Entscheidungsdatum
30.04.2015Norm
ABGB §914Spruch
W138 2103657-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Franz PACHNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A9 Pyhrn Autobahn, Gleinalmtunnel, Neubau 2. Röhre, Bauleistung Elektromaschinelle Ausrüstung - Tunnel-Lüftungsanlage" der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebene Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX vom 19.03.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Franz PACHNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A9 Pyhrn Autobahn, Gleinalmtunnel, Neubau 2. Röhre, Bauleistung Elektromaschinelle Ausrüstung - Tunnel-Lüftungsanlage" der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die vergebene Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 vom 19.03.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung vom 09.03.2015 für nichtig erklären, wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung vom 09.03.2015 für nichtig erklären, wird abgewiesen.
II. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin gem. § 319 Abs. 1 BVergG den Ersatz der von der Antragstellerin gemäß § 318 Abs. 1 Z 6 entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung auftragen, wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin gem. Paragraph 319, Absatz eins, BVergG den Ersatz der von der Antragstellerin gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 6, entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung auftragen, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.03.2015, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die XXXX (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch die XXXX einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.Mit Schriftsatz vom 19.03.2015, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, hat die römisch 40 (im Weiteren Antragstellerin), vertreten durch die römisch 40 einen Nachprüfungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Angefochten wurde die mit AVA-Online vom 09.03.2015 bekanntgegebene Entscheidung der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Weiteren Auftraggeberin), dass sie beabsichtige den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Firma XXXX (im Weiteren: präsumtive Zuschlagsempfängerin) vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien zu erteilen. Zusätzlich wurde auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Gebührenersatz der für den Nachprüfungs- und den Provisorialantrag entrichteten Pauschalgebühren gestellt.Angefochten wurde die mit AVA-Online vom 09.03.2015 bekanntgegebene Entscheidung der ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Weiteren Auftraggeberin), dass sie beabsichtige den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Firma römisch 40 (im Weiteren: präsumtive Zuschlagsempfängerin) vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien zu erteilen. Zusätzlich wurde auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Gebührenersatz der für den Nachprüfungs- und den Provisorialantrag entrichteten Pauschalgebühren gestellt.
Begründet wurde der Antrag auf Nichtigerklärung vom 19.03.2015 im Wesentlichen damit, dass der gegenständliche Bauauftrag von der Auftraggeberin in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben worden sei. Leistungsgegenstand sei die Errichtung einer Tunnel-Lüftungsanlage. Der Zuschlag werde nach dem Bestbieterprinzip erteilt, neben dem Preis (97%) werde auch die Qualität (3%) zur Ermittlung des Bestbieters herangezogen. Die Antragstellerin habe sich mit einem ausschreibungskonformen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt. Die Frist zur Angebotsabgabe sei der 27.11.2014, 07:30 Uhr gewesen. Bei der Angebotsöffnung habe ein Mitarbeiter der Antragstellerin darum ersucht, eventuelle wesentliche Erklärungen und Vorbehalte einzelner Bieter (im Begleitschreiben) im Zuge der Angebotsöffnung bekannt zu geben und zu protokollieren. Insbesondere habe er darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Erklärungen und Vorbehalte in Begleitschreiben von Mitbietern bei vorangegangen Ausschreibungen zu finden gewesen wären. Es seien jedoch weder die von der Antragstellerin vorgenommenen Aussagen im Protokoll vermerkt, noch seien allfällige wesentliche Erklärungen und Vorbehalte einzelner Bieter verlesen und protokolliert worden. Die Auftraggeberin habe mit Schreiben vom 09.03.2015 die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben und die Antragstellerin entsprechend informiert. Die Antragstellerin erreiche mit einem Gesamtpreis von € 9.724.275,47,-
(88,9 Punkte) sowie der maximalen Anzahl an Qualitätspunkten (3) eine Gesamtpunkteanzahl von 91,9 und sei somit zweitgereiht. Es sei bisher weder eine Zuschlagserteilung noch ein Widerruf erfolgt. Die Antragstellerin habe im gegenständlichen Vergabeverfahren ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt, die Aufklärungsersuchen der vergebenden Stelle fristgerecht beantwortet und nicht zuletzt durch Einbringung des vorliegenden Nachprüfungsantrages samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Bezahlung der Pauschalgebühren ihr Interesse am Vertragsabschluss zum Ausdruck gebracht. Die Antragstellerin habe evidentermaßen ein hohes Interesse am Zuschlag (Vertragsabschluss), da der Auftrag in ihren zentralen Geschäftsfeldern liegen würde. Die Rechte der Antragstellerin könnten nur durch den vorliegenden Antrag gewahrt werden. Bei vergabekonformer Vorgangsweise wäre die Zuschlagsentscheidung nicht an die präsumtive Zuschlagsempfängerin gegangen, sondern an die Antragstellerin. Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihres Angebotes, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, der Einhaltung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen, auf Ausscheiden von Angeboten, die, wenn sie auch nur einen Ausscheidungsgrund aufweisen, auf nicht Treffen der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters, obwohl dieser auszuscheiden sei, sowie auch in ihrem Recht auf Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten verletzt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht ausschreibungskonform und daher auszuscheiden, sodass dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in ihrem Begleitschreiben Vorbehalte erklärt, welche Angebotsbedingungen widersprechen würden. Auch wenn im Zuge der Angebotseröffnung protokolliert worden sei, dass im Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine offensichtlichen Vorbehalte festgestellt worden seien, hätte dies der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Angebotsprüfung auffallen müssen. Gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG seien solche Angebote auszuscheiden, die den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würden. Bei Angeboten, in denen Vorbehalte zu finden seien oder bei denen der Bieter erkläre, bestimmte Angebotsbedingungen nicht zu akzeptieren, handle es sich um solche den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote. Diese seien zwingend auszuscheiden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie habe am 27.01.2015 eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen "Lüftungstechnik" in Österreich gemäß § 373 a Abs. 4 GewO am 27.01.2015 eingereicht. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen hätten ausländische Unternehmen mit Sitz im EU/EWR- Raum die Anzeige gemäß § 373 a Abs. 4 GewO vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, falls ausschreibungsgegenständliche Tätigkeiten einem reglementiertem Gewerbe gemäß § 94 GewO zuzuordnen seien. Die Angebotsfrist sei am 27.11.2014 abgelaufen. Die ausschreibungsgegenständliche Tätigkeit unterliege einem reglementierten Gewerbe. Für die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Angebots angegebenen Subunternehmer, welche ihren Sitz im EU/EWR- Raum hätte, sei keine, jedenfalls jedoch verspätet Anzeige gemäß § 373 a Abs. 4 GewO eingereicht worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe daher kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben und sei daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheiden. Daraus ergebe sich, dass die Auftraggeberin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gehabt hätte und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin hätte aussprechen müssen.(88,9 Punkte) sowie der maximalen Anzahl an Qualitätspunkten (3) eine Gesamtpunkteanzahl von 91,9 und sei somit zweitgereiht. Es sei bisher weder eine Zuschlagserteilung noch ein Widerruf erfolgt. Die Antragstellerin habe im gegenständlichen Vergabeverfahren ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt, die Aufklärungsersuchen der vergebenden Stelle fristgerecht beantwortet und nicht zuletzt durch Einbringung des vorliegenden Nachprüfungsantrages samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Bezahlung der Pauschalgebühren ihr Interesse am Vertragsabschluss zum Ausdruck gebracht. Die Antragstellerin habe evidentermaßen ein hohes Interesse am Zuschlag (Vertragsabschluss), da der Auftrag in ihren zentralen Geschäftsfeldern liegen würde. Die Rechte der Antragstellerin könnten nur durch den vorliegenden Antrag gewahrt werden. Bei vergabekonformer Vorgangsweise wäre die Zuschlagsentscheidung nicht an die präsumtive Zuschlagsempfängerin gegangen, sondern an die Antragstellerin. Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung ihres Angebotes, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, der Einhaltung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen, auf Ausscheiden von Angeboten, die, wenn sie auch nur einen Ausscheidungsgrund aufweisen, auf nicht Treffen der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters, obwohl dieser auszuscheiden sei, sowie auch in ihrem Recht auf Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten verletzt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht ausschreibungskonform und daher auszuscheiden, sodass dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in ihrem Begleitschreiben Vorbehalte erklärt, welche Angebotsbedingungen widersprechen würden. Auch wenn im Zuge der Angebotseröffnung protokolliert worden sei, dass im Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine offensichtlichen Vorbehalte festgestellt worden seien, hätte dies der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Angebotsprüfung auffallen müssen. Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG seien solche Angebote auszuscheiden, die den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würden. Bei Angeboten, in denen Vorbehalte zu finden seien oder bei denen der Bieter erkläre, bestimmte Angebotsbedingungen nicht zu akzeptieren, handle es sich um solche den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote. Diese seien zwingend auszuscheiden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Sie habe am 27.01.2015 eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen "Lüftungstechnik" in Österreich gemäß Paragraph 373, a Absatz 4, GewO am 27.01.2015 eingereicht. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen hätten ausländische Unternehmen mit Sitz im EU/EWR- Raum die Anzeige gemäß Paragraph 373, a Absatz 4, GewO vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, falls ausschreibungsgegenständliche Tätigkeiten einem reglementiertem Gewerbe gemäß Paragraph 94, GewO zuzuordnen seien. Die Angebotsfrist sei am 27.11.2014 abgelaufen. Die ausschreibungsgegenständliche Tätigkeit unterliege einem reglementierten Gewerbe. Für die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Angebots angegebenen Subunternehmer, welche ihren Sitz im EU/EWR- Raum hätte, sei keine, jedenfalls jedoch verspätet Anzeige gemäß Paragraph 373, a Absatz 4, GewO eingereicht worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe daher kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben und sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden. Daraus ergebe sich, dass die Auftraggeberin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gehabt hätte und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin hätte aussprechen müssen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 10.04.2015 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin bekannt sei, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Begleitschreiben auf diesem beigelegte technische Unterlagen (etwa Datenblätter) verweise, welche der Kalkulation und somit dem Angebot zu Grunde gelegt würden. Die technische Spezifikationen und damit die Eigenschaft der angebotenen Produkte und Dienstleistungen würden jedoch nicht nur dem Leistungsverzeichnis B.5, sondern auch den technischen Vertragsbestimmungen B.3 und dem Lüftungsplanungshandbuch Tunnel-Lüftung (TLü) technische Richtlinien Dokumentennummer: 800.542.1000 widersprechen. Zum Beweis dafür, dass die im Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beigelegten technischen Spezifikationen, insbesondere Datenblätter, den Ausschreibungsunterlagen widersprechen würden, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Elektrotechnik beantragt.
Entgegen den Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der vergebenen Stelle sei die Befugnis nicht in der Weise nachgewiesen, wie dies in der Ausschreibung festgelegt wäre. Wie aus dem Dienstleistungsregister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersichtlich sei, sei der Beginn der Gültigkeit der Dienstleistungsanzeige mit 27.01.2015 angegeben. Gemäß dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bestand vor der Verlängerung eine aufrechte Dienstleistungsanzeige bis 29.01.2015. Mit Schreiben vom 27.01.2015 sei die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt worden. Dies sei jedoch aus folgenden Gründen verspätet. Die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist 27.11.2014 bestehende Dienstleistungsanzeige hätte nicht den Zeitraum der ausschreibungsgegenständlichen Tätigkeit umfasst, da sie am 29.01.2015 abgelaufen sei. Die ausschreibungspflichtigen Tätigkeiten hätten frühestens nach Zuschlagserteilung begonnen und hätten sich bis mindestens 2019 erstreckt. Die Beantragung der Verlängerung sei daher wie eine neuerliche Anzeige gemäß § 373 a Abs. 4 GewO zu behandeln und wäre daher bis spätestens 27.11.2014 einzureichen gewesen. Punkt 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis" der Ausschreibungsunterlagen unterscheide nämlich nicht zwischen der erstmaligen Anzeige und der Verlängerung der Anzeige. Dass die im Angebot angegebenen Subunternehmer über eine rechtzeitig beantragte Dienstleistungsanzeige verfügen würden oder diese gar nicht benötigt würden, habe weder die präsumtive Zuschlagsempfängerin noch die vergebende Stelle behauptet, sodass nach wie vor davon auszugehen sei, dass dies nicht der Fall wäre. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe daher kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben und sei daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Entgegen den Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der vergebenen Stelle sei die Befugnis nicht in der Weise nachgewiesen, wie dies in der Ausschreibung festgelegt wäre. Wie aus dem Dienstleistungsregister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersichtlich sei, sei der Beginn der Gültigkeit der Dienstleistungsanzeige mit 27.01.2015 angegeben. Gemäß dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bestand vor der Verlängerung eine aufrechte Dienstleistungsanzeige bis 29.01.2015. Mit Schreiben vom 27.01.2015 sei die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt worden. Dies sei jedoch aus folgenden Gründen verspätet. Die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist 27.11.2014 bestehende Dienstleistungsanzeige hätte nicht den Zeitraum der ausschreibungsgegenständlichen Tätigkeit umfasst, da sie am 29.01.2015 abgelaufen sei. Die ausschreibungspflichtigen Tätigkeiten hätten frühestens nach Zuschlagserteilung begonnen und hätten sich bis mindestens 2019 erstreckt. Die Beantragung der Verlängerung sei daher wie eine neuerliche Anzeige gemäß Paragraph 373, a Absatz 4, GewO zu behandeln und wäre daher bis spätestens 27.11.2014 einzureichen gewesen. Punkt 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis" der Ausschreibungsunterlagen unterscheide nämlich nicht zwischen der erstmaligen Anzeige und der Verlängerung der Anzeige. Dass die im Angebot angegebenen Subunternehmer über eine rechtzeitig beantragte Dienstleistungsanzeige verfügen würden oder diese gar nicht benötigt würden, habe weder die präsumtive Zuschlagsempfängerin noch die vergebende Stelle behauptet, sodass nach wie vor davon auszugehen sei, dass dies nicht der Fall wäre. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe daher kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben und sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.
In einem weiteren Schriftsatz vom 21.04.2015 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sich aus der Stellungnahme der vergebenden Stelle vom 15.04.2015 ergebe, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Begleitschreiben folgenden Satz angeführt habe: "In den beigefügten technischen Informationen finden Sie weitere Informationen über die von uns angebotenen Ventilatoren und Lüftungskomponenten."
Die vergebende Stelle halte selbst fest, dass es sich dabei um Ventilatorkennfelder inklusive ausgewählter Betriebspunkte der Abluftventilatoren handle, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin liefern wolle. In den Ausschreibungsunterlagen B.3 und darin in den Tabellen 5 bis 16 seien bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Komponenten klar festgelegt. Es deute nichts darauf hin, dass von diesen Werten abgewichen werden könne. Aus der von der vergebenden Stelle erstellten Gegenüberstellung ergebe sich jedoch, dass die in den technischen Datenblättern beschriebenen und damit verbindlich angebotenen Ventilatoren von den in der Ausschreibung geforderten Werten abweichen würden, welche zwingend erforderlich und somit von allen Bietern im Sinne der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit der Angebote einzuhalten seien. So erreiche die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Luftdichte im Betriebspunkt 2 Ost Röhre LA1 und LA4 (siehe Tabelle 3 und 19 der Gegenüberstellung in der Stellungnahme der vergebenden Stelle vom 15.04.2015) in der Höhe von 1,12 kg/m³ die geforderte Luftdichte in Höhe von 1,15 kg/m³ nicht. Weiters sei die in der Ausschreibung geforderte Reserve von 5% nicht berücksichtigt. Der Ventilatorvolumenstrom sei mit einem Wert von 188 m³/s ausgeschrieben. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe jedoch einen Ventilatorluftstrom vom zu geringen 187 angeboten. Auch wenn die aufgezeigten Abweichungen minimal erscheinen würden und diese auch allenfalls behebbar wären, sei davon auszugehen, dass diese Anpassungen Abweichungen an anderer Stelle und Eigenschaften - zum Beispiel einen größeren Motor - erfordern würden. Die Behebung der oben aufgezeigten Abweichungen würde zwingend zu Abweichungen auch etwa am Motorwirkungsgrad, Beschaufelungstyp, Anzahl der Schaufeln, Verhältnis Ventilatoraußendurchmesser zum Laufradinnendurchmesser erfordern. Diese Anpassungen im Zuge einer Neuauslegung würden ihrerseits zu Widersprüchen zu den Ausschreibungsunterlagen führen. Das Reihenzertifikat der Nachweis der Wärmefestigkeit Position 119113, welches im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit null ausgepreist sei, wäre sohin nicht mehr anwendbar und die genannte Wahlposition wäre aufgrund der derzeitigen Auspreisung nicht mehr richtig.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und legte die Vergabeunterlagen vor.
