TE Bvwg Beschluss 2015/5/12 W179 2103533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2015
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Entscheidungsdatum

12.05.2015

Norm

BGBlG §2 Abs1 litf
B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.139 Abs1 Z1
B-VG Art.139 Abs3 Z3
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.7
B-VG Art.89
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §10
FeZG §11
FeZG §12
FeZG §13
FeZG §14
FeZG §15
FeZG §16
FeZG §2
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4
FeZG §5
FeZG §6
FeZG §7
FeZG §8
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
FMGebO §53
RGG §1
RGG §2
RGG §3
RGG §3 Abs5
RGG §4
RGG §5
RGG §6
RGG §6 Abs2
RGG §7
RGG §8
RGG §9
StGG Art.2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FeZG § 10 heute
  2. FeZG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 10 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  5. FeZG § 10 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001
  1. FeZG § 12 heute
  2. FeZG § 12 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 12 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. FeZG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 12 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 16 heute
  2. FeZG § 16 gültig ab 09.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 16 gültig von 29.10.2021 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. FeZG § 16 gültig von 30.10.2019 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. FeZG § 16 gültig von 12.08.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  6. FeZG § 16 gültig von 19.06.2013 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  7. FeZG § 16 gültig von 19.01.2002 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  8. FeZG § 16 gültig von 01.01.2001 bis 18.01.2002
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 2 heute
  2. FeZG § 2 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2015
  3. FeZG § 2 gültig ab 01.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 2 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 6 heute
  2. FeZG § 6 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  4. FeZG § 6 gültig von 12.08.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2016
  5. FeZG § 6 gültig von 31.12.2010 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. FeZG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 7 heute
  2. FeZG § 7 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 7 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 7 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. RGG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 5 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 9 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 9 gültig von 02.08.2016 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 9 gültig von 18.04.2013 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 9 gültig von 24.05.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. RGG § 9 gültig von 21.08.2003 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 9 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. RGG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001

Spruch

W179 2002616-1/ 4Z

W179 2103533-1/ 2Z

W179 2104833-1/ 2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter in den Beschwerdesachen

1. des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX1. des römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40

2. der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX2. der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40

3. des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX3. des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40

beschlossen:

A)

An den Verfassungsgerichtshof werden die Anträge gestellt,

I. gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Verordnung bzw. Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:römisch eins. gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende Verordnung bzw. Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben:

a. in den "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") unter "Zu § 48", "Abs. 5 Z 1" die Wortfolgea. in den "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") unter "Zu Paragraph 48,, "Abs. 5 Ziffer eins, die Wortfolge

"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt.";

b. in eventu in den "Durchführungsbestimmungen" die Wortfolge

"(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,--- S.)";

c. in eventu die "Durchführungsbestimmungen" zur Gänze;

II. gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG folgende Gesetze bzw. gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:römisch zwei. gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG folgende Gesetze bzw. gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:

a. in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, diese Bestimmung in der Stammfassung, jeweils die Wortfolgea. in Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,, und in Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, diese Bestimmung in der Stammfassung, jeweils die Wortfolge

"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2.";

b. in eventu § 48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, und § 2 Abs. 2 und 3 sowie die Wortfolge "; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt" in § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, diese Bestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;b. in eventu Paragraph 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, und Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sowie die Wortfolge "; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt" in Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, diese Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;

c. in eventu die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, sowie § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, diese Bestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, und das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, zur Gänze;c. in eventu die Paragraphen 47 bis 51 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, sowie Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, diese Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, und das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, zur Gänze;

d. in eventu das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, zur Gänze sowie die §§ 47 bis 51 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, und das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, zur Gänze.d. in eventu das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, zur Gänze sowie die Paragraphen 47 bis 51 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, und das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, zur Gänze.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer(innen) in den Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht beantragten bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer(innen) gemäß §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr. 159/1999 idgF) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 idgF, sowie gemäß § 9 Abs. 1 iVm §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 idgF, ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze. Es folgt jeweils eine Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl." als Abzugsposten.2. Mit den bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer(innen) gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, idgF, sowie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, idgF, ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze. Es folgt jeweils eine Aufstellung unter dem Titel "Berechnungsgrundlage", insbesondere mit dem Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl." als Abzugsposten.

3. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden (bzw. vor dem 01.01.2014: Berufungen).

4. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend die vorliegenden Verfahren teilweise (nämlich vor dem 01.01.2014) zunächst dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel (welches sie nach dem 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht leitete), sonst unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise (vgl. für den vollständigen Wortlaut Beilage 1):3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise vergleiche für den vollständigen Wortlaut Beilage 1):

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unterunter eine der in Paragraph 47, genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48Zu Paragraph 48

...

Abs. 5 Z 1Absatz 5, Ziffer eins

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, lautet auszugsweise (die mit dem Hauptantrag zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist hervorgehoben):

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2, (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze [sic!], kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze [sic!], kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

...

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Paragraph 9, (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."(8) In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

III. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 139 B-VG:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 139, B-VG:

1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist einerseits zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnten, nach dem 01.01.2014 erhobenen Beschwerden zuständig (vgl. § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 bzw. § 9 Abs. 6 FeZG idF BGBl. I Nr. 96/2013, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.)Das Bundesverwaltungsgericht ist einerseits zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnten, nach dem 01.01.2014 erhobenen Beschwerden zuständig vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, bzw. Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wonach gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.)

Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnten, vor dem 01.01.2014 erhobenen Berufungen, die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten sind, zuständig: Bis 31.12.2013 hatte gemäß § 6 Abs. 1 RGG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl. I Nr. 70/2013, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden bzw. war gemäß § 9 Abs. 6 FeZG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 96/2013, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013 bzw. § 9 Abs. 6 FeZG idF BGBl. I Nr. 96/2013, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnten, vor dem 01.01.2014 erhobenen Berufungen, die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten sind, zuständig: Bis 31.12.2013 hatte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden bzw. war gemäß Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz zweiter Halbsatz B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, bzw. Paragraph 9, Absatz 6, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Verordnungsqualität der Durchführungsbestimmungen zur FGO:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung einer Verwaltungsbehörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg. 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006, 18.495/2008, 18.685/2009). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Art. 139 B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Art seiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl. VfSlg. 18.112/2007 mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft - vgl. VfSlg. 17.806/2006) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht (vgl. etwa VfSlg. 11.472/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 18.495/2008). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vgl. zB VfSlg. 15.694/1999, 17.244/2004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung einer Verwaltungsbehörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet vergleiche VfSlg. 13.632 aus 1993,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,, 18.495 aus 2008,, 18.685 aus 2009,). Maßgebend für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinne des Artikel 139, B-VG ist weder der formelle Adressatenkreis noch seine äußere Bezeichnung und auch nicht die Art seiner Veröffentlichung; vielmehr kommt es auf den normativen Inhalt des Verwaltungsaktes an vergleiche VfSlg. 18.112 aus 2007, mwN), der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn er das Gesetz bindend auslegt (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpft - vergleiche VfSlg. 17.806 aus 2006,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beansprucht vergleiche etwa VfSlg. 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 17.244 aus 2004,, 18.495 aus 2008,). Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat vergleiche zB VfSlg. 15.694 aus 1999,, 17.244 aus 2004,).

Alle diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit den hier (in Teilen) zur Aufhebung beantragten, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde im Zuge des beim Bundesverwaltungsgericht zu W219 2003414-1 protokollierten Verfahrens (vgl. die aus Anlass dieses Verfahrens gestellten, beim Verfassungsgerichtshof zu G 176/2014, V 89/2014 protokollierten Anträge) vorgelegten "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") gegeben:Alle diese Voraussetzungen sind im Zusammenhang mit den hier (in Teilen) zur Aufhebung beantragten, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde im Zuge des beim Bundesverwaltungsgericht zu W219 2003414-1 protokollierten Verfahrens vergleiche die aus Anlass dieses Verfahrens gestellten, beim Verfassungsgerichtshof zu G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, protokollierten Anträge) vorgelegten "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") gegeben:

a. Äußerung einer Verwaltungsbehörde:

