TE Bvwg Beschluss 2015/5/5 W110 2000563-1

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Veröffentlicht am 05.05.2015
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Entscheidungsdatum

05.05.2015

Norm

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51 Abs1
RGG §2 Abs5
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W110 2000563-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, GZ 0001182082, Teilnehmernummer: 0998926718, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, GZ 0001182082, Teilnehmernummer: 0998926718, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab dazu u.a. an, als Bezieher von AMS-Leistungen (Notstandshilfe in Höhe von täglich € 37,95) mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern der Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben und für drei Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sorgepflichtig zu sein.

2. Am 02.05.2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich des aktuellen Einkommens oder einer Mitversicherungsbestätigung seiner Ehefrau binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

Am 17.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer daraufhin der belangten Behörde Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau.

Mit Schreiben vom 22.05.2013 übermittelte die belangte Behörde als "Ergebnis der Beweisaufnahme" dem Beschwerdeführer eine Aufstellung der Berechnungsgrundlage und vertrat die Ansicht, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Stellungnahme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Der Beschwerdeführer habe den diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde trotz Einräumung einer zweiwöchigen Frist unbeantwortet gelassen, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass "sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls er nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreiche".

5. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 18.07.2013 eingelangtem Schreiben fristgerecht Berufung an das (damals noch zuständige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel und führte darin insbesondere aus, dass seine finanzielle Situation nicht korrekt erhoben und insbesondere seine zahlreichen Sorgepflichten nicht berücksichtigt worden seien. Der Vorwurf, er habe Anfragen nicht beantwortet, gehe ins Leere, da er kein entsprechendes Schreiben erhalten habe.

6. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab und führte u.a. begründend aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Sorgepflichten für Kinder in seinem Haushalt, aber auch für die drei nicht haushaltszugehörigen Kinder der Behörde bekannt gewesen seien, letztere aber keine einkommensmindernden Aufwendungen darstellen würden. Auf das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 22.05.2013 nicht erhalten habe, ging die Berufungsbehörde nicht ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Berufungsbehörde den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei, da sie ohne neuerlichen Vorhalt vom Nichtvorliegen abzugsfähiger Aufwendungen iSd § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, dass er das diesbezüglich maßgebliche Schreiben vom 22.05.2013 nicht erhalten habe.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, statt und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Berufungsbehörde den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen sei, da sie ohne neuerlichen Vorhalt vom Nichtvorliegen abzugsfähiger Aufwendungen iSd Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, dass er das diesbezüglich maßgebliche Schreiben vom 22.05.2013 nicht erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, 0001182082, abgewiesen worden war, aufgehoben hat, ist die gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz, BGBl. I 33/2013, als Berufung zu wertende Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2013 wieder offen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.2. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 11.09.2013, Zl. GIS 0596/13, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.07.2013, 0001182082, abgewiesen worden war, aufgehoben hat, ist die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, als Berufung zu wertende Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2013 wieder offen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, letzter Satz B-VG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion einer im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens als gerichtsähnlich und unabhängig eingerichteten Berufungsinstanz widerspreche, wenn die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz weitgehend unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde und die Rechtsmittelinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könne (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen, dass es der Funktion einer im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens als gerichtsähnlich und unabhängig eingerichteten Berufungsinstanz widerspreche, wenn die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz weitgehend unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde und die Rechtsmittelinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könne vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In diesem Sinne bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, dann als gegeben, wenn - sachverhaltsbezogen - auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen.Der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In diesem Sinne bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, die Zielsetzung des Paragraph 28, VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001, dann als gegeben, wenn - sachverhaltsbezogen - auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlen.

Demgemäß liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, das nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen soll, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und dort - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das oben erwähnte Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.04.2013 verschiedene Unterlagen beigelegt sowie auf Aufforderung der belangten Behörde nachgereicht. Wie die Aufforderung vom 22.05.2013 zur Vorlage weiterer Unterlagen erkennen lässt, ist der maßgebliche Sachverhalt dennoch (auch aus der Sicht der belangten Behörde) ungeklärt geblieben. Im Zeitpunkt dieser Aufforderung waren entscheidende Aspekte offen, die auch - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, dargelegt hat - bis zuletzt nicht abgeklärt wurden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz, wie Diäten oder Körperbehinderungen, oder ob er einen entsprechenden Mietzinsaufwand und Betriebskosten im Hinblick auf die Berechnung des Haushaltseinkommens geltend machen könnte.Der Beschwerdeführer hat dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.04.2013 verschiedene Unterlagen beigelegt sowie auf Aufforderung der belangten Behörde nachgereicht. Wie die Aufforderung vom 22.05.2013 zur Vorlage weiterer Unterlagen erkennen lässt, ist der maßgebliche Sachverhalt dennoch (auch aus der Sicht der belangten Behörde) ungeklärt geblieben. Im Zeitpunkt dieser Aufforderung waren entscheidende Aspekte offen, die auch - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/15/0298-5, dargelegt hat - bis zuletzt nicht abgeklärt wurden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommenssteuergesetz, wie Diäten oder Körperbehinderungen, oder ob er einen entsprechenden Mietzinsaufwand und Betriebskosten im Hinblick auf die Berechnung des Haushaltseinkommens geltend machen könnte.

Dass die Abklärung dieser Umstände für die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens (und - daran anknüpfend - für die Frage der Gebührenbefreiung) unerlässlich ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie sich aus seiner schriftlichen Antragsbegründung ergibt (AS 7) - im Zeitraum vor der Antragstellung bereits gebührenbefreit war. Dem Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, welche Umstände für die Entscheidung der belangten Behörde zugunsten einer Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers im Zeitraum vor dem gegenständlichen Antrag maßgeblich gewesen sein dürften. Die Tatsache der bereits in der Vergangenheit zuerkannten Gebührenbefreiung legt jedenfalls umfassende Ermittlungen zu den erwähnten Themenbereichen gewiss nahe, zumal auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf den Bedarf einer eingehenden Prüfung der Höhe des Mietzinses des Beschwerdeführer hindeutet (siehe S. 5 f. der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).

Im gegenständlichen Verfahren sind daher die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes noch nicht durchgeführt worden (zum Umstand, dass die Aufforderung der belangten Behörde vom 22.05.2013 nach Angaben des Beschwerdeführers bei diesem nicht eingelangt ist, vgl. unten 4.). Hinzu kommt, dass durch den mittlerweile seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie sonstigen entscheidungswesentlichen Aspekte, die im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ungeklärt geblieben waren, mittlerweile im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse einer neuen Prüfung zu unterziehen sein werden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes noch nicht durchgeführt worden (zum Umstand, dass die Aufforderung der belangten Behörde vom 22.05.2013 nach Angaben des Beschwerdeführers bei diesem nicht eingelangt ist, vergleiche unten 4.). Hinzu kommt, dass durch den mittlerweile seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sowie sonstigen entscheidungswesentlichen Aspekte, die im Verfahren vor der belangten Behörde nicht ungeklärt geblieben waren, mittlerweile im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse einer neuen Prüfung zu unterziehen sein werden.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht bzw. bloß ansatzweise nachgekommen ist. Es war daher spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen.

4. XXXX4. römisch 40

5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

Schlagworte

Einkommensnachweis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen, Rundfunkgebührenbefreiung,
Zurückverweisung, Zustellnachweis, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2000563.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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