In einem weiteren Schriftsatz vom 27.03.2015 nahm die Auftraggeberin zum Antragsvorbringen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Angebotsöffnung am 27.11.2014 stattgefunden habe. Im Zuge der Angebotsöffnung sei vom Vertreter der Antragstellerin der Wunsch geäußert worden, dass protokolliert werde, ob bei den einzelnen Angeboten "preisrelevante Vorbehalte" im Begleitschreiben enthalten seien. Für die anwesenden Vertreter der vergebenden Stelle sei nicht nachvollziehbar gewesen, was der Bietervertreter unter dem Begriff preisrelevante Vorbehalte protokolliert haben wollte. Da aus Sicht der Auftraggeberin keinesfalls Inhalte aus den Angeboten verlesen und protokolliert werden dürften, welche Betriebs- und oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, sei kurzfristig ein Mitarbeiter des Fachbereiches Bauwirtschaft und Vergabe der vergebenden Stelle gebeten worden, zur Angebotsöffnung hinzuzukommen und bei der gegenständlichen Thematik zu unterstützen. Nachdem der Begriff preisrelevante Vorbehalte im Bundesvergabegesetz nicht definiert sei und die Abgrenzung zum Begriff wesentliche Erklärungen vom Bietervertreter nicht vorgenommen werden konnten, sei dieser gebeten worden, zu erläutern, was er genau unter diesem Begriff verstehe. Eine Abgrenzung zum Begriff wesentliche Erklärungen gemäß § 118 Abs. 5 Z 3 BVergG habe der Bieter nicht vorbringen können. Die Vertreter der vergebenden Stelle hätten in weiterer Folge keine Notwendigkeit oder gar eine Verpflichtung gesehen, spezielle Inhalte des Begleitschreibens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu verlesen und zu protokollieren. Dies insbesondere deshalb, da in dem Begleitschreiben keine Vorbehalte enthalten seine. Dementsprechend und aufgrund der Beharrlichkeit des Bietervertreters, dass dennoch zu protokollieren sei, ob preisrelevante Vorbehalte in dem Begleitschreiben vorhanden seien, hätten die Vertreter der vergebenden Stelle festgelegt, folgenden Satz in das Angebotsöffnungsprotokoll aufzunehmen: "Im Begleitschreiben konnten keine offensichtlichen Vorbehalte im Rahmen der Angebotsöffnung festgestellt werden." Dieser Vorgehensweise habe der Bietervertreter zugestimmt. Die Teilnehmerliste sei von ihm ebenfalls unterfertigt worden.In einem weiteren Schriftsatz vom 27.03.2015 nahm die Auftraggeberin zum Antragsvorbringen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Angebotsöffnung am 27.11.2014 stattgefunden habe. Im Zuge der Angebotsöffnung sei vom Vertreter der Antragstellerin der Wunsch geäußert worden, dass protokolliert werde, ob bei den einzelnen Angeboten "preisrelevante Vorbehalte" im Begleitschreiben enthalten seien. Für die anwesenden Vertreter der vergebenden Stelle sei nicht nachvollziehbar gewesen, was der Bietervertreter unter dem Begriff preisrelevante Vorbehalte protokolliert haben wollte. Da aus Sicht der Auftraggeberin keinesfalls Inhalte aus den Angeboten verlesen und protokolliert werden dürften, welche Betriebs- und oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, sei kurzfristig ein Mitarbeiter des Fachbereiches Bauwirtschaft und Vergabe der vergebenden Stelle gebeten worden, zur Angebotsöffnung hinzuzukommen und bei der gegenständlichen Thematik zu unterstützen. Nachdem der Begriff preisrelevante Vorbehalte im Bundesvergabegesetz nicht definiert sei und die Abgrenzung zum Begriff wesentliche Erklärungen vom Bietervertreter nicht vorgenommen werden konnten, sei dieser gebeten worden, zu erläutern, was er genau unter diesem Begriff verstehe. Eine Abgrenzung zum Begriff wesentliche Erklärungen gemäß Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG habe der Bieter nicht vorbringen können. Die Vertreter der vergebenden Stelle hätten in weiterer Folge keine Notwendigkeit oder gar eine Verpflichtung gesehen, spezielle Inhalte des Begleitschreibens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu verlesen und zu protokollieren. Dies insbesondere deshalb, da in dem Begleitschreiben keine Vorbehalte enthalten seine. Dementsprechend und aufgrund der Beharrlichkeit des Bietervertreters, dass dennoch zu protokollieren sei, ob preisrelevante Vorbehalte in dem Begleitschreiben vorhanden seien, hätten die Vertreter der vergebenden Stelle festgelegt, folgenden Satz in das Angebotsöffnungsprotokoll aufzunehmen: "Im Begleitschreiben konnten keine offensichtlichen Vorbehalte im Rahmen der Angebotsöffnung festgestellt werden." Dieser Vorgehensweise habe der Bietervertreter zugestimmt. Die Teilnehmerliste sei von ihm ebenfalls unterfertigt worden.
Es sei festzuhalten, dass den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchgeführt worden sei und das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedenfalls keine Ausscheidensgründe aufweisen würde.
Anders als von der Antragstellerin behauptet, würden sich im Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Vorbehalte, welche den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würden, finden. Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ein Begleitschreiben beigelegen. Dies wäre auch im Angebotsöffnungsprotokoll so protokolliert worden. Gemäß § 118 Abs. 5 Z 3 BVergG seien wesentliche Erklärungen der Bieter zu verlesen. Dass es sich bei den gemäß § 118 Abs. 5 BVergG bei der Angebotsöffnung zu verlesenden Teile der Angebote um eine taxative Aufzählung handle, ergebe sich aus dem vorletzten Satz dieser Bestimmung, wonach andere Angaben den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden dürften. Wie dem Inhalt des vorliegenden Begleitschreibens zu entnehmen sei, würden darin keine Vorbehalte abgegeben oder erklärt, ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen zu wollen. Im vorliegenden Begleitschreiben bzw. dem Angebot würden sich weder Vorbehalte finden, noch würde der Bieter erklären, bestimmte Angebotsbedingungen nicht zu akzeptieren. Die bei der Angebotsöffnung anwesenden Mitarbeiter der Auftraggeberin seien intensiv mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen befasst gewesen. Sie hätten daher bei Durchsicht des Begleitschreibens im Rahmen der Angebotsöffnung erkennen können, ob im Begleitschreiben allfällige Vorbehalte enthalten seien oder nicht. Dies wäre im gegenständlichen Angebot nicht der Fall gewesen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei von der Auftraggeberin schriftlich aufgefordert worden, entsprechende Nachweise zur Befugnis nachzureichen. Im Zuge dieser Nachreichung habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin die geforderten Unterlagen übermittelt. Die Dienstleistungsanzeige der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe auf Basis der Unterlagen des Vergabeverfahrens bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, wie gefordert, vorgelegen. Zudem sei die Eignung auch in weiterer Folge nicht verloren gegangen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher auch aus diesem Grunde nicht auszuscheiden. Somit gehe der diesbezügliche Vorwurf der Antragstellerin ins Leere.Anders als von der Antragstellerin behauptet, würden sich im Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Vorbehalte, welche den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würden, finden. Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ein Begleitschreiben beigelegen. Dies wäre auch im Angebotsöffnungsprotokoll so protokolliert worden. Gemäß Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 3, BVergG seien wesentliche Erklärungen der Bieter zu verlesen. Dass es sich bei den gemäß Paragraph 118, Absatz 5, BVergG bei der Angebotsöffnung zu verlesenden Teile der Angebote um eine taxative Aufzählung handle, ergebe sich aus dem vorletzten Satz dieser Bestimmung, wonach andere Angaben den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden dürften. Wie dem Inhalt des vorliegenden Begleitschreibens zu entnehmen sei, würden darin keine Vorbehalte abgegeben oder erklärt, ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen zu wollen. Im vorliegenden Begleitschreiben bzw. dem Angebot würden sich weder Vorbehalte finden, noch würde der Bieter erklären, bestimmte Angebotsbedingungen nicht zu akzeptieren. Die bei der Angebotsöffnung anwesenden Mitarbeiter der Auftraggeberin seien intensiv mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen befasst gewesen. Sie hätten daher bei Durchsicht des Begleitschreibens im Rahmen der Angebotsöffnung erkennen können, ob im Begleitschreiben allfällige Vorbehalte enthalten seien oder nicht. Dies wäre im gegenständlichen Angebot nicht der Fall gewesen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei von der Auftraggeberin schriftlich aufgefordert worden, entsprechende Nachweise zur Befugnis nachzureichen. Im Zuge dieser Nachreichung habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin die geforderten Unterlagen übermittelt. Die Dienstleistungsanzeige der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe auf Basis der Unterlagen des Vergabeverfahrens bereits zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, wie gefordert, vorgelegen. Zudem sei die Eignung auch in weiterer Folge nicht verloren gegangen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher auch aus diesem Grunde nicht auszuscheiden. Somit gehe der diesbezügliche Vorwurf der Antragstellerin ins Leere.
In einem weiteren Schriftsatz vom 15.04.2015 führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit ihrem Angebot technische Informationen hinsichtlich Kenndaten der Abluftventilatoren und Lüftungssystemkomponenten bzw. Schemapläne bezüglich der Lüftungskomponenten und deren Situierung bekannt gegeben habe. Eine Abgabe dieser Informationen sei in der Ausschreibung nicht explizit gefordert gewesen. Eine Überprüfung der ausgeschriebenen Betriebspunkte der Abluftventilatoren bzw. der Situierung der Lüftungskomponenten erfolge, entsprechend den Ausschreibungsbestimmungen, im Zuge der Fertigungs- und Montageplanung im Zuge der Vertragsabwicklung und in weiterer Folge für die Betriebspunkte (gemäß B.3) über eine Prüfstandmessung im Werk für einen ausgewählten Abluftventilator (vgl. Pos. OG01.119535C). Die eigentliche Ausgestaltung der Anlagenteile sei dem Auftragnehmer im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten in Abstimmung mit den anderen Gewerken und den Freigaben der Auftraggeberin freigestellt. Es handle sich im gegenständlichen Fall um kein klassisches Bauprojekt, in dem die Fertigungs- und Montagepläne bereits im Rahmen der Ausschreibung bzw. Bauausführung verbindlich vorgegeben würden. Bei den Plänen der ausschreibenden Stelle, welche der Ausschreibung beigelegt worden seien, handle es sich um keine Detail- bzw. Fertigungs- und Montagepläne. Diese Schemapläne seien gemäß B2 2.3.1 und 2.3.2. lediglich Grundlagen für das Angebot, um zum Beispiel die Gegebenheiten vor Ort darzustellen und würden als Kalkulationsgrundlage für die Bieter dienen. Das von der Antragstellerin genannte Planungshandbuch TLü technische Richtlinie, Dokumentennummer: 800.542.1000 finde in Bezug auf die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin konkret genannten technischen Informationen keine Anwendung. Im Planungshandbuch seien weder die Kenndaten der Abluftventilatoren (Ventilatorbetriebspunkte) noch die Lüftungssystemkomponenten spezifiziert. Daher könne sich daraus kein Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen ergeben. Bei den Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum Begleitschreiben handle es sich um Ventilatorkennfelder inklusive ausgewählter Betriebspunkte der Abluftventilatoren, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin für das gegenständliche Ausschreibungsprojekt liefern wolle. Von der ausschreibenden Stelle werden in B.3 (Tabelle 5 bis Tabelle 16) die theoretischen Betriebspunkte der Abluftventilatoren definiert. Es handle sich dabei um den geforderten Luftstrom, den Druckverlust der Abluftkanäle und der Absaugstelle und der Wellenleistung des Motors bei entsprechender Luftdichte sowie der angenommenen Wirkungsgrad des Abluftventilators. Auf Basis dieser theoretischen Betriebspunkte der Ausschreibung würden vom Lieferanten der Lüftungsanlage die real zu erwartenden Betriebspunkte neu berechnet. Der Grund für die Ermittlung realer Betriebspunkte durch den Lieferanten der Abluftventilatoren liege darin, dass die ausschreibende Stelle die Druckverluste der einzelnen Abluftventilatoren zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht kenne. Die unbekannten Druckverluste der Abluftventilatoren würden von der ausschreibenden Stelle einfach über einen einheitlichen konservativen Wirkungsgrad (Vorgabe der RVS 09.02.31) berücksichtigt. Der Lieferant der Abluftventilatoren verwende in weiterer Folge die ihm bekannten Druckverluste seines Abluftventilators und addiere diese zu den in der Ausschreibung angegeben Druckverluste der Abluftkanäle und der Absaugstelle und berechne schlussendlich die maximal zu erwartende Wellenleistung neu.In einem weiteren Schriftsatz vom 15.04.2015 führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit ihrem Angebot technische Informationen hinsichtlich Kenndaten der Abluftventilatoren und Lüftungssystemkomponenten bzw. Schemapläne bezüglich der Lüftungskomponenten und deren Situierung bekannt gegeben habe. Eine Abgabe dieser Informationen sei in der Ausschreibung nicht explizit gefordert gewesen. Eine Überprüfung der ausgeschriebenen Betriebspunkte der Abluftventilatoren bzw. der Situierung der Lüftungskomponenten erfolge, entsprechend den Ausschreibungsbestimmungen, im Zuge der Fertigungs- und Montageplanung im Zuge der Vertragsabwicklung und in weiterer Folge für die Betriebspunkte (gemäß B.3) über eine Prüfstandmessung im Werk für einen ausgewählten Abluftventilator vergleiche Pos. OG01.119535C). Die eigentliche Ausgestaltung der Anlagenteile sei dem Auftragnehmer im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten in Abstimmung mit den anderen Gewerken und den Freigaben der Auftraggeberin freigestellt. Es handle sich im gegenständlichen Fall um kein klassisches Bauprojekt, in dem die Fertigungs- und Montagepläne bereits im Rahmen der Ausschreibung bzw. Bauausführung verbindlich vorgegeben würden. Bei den Plänen der ausschreibenden Stelle, welche der Ausschreibung beigelegt worden seien, handle es sich um keine Detail- bzw. Fertigungs- und Montagepläne. Diese Schemapläne seien gemäß B2 2.3.1 und 2.3.2. lediglich Grundlagen für das Angebot, um zum Beispiel die Gegebenheiten vor Ort darzustellen und würden als Kalkulationsgrundlage für die Bieter dienen. Das von der Antragstellerin genannte Planungshandbuch TLü technische Richtlinie, Dokumentennummer: 800.542.1000 finde in Bezug auf die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin konkret genannten technischen Informationen keine Anwendung. Im Planungshandbuch seien weder die Kenndaten der Abluftventilatoren (Ventilatorbetriebspunkte) noch die Lüftungssystemkomponenten spezifiziert. Daher könne sich daraus kein Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen ergeben. Bei den Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum Begleitschreiben handle es sich um Ventilatorkennfelder inklusive ausgewählter Betriebspunkte der Abluftventilatoren, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin für das gegenständliche Ausschreibungsprojekt liefern wolle. Von der ausschreibenden Stelle werden in B.3 (Tabelle 5 bis Tabelle 16) die theoretischen Betriebspunkte der Abluftventilatoren definiert. Es handle sich dabei um den geforderten Luftstrom, den Druckverlust der Abluftkanäle und der Absaugstelle und der Wellenleistung des Motors bei entsprechender Luftdichte sowie der angenommenen Wirkungsgrad des Abluftventilators. Auf Basis dieser theoretischen Betriebspunkte der Ausschreibung würden vom Lieferanten der Lüftungsanlage die real zu erwartenden Betriebspunkte neu berechnet. Der Grund für die Ermittlung realer Betriebspunkte durch den Lieferanten der Abluftventilatoren liege darin, dass die ausschreibende Stelle die Druckverluste der einzelnen Abluftventilatoren zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht kenne. Die unbekannten Druckverluste der Abluftventilatoren würden von der ausschreibenden Stelle einfach über einen einheitlichen konservativen Wirkungsgrad (Vorgabe der RVS 09.02.31) berücksichtigt. Der Lieferant der Abluftventilatoren verwende in weiterer Folge die ihm bekannten Druckverluste seines Abluftventilators und addiere diese zu den in der Ausschreibung angegeben Druckverluste der Abluftkanäle und der Absaugstelle und berechne schlussendlich die maximal zu erwartende Wellenleistung neu.
Die realen Wellenleistungen dürften dabei nicht über den theoretischen Wellenleistungen, welche in B.3 definiert seien liegen. Im Sinne der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen seien die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebenen Ventilatorbetriebspunkte geprüft und den Vorgaben der Ausschreibung gegenübergestellt worden. Die Ergebnisse der Gegenüberstellung der Kenndaten der Ausschreibung und den Kenndaten der Abluftventilatoren der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könnten den nachfolgenden Tabellen 2 bis 33 entnommen werden.