Die dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Kopie der "Durchführungsbestimmungen" enthält keine ausdrückliche Angabe ihres Autors. Die belangte Behörde legte allerdings schlüssig dar, dass sie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. Teil 2 lit. L Z 6 der Anlage des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der bei Inkrafttreten der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 am 01.09.1989 geltenden Fassung BGBl. Nr. 78/1987) erlassen wurden. Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Bezeichnung der "Durchführungsbestimmungen" als "Anlage zu GZ 120179/III-25/89" angesichts der Art der Geschäftszahlenbildung auf ihre Herkunft aus der - damals dem genannten Bundesminister unmittelbar zugeordneten - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung schließen lässt. Die Erlassung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre außerdem ohne Zweifel aus dem nach den Angaben der belangten Behörde "nicht mehr vorhandenen" vollständigen Akt zu GZ 120179/III-25/89 zu ersehen. Dass dieser Akt nicht mehr vollständig vorhanden sein mag, kann daran, dass die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil der Rechtsordnung wurden (vgl. unten Pkt. c.) und blieben, nichts ändern, zumal nie eine Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" erfolgt ist und die darin verordnete "Eigenheimpauschale" weiterhin in die Entscheidungen der belangten Behörde einfließt.Die dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegte Kopie der "Durchführungsbestimmungen" enthält keine ausdrückliche Angabe ihres Autors. Die belangte Behörde legte allerdings schlüssig dar, dass sie vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vergleiche Teil 2 lit. L Ziffer 6, der Anlage des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der bei Inkrafttreten der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989, am 01.09.1989 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,) erlassen wurden. Insbesondere wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Bezeichnung der "Durchführungsbestimmungen" als "Anlage zu GZ 120179/III-25/89" angesichts der Art der Geschäftszahlenbildung auf ihre Herkunft aus der - damals dem genannten Bundesminister unmittelbar zugeordneten - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung schließen lässt. Die Erlassung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wäre außerdem ohne Zweifel aus dem nach den Angaben der belangten Behörde "nicht mehr vorhandenen" vollständigen Akt zu GZ 120179/III-25/89 zu ersehen. Dass dieser Akt nicht mehr vollständig vorhanden sein mag, kann daran, dass die "Durchführungsbestimmungen" Bestandteil der Rechtsordnung wurden vergleiche unten Pkt. c.) und blieben, nichts ändern, zumal nie eine Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" erfolgt ist und die darin verordnete "Eigenheimpauschale" weiterhin in die Entscheidungen der belangten Behörde einfließt.

b. Verbindliche Gestaltung der Rechtssphäre einer allgemein bestimmten Vielzahl von Personen:

Der zur Aufhebung beantragte Teil der "Durchführungsbestimmungen" trifft eine generelle, normative Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung insbesondere von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Konkret wird angeordnet, dass "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ein pauschaler "Abzugsposten" von dem nach § 48 Abs. 1 bis 4 FGO ermittelten Haushalts-Nettoeinkommen eines Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dabei wird keineswegs bloß ein Gesetzestext wiederholt: Der einschlägige § 48 Abs. 5 FGO erwähnt als "abzugsfähige Ausgaben", die der Befreiungswerber geltend machen könne, nämlich ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" (Z 1 leg.cit) und "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Z 2 leg.cit.). Daran, dass die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen"Der zur Aufhebung beantragte Teil der "Durchführungsbestimmungen" trifft eine generelle, normative Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung insbesondere von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Konkret wird angeordnet, dass "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ein pauschaler "Abzugsposten" von dem nach Paragraph 48, Absatz eins bis 4 FGO ermittelten Haushalts-Nettoeinkommen eines Antragstellers zu berücksichtigen ist. Dabei wird keineswegs bloß ein Gesetzestext wiederholt: Der einschlägige Paragraph 48, Absatz 5, FGO erwähnt als "abzugsfähige Ausgaben", die der Befreiungswerber geltend machen könne, nämlich ausschließlich "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist" (Ziffer eins, leg.cit) und "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988" (Ziffer 2, leg.cit.). Daran, dass die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen"

imperativ formuliert sind (" ... ist ein