKK übermittelte dem Landeshauptmann von Salzburg mit Vorlagebericht vom 27.10.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen angegeben, dass Herr XXXX und Frau XXXX im Rahmen einer Kontrolle am 23.02.2013 bei Tätigkeiten im Betrieb der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die Tätigkeit der beiden Personen sei nicht bestritten worden und es sei am 23.02.2013 nachträglich die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt.Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen angegeben, dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 im Rahmen einer Kontrolle am 23.02.2013 bei Tätigkeiten im Betrieb der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden seien, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die Tätigkeit der beiden Personen sei nicht bestritten worden und es sei am 23.02.2013 nachträglich die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung [vom 01.08.2013] führte die SGKK aus, die beschwerdeführende Partei habe es unterlassen, die Gegebenheiten der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen; sie habe weder Nachweise vorgelegt noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.

Die SGKK stellte die Anträge, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, sowie den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

Der Landeshauptmann von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 12.11.2013, Zahl: XXXX, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme.Der Landeshauptmann von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 12.11.2013, Zahl: römisch 40 , der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 08.01.2014 nahm die beschwerdeführende Partei zum oben bezeichneten Vorlagebericht Stellung und verwies darin auf ihren Einspruch vom 26.08.2013, auf die erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und dass es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handle (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 2).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 20.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 und 09.05.2014 die belangte Behörde um Vorlage des Bescheides vom 24.07.2013, da dem Akt nur die erste Seite des Bescheides samt Zustellnachweis einliegend war (OZ 3, 4).

Mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte die SGKK den Bescheid in Kopie und teilte mit, dass das handsignierte Original der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei (OZ 5).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die SGKK um Vorlage von weiteren Versicherungsdatenauszügen (OZ 7, 8) und nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) (OZ 6).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 23.02.2013 wurden Herr XXXX, SV-Nr. XXXX, und Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, beim Einräumen von Waren im Geschäftslokal "XXXX" angetroffenAnlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 23.02.2013 wurden Herr römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , und Frau römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , beim Einräumen von Waren im Geschäftslokal "XXXX" angetroffen

Zum Zeitpunkt der Betretung waren sie nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet.

Herr XXXX ist der Schwager des Geschäftsinhabers XXXX und Bruder von Frau XXXX, Frau XXXX die Lebensgefährtin von Herrn XXXX.Herr römisch 40 ist der Schwager des Geschäftsinhabers römisch 40 und Bruder von Frau römisch 40 , Frau römisch 40 die Lebensgefährtin von Herrn römisch 40 .

Herr XXXX und Frau XXXX beteiligten sich freiwillig am Einräumen der Ware und es war kein Entgelt dafür vereinbart. Auch bestand keine Verpflichtung für die beiden Personen, eine bestimmte Zeit lang tätig zu sein.Herr römisch 40 und Frau römisch 40 beteiligten sich freiwillig am Einräumen der Ware und es war kein Entgelt dafür vereinbart. Auch bestand keine Verpflichtung für die beiden Personen, eine bestimmte Zeit lang tätig zu sein.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

Beweiswürdigung

Dass Herr XXXX und Frau XXXX am 23.02.2013 beim Einräumen des Geschäftslokals betreten wurden und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand, blieb im Verfahren unbestritten.Dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 am 23.02.2013 beim Einräumen des Geschäftslokals betreten wurden und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand, blieb im Verfahren unbestritten.

Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Ehepaar XXXX und den Lebenspartnern XXXX ergibt sich aus den diesbezüglichen stringenten Angaben aller Beteiligten und wurde auch von der SGKK nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wurden die jeweiligen verwandtschaftlichen und lebenspartnerschaftlichen Beziehungen durch die Einsichtnahme in die Identitätsnachweise sowie das ZMR (OZ 6) bestätigt.Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Ehepaar römisch 40 und den Lebenspartnern römisch 40 ergibt sich aus den diesbezüglichen stringenten Angaben aller Beteiligten und wurde auch von der SGKK nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wurden die jeweiligen verwandtschaftlichen und lebenspartnerschaftlichen Beziehungen durch die Einsichtnahme in die Identitätsnachweise sowie das ZMR (OZ 6) bestätigt.