Röhrenbezeichnung zum leichteren Verständnis:
OSTRÖHRE = NEUBAURÖHRE
WESTRÖHRE = BESTANDSRÖHRE
Tabelle 1: Betriebspunkt 1, Oströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 184 B.3 Tabelle 5 184 037277_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA1_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 384 342 Tabelle 2:
Betriebspunkt 2, Oströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 165 B.3 Tabelle 7 165 037277_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA1_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,15 1,12 Wellen-leistung [kW] 312 283,4 (291 kW bei 1,15 kg/m³)* Bewertung: Die Luftdichte im Angebot der Firma XXXX wurde mit 1,12 kg/m³ rechnerisch angesetzt. Setzt man für die Luftdichte den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 1,15 kg/m³ an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 291 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 312 kW und ist somit ausschreibungskonform.Luftdichte [kg/m³] 1,15 1,12 Wellen-leistung [kW] 312 283,4 (291 kW bei 1,15 kg/m³)* Bewertung: Die Luftdichte im Angebot der Firma römisch 40 wurde mit 1,12 kg/m³ rechnerisch angesetzt. Setzt man für die Luftdichte den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 1,15 kg/m³ an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 291 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 312 kW und ist somit ausschreibungskonform.
* Eine Erhöhung der Luftdichte auf 1,15 kg/m³ führt zu einer Wellenleistung von ca. 291 kW
Tabelle 3: Betriebspunkt 3, Oströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 192 B.3 Tabelle 9 192 037277_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA1_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 525 449,5 Tabelle 4: Betriebspunkt 4, Oströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 176 B.3 Tabelle 10 176 037277_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA1_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 480 405 Tabelle 5:
Betriebspunkt 1, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 159 B.3 Tabelle 5 159 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 279 262,3 Tabelle 6: Betriebspunkt 2, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 147 B.3 Tabelle 7 147 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,12 1,12 Wellen-leistung [kW] 263 250,7 Tabelle 7: Betriebspunkt 3, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 174 B.3 Tabelle 9 174 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 412 357,7 Tabelle 8: Betriebspunkt 4, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 162 B.3 Tabelle 10 162 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,12 1,12 Wellen-leistung [kW] 383 336 Tabelle 9:
Betriebspunkt 5, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 207 B.3 Tabelle 11 207 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 835 707,9 Tabelle 10: Betriebspunkt 6, Oströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 190 B.3 Tabelle 12 190 037278_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA2_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 744 618,4 Tabelle 11: Betriebspunkt 1, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 160 B.3 Tabelle 6 160 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 288 269,4 Tabelle 12: Betriebspunkt 2, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 147 B.3 Tabelle 8 147 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,12 1,12 Wellen-leistung [kW] 261 249,3 Tabelle 13: Betriebspunkt 3, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 173 B.3 Tabelle 9 173 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 397 349,3 Tabelle 14: Betriebspunkt 4, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 161 B.3 Tabelle 10 161 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,12 1,12 Wellen-leistung [kW] 363 322,2 Tabelle 15: Betriebspunkt 5, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 207 B.3 Tabelle 11 207 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 821 691,8 Tabelle 16: Betriebspunkt 5, Oströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 190 B.3 Tabelle 12 190 037279_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA3_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 720 600 Tabelle 17: Betriebspunkt 1, Oströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 188 B.3 Tabelle 6 188 037280_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA4_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,03 1,03 Wellen-leistung [kW] 469 402 Tabelle 18: Betriebspunkt 2, Oströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 170 B.3 Tabelle 8 170 037280_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA4_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,15 1,12 Wellen-leistung [kW] 383 334 (342,9 kW bei 1,15 kg/m³)* Bewertung: Die Luftdichte im Angebot der Firma XXXX wurde mit 1,12 kg/m³ rechnerisch angesetzt. Setzt man für die Luftdichte den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 1,15 kg/m³ an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 342,9 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 383 kW und ist somit ausschreibungskonform.Luftdichte [kg/m³] 1,15 1,12 Wellen-leistung [kW] 383 334 (342,9 kW bei 1,15 kg/m³)* Bewertung: Die Luftdichte im Angebot der Firma römisch 40 wurde mit 1,12 kg/m³ rechnerisch angesetzt. Setzt man für die Luftdichte den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 1,15 kg/m³ an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 342,9 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 383 kW und ist somit ausschreibungskonform.
* Eine Erhöhung der Luftdichte auf 1,15 kg/m³ führt zu einer Wellenleistung von ca. 342,9 kW
Tabelle 19: Betriebspunkt 3, Oströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 204 B.3 Tabelle 9 204 037280_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA4_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 660 567,4 Tabelle 20: Betriebspunkt 4, Oströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 186 B.3 Tabelle 10 186 037280_Kennlinie_Abluft_Oströhre-LA4_Rev00_141010
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 584 488,5 Tabelle 21: Betriebspunkt 1, Weströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 190 B.3 Tabelle 13 190 037281_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA1_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 360 327,7 Tabelle 22: Betriebspunkt 2, Weströhre LA1
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 168 B.3 Tabelle 14 168 037281_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA1_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 346 301,2 Tabelle 23: Betriebspunkt 1, Weströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 174 B.3 Tabelle 13 174 037282_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA2_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 274 253,9 Tabelle 24: Betriebspunkt 2, Weströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 163 B.3 Tabelle 14 163 037282_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA2_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,11 1,11 Wellen-leistung [kW] 309 270,4 Tabelle 25: Betriebspunkt 3, Weströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 204 B.3 Tabelle 15 204 037282_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA2_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 491 441,9 Tabelle 26: Betriebspunkt 4, Weströhre LA2
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 188 B.3 Tabelle 16 187 037282_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA2_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 481 433,2 (436,8 kW bei 188 m³/s)* Bewertung: Der Volumenstrom im Angebot der Firma XXXX wurde mit 187 m³/s rechnerisch angesetzt. Setzt man für den Volumenstrom den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 188 m³/s an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 436,8 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 481 kW und ist somit ausschreibungskonform.Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 481 433,2 (436,8 kW bei 188 m³/s)* Bewertung: Der Volumenstrom im Angebot der Firma römisch 40 wurde mit 187 m³/s rechnerisch angesetzt. Setzt man für den Volumenstrom den von der ausschreibenden Stelle angegebenen Wert von 188 m³/s an, ergibt sich für die reale Wellenleistung ca. 436,8 kW. Dieser Wert liegt auch weit unter der theoretisch berechneten Wellenleistung der ausschreibenden Stelle von 481 kW und ist somit ausschreibungskonform.
* Eine Erhöhung des Volumenstroms auf 188m³/s führt zu einer Wellenleistung von ca. 436,8 kW
Tabelle 27: Betriebspunkt 1, Weströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 174 B.3 Tabelle 13 174 037283_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA3_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 267 250,1 Tabelle 28: Betriebspunkt 2, Weströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 163 B.3 Tabelle 14 163 037283_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA3_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,11 1,11 Wellen-leistung [kW] 296 262,9 Tabelle 29: Betriebspunkt 3, Weströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 204 B.3 Tabelle 15 204 037283_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA3_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 478 420,7 Tabelle 30: Betriebspunkt 4, Weströhre LA3
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 188 B.3 Tabelle 16 188 037283_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA3_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 481 431,8 Tabelle 31: Betriebspunkt 1, Weströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 201 B.3 Tabelle 13 201 037284_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA4_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,04 1,04 Wellen-leistung [kW] 422 387,3 Tabelle 32: Betriebspunkt 2, Weströhre LA4
Ausschreibung Referenz Ausschreibung Angebot XXXX Referenz AngebotAusschreibung Referenz Ausschreibung Angebot römisch 40 Referenz Angebot
XXXXrömisch 40
Ventilator-
volumenstrom [m³/s] 183 B.3 Tabelle 14 183 037284_Kennlinie_Abluft_Weströhre-LA4_Rev00_141013
Luftdichte [kg/m³] 1,14 1,14 Wellen-leistung [kW] 497 425,6 Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angegebenen Kenndaten der angebotenen Abluftventilatoren der Ausschreibung entsprechen würden. Durch die vorgelegten Schemapläne der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde lediglich die Aufstellungssituation (Situierung) der Lüftungssystemkomponenten schematisch dargestellt. Diese würden den Schemaplänen der ausschreibenden Stelle entsprechen. Die Abluftventilatoren und Lüftungssystemkomponenten seien an denselben Stellen, wie in den Schemaplänen der ausschreibenden Stelle situiert. Die genaue Situierung inklusive einer detaillierten Planung der Nebenanlagen werde jedoch nach Auftragserteilung im Zuge der Freigabe der Fertigungs- und Montageplanung einvernehmlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber festgelegt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass in den vorgelegten Schemaplänen vermerkt sei, dass die angegeben Maße unverbindlich seien. Auch daraus sei ersichtlich, dass es sich nicht um die konkreten Detail- bzw. Fertigungs- und Montagepläne handle. Zusammenfassend würden die vorgelegten Schemapläne der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keinen Widerspruch zu den Vorgaben in der Ausschreibung aufzeigen.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin, fristgerecht begründete Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin geeignet sei und sämtliche Eignungsnachweise ordnungsgemäß und ausschreibungskonform erbracht habe. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe fristgerecht ein ordnungsgemäßes und ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Auf Basis der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien sei dieses als bestes Angebot ermittelt worden. Mit Schreiben vom 09.03.2015 sei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mitgeteilt worden, dass diese Bestbieterin sei und beabsichtigt sei, dieser den Auftrag zu erteilen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen und sei befugt. Durchgehend ab 30.01.2014 und somit auch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin berechtigt gewesen, das Handwerk Lüftungstechnik im Bundesgebiet auszuüben. Mit Schreiben vom 27.01.2015 sei die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übermittelt worden und scheine entsprechend im Dienstleistungsregister auf. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei somit rechtskonform und nicht auszuscheiden. Seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ein ausschreibungs- und vergaberechtskonformes Angebot gelegt worden. Entgegen dem unrichtigen Vorbringen der Antragstellerin seien in dem Begleitschreiben vom 26.11.2014 keinerlei Vorbehalte oder Ausschreibungswidrigkeiten enthalten. Auch deshalb sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vergaberechtskonform nicht auszuscheiden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 09.04.2015 führte die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen aus, dass von der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsöffnung sämtliche gesetzlich vorgesehenen Angaben verlesen worden seien. Rechtskonform seien darüber hinaus keine weiteren Angaben der Bieter verlesen worden. Hervorzuheben sei, dass der Ablauf der Angebotsöffnung in Punkt
1.1.14 der Ausschreibungsunterlagen bestandfest von der Auftraggeberin festgelegt worden sei. Mangels fristgerechter Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen sei diese Festlegung somit sowohl für die Auftraggeberin als auch für die Bieter verbindlich. Wie bereits in der Stellungnahme vom 26.03.2015 ausgeführt, beinhalte das Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keinerlei Vorbehalte oder Ausschreibungswidrigkeiten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ausschreibungskonform. Überdies habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen und sei durchgehend nach Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens befugt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei rechtskonform nicht ausgeschieden worden und sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin als Bestbieterin ermittelt worden.
In einer weiteren Stellungnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 14.04.2015 führte diese im Wesentlichen aus, dass vor dem Hintergrund des § 108 Abs. 2 BVergG die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn er dies klar zum Ausdruck bringe. Gerade dies wäre gegenständlich nicht der Fall. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in ihrer Bietererklärung ausdrücklich erklärt, die Ausschreibungsunterlagen zu kennen und mit den darin enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich einverstanden zu sein und weiters, dass die in dem rechtlichen Teil des Vertrages angegebenen Bestimmungen anerkannt würden. Weiters werde in dem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Basis der Ausschreibungsunterlagen das Angebot gestellt würde. Schon nach den eindeutigen Erklärungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sie das Angebot ausschreibungskonform.In einer weiteren Stellungnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 14.04.2015 führte diese im Wesentlichen aus, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 108, Absatz 2, BVergG die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn er dies klar zum Ausdruck bringe. Gerade dies wäre gegenständlich nicht der Fall. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in ihrer Bietererklärung ausdrücklich erklärt, die Ausschreibungsunterlagen zu kennen und mit den darin enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich einverstanden zu sein und weiters, dass die in dem rechtlichen Teil des Vertrages angegebenen Bestimmungen anerkannt würden. Weiters werde in dem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Basis der Ausschreibungsunterlagen das Angebot gestellt würde. Schon nach den eindeutigen Erklärungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sie das Angebot ausschreibungskonform.
Die dem Angebot beigefügten Kennlinien und Pläne würden lediglich der Erläuterung der angebotenen Produkte und Leistungen dienen, nicht jedoch der Änderung des Angebotes. Dementsprechend sei in den Anordnungszeichnungen jeweils ein Vermerk ("Maße sind unverbindlich") aufgenommen. Somit sei auch auf Basis des Wortlautes in den Unterlagen klar erkennbar, dass die Angebotsbestimmungen nicht geändert werden sollten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Pos. 00B425J im Zusammenhang mit Pos. 00B456A des Leistungsverzeichnisses die Termine für die Leistungserbringung angeführt würden. Der erste maßgebliche Termin sei 120 Kalendertage nach Auftragserteilung wie folgt definiert: "Vorlage der vollständigen Fertigungsunterlagen die Arbeit-, Montage- und Werkstattpläne inklusive Pflichtenheft". Nach Bekanntgabe der Prüfanmerkungen seien allfällige Änderungen vom Auftragnehmer entsprechend einzuarbeiten. Die dem Begleitschreiben informativ beigelegten Anordnungszeichnungen seien eine Vorstufe von Fertigungsunterlagen in wie weit bei dem vertraglich vorgesehenen Prozedere durch diese eine Ausschreibungswidrigkeit begründet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die tatsächliche Beurteilung, ob die zu liefernden Produkte und Leistungen den Unterlagen B.3, B.5 und Planungshandbüchern 800.542.1000 und 800.542.2000 entsprechen würden, erfolge im Rahmen der Leistungserbringung nach vertragskonformer Einreichung der Fertigungsunterlagen durch die örtliche Bauaufsicht. Aus all dem ergebe sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt habe und rechtskonform nicht ausgeschrieben worden sei. Wie bereits in den bisherigen Stellungnahmen ausgeführt, habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der ursprünglichen Anzeige vor erstmaligem Ausführen der Tätigkeit, welche zur Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z. 1 GewO vom 31.01.2014 geführt habe, ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen.Die dem Angebot beigefügten Kennlinien und Pläne würden lediglich der Erläuterung der angebotenen Produkte und Leistungen dienen, nicht jedoch der Änderung des Angebotes. Dementsprechend sei in den Anordnungszeichnungen jeweils ein Vermerk ("Maße sind unverbindlich") aufgenommen. Somit sei auch auf Basis des Wortlautes in den Unterlagen klar erkennbar, dass die Angebotsbestimmungen nicht geändert werden sollten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Pos. 00B425J im Zusammenhang mit Pos. 00B456A des Leistungsverzeichnisses die Termine für die Leistungserbringung angeführt würden. Der erste maßgebliche Termin sei 120 Kalendertage nach Auftragserteilung wie folgt definiert: "Vorlage der vollständigen Fertigungsunterlagen die Arbeit-, Montage- und Werkstattpläne inklusive Pflichtenheft". Nach Bekanntgabe der Prüfanmerkungen seien allfällige Änderungen vom Auftragnehmer entsprechend einzuarbeiten. Die dem Begleitschreiben informativ beigelegten Anordnungszeichnungen seien eine Vorstufe von Fertigungsunterlagen in wie weit bei dem vertraglich vorgesehenen Prozedere durch diese eine Ausschreibungswidrigkeit begründet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die tatsächliche Beurteilung, ob die zu liefernden Produkte und Leistungen den Unterlagen B.3, B.5 und Planungshandbüchern 800.542.1000 und 800.542.2000 entsprechen würden, erfolge im Rahmen der Leistungserbringung nach vertragskonformer Einreichung der Fertigungsunterlagen durch die örtliche Bauaufsicht. Aus all dem ergebe sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt habe und rechtskonform nicht ausgeschrieben worden sei. Wie bereits in den bisherigen Stellungnahmen ausgeführt, habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit der ursprünglichen Anzeige vor erstmaligem Ausführen der Tätigkeit, welche zur Mitteilung gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO vom 31.01.2014 geführt habe, ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen.
Die Anzeigepflicht (jährliche Erneuerung) gemäß § 373 Abs. 4 GewO stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Übertretung zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 368 GewO führen könne. Der Verlust der Befugnis sei damit nicht verbunden. Der Dienstleistungserbringer dürfe seine Tätigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 373a Abs. 1 GewO dementsprechend ausüben, auch wenn er die gebotene jährliche Erneuerung durch Anzeige nicht erstattet habe. Die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sei somit nicht von der erfolgten Anzeige abhängig. Unzweifelhaft habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedoch fristgerecht und gesetzeskonform die Anzeige erstattet. Die Befugnis sei somit durchgehend gegeben. Dementsprechend habe entgegen dem unrichtigen Vorbringen der Antragstellerin, die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen und sei durchgehend befugt gewesen.Die Anzeigepflicht (jährliche Erneuerung) gemäß Paragraph 373, Absatz 4, GewO stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Übertretung zu einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 368, GewO führen könne. Der Verlust der Befugnis sei damit nicht verbunden. Der Dienstleistungserbringer dürfe seine Tätigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 373 a, Absatz eins, GewO dementsprechend ausüben, auch wenn er die gebotene jährliche Erneuerung durch Anzeige nicht erstattet habe. Die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sei somit nicht von der erfolgten Anzeige abhängig. Unzweifelhaft habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin jedoch fristgerecht und gesetzeskonform die Anzeige erstattet. Die Befugnis sei somit durchgehend gegeben. Dementsprechend habe entgegen dem unrichtigen Vorbringen der Antragstellerin, die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre Befugnis ordnungsgemäß nachgewiesen und sei durchgehend befugt gewesen.
In einem weiteren Schriftsatz der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 21.04.2015 führte diese im Wesentlichen aus, dass gegenständlich keine Standardprodukte ausgeschrieben seien, sondern vielmehr für die konkrete Ausschreibung zu planende, in Folge nach Freigabe durch die Auftraggeberin im Rahmen der Vertragserfüllung auszuführende, zu liefernde und zu montierende Komponenten. Dem entsprechend sei ein Procedere in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, wann Fertigungsunterlagen und Pläne der ÖBA zu übergeben seien und wie die Genehmigung erfolge. Auch die Abnahme am Prüfstand sei, insbesondere hinsichtlich der anzufahrenden Betriebspunkte definiert. Die dem Angebotsbegleitschreiben beigelegten Unterlagen ("Kennlinien" und "Pläne") hätten rein informativen Charakter und seien von der Auftraggeberin für die Angebotslegung nicht gefordert gewesen. Hervorzuheben sei, dass diese Beilagen dessen ungeachtet keine Ausschreibungswidrigkeiten enthalten würden. In den Ausschreibungsunterlagen würden in B.3 Regelungen hinsichtlich der Dimensionierung der Abluftventilatoren sowohl für die Oströhre als auch für die Weströhre getroffen. Nach diesen Bestimmungen werde eine theoretische Wellenleistung mit einem Wirkungsgrad von 70% für die Ventilatorgesamteinheit definiert. Bei dem festgelegten Wirkungsgrad handle es sich um einen Mindestwert und bei der festgelegten Wellenleistung um einen Maximalwert. Der Lieferant solle seinen Ventilator so dimensionieren, dass eine Ventilatorgesamteinheit einen Wirkungsgrad von mindestens 70% erreiche. Hinsichtlich der Lieferung und der konkreten Montage der Abluftventilatoren und deren Zusatzeinrichtungen würden in den Ausschreibungsunterlagen keine ausdrücklichen Vorgaben gemacht werden. Die Kennlinien, die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin informativ dem Angebot beigelegt wurden, würden die Druckverluste der Ventilatorgesamteinheit, die Austrittsstoßverluste und den tatsächlichen Wirkungsgrad des Ventilators berücksichtigen. Hervorzuheben sei, dass diese Werte von den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten und von den Merkmalen der auszuführenden Ventilatorgesamteinheit abhängen würden. In einer Tabelle könne nachgewiesen werden, dass die Wellenleistungen laut dem informativ dem Angebot beigelegten Kennlinien alle samt ausschreibungskonform seien. (Anmerkung des BVwG: Die vorangeführten Tabellen werden aufgrund darin enthaltener Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dargestellt).
Insgesamt könne gesagt werden, dass die in den Kennlinien erwähnten Wellenleistungen positiv von der maximal erlaubten Wellenleistung in der Ausschreibung abweichen würden. Die Situierung der Ventilatorgesamteinheit in den informativen Plänen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, welche allesamt den Vermerk "Maße sind unverbindlich" beinhalten würden, würden jenen in den Schemaplänen entsprechen.
Am 23.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Zuge welcher von den Parteien im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"VR erklärt, dass eingangs der Verhandlung einige Fragen behandelt und allfällig außer Streit gestellt werden soll.
VR fragt, ob die Berechnungsformel: Reale Wellenleitstung = ((Druckverlust Bauwerk + Druckverlust Abluftventilator) x Ventilatorvolumenstrom)/Wirkungsgrad real, zutreffend ist.
Dies wird von allen Parteien bejaht.
VR fragt weiter, ob die Berechnungsformel: Wellenleistung 1/Wellenleistung 2 = Luftdichte 1/Luftdichte/2, zutreffend ist.
ASFINAG und präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigen. XXXX klärt, dass die Formel derzeit nicht bestätigt werden kann. Es wird von der XXXX nicht erklärt, dass diese falsch wäre.ASFINAG und präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigen. römisch 40 klärt, dass die Formel derzeit nicht bestätigt werden kann. Es wird von der römisch 40 nicht erklärt, dass diese falsch wäre.
VR fragt, ob die Berechnungsformel: Wellenleistung1/Wellenleistung2 = (Volumenstrom 1/Volumenstrom 2)³, zutreffend ist.
ASFINAG und präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigt, von Seiten der XXXX nicht bestätigt, aber auch nicht bestritten. Auf die Frage des VR, wie die XXXX die diesbezüglichen Angaben der ASFINAG und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dann überprüft bzw. nachgerechnet hat, führt die XXXX aus, dass diesbezüglich ein Lüftungstechniker beigezogen wurde, welche jedoch heute nicht in der Verhandlung anwesend ist. Die Formeln daher nicht evident bestätigt werden können, jedoch wohl stimmen könnten. XXXX führt aus, dass einige Daten nachgerechnet wurden, andere wieder nicht, da es in den Schriftsätzen diesbezüglich Schwärzungen gab.ASFINAG und präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigt, von Seiten der römisch 40 nicht bestätigt, aber auch nicht bestritten. Auf die Frage des VR, wie die römisch 40 die diesbezüglichen Angaben der ASFINAG und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dann überprüft bzw. nachgerechnet hat, führt die römisch 40 aus, dass diesbezüglich ein Lüftungstechniker beigezogen wurde, welche jedoch heute nicht in der Verhandlung anwesend ist. Die Formeln daher nicht evident bestätigt werden können, jedoch wohl stimmen könnten. römisch 40 führt aus, dass einige Daten nachgerechnet wurden, andere wieder nicht, da es in den Schriftsätzen diesbezüglich Schwärzungen gab.
VR: Besteht Einigkeit darüber, dass die realen Wellenleistungen nicht über den von der
ASFINAG in der Beilage B.3 genannten theoretischen Wellenleistungen (laut den darin angeführten Tabellen) liegen dürfen?
Dies wird von allen Parteien bestätigt.
Die XXXX wiederholt ihren Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Elektrotechnik um eine unbeteiligte Sichtweise zu erlangen. VR führte diesbezüglich aus, dass der Senat die Erfüllung der Vorgaben der Ausschreibung in B.3 durch die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Datenblätter nachvollziehen kann und damit die Erfüllung der Vorgaben der Ausschreibung plausibel sind und aus diesem Grunde dem Wunsch auf SV-Bestellung nicht nachgekommen wird.Die römisch 40 wiederholt ihren Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Elektrotechnik um eine unbeteiligte Sichtweise zu erlangen. VR führte diesbezüglich aus, dass der Senat die Erfüllung der Vorgaben der Ausschreibung in B.3 durch die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Datenblätter nachvollziehen kann und damit die Erfüllung der Vorgaben der Ausschreibung plausibel sind und aus diesem Grunde dem Wunsch auf SV-Bestellung nicht nachgekommen wird.
VR Frage an die ASFINAG: Wer hat die Angebotsprüfung durchgeführt?
Michael Bacher(FVT-mbH): Ich habe ein Studium der Verfahrenstechnik und einen Doktorat in technischen Wissenschaften.
Gerhard Ruhdorfer (ASFINAG): Projektleiter der ASFINAG mit dem Studium der Elektrotechnik. Markus Frühwirth:
Wirtschaftsingenieurwesen für Bauwesen TU Graz, ich bin im Bereich Bauwirtschaft und Vergabe tätig und für die Steiermark zuständig.
Karina Bruckner: Juristin mit Rechtsanwaltsprüfung.
VR: Wie wurde konkret geprüft, ob aufgrund der dem Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beigelegten Ventilatordaten kein Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen vorliegt.
ASFINAG: Die von den Bietern beigelegten Datenblätter wurden in Bezug auf die Betriebspunkte mit den Betriebspunkten der Ausschreibung verglichen. Davon abweichende Werte konnten nicht festgestellt werden. Als Basis für jene Punkte, die dem Kennwert der Ausschreibung nicht entsprachen, wurden die Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik herangezogen, das sind jene die eingangs der Verhandlung angeführt wurden, heran gezogen und auf die Eingangsparameter der Ausschreibung umgerechnet. Auch dort konnte keine Abweichung zur Ausschreibung festgestellt werden. Das Kennfeld des Abluftventilators zeigt, dass die Betriebspunkte der Ausschreibung erreicht werden können.
VR: Ist in den, in den Tabellen der B.3 angeführten Ventilatorluftströmen eine Reserve berücksichtigt.
ASFINAG: Ja, und zwar durch die Annahme eines schlechteren Wirkungsgrades der in den RVS 09.02.31 vorgegeben wird.
VR: Von Seiten der XXXX wird behauptet, dass eine Reserve von 5% nicht berücksichtigt worden sei, bei den Berechnungen der präsumtiven ZuschlagsempfängerinVR: Von Seiten der römisch 40 wird behauptet, dass eine Reserve von 5% nicht berücksichtigt worden sei, bei den Berechnungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin
ASFINAG: Im Zuge der Prüfungen wurde der angegebene Gesamtdruckverlust des Bieters um 5% erhöht und daraus die reale Wellenleistung berechnet. Es gab keine Abweichung zur Ausschreibung. Die Wellenleistung ist geringer als die theoretische Wellenleistung.
VR: Ist das in allen Betriebsprunkten so?
ASFINAG: Es wurden nicht alle Betriebspunkte geprüft, sondern nur jene, die den höchsten Druckverlust aufweisen bzw. die höchste reale Wellenleistung aufweisen. Es wurden alle von der Bieterin angeführten Standardbetriebspunkte geprüft. Die Erhöhung um 5% wurde nur bei den Betriebspunkten der max. Wellenleistung bzw. dem höchsten Gesamtdruckverlust geprüft.
XXXX: Sie sagten vorher, dass die 5% im Wirkungsgrad bereits berücksichtigt seien, nach Ansicht der XXXX seien jedoch die Betriebspunkte in B.3 zusätzlich um 5% zu erhöhen.XXXX: Sie sagten vorher, dass die 5% im Wirkungsgrad bereits berücksichtigt seien, nach Ansicht der römisch 40 seien jedoch die Betriebspunkte in B.3 zusätzlich um 5% zu erhöhen.
ASINAG: Die Betriebspunkte wurden geprüft entsprechend der Ausschreibung. Die Bieterin unterschreitet trotz 5%-Erhöhung des Gesamtdruckverlustes, die in der Ausschreibung geforderten Wellenleistung.
VR stellt an die XXXX wiederholt die dezidierte Frage, ob es ein Vorbringen dahingehend, dass mit der Erhöhung des Gesamtdruckverlustes bzw. der Luftdichte zwingen ein anderer Motor angeboten werden müsste oder ob die Erfüllung der Betriebspunkte der Proportionalitätsgesetzte der Lüftungstechnik rechnerisch nachvollzogen werden könne.VR stellt an die römisch 40 wiederholt die dezidierte Frage, ob es ein Vorbringen dahingehend, dass mit der Erhöhung des Gesamtdruckverlustes bzw. der Luftdichte zwingen ein anderer Motor angeboten werden müsste oder ob die Erfüllung der Betriebspunkte der Proportionalitätsgesetzte der Lüftungstechnik rechnerisch nachvollzogen werden könne.
XXXX: Wir können es derzeit nicht nachvollziehen, da es Schwärzungen gegeben hat.
VR: Woraus leiten Sie eine Ausschreibungswidrigkeit ab, wenn die präsumtive Zuschlagsempfängerin anstelle einer Luftdichte von 1,15 einen Wert von 1,12 bzw. einen Ventilatorluftstrom von 187 anstelle von 188 rechnerisch angesetzt hat?
XXXX: Ich kann es nicht ableiten. Der geforderte Wert der Ausschreibung wird nicht erfüllt.
VR: Kann rechnerisch der angesetzte Wert auf den in der Ausschreibung geforderten Wert umgelegt werden?
XXXX: Wenn ich die erforderlichen technischen Daten kenne, ja.
VR: Werden mit den Ventilatordaten laut Begleitschreiben die einzusetzenden Ventilatoren technisch abschließend beschrieben?
ASFINAG: Nein, sie werden nicht abschließend beschrieben. Die Ausführung der Abluftventilatoren betreffend ihrer detailliert geometrisch Abmessungen werden erst im Zuge der Fertigungs- und Montageplanung der ausschreibenden Stelle vorgelegt.
VR: Wie ist sichergestellt, dass die Abluftventilatoren der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch die konkreten Betriebspunkte der Ausschreibung anfahren können?
ASFINAG: In der Ausschreibung gibt es eine eigene Position, die eine Überprüfung der ausgeschriebenen Betriebspunkte vorsieht. Diese Überprüfung findet auf einem zertifizierten Prüfstand statt. Bei dieser Überprüfung werden die relevanten Ventilatordaten (sprich Volumenstrom, Wellenleistung) überprüft.
VR: Wie kann der Abluftstrom von 188m³/s anstelle von 187m³/s, wie von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in einem Datenblatt angesetzt erreicht werde?
ASFINAG: Von der ausschreibenden Stelle wurde ein Abluftventilator mit einer Laufschaufelverstellung im Lauf ausgeschrieben. Dadurch können unterschiedliche Volumenströmen angefahren werden.
VR: Auf Basis welcher Berechnung wurde überprüft, dass die Ventilatoren laut Beilagen die Vorgaben der Ausschreibung bei einem Abluftstrom von 188m³/s erfüllen?
ASFINAG: Über allgemein gültige Gleichungen (Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik) kann die Veränderung der Wellenleistung aufgrund unterschiedlicher Volumenströme berechnet werden.
VR: Wann werden entsprechend der Ausschreibung die konkreten technischen Spezifikationen der Abluftventilatoren definiert?
ASFINAG: Im Zuge der Fertigungs- und Montageplanung reicht der Lieferant die Geometrie des Abluftventilators ein. Diese Geometrie des Ventilators wird dann am Prüfstand überprüft. Im Zuge der Fertigungs- und Montageplanung werden ebenfalls die Kennfelder und Betriebspunkte eingereicht. In gleicher Weise wird mit dem Antriebsmotor vorgegangen. Alle im Zuge dieser Einreichung, wesentlichen Daten welche in der Ausschreibung bzw. in den Planungshandbüchern definiert sind, werden geprüft.
XXXX: Die Grundzüge des anzubietenden Motors müssen bereits in der Angebotsphase feststehen um überprüfen zu können, ob der Motor die Vorgaben der Ausschreibung erfüllt.
XXXX: Findet sich auf den Ventilatordatenblättern der Vermerk, dass genaue Daten während der Planungsphase festgelegt werden?
VR: Nach Rückfrage bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin: Können der XXXX die der Berechnung zu Grunde liegenden Ansätze in den Ventilatordatenblättern genannt werden? Es wird genannt die Luftmenge, der Gesamtdruckverlust, die Luftdichte, die Förderhöhe, der Wirkungsgrad, die Drehzahl und die Leistungen der Welle.VR: Nach Rückfrage bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin: Können der römisch 40 die der Berechnung zu Grunde liegenden Ansätze in den Ventilatordatenblättern genannt werden? Es wird genannt die Luftmenge, der Gesamtdruckverlust, die Luftdichte, die Förderhöhe, der Wirkungsgrad, die Drehzahl und die Leistungen der Welle.
VR: Gibt es diesbezüglich Vorbringen von Seiten der XXXX?
XXXX: Wir werden dies überprüfen.
VR: Wie ist der Begriff der Fertigungsunterlagen gem. B.5 00 B 466 L definiert?
ASFINAG: Die Fertigungs- und Montageplanung wird beschrieben im Planungshandbuch 800.600.1000: Unter Fertigungs- und Montageplanung wird eine Detailplanung verstanden, in welcher der AN die dem Projekt zu Grunde liegende Planung auf konkrete Produkte umsetzt und um Detaildokumente erweitert (Pkt. 2.1.1.13).