Es lassen sich dem Akt weder Hinweise dafür entnehmen, dass zwischen Herrn XXXX oder Frau XXXX und der beschwerdeführenden Partei für die Tätigkeit ein Entgelt vereinbart worden wäre, noch dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit bestand.Es lassen sich dem Akt weder Hinweise dafür entnehmen, dass zwischen Herrn römisch 40 oder Frau römisch 40 und der beschwerdeführenden Partei für die Tätigkeit ein Entgelt vereinbart worden wäre, noch dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit bestand.

Das Vorbringen der Unentgeltlichkeit wird zunächst dadurch gestützt, dass den jeweiligen Versicherungsdatenauszügen folgend, sowohl Herr XXXX, als auch Frau XXXX zum Betretungszeitpunkt in einem Vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen (OZ 8), und es sich um eine einmalige Hilfe vor der Eröffnung des Geschäftes handelte. Darüber hinaus widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, sofern sich Familienmitglieder bei einzelnen Projekten gegenseitig unterstützen, eine derartige Hilfe unentgeltlich erfolgt.Das Vorbringen der Unentgeltlichkeit wird zunächst dadurch gestützt, dass den jeweiligen Versicherungsdatenauszügen folgend, sowohl Herr römisch 40 , als auch Frau römisch 40 zum Betretungszeitpunkt in einem Vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen (OZ 8), und es sich um eine einmalige Hilfe vor der Eröffnung des Geschäftes handelte. Darüber hinaus widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, sofern sich Familienmitglieder bei einzelnen Projekten gegenseitig unterstützen, eine derartige Hilfe unentgeltlich erfolgt.

Aber auch der Umstand, dass die "tatsächlichen" Dienstnehmerinnen bereits mit 20.02.2013 angemeldet wurden (OZ 8), spricht dafür, dass die Tätigkeit von Herrn XXXX und Frau XXXX weder (ein)geplant, noch notwendig war.Aber auch der Umstand, dass die "tatsächlichen" Dienstnehmerinnen bereits mit 20.02.2013 angemeldet wurden (OZ 8), spricht dafür, dass die Tätigkeit von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 weder (ein)geplant, noch notwendig war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt (Z5), er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVGZu A) Ersatzlose Behebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anmerkung 17]).

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

zum gegenständlichen Verfahren

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Herr XXXX und Frau XXXX am 23.02.2013 im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Herr römisch 40 und Frau römisch 40 am 23.02.2013 im Geschäftslokal der beschwerdeführenden Partei tätig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet waren.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine einmalige unentgeltliche Tätigkeit handelte, welche aus familiären Gründen, ohne dass dazu eine Verpflichtung bestand, durchgeführt wurde.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Wird jemand arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht in Form eines ausreichend substantiierten Vorbringens trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (06.08.2013, 2013/08/0111; 23.05.2012, 2010/08/0179).

Gegenständlich hat die beschwerdeführende Partei derartige atypische Umstände - nämlich die aus der engen verwandtschaftlichen Beziehung resultierende Unentgeltlichkeit - glaubhaft vorgebracht, womit zum Betretungszeitpunkt am 23.02.2013 kein Dienstverhältnis von Herrn XXXX und Frau XXXX zur beschwerdeführenden Partei vorlag.Gegenständlich hat die beschwerdeführende Partei derartige atypische Umstände - nämlich die aus der engen verwandtschaftlichen Beziehung resultierende Unentgeltlichkeit - glaubhaft vorgebracht, womit zum Betretungszeitpunkt am 23.02.2013 kein Dienstverhältnis von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 zur beschwerdeführenden Partei vorlag.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG nicht vorlagen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht vorlagen, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.Wie sich aus der oben unter A) Punkt römisch zwei.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Einordnung von Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Unentgeltlichkeit,
Verwandtschaftsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2005855.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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