VR: Worin liegt Ihrer Ansicht nach, der wesentliche Einfluss auf den Verfahrensausgang iSd § 325 BVergG im Zusammenhang mit der Angebotsöffnung?VR: Worin liegt Ihrer Ansicht nach, der wesentliche Einfluss auf den Verfahrensausgang iSd Paragraph 325, BVergG im Zusammenhang mit der Angebotsöffnung?
XXXX: Dieser Einwand wird zurückgezogen.
VR: Weshalb soll die Frage der angeblichen Auspreisung der Pos. 01 11 9 113 mit Euro 0,-- von Relevanz sein, da sich diese Leistungsposition auf Strahlventilatoren bezieht, die Beilagen zum Angebot jedoch auf die Abluftventilatoren?
XXXX: Aufgrund des übermittelten Schriftsatzes vom 27.03.2015 und unserer Interpretation nach mit 0 ausgepreisten Reihenzertifikat für die Strahlventilatoren, gehen wir davon aus, dass dies sich beim Abluftventilator gleich verhält. Gleich welche Ventilatorenart und ausgehend davon, dass es mit 0 ausgepreist wurde, ist es unseres Erachtens ausschreibungswidrig, da an dieser Stelle jedenfalls ein Wert zu stehen hat. Da im Falle eines nicht geeigneten Reihenzertifikates ein Heißversuch notwendig wird, dessen Preis man dann heranziehen kann. Eine 0-Auspreisung macht das Angebot nicht vergleichbar.
VR: worin soll konkret die Ausschreibungswidrigkeit bezüglich der angenommen Luftdichte von 1,12kg/m³ anstelle von 1,15kg/m³ bzw. 187m³/s anstelle von 188m³/s liegen?
XXXX: Aus unserer Annahme hat der Bieter die Datenblätter nicht informativ beigelegt, sondern betitelt diese als kalkulierte Lüftungsteile. Die Werte entsprechen in diesem Fall nicht der Ausschreibung, somit entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.
VR: Haben Sie Ihrem Angebot solche Berechnungen beigelegt, aus welchem sich ergeben würde, dass Sie die Vorgaben der Ausschreibung erfüllen?
XXXX: Nein, das war nicht gefordert.
VR: Müssen die Abluftventilatoren speziell für den konkreten Anlassfall konstruiert werden?
XXXX: Es handelt sich um kein Standardprodukt, wobei sicher schon einige Lüfter in der Größe gebaut wurden. Die konkrete technische Ausgestaltung muss auf die Vorgaben der Ausschreibung adaptiert werden.
VR: Weshalb wurde beim Betriebspunkt 2 Oströhre LA1 eine Luftdichte von 1,12 kg/m³ angesetzt?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Es handelt sich um einen Irrtum, das war ein Zahlensprung. Wie bereits von der ASFINAG in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2015 nachgerechnet ändert sich durch den herangezogenen Wert nichts. Das Erreichen der, in der Ausschreibungsunterlage, geforderten Werte ist erfüllt.
VR: Weshalb wurde beim Betriebspunkt 2 Oströhre LA4 eine Luftdichte von 1,12 kg/m³ angesetzt?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Es gilt das vorher Gesagte.
VR: Weshalb wurde beim Betriebspunkt 4 Weströhre LA2 der Ventilatorvolumenstrom mit 187m³/s angesetzt?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Weil das die Ausschreibung so vorsah.
ASFINAG: In Tabelle 27 des Schriftsatzes vom 15.04.2015 wurde irrtümlich ein Ausschreibungswert von 188 anstelle von korrekterweise 187 angesetzt, sodass diesbezüglich die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgesehenen Werte ausschreibungskonform sind.
XXXX bringt vor, dass an sich alle Werte unrichtig angesetzt sind, da die 5%ige Reserve nicht berechnet wurde.römisch 40 bringt vor, dass an sich alle Werte unrichtig angesetzt sind, da die 5%ige Reserve nicht berechnet wurde.
VR: Aus welcher Bestimmung der Ausschreibung lässt sich die zwingende Einrechnung von 5% Reserve ableiten?
ASFINAG: Im Planungshandbuch 800.542.2000 wird vorgegeben, dass der Abluftventilator bei einer Erhöhung des Gesamtdruckverlustes im Auslegungspunkt um 5% überschritten wird. Dennoch pumpfrei und stabil die geforderte Luftmenge fördern können muss (bei kurzfristiger elektrischer Überlastung des Motors um 5%). Das bedeutet, dass bei jedem Betriebspunkt die 5% hinzuzurechnen sind. Dabei kann aber auch die Wellenleistung um 5% überschritten werden. Damit wird der Bereich in dem der Ventilator "arbeiten kann" erweitert.
VR: Wenn Sie die Werte der Ausschreibung verwenden inkl. der 5% Reserve ändert dies etwas an der technischen Ausgestaltung der angebotenen Ventilatoren?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Nein, weil wir unsere technische Auslegung der Ventilatoren so vornehmen, dass weit mehr als 5% Reserve in den Ventilatorkennlinien vorgesehen sind.
VR: Können die Ventilatoren sämtliche Betriebspunkte der Ausschreibung anfahren?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Ja, weil wir die Ventilatoren so auslegen, dass der Auftraggeber bekommt, was er haben möchte.
XXXX: Wurden Datenblätter von sämtlichen angebotenen Produkten vorgelegt?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Nein.
XXXX: Warum wurden Datenblätter nur der Abluftventilatoren vorgelegt?
Präsumtive Zuschlagsempfängerin: Diese wurden ausschließlich informativ beigelegt.
XXXX: Bei den Pos. 11 91 13 wird ausgeführt, dass ein Heißversuch dann notwendig wird, wenn kein Reihenzertifikat vorgelegt werden kann. Glaublich nach B.3 muss dieses Reihenzertifikat vom Auftraggeber akzeptiert werden. Aus diesem Grund muss die Pos. ausgepreist werden, dann nur für den Fall, dass das Reihenzertifikat anerkannt wird, kann diese Pos. entfallen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 wird der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin führt unter der Bezeichnung "A9 Pyhrn Autobahn, Gleinalmtunnel, Neubau 2. Röhre, Bauleistung Elektromaschinelle Ausrüstung - Tunnel-Lüftungsanlage" ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages über Bauleistungen nach den Bestbieterprinzip durch. Der von der Auftraggeberin geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer beträgt €
9.526.910,40,-. Die Auftraggeberin hat im Vergabeverfahren den Bietern eine Ausschreibungsunterlage bestehend aus
zur Verfügung gestellt.
Im Angebotsdeckblatt sind folgende Unterlagen als "zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion!)" festgelegt:
Formblätter:
bei Alternativen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen lauten Ausdrucksweise wie folgt:
"B.1
B.1 1.1.12 Form und Einreichung der Angebote:
"Der Bieter ist - bei sonstigem Ausscheiden - verpflichtet, die im Angebotsdeckblatt unter "zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion)" angeführten Teile mit dem Angebot abzugeben.
Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterlagen sind - sofern ein behebbarer Mangel vorliegt - über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen.
Dem Angebotsdeckblatt sind sämtliche Formblätter angeschlossen. Klarstellend wird festgehalten, dass sich die oa. Verpflichtung zur zwingenden Abgabe von Unterlagen nur auf jene Formblätter des Angebotsdeckblattes bezieht, welche dort (auf dem Angebotsdeckblatt unter "zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen "Ausscheidenssanktion") ausdrücklich angeführt sind. Alle übrigen Formblätter sind nachforderbare Unterlagen gemäß Teil B.6 der Ausschreibung.
Die Angebote sind vollständig und mit den vorgesehenen Textvordrucken und Formblättern auszufüllen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des Bieters nicht ausreichend sind.
Das Angebot hat bis spätestens zu der am Angebotsdeckblatt festgelegten Frist (siehe Angebotsdeckblatt) einzugehen. Im Falle einer Berichtigung mit Fristverlängerung gilt als Ende der Angebotsfrist der in der Berichtigung angegebene Termin.
Die Angebote sind so rechtzeitig hochzuladen, abzugeben oder per Post abzusenden, dass sie spätestens bis zum Ende der Angebotsfrist auf der Plattform @-AVA-Online oder am Ort der Angebotsöffnung (siehe Angebotsdeckblatt) vorliegen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt der Bieter. Später einlangende Angebote werden nicht berücksichtigt.
Im Angebotsdeckblatt wird unter "Angebotsabgabe und Ort der Angebotsöffnung" festgelegt, ob die Angebote in elektronischer oder schriftlicher Form (Papier) einzureichen sind. Auf Basis dieser Festlegung sind die zugehörigen Kapitel weiter unten zu beachten.
Stimmen die Preise gemäß Angebotshauptteil (elektronisches Angebot) mit denen im Angebotsdeckblatt nicht überein, so gelten vorrangig die Angaben gemäß Angebotshauptteil.
Ein allfällig verlangtes Vadium ist unabhängig von der Art der Angebotseinreichung jedenfalls schriftlich als Original innerhalb der Angebotsfrist am Ort der Angebotsöffnung gemäß Angebotsdeckblatt abzugeben."
1.1.14 Angebotsöffnung
"Die für die Bieter zugängliche Angebotsöffnung findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist an dem am Angebotsdeckblatt angegebenen Ort statt.
Im Rahmen der Angebotsöffnung wird festgestellt, ob das Angebot elektronisch signiert bzw. bei schriftlichen Angeboten ob es unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob in der Ausschreibung verlangte Bestandteile im Angebot enthalten sind. Aus den Angeboten werden der Name und der Geschäftssitz sowie der Gesamtpreis unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge mit Angabe ihres Ausmaßes sowie wesentliche Erklärungen der Bieter verlesen.
Bei der Angebotsöffnung wird ein Protokoll gemäß § 118 BVergG erstellt. Bieter - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - können eine Abschrift der Niederschrift direkt mitnehmen oder per Fax anfragen."Bei der Angebotsöffnung wird ein Protokoll gemäß Paragraph 118, BVergG erstellt. Bieter - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - können eine Abschrift der Niederschrift direkt mitnehmen oder per Fax anfragen."
1.1.17 Angebotsprüfung
"Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den Bestimmungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen.
Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, die das Angebot mit einer Ausscheidung bedrohen, so hat der Bieter die Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung abzugeben. Erfolgt seitens des Bieters keine fristgerechte Aufklärung, so wird das Angebot ausgeschieden.
Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag wird nach den hierfür in den vorstehenden Vergabegrundlagen enthaltenen Kriterien und Bestimmungen getroffen."
1.1.24 Subunternehmer
"Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig.
Der Bieter hat nur hinsichtlich wesentlicher Teile des Auftrages die beabsichtigte Vergabe von Subaufträgen bekannt zu geben.
Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht.
Insbesondere wird auch auf Leistungen kleineren Umfanges hingewiesen. Auch für solche Leistungen muss die notwendige Befugnis nachgewiesen und gegebenenfalls im Formblatt "Subunternehmerverzeichnis" angeführt werden, soweit der Bieter zur Ausführung dieser Leistungen nicht gemäß den Bestimmungen des § 32 bzw. § 99 GewO befugt ist.Insbesondere wird auch auf Leistungen kleineren Umfanges hingewiesen. Auch für solche Leistungen muss die notwendige Befugnis nachgewiesen und gegebenenfalls im Formblatt "Subunternehmerverzeichnis" angeführt werden, soweit der Bieter zur Ausführung dieser Leistungen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 32, bzw. Paragraph 99, GewO befugt ist.
Für die in den Ausschreibungsunterlagen als wesentlich definierten Teile des Auftrages (siehe auch ULG 00B1) sind die vorgesehenen Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt "Subunternehmerverzeichnis") vollständig anzuführen.
Für diese Subunternehmer sind folgende Nachweise vorzulegen:
• Sämtliche Eignungsnachweise, die vom Bieter gefordert sind, soweit sie für den Leistungsteil des Subunternehmers relevant sind.
• Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt "Verpflichtungserklärung des Subunternehmers").
Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften.
• Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem AG, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers stützt."
1.1.25.2 Nachweis der Befugnis
"Der Bieter muss nachweisen, dass er nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Berechtigung besitzt.
Dieser Nachweis ist vom Bieter (jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft und jedem genannten Subunternehmer) zu führen durch
die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation. Ausländische Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum werden darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß § 373a Abs. 4 GewO bzw. die Ausstellung eines Anerkennungs- bzw Gleichhaltungsbescheides gemäß §§ 373c und folgende GewO zu erfolgen hat, falls ausschreibungsgegenständliche Tätigkeiten einem reglementierten Gewerbe gemäß § 94 GewO idgF oder einem Gewerbe, das in einer aufgrund § 373a Abs. 6 Z 1 GewO erlassenen Verordnung genannt ist, zuzuordnen sind. Die Anzeige bzw. der Antrag ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, die fristgerechte Beantragung bzw. Anzeige ist nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen.die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation. Ausländische Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum werden darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO bzw. die Ausstellung eines Anerkennungs- bzw Gleichhaltungsbescheides gemäß Paragraphen 373 c und folgende GewO zu erfolgen hat, falls ausschreibungsgegenständliche Tätigkeiten einem reglementierten Gewerbe gemäß Paragraph 94, GewO idgF oder einem Gewerbe, das in einer aufgrund Paragraph 373 a, Absatz 6, Ziffer eins, GewO erlassenen Verordnung genannt ist, zuzuordnen sind. Die Anzeige bzw. der Antrag ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, die fristgerechte Beantragung bzw. Anzeige ist nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen.
Ausländische Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c ff GewO durchführen müssen, haben den Antrag vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen und die fristgerechte Beantragung nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen. Ein allfällig erforderlicher Anerkennungs- und Gleichhaltungsbescheid ist umgehend der vergebenden Stelle vorzulegen.Ausländische Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den Paragraphen 373 c, ff GewO durchführen müssen, haben den Antrag vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen und die fristgerechte Beantragung nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen. Ein allfällig erforderlicher Anerkennungs- und Gleichhaltungsbescheid ist umgehend der vergebenden Stelle vorzulegen.
Der Auftraggeber verweist in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Nachweises der Befugnis durch ausländische Bieter auch auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13.05.2008, veröffentlicht im Internet unter
http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=29759.
Nicht-österreichische Unternehmen haben den Auftraggeber über Folgendes zu informieren:
1. Register, in dem er/sie eingetragen ist, sowie die Eintragungsnummer oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register
2. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates
3. Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der/die Dienstleister/in angehört
4. Berufsbezeichnung oder seinen/ihren Befähigungsnachweis
5. Umsatzsteueridentifikationsnummer
6. Einzelheiten zu seinem/ihrem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht."
B.5
00B456A Leistung - Beginn und Beendigung der Leistung EM
Termine:
Als vertraglich relevante Termine gelten die nachstehend angeführten Terminfestlegungen. Im
Schlussbrief werden sämtliche Termine, unter Berücksichtigung allfälliger Einwendungen des AN,
festgelegt.
[...]
* Vorlage der vollständigen Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und
Werkstattpläne inklusive Pflichtenheft => 120 KT n. AE
* Einarbeiten und Neueinreichung der vollständigen Fertigungsunterlagen wie Arbeits-,
Montage- und Werkstattpläne 30 KT nach Erhalt der vollständigen Prüfanmerkungen
00B466B Beistellung Unterlagen AG Standard
In der Ausschreibung aufgelistete und während der Angebotsphase beim AG zur Einsicht
aufliegende, für die Erbringung der Leistung erforderliche Unterlagen dienen der Angebotserstellung.
Diese Pläne werden als Ausführungspläne bezeichnet, gelten jedoch nicht als
Fertigungsunterlagen.
Die Unterlagen umfassen:
• sämtliche Projektunterlagen (Berichte, Pläne, etc.) gemäß Teil B.2
• Einreichunterlagen (sofern vorhanden) gemäß Teil B.2
• vorliegende Gutachten (soweit vorhanden) siehe Teil B.2
• vorliegende behördliche Genehmigungen (soweit vorhanden) siehe Teil B.2
00B466L Fertigungsunterlagen durch AN Paket EM2
Nach derzeitiger Terminplanung hat der AN folgende firmenspezifische Fertigungsunterlagen dem
AG zur Freigabe vorzulegen:
• Bauangaben für bauliche Maßnahmen
Detailliertes Fertigungs- und Montageprogramm mit Angabe von Zwischenterminen
• - Fundamentbelastungspläne für Abluft- und Strahlventilatoren
Schränken und den erforderlichen Unterkonstruktionen
Strahlventilatoren mit Angabe von Terminen
Als Frist für die Vorlage der Unterlagen Paket EM2 werden
109 Kalendertage
nach Auftragserteilung festgelegt.
00B466N Freigabe Fertigungsunterlagen AG Standard
Die Fertigungsunterlagen sind vom AN grundsätzlich mit allen Projektbeteiligten, insbesondere mit
dem allenfalls von ihm verschiedenen AN im Vorhinein in allen Einzelheiten so zeitgerecht und
inhaltlich abzustimmen, dass hieraus keine Zeitverzögerung im Zuge der anschließenden Freigabe
und bei der Herstellung entstehen kann.
Vom AN erstellte Fertigungsunterlagen sind dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Als Frist für die Prüfung dieser Pläne und Unterlagen durch den AG werden jeweils
30 Kalendertage
festgelegt.
Ergeben sich aufgrund der Erstellung der Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und
Werkstattplänen Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen, so wird auf Pkt. 7
"Vertragsanpassung" verwiesen. Eine Freigabe der Unterlagen bedeutet in keinem Fall eine
Zustimmung zur Leistungsänderung, wenn nicht gleichzeitig die Vorgaben des Pkt. 7
"Vertragsanpassung" vom AN eingehalten wurden.
Werden Unterlagen des AN im Zuge der Prüfung vom AG beanstandet, sind diese zu ändern bzw.
zu ergänzen und revidiert vorzulegen. Bei Bedarf können vom AG noch weitere ergänzende
Unterlagen verlangt werden.
Der vom AN einzuhaltende Freigabelauf wird vom AG vorgegeben.
Im Rahmen der Planfreigabe ist eine Planlieferliste zu führen, welche laufend aktuell zu halten ist.
Mit jeder neuen Planvorlage zur Freigabe ist auch eine aktuelle Version der Planlieferliste durch den
AN zu übergeben.
Die Freigabe von Fertigungsunterlagen wie Arbeits-, Montage- und Werkstattplänen, Detailplänen
und sonstigen Unterlagen durch den AG bedeutet nicht, dass dieser die Unterlagen auf technische
Richtigkeit, Ausführbarkeit oder Kompatibilität mit anderen Teilen oder Gewerken geprüft hat. Die
Freigabe durch den AG bedeutet lediglich, dass der AG den vorgenannten Unterlagen in Bezug auf
Plausibilität und Einhaltung der Vorgaben des AGs zugestimmt hat.
Die Freigabe entbindet den AN daher nicht von seiner alleinigen Haftung für die Richtigkeit der
Pläne und Unterlagen, ebenso wenig entbindet sie ihn von seiner Verpflichtung zur termingerechten
Herstellung oder zur Gewährleistung für die von ihm gelieferten Anlagenteile und deren
einwandfreies Zusammenwirken.
Nach Prüfung, Freigabe und Rückgabe eines Exemplars durch den AG hat der AN die
freigegebenen Unterlagen bei Bedarf zu aktualisieren sowie mit eingetragenem Freigabevermerk
dem AG zu übergeben.
Die Leistungen des AN dürfen nur nach Plänen und Unterlagen ausgeführt werden, die vom AG mit
dem Vermerk "zur Ausführung freigegeben" versehen wurden und damit zu den Vertragsunterlagen
zählen.
00B466U Erstellung Bestandsunterlagen zur Prüfung
Als Bestandsunterlagen gelten überarbeitete Fertigungsunterlagen entsprechend der
Projektierungs- und Ausführungsgrundlage der ASFINAG PLaHELP "BAP" bzw. PLaDOK.
In den Bestandsunterlagen hat der AN den tatsächlich ausgeführten Zustand zum Zeitpunkt der
Übernahme durch den AG darzustellen.
Die Bestandsunterlagen sind gemäß Richtlinie RL_035_ASF_Technische Bestandsdatenverwaltung
zu erstellen.
Alle aus der Einhaltung dieser Vorgaben entstehenden Kosten sind mit der entsprechenden
Leistungsposition abgegolten.
Als Frist für die Vorlage der vorläufigen Bestandsunterlagen durch den AN zur Prüfung durch den
AG werden
21 Kalendertage nach Übernahme
festgelegt.
039525
Der AN hat gemeinsam mit den Vertretern des AG eine Bemusterung durchzuführen. Die
Bemusterung kann an einer Referenzanlage des AN oder im Herstellerwerk erfolgen. Im Zuge dieser
sind zumindest folgende Leistungen zu erbringen:
• Unterstützung bei der Überprüfung der formalen Vertragsbestimmungen
• Unterstützung bei der Überprüfung der technischen Vertragsbestimmungen gemäß
Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP 800.605 "PuT"
• Unterstützung bei der Überprüfung der Leistungsmerkmale im ASFiNAG-Planungshandbuch
PLaPB 800.563 "BuS"
• Unterstützung bei der Überprüfung der Leistungsmerkmale im ASFiNAG-Planungshandbuch
PLaNT 119.020 "CN.as Materialkatalog"
• erstellen von Protokollen
• erforderlichenfalls Wiederholung der Bemusterung bei nicht Erreichung der
Leistungsmerkmale
Im Positionsstichwort angegeben ist der Anlagenteil wie z.B. NiederSpannungsVerteiler mit
Einbauten (NiederSpaVert mEinbauten).
11 Tunnel-Lüftungsanlage
Ständige Vorbemerkungen:
1. Anlagenkonzeption
Gerätedimensionierungen und Berechnungen müssen in Abstimmung mit dem AG erfolgen.
Alle Anlagenteile sind aufeinander abgestimmt und gemäß den Plänen und/oder technischen
Beschreibungen errichtet. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind mit dem EP abgegolten.
2. Leistungsumfang
Es gelten die Bestimmungen in den Ständigen Vorbemerkungen der LB.
Ergänzend zu den Ständigen Vorbemerkungen der LB ist mit den EP auch das "Anschließen" der
Geräte abgegolten.
3. Abkürzungen und Beschreibungen
Es gelten die allgemeinen Abkürzungen und Beschreibungen in den Ständigen Vorbemerkungen
der LB.
4. Detailfestlegungen
Konstruktionsdetails, Montagepläne etc. bedürfen der Freigabe durch den AG.
Alle erforderlichen Erdungsanschlussmöglichkeiten an Geräten und Konstruktionen sind mit dem
Einheitspreis der Position abgegolten.
5. Naturmaß
Vor Fertigung jeglicher Konstruktionen ist Naturmaß zu nehmen.
119111 Nachrechnung Lüftungsauslegung
Durchführen aller erforderlichen Berechnungen, welche für die Auslegung der lüftungstechnischen
Anlage im Tunnel erforderlich sind und den gültigen Richtlinien entspricht.
Mit dieser Position sind alle Aufwendungen, welche für eine Plausibilitätsprüfung und Nachrechnung
sowie Prüfung der vorliegenden Lüftungsdaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit erforderlich sind,
abgegolten.
119535
Der AN hat gemeinsam mit den Vertretern des AG eine Werksabnahme durchzuführen. Im Zuge
dieser sind zumindest folgende Leistungen zu erbringen:
• Unterstützung bei der Überprüfung der formalen Vertragsbestimmungen
• prüfen der Leistungsmerkmale gemäß Projektierungs- und Ausführungsgrundlage PLaHELP
800.605 "PuT"
• Nachweis der Leistungsmerkmale im ASFiNAG-Planungshandbuch PLaPB
800.542 "TLü"
• erstellen von Prüfprotokollen
• erforderlichenfalls Wiederholung der Werksabnahme bei nicht Erreichung der
Leistungsmerkmale
Mit dem Einheitspreis abgegolten sind alle anfallenden Kosten für Messeinrichtungen, Messungen,
Energiekosten, Protokollerstellung.
Im Positionsstichwort angegeben ist der Anlagenteil wie z.B. ZuLuftVentilator (ZLVent),
AbLuftVentilator (ALVent), AbLuftKlappe (ALK), UmSchaltKlappe (UmSchK) oder
FrischLuftImpulsKlappe (FrischLImpK).
OG 02 NEUBAU OSTRÖHRE
11 Tunnel-Lüftungsanlage
Ständige Vorbemerkungen:
1. Anlagenkonzeption
Gerätedimensionierungen und Berechnungen müssen in Abstimmung mit dem AG erfolgen.
Alle Anlagenteile sind aufeinander abgestimmt und gemäß den Plänen und/oder technischen
Beschreibungen errichtet. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind mit dem EP abgegolten.
2. Leistungsumfang
Es gelten die Bestimmungen in den Ständigen Vorbemerkungen der LB.
Ergänzend zu den Ständigen Vorbemerkungen der LB ist mit den EP auch das "Anschließen" der
Geräte abgegolten.
3. Abkürzungen und Beschreibungen
Es gelten die allgemeinen Abkürzungen und Beschreibungen in den Ständigen Vorbemerkungen
der LB.
4. Detailfestlegungen
Konstruktionsdetails, Montagepläne etc. bedürfen der Freigabe durch den AG.
Alle erforderlichen Erdungsanschlussmöglichkeiten an Geräten und Konstruktionen sind mit dem
Einheitspreis der Position abgegolten.
5. Naturmaß
Vor Fertigung jeglicher Konstruktionen ist Naturmaß zu nehmen.
OG 03 SANIERUNG WESTRÖHRE
11 Tunnel-Lüftungsanlage
Ständige Vorbemerkungen:
1. Anlagenkonzeption
Gerätedimensionierungen und Berechnungen müssen in Abstimmung mit dem AG erfolgen.
Alle Anlagenteile sind aufeinander abgestimmt und gemäß den Plänen und/oder technischen
Beschreibungen errichtet. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind mit dem EP abgegolten.
2. Leistungsumfang
Es gelten die Bestimmungen in den Ständigen Vorbemerkungen der LB.
Ergänzend zu den Ständigen Vorbemerkungen der LB ist mit den EP auch das "Anschließen" der
Geräte abgegolten.
3. Abkürzungen und Beschreibungen
Es gelten die allgemeinen Abkürzungen und Beschreibungen in den Ständigen Vorbemerkungen
der LB.
4. Detailfestlegungen
Konstruktionsdetails, Montagepläne etc. bedürfen der Freigabe durch den AG.
Alle erforderlichen Erdungsanschlussmöglichkeiten an Geräten und Konstruktionen sind mit dem
Einheitspreis der Position abgegolten.
5. Naturmaß
Vor Fertigung jeglicher Konstruktionen ist Naturmaß zu nehmen
B.3 Technische Vertragsbestimmungen für EM Einrichtungen
3.1.3.10 Naturmaß
Vor Arbeitsbeginn sind am Bau die genauen Naturmaße zu nehmen, da der AN für das Passen und Funktionieren der gelieferten und montierten bzw. versetzten Teile einzig und alleine verantwortlich ist.
3.11.3.6.2 Betriebspunkte
Oströhre Die in Abluftventilatoren müssen geeignet sein, die berechneten Betriebspunkte anfahren zu können
Siehe Tabelle 5 bis Tabelle 12
Weströhre
Siehe Tabelle 13 bis Tabelle 16
3.11.3.6.3 Wellenleistung
Oströhre
Für die Abluftventilatoren der Lüftungsabschnitte LA1 und LA4 sind gleiche Motoren mit je 660 kW Wellenleistung zu liefern
Für die Abluftventilatoren der Lüftungsabschnitte LA2 und LA3 sind gleiche Motoren mit 850 kW Wellenleistung zu liefern
Weströhre
Für die Abluftventilatoren der Lüftungsabschnitte LA1, LA2, LA3 und LA4 sind gleiche Motoren mit je 500 kW Wellenleistung zu liefern
3.11.3.6.6 Betriebspunkte für die Abnahme am Prüfstand
Bei der Abnahme am Prüfstand bzw. bei den Modellversuchen sind die in Tabelle 5 bis Tabelle 16 angegebenen Betriebspunkte anzufahren. Die Betriebspunkte sind in Kennfeldern für eine Luftdichte von 1,14 kg/m³ darzustellen. Zusätzlich sind in diese Kennfelder die jeweiligen Betriebszustände bei der in Tabelle 5 bis Tabelle 16 angegebenen Luftdichte einzutragen. Ein entsprechender Diagrammfaktor ist daher zu berücksichtigen."
3.11.3.2 Allgemeines zur Dimensionierung der Abluftventilatoren
In den nachfolgenden Angaben über die Druckverluste sind berücksichtigt:
? Kanalreibung und Umlenkungen
? Alle Klappen außer Absperrklappe der VGE
? Düsen- und Stoßverluste
? Austrittsverlust
Nicht berücksichtigt sind die Verluste der VGE, des saugseitigen Schutzgitters und der Absperrklappe der VGE. Diese Druckverluste sind beim jeweiligen Auslegungspunkt noch durch den AN zu berücksichtigen.
Die angegebenen Luftdichten wurden aus den Aufstellungshöhen der einzelnen Abluft-ventilatoren unter Berücksichtigung der jahresdurchschnittlichen Dichteschwankung von ± 5 % ermittelt.
Für die Dimensionierung der Abluftventilatoren mit "kalten Rauchgasen" stellt die Dicht-verringerung um 5 % an der Absaugstelle den schlechteren Fall dar.
Für die Dimensionierung der Abluftventilatoren mit "heißen Rauchgasen" stellt die Dich-teerhöhung um 5 % an der Absaugstelle den schlechteren Fall dar. Hier wird zusätzlich noch die Abkühlung der Rauchgase durch den Beton berücksichtigt.
3.11.3.3 Dimensionierung Abluftventilatoren Oströhre / Neubauröhre
3.11.3.3.1 Neubauröhre / Sanierungsphase, Brand in den Lüftungsabschnitten LA1/LA2 und LA3/LA4 - Absaugung von kalter Luft (RVS 09.02.31 vom Dezember 2008)
Die Betriebspunkte stellen die Dimensionierung der Abluftventilatoren entsprechend der RVS 09.02.31 vom Dezember 2008 dar.
Es wird in diesem Fall die weitest entfernte Abluftklappe im Lüftungsabschnitt LA2 bzw. LA3 geöffnet und 120 m³/s kalte Luft bei einer Dichte von 1,2 kg/m³ inkl. 5% Reserve mit den Abluftventilator A2O bzw. A3O abgesaugt. Die Leckagemengen entsprechen den Vorgaben der RVS 09.02.31 vom Dezember 2008, wurden aber nicht verdoppelt.
Da in dieser Phase die beiden Abluftschächte nicht zur Verfügung stehen, müssen die Rauchgase bei Absaugung in den Lüftungsabschnitten LA2 und LA3 von den Abluftventi-latoren A2O und A3O dieser Abschnitte in den angrenzenden Portalabschnitte LA1 und LA4 gefördert werden. Von dort werden die Luftmengen dann von den Portalventilatoren A1O und A4O ins Freie befördert.
Tabelle 5: Ereignisbetrieb Neubauröhre Sanierungsphase - Absaugung "kalte Luft" LA1/LA2.
Tabelle 5: Ereignisfall LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 184 159 - -
Druckerhöhung [Pa] 1460 1226 - -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 384 279 - -
Luftdichte [kg/m³] 1.04 1,04 -
Tabelle 6: Ereignisfall LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - - 160 188
Druckerhöhung [Pa] - - 1260 1744
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - - 288 469
Luftdichte [kg/m³] - - 1.04 1.03
Tabelle 7: Ereignisfall LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 165 147 - -
Druckerhöhung [Pa] 1320 1250 - -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 312 263 - -
Luftdichte [kg/m³] 1.15 1,12 - -
Tabelle 8: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - - 147 170
Druckerhöhung [Pa] - - 1243 1575
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - - 261 383
Luftdichte [kg/m³] - - 1.12 1.15
Tabelle 9: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 192 174 173 204
Druckerhöhung [Pa] 1925 1655 1605 2265
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 525 412 397 660
Luftdichte [kg/m³] 1.04 1.04 1.04 1.04
Tabelle 10: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 176 162 161 186
Druckerhöhung [Pa] 1910 1655 1575 2195
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 480 383 363 584
Luftdichte [kg/m³] 1.14 1.12 1.12 1.14
Tabelle 11: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - 207 207 -
Druckerhöhung [Pa] - 2825 2775 -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - 835 821 -
Luftdichte [kg/m³] - 1.04 1.04 -
Tabelle 12: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - 190 190 -
Druckerhöhung [Pa] - 2740 2655 -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - 744 720 -
Luftdichte [kg/m³] - 1.14 1.14 -
Tabelle 13: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 190 174 174 201
Druckerhöhung [Pa] 1325 1100 1075 1470
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 360 274 267 422
Luftdichte [kg/m³] 1.04 1.04 1.04 1.04
Tabelle 14: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] 168 163 163 183
Druckerhöhung [Pa] 1440 1325 1270 1900
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] 346 309 296 497
Luftdichte [kg/m³] 1.14 1.11 1.11 1.14
Tabelle 15: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - 204 204 -
Druckerhöhung [Pa] - 1685 1640 -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - 491 478 -
Luftdichte [kg/m³] - 1.04 1.04 -
Tabelle 16: LA1 LA2 LA3 LA4
Ventilatorvolumenstrom [m³/s] - 187 188 -
Druckerhöhung [Pa] - 1865 1790 -
Wellenleistung (? = 0,7) [kW] - 499 481 -
Luftdichte [kg/m³] - 1.14 1.14 -
Die Angebotsfrist endete ursprünglich am 30.10.2014, 11:00 Uhr und wurde im Rahmen der ersten Berichtigung auf den 20.11.2014, 11:00 Uhr und im Rahmen der dritten Berichtigung auf den 27.11.2014, 07:30 Uhr festgelegt.
Die Angebotsöffnung fand am 27.11.2014 in der Zeit von 07:41 Uhr bis 08:54 Uhr statt. Insgesamt haben sich 4 Bieter durch die Abgabe von Angeboten am Vergabeverfahren beteiligt. Bei der Angebotsöffnung hat die Auftraggeberin unter anderem festgehalten, zu welchen Preisen die Bieter angeboten haben, ob sonstige Zuschlagskriterien (Verlängerung der Gewährleistungsfrist) angeboten wurden, sowie ob sämtliche zwingend abzugebenden Unterlagen dem jeweiligen Angebot beigelegt wurden.
Gemäß dem Angebotsöffnungsprotokoll haben alle 4 Bieter die zwingend abzugebenden Unterlagen den Angeboten beigelegt. Überdies wurde im Angebotsöffnungsprotokoll vermerkt, dass im Begleitschreiben der Bieter keine offensichtlichen Vorbehalte im Rahmen der Angebotsöffnung festgestellt werden konnten.
Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist zu entnehmen, dass neben den sonstigen zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen insbesondere das zwingend mit dem Angebot abzugebende Formblatt "Subunternehmerverzeichnis" dem Angebot angeschlossen wurde und darin bekanntgegeben wurde, dass ein Subunternehmer mit Sitz in Österreich für wesentliche Teile des Auftrages vorgesehen ist.
Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin war ein Begleitschreiben, datiert mit 26.11.2014 angeschlossen, welchem technischen Informationen über die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Ventilatoren und Lüftungssystemkomponenten beigefügt waren. Die Abgabe solch technischer Informationen mit dem Angebot war von den gegenständlichen Ausschreibungsbedingungen nicht gefordert.
Konkret waren dem Begleitschreiben Ventilatordaten bezüglich Oströhre LA1, LA2, LA3, LA4 sowie Ventilatordaten bezüglich Weströhre LA1, LA2, LA3, LA4 angeschlossen sowie neun Blätter mit zeichnerischen Darstellungen, welche alle den Hinweis tragen, "Maße sind unverbindlich".
Überdies war dem Begleitschreiben ein Konformitätszertifikat angeschlossen.
In Folge der zweiten Aufforderung zur Aufklärung gemäß § 126 BVergG vom 12.12.2014 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 373a Abs. 5 Z. 1 GewO vom 31.01.2014 vorgelegt, worin der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 373a Abs. 5 Z 1 GewO mitteilte, dass der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Ausübung der in den Niederlanden befugt ausgeübten Tätigkeit "Handwerk Lüftungstechnik" keine gesetzlichen Hindernisse nach der GewO entgegenstehen und daher gegen die Erbringung der den Gegenstand der Anzeige bildenden Dienstleistung in Österreich kein Einwand besteht.In Folge der zweiten Aufforderung zur Aufklärung gemäß Paragraph 126, BVergG vom 12.12.2014 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO vom 31.01.2014 vorgelegt, worin der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer eins, GewO mitteilte, dass der vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Ausübung der in den Niederlanden befugt ausgeübten Tätigkeit "Handwerk Lüftungstechnik" keine gesetzlichen Hindernisse nach der GewO entgegenstehen und daher gegen die Erbringung der den Gegenstand der Anzeige bildenden Dienstleistung in Österreich kein Einwand besteht.
Den Vergabeunterlagen ist auch zu entnehmen, dass seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich gemäß § 373a Abs. 4 GewO erstattet wurde, wobei diese Anzeige hinsichtlich des Gegenstandes der Dienstleistung "Lüftungstechnik" vom 27.01.2015 datiert.Den Vergabeunterlagen ist auch zu entnehmen, dass seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich gemäß Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO erstattet wurde, wobei diese Anzeige hinsichtlich des Gegenstandes der Dienstleistung "Lüftungstechnik" vom 27.01.2015 datiert.
Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist zu entnehmen, dass sie die Position des Leistungsverzeichnisses OG1 119113 mit "0" € ausgepreist hat. Im Begleitschreiben findet sich dazu nachfolgender Hinweis "In LV-Position 01 119113 ist der Nachweis der Wärmefestigkeit der Strahlventilatoren aufgeführt. Für die von uns eingesetzten Strahlventilatoren ist ein Zertifikat vorhanden (...anonymisiert durch BVwG). Deswegen ist diese Position mit Preis "0" € eingetragen." Der erkennende Senat hält diesbezüglich fest, dass es sich bei diesen Angaben des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um klassische Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse handelt, die im Erkenntnis nur deshalb dezidiert angesprochen werden, da dieser Umstand bereits in der Verhandlung thematisiert und vom Rechtsvertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Auspreisung mit "0" € nicht negiert wurde.
Den Vergabeunterlagen kann weiters entnommen werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß B.1 Punkt 1.1.25 in Verbindung mit B.5 00B104 "Eignung" nachgewiesen hat.
Hinsichtlich dem im Formblatt "Subunternehmerverzeichnis" genannten Subunternehmer wurde im Formblatt "Eigenerklärung des Bieters" die Erfüllung der Eignungskriterien mittels Angabe des Firmencodes im ANKÖ angeführt.
Das von der Antragstellerin erwähnte Planungshandbuch Tunnel-Lüftung (TLü), Dokumentennummer: 800.542.1000 enthält hinsichtlich der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin konkret mit dem Begleitschreiben genannten technischen Informationen keinerlei Vorgaben, sodass diesbezüglich keine Ausschreibungswidrigkeit vorliegt.
Die von der Auftraggeberin durchgeführten Prüfschritte sind im Vergabebericht und dessen Beilagen dokumentiert und für den erkennenden Senat plausibel und nachvollziehbar.
Via AVA-Online gab die Auftraggeberin per 09.03.2015 bekannt, den Zuschlag im Vergabeverfahren der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erteilen zu wollen.
Fristgerecht wurde von der Antragstellerin der gegenständlichen Nachprüfungsantrag eingebracht und die Pauschalgebühren gezahlt.
Nach Auskunft der Auftraggeberin wurde das gegenständliche Vergabeverfahren nicht widerrufen und auch der Zuschlag noch nicht erteilt.
Zur Überprüfung der Ausschreibungskonformität (reale Wellenleistung) der dem Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beigelegten Ventilatordaten wurden folgende Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik herangezogen:
Berechnung der realen Wellenleistung:
Umrechnung der Betriebspunkte auf andere Luftdichte:
Wellenleistung 1/Wellenleistung 2=Luftdichte 1/Luftdichte
2=Temperatur 1/Temperatur 2
Umrechnung bei unterschiedlichen Volumenströmen:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin der Einwand der Vergaberechtswidrigkeit der unterlassenen Verlesung von wesentlichen Erklärungen und Vorbehalten, bzw. die Unterlassung der Protokollierung des diesbezüglichen Vorbringens eines Mitarbeiters der Antragstellerin im Zuge der Angebotsöffnung zurückgezogen.
Fest steht für den erkennenden Senat, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihre aufrechte Befugnis vergaberechtskonform nachgewiesen hat.
Fest steht für den erkennenden Senat weiters, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin durch die Abgabe der Datenblätter, zusammen mit dem Begleitschreiben keine Ausschreibungswidrigkeit begründet hat, welche zu einem Ausscheiden führen müsste, da sich der erkennende Senat, insbesondere rechnerisch, davon überzeugen konnte, dass die realen Wellenleistungen der Abluftventilatoren der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laut den Angaben in den Datenblättern bei den Betriebspunkten der Ausschreibung unter den theoretischen Wellenleistungen der Ausschreibung liegen. Auch bei einer Überschreitung des Gesamtdruckverlustes im Auslegungspunkt (Betriebspunkt) um 5%, wobei der Motor kurzzeitig ebenso um 5% elektrisch überlastet werden darf (gem. TLü 800.542.2000, 3.11.11.1.8) liegen die realen Wellenleistungen in den Betriebspunkten unter den theoretischen der Ausschreibung.
Fest steht für den erkennenden Senat auch, dass die Auspreisung einer Position des Leistungsverzeichnisses mit "0" € und deren Erläuterung im Angebot keine Ausschreibungswidrigkeit oder nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) bewirkt, sodass zusammengefasst das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausgeschieden wurde und die Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten nicht zu beanstanden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen des bei der Auftraggeberin geführten Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. So weit Angaben aus dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin (vgl. Ventilatordatenblätter des Begleitschreibens) nur summarisch wiedergegeben werden, dient das dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und erfolgt in Abwägung der Rechte auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Art 8 EMRK (EuGH 14. 2. 2008, Rs C-450/06, Varec, Slg 2008, I-581, Rn 46 bis 48). Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG war darauf Rücksicht zu nehmen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207). Die Informationen, die aus dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wiedergegeben werden, stellen die strittigen Tatsachen fest, lassen aber die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin unberührt. Sie ermöglichen der Antragstellerin jedoch, ihre Rechte effektiv zu verteidigen (EuGH 14. 2. 2008, Rs C-450/06, Varec, Slg 2008, I-581, Rn 51 f).Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen des bei der Auftraggeberin geführten Vergabeverfahrens. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Vergabeunterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. So weit Angaben aus dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin vergleiche Ventilatordatenblätter des Begleitschreibens) nur summarisch wiedergegeben werden, dient das dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und erfolgt in Abwägung der Rechte auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK und auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Artikel 8, EMRK (EuGH 14. 2. 2008, Rs C-450/06, Varec, Slg 2008, I-581, Rn 46 bis 48). Im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG war darauf Rücksicht zu nehmen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207). Die Informationen, die aus dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wiedergegeben werden, stellen die strittigen Tatsachen fest, lassen aber die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin unberührt. Sie ermöglichen der Antragstellerin jedoch, ihre Rechte effektiv zu verteidigen (EuGH 14. 2. 2008, Rs C-450/06, Varec, Slg 2008, I-581, Rn 51 f).
Die in den Feststellungen des Erkenntnisses angeführten Formeln der Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung sowohl von der Auftraggeberin, als auch der präsumtiven Zuschlagsempfängerin außer Streit gestellt. Von Seiten der Antragstellerin wurde eine Berechnungsformel außer Streit gestellt, hinsichtlich der weiteren zwei Berechnungsformelen konnte die Antragstellerin keine dezidierten Angaben machen, jedoch wurden die Formeln auch nicht bestritten. Auf Basis der nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geht der erkennende Senat von der Korrektheit der Formeln aus. Auf Basis der Unterlagen des Vergabeverfahrens und der Angaben der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sowie der Schriftsätze der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, insbesondere vom 15.04.2015 (Auftraggeberin) und vom 21.04.2015 (präsumtive Zuschlagsempfängerin) und den darin enthaltenen tabellarischen Gegenüberstellungen der Betriebspunkte der Ausschreibung und der Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in den Ventilatordatenblättern geht der erkennende Senat davon aus, dass schlüssig und nachvollziehbar ist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin durch die Vorlage der Ventilatordatenblätter mit dem Begleitschreiben keine Ausschreibungswidrigkeit begründet hat und die Vorgaben der Ausschreibung hinsichtlich der realen Wellenleistungen erfüllt. Der erkennende Senat selbst konnte sich unter Zugrundelegung der Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik rechnerisch davon überzeugen, dass die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in den Ventilatordatenblättern ausschreibungskonform sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Vergaberechtswidrigkeit des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin konnten von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht näher substantiiert werden, sondern wurde lediglich die Vergaberechtswidrigkeit behauptet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden hat, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in deren Ventilatordatenblättern angesetzten Werte auf jene in der Ausschreibung geforderten Werte rechnerisch umgelegt werden können, wenn man die erforderlichen technischen Daten kennt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Antrages:
Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 und Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 291 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen.Gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 291, BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen.
Die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs Aktiengesellschaft ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (siehe BVA vom 10.12.2013, N/0106-BVA/02/2013-11). Dabei handelt es sich um eine Auftraggeberin, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fällt. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren.Die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstrassen-Finanzierungs Aktiengesellschaft ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (siehe BVA vom 10.12.2013, N/0106-BVA/02/2013-11). Dabei handelt es sich um eine Auftraggeberin, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fällt. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Zu diesen Bestimmungen zählt auch derDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Zu diesen Bestimmungen zählt auch der
4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG sowie § 292 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit durch einen Senat.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG sowie Paragraph 292, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit durch einen Senat.
Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren zum Abschluss eines Vertrages über eine Bauleistung iSd § 4 BVergG. Das Verfahren wird in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren zum Abschluss eines Vertrages über eine Bauleistung iSd Paragraph 4, BVergG. Das Verfahren wird in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Abgaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Da das Vergabeverfahren nach Angaben der Auftraggeberin weder widerrufen, noch der Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Da das Vergabeverfahren nach Angaben der Auftraggeberin weder widerrufen, noch der Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entspricht auch den in § 322 Abs. 1 BVergG angeführten Anforderungen. Der Nachprüfungsantrag - verbunden mit dem Provisorialbegehren- wurde unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG. Die Pauschalgebühren wurden unter Berücksichtigung von § 318 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV vergabevergaberechtskonform entrichtet.Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entspricht auch den in Paragraph 322, Absatz eins, BVergG angeführten Anforderungen. Der Nachprüfungsantrag - verbunden mit dem Provisorialbegehren- wurde unter Berücksichtigung von Paragraph 321, Absatz eins, BVergG fristgerecht eingebracht. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG. Die Pauschalgebühren wurden unter Berücksichtigung von Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV vergabevergaberechtskonform entrichtet.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I.)Zu A römisch eins.)
Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und sohin Bestandskraft erlangt hat und folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (siehe VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; dem folgend ua BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (vgl. EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; jüngst EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (ua BVA 25.11.2009, N/0110-BVA/09/2009-28; Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu § 321). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; für viele ua BVA 08.02.2008, N/0008-BVA/06/2008-29, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und sohin Bestandskraft erlangt hat und folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (siehe VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; dem folgend ua BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; jüngst EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (ua BVA 25.11.2009, N/0110-BVA/09/2009-28; Latzenhofer in Gast (Hrsg.), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu Paragraph 321,). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher auch verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; für viele ua BVA 08.02.2008, N/0008-BVA/06/2008-29, mwN).
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914ff ABGB zu erfolgen (siehe ua BVA 18.01.2008, N/0118- BVA/04/2007-36; BVA 11.01.2008, N/0112-BVA/14/2007-20; BVA 28.06.2007, N/0057-BVA/11/2007-25; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zu interpretieren (ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; ebenso ua BVA vom 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie dies der Erklärungsempfänger (Bieter) subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (BVA 04.06.2012, N/0045-BVA/07/2012-23 unter Verweis auf VwGH 16.02.2005, 2004/04/0030 sowie Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 2 Z 3 Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200; BVA 14. 06.2012, N/0048-BVA/03/2012-23 ua).Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der Paragraphen 914 f, f, ABGB zu erfolgen (siehe ua BVA 18.01.2008, N/0118- BVA/04/2007-36; BVA 11.01.2008, N/0112-BVA/14/2007-20; BVA 28.06.2007, N/0057-BVA/11/2007-25; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zu interpretieren (ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; ebenso ua BVA vom 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie dies der Erklärungsempfänger (Bieter) subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (BVA 04.06.2012, N/0045-BVA/07/2012-23 unter Verweis auf VwGH 16.02.2005, 2004/04/0030 sowie Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 2, Ziffer 3, Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200; BVA 14. 06.2012, N/0048-BVA/03/2012-23 ua).
Zur angeblich mangelnden Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin:
Bestandfest wurde in B.1 Punkt 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis" festgelegt, dass ausländische Unternehmen mit Sitz im EU/EWR Raum, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin, eine Anzeige gem. § 373a Abs. 4 GewO zu erstatten haben, wenn, wie gegenständlich, ein reglementiertes Gewerbe gem. § 94 GewO ausgeführt werden soll. Diese Anzeige ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, wobei die fristgerechte Beantragung bzw. Anzeige nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgewiesen werden muss. Festgestellt werden konnte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 27.11.2014 in Folge einer Anzeige gem. § 373a Abs. 4 GewO über eine Mitteilung gem. § 373 a Abs. 5 Z 1 GewO des BMWFJ vom 31.01.2014 verfügte, und somit entsprechend den Ausschreibungsvorgaben von Seiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nachgewiesen wurde, dass diese zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Lüftungstechnik bis 30.01.2015, sohin über den Zeitpunkt der Angebotsöffnung hinaus, berechtigt war.Bestandfest wurde in B.1 Punkt 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis" festgelegt, dass ausländische Unternehmen mit Sitz im EU/EWR Raum, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin, eine Anzeige gem. Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO zu erstatten haben, wenn, wie gegenständlich, ein reglementiertes Gewerbe gem. Paragraph 94, GewO ausgeführt werden soll. Diese Anzeige ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, wobei die fristgerechte Beantragung bzw. Anzeige nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgewiesen werden muss. Festgestellt werden konnte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 27.11.2014 in Folge einer Anzeige gem. Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO über eine Mitteilung gem. Paragraph 373, a Absatz 5, Ziffer eins, GewO des BMWFJ vom 31.01.2014 verfügte, und somit entsprechend den Ausschreibungsvorgaben von Seiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nachgewiesen wurde, dass diese zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Lüftungstechnik bis 30.01.2015, sohin über den Zeitpunkt der Angebotsöffnung hinaus, berechtigt war.
Vor Ablauf der Gültigkeit der Dienstleistungsanzeige per 30.01.2015 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nachgewiesenermaßen eine Anzeige über die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich per 27.01.2015 erstattet. In rechtlicher Hinsicht kann der von der Antragstellerin geäußerten Ansicht, dass die Beantragung der Verlängerung wie eine neuerliche Anzeige gem. § 373a Abs. 4 GewO zu behandeln wäre und daher bis spätestens 27.11.2014 einzureichen gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Nicht nur widerspricht diese Interpretation der bestandfesten Vorgabe der Ausschreibungsbestimmung des Punktes B.1 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis", sondern wird auch durch das Regime des § 373a GewO in nachvollziehbarer Weise geregelt, dass vor Aufnahme einer Tätigkeit eines gebundenen Gewerbes iSd Gewerbeordnung eine Anzeige zu erstatten ist, welche eine Gültigkeit von einem Jahr hat. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Verlängerung innerhalb dieser einjährigen Frist beantragt wird, bewirkt dies, dass ein Bieter, im gegenständlichen Fall die präsumtiven Zuschlagsempfängerin, zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung befugt war und aufgrund der Verlängerungsanzeige ihre Befugnis auch nicht verloren hat, sodass die Auftraggeberin zu Recht von dem Bestehen einer aufrechten Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgegangen ist.Vor Ablauf der Gültigkeit der Dienstleistungsanzeige per 30.01.2015 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nachgewiesenermaßen eine Anzeige über die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich per 27.01.2015 erstattet. In rechtlicher Hinsicht kann der von der Antragstellerin geäußerten Ansicht, dass die Beantragung der Verlängerung wie eine neuerliche Anzeige gem. Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO zu behandeln wäre und daher bis spätestens 27.11.2014 einzureichen gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Nicht nur widerspricht diese Interpretation der bestandfesten Vorgabe der Ausschreibungsbestimmung des Punktes B.1 1.1.25.2 "Nachweis der Befugnis", sondern wird auch durch das Regime des Paragraph 373 a, GewO in nachvollziehbarer Weise geregelt, dass vor Aufnahme einer Tätigkeit eines gebundenen Gewerbes iSd Gewerbeordnung eine Anzeige zu erstatten ist, welche eine Gültigkeit von einem Jahr hat. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Verlängerung innerhalb dieser einjährigen Frist beantragt wird, bewirkt dies, dass ein Bieter, im gegenständlichen Fall die präsumtiven Zuschlagsempfängerin, zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung befugt war und aufgrund der Verlängerungsanzeige ihre Befugnis auch nicht verloren hat, sodass die Auftraggeberin zu Recht von dem Bestehen einer aufrechten Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgegangen ist.
Zur angeblichen Widersprüchlichkeit zu den Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhang mit den Angaben in den Ventilatordatenblättern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und jenen in der Ausschreibung geforderten Werte:
Bestandfest wurde in der Ausschreibung festgelegt, dass die anzubietenden Abluftventilatoren die in den Tabellen 5 bis Tabelle 16 der B.3 "Technische Vertragsbestimmung für EM Einrichtung" angegebenen Betriebspunkt anfahren können müssen, wobei die angeführte theoretische Wellenleistung nicht überschritten werden darf. Diesbezüglich ist auch auf die Ausschreibungsbestimmung 3.11.11.1.8 der Tunnel-Lüftung (TLü) technische Spezifikationen, Dokument-Nummer: 800.542.2000 zu verweisen, gemäß welcher der Ventilator auch dann pumpfrei und stabil die geforderte Luftmenge fördern muss, wenn der Gesamtdruckverlust im Auslegungspunkt um 5% überschritten wird (bei kurzzeitiger elektrischer Überlastung des Motors um 5%). Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen des Erkenntnisses genannten Proportionalitätsgesetzen der Ventilatortechnik konnte sich der erkennende Senat davon überzeugen, dass die bei den Betriebspunkten der Ausschreibung errechneten realen Wellenleistung der Abluftventilatoren der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei jedem Betriebspunkt unter den theoretischen Wellenleistungen der Ausschreibung liegen. Aufgrund eines Zahlenfehlers wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in deren Ventilatordatenblättern im Betriebspunkt 2, Oströhre LA1 (B.3 Tabelle 7) eine Luftdichte von 1,12 kg/m3 anstelle der ausschreibungsgegenständlich geforderten Luftdichte von 1,15 kg/m3 angesetzt. Dies ebenso bei Betriebspunkt 2, Oströhre LA4 (B.3 Tabelle 8). Unter Zugrundelegung der Proportionalitätsgesetze der Ventilatortechnik und auf Basis der Daten im Ventilatordatenblatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin konnte sich der erkennende Senat davon überzeugen, dass bei Zugrundelegung der korrekten Luftdichte laut der Ausschreibung die reale Wellenleistung unter der in der Ausschreibung genannten theoretischen Wellenleistung in beiden Betriebspunkten liegt.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso behaupteten Ausschreibungswidrigkeit durch die Angabe eines Ventilatorvolumenstromes von 187 m3/s im Ventilatordatenblatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin anstelle von angeblichen 188 m³/s laut Ausschreibung (B.3 Tabelle 16) im Betriebspunkt 4, Weströhre LA2, ist darauf hinzuweisen, dass es sich diesbezüglich in der tabellarischen Gegenüberstellung im Schriftsatz der Auftraggeberin vom 15.04.2015 um einen Irrtum handelt und von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bindung an die Ausschreibungsunterlagen im Betriebspunkt 4, Weströhre LA2 ein Ventilatorvolumenstrom von 187 m³/s rechnerisch angesetzt wurde und auch in diesem Betriebspunkt die reale Wellenleistung unter der theoretischen Wellenleistung laut Ausschreibung liegt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass weder in den Tabellen 5 bis 16 der B.3 der Ausschreibung, noch in den Ventilatordaten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die 5% Reserve des Punktes 3.11.11.1.8 Dokument-Nummer: 800.542.2000 (TLü) berücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe, nämlich einer Erhöhung des Gesamtdruckverlustes im Auslegungspunkt (Betriebspunkt) um 5% und der zulässigen kurzzeitigen elektrischen Überlastung des Motors um 5% konnte sich der erkennende Senat rechnerisch davon überzeugen, dass die sich aus den Angaben im Ventilatordatenblatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin errechneten realen Wellenleistungen unter jenen theoretischen Wellenleistungen in den Tabellen 5 bis 16 der B.3 liegen.
Darauf hinzuwiesen ist, dass sich in Punkt 3.1 "Allgemeine technische Bestimmungen" der B.3 "Technische Vertragsbestimmungen für EM Einrichtungen" eine Rangordnung von technischen Vertragsbestimmungen findet, wobei B.3 an erster Stelle steht und insbesondere Planungshandbücher, wie gegenständlich Dokument-Nummer 800.542.2000, der B.3 nachrangig sind. Unter Zugrundelegung einer objektiven Interpretation der Ausschreibungsunterlagen kann zwischen den Vorgaben in den Tabellen 5 bis 16 der B.3 und den Forderungen des Punktes 3.11.11.1.8 des Dokumentes-Nummer 800.542.2000 kein Widerspruch erkannt werden, sondern werden die grundlegenden Vorgaben der Bestimmungen der B.3 im vorgenannten Planungshandbuch näher definiert und sind von den Bietern im Zuge der Angebotslegung und Auftragsabwicklung zu berücksichtigen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin ein Ausschreibungswiderspruch tatsächlich nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH "ist vor dem Hintergrund des § 108 Abs. 2 BVergG 2006 die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt" (VwGH 21.03.2007, 2007/04/0007 mwN). Im Zweifel ist demnach nicht vom Vorliegen eines ausschreibungswidrigen Angebotes auszugehen.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin ein Ausschreibungswiderspruch tatsächlich nicht vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH "ist vor dem Hintergrund des Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt" (VwGH 21.03.2007, 2007/04/0007 mwN). Im Zweifel ist demnach nicht vom Vorliegen eines ausschreibungswidrigen Angebotes auszugehen.
In glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Ventilatordatenblätter dem Angebot informativ beigelegt wurden. Der erkennende Senat kann in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines ausschreibungswidrigen Angebotes nicht erkennen, zumal in der Ausschreibung auch bestandfest festgelegt wurde, dass erst im Zuge der Auftragsabwicklung und vor Arbeitsbeginn am Bau die genauen Naturmaße zu nehmen sind und erst im Zuge der Abnahme am Prüfstand bzw. bei Modellversuchen die in Tabelle 5 bis 16 der B.3 angegebenen Betriebspunkte anzufahren sind und die jeweiligen Gerätedimensionierungen und Berechnungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen müssen.
Bei objektiver Interpretation des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass durch die Beilage der Ventilatordatenblätter durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin zusammen mit dem Begleitschreiben keinerlei Vorbehalte gegen die Ausschreibung erklärt und auch kein Ausschreibungswiderspruch dadurch ersichtlich ist. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Begleitschreiben evident darauf hinweist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin basierend auf den Ausschreibungsunterlagen und den drei Berichtigungen für das gegenständliche Projekt das Angebot ausgearbeitet hat und auch die diesbezügliche Bietererklärung unterfertigt hat. Ein Ausschreibungswiderspruch ist daher für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Einholung eines elektrotechnischen Gutachtens der Antragstellerin war nicht zu entsprechen, zumal sich der erkennende Senat selbst rechnerisch von der Ausschreibungskonformität der Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in den Ventilatordatenblättern überzeugen konnte.
Bezüglich der Auspreisung der Position des Leistungsverzeichnisses 01119113 mit "0" Euro:
Gem. § 108 Abs. 1 Z 4 BVergG ist im Angebot zu erläutern, wenn für eine Position kein Preis ausgeworfen wird. Wie dem Leistungsverzeichnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu entnehmen ist, hat diese die vorgenannte Position mit dem Wert 0 ("null") ausgeworfen. Wenn eine Position nicht ausgepreist wird, so kann es sich um ein unvollständiges Angebot handeln, außer es ist eine Erläuterung gem. § 108 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz BVergG im Angebot enthalten.Gem. Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist im Angebot zu erläutern, wenn für eine Position kein Preis ausgeworfen wird. Wie dem Leistungsverzeichnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu entnehmen ist, hat diese die vorgenannte Position mit dem Wert 0 ("null") ausgeworfen. Wenn eine Position nicht ausgepreist wird, so kann es sich um ein unvollständiges Angebot handeln, außer es ist eine Erläuterung gem. Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz BVergG im Angebot enthalten.
Das Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist Teil deren Angebotes. In diesem erläutert die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Auspreisung der vorgenannten Position mit dem Wert "0" Euro in einer, für den erkennenden Senat, nachvollziehbaren Weise mit dem Hinweis darauf, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über das in der Position geforderte Zertifikat verfügt, sodass sie in dieser Position einen Wert von "0" Euro ansetzt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat im Begleitschreiben nicht nur iSd. § 108 Abs. 1 Z 4 BVergG, erläutert, warum sie diese Position des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro auspreist, sondern ist dem Leistungsverzeichnis auch zu entnehmen, dass es sich um die einzige Position des Leistungsverzeichnisses handelt, in welcher die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Auspreisung mit "0" Euro vornimmt. Der gegenständlich zu beurteilende Fall ist somit nicht mit jenen zu vergleichen, in welchen ein Anbieten einer Reihe von Positionen des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung weist. Es weist auch nichts auf eine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen Leistungspositionen (Mischkalkulation) hin. Die Auspreisung der Leistungsposition mit "0" Euro ist für den erkennenden Senat aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in deren Begleitschreiben nachvollziehbar, sodass nicht von einer Ausschreibungswidrigkeit ausgegangen werden kann. Bestandfest wird unter der vorgenannten Leistungsposition festgelegt, dass ein Heißversuch dann erforderlich wird, wenn kein geeignetes Reihenzertifikat vorgelegt werden kann. Durch die Erläuterung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Begleitschreiben zur Auspreisung der Position des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro ist objektiv nachvollziehbar, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin davon ausgeht, dass das von ihr angeführte Reihenzertifikat geeignet iSd. Ausschreibung ist. Sollte die Auftraggeberin im Zuge der Auftragsabwicklung zu dem Schluss gelangen, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegte Reihenzertifikat nicht geeignet ist, so müsste die präsumtive Zuschlagsempfängerin den dann erforderlichen Heißversuch kostenfrei durchführen und könnte aus dieser Position des Leistungsverzeichnisses keine weiteren Kosten fordern. Die Auspreisung der Leistungsposition mit "0" Euro liegt somit im unternehmerischen Risiko der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und hat diese offensichtlich das damit verbundene Risiko so gering eingeschätzt, dass die Ausweisung eines Betrages von "0" Euro möglich ist.Das Begleitschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist Teil deren Angebotes. In diesem erläutert die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Auspreisung der vorgenannten Position mit dem Wert "0" Euro in einer, für den erkennenden Senat, nachvollziehbaren Weise mit dem Hinweis darauf, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über das in der Position geforderte Zertifikat verfügt, sodass sie in dieser Position einen Wert von "0" Euro ansetzt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat im Begleitschreiben nicht nur iSd. Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG, erläutert, warum sie diese Position des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro auspreist, sondern ist dem Leistungsverzeichnis auch zu entnehmen, dass es sich um die einzige Position des Leistungsverzeichnisses handelt, in welcher die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Auspreisung mit "0" Euro vornimmt. Der gegenständlich zu beurteilende Fall ist somit nicht mit jenen zu vergleichen, in welchen ein Anbieten einer Reihe von Positionen des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung weist. Es weist auch nichts auf eine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen Leistungspositionen (Mischkalkulation) hin. Die Auspreisung der Leistungsposition mit "0" Euro ist für den erkennenden Senat aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in deren Begleitschreiben nachvollziehbar, sodass nicht von einer Ausschreibungswidrigkeit ausgegangen werden kann. Bestandfest wird unter der vorgenannten Leistungsposition festgelegt, dass ein Heißversuch dann erforderlich wird, wenn kein geeignetes Reihenzertifikat vorgelegt werden kann. Durch die Erläuterung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Begleitschreiben zur Auspreisung der Position des Leistungsverzeichnisses mit "0" Euro ist objektiv nachvollziehbar, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin davon ausgeht, dass das von ihr angeführte Reihenzertifikat geeignet iSd. Ausschreibung ist. Sollte die Auftraggeberin im Zuge der Auftragsabwicklung zu dem Schluss gelangen, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegte Reihenzertifikat nicht geeignet ist, so müsste die präsumtive Zuschlagsempfängerin den dann erforderlichen Heißversuch kostenfrei durchführen und könnte aus dieser Position des Leistungsverzeichnisses keine weiteren Kosten fordern. Die Auspreisung der Leistungsposition mit "0" Euro liegt somit im unternehmerischen Risiko der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und hat diese offensichtlich das damit verbundene Risiko so gering eingeschätzt, dass die Ausweisung eines Betrages von "0" Euro möglich ist.
Wie das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, konnte die Antragstellerin keine rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin bei der Bewertung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufzeigen, sodass spruchgemäß zu erkennen war.
Zu A II.)Zu A römisch zwei.)
§ 319 Abs. 1 und 2 BVergG lauten:Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG lauten:
"§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragssteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird."§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragssteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Da dem Nachprüfungsantrag nicht stattgegeben wurde, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zur Interpretation der Ausschreibung und der Willenserklärungen der Bieter: ua VwGH vom 19. November 2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 22. November 2011, 2006/04/0024; zur Bestandskraft von Auftraggeberentscheidungen: ua VwGH vom 7. November 2005, 2003/04/0135; zum Vorliegen einer Ausschreibungswidrigkeit: VwGH 21.03.2011, 2007/04/0007) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zur Interpretation der Ausschreibung und der Willenserklärungen der Bieter: ua VwGH vom 19. November 2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 22. November 2011, 2006/04/0024; zur Bestandskraft von Auftraggeberentscheidungen: ua VwGH vom 7. November 2005, 2003/04/0135; zum Vorliegen einer Ausschreibungswidrigkeit: VwGH 21.03.2011, 2007/04/0007) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebotsfrist, Anzeigepflicht, Auslegung der Ausschreibung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2103657.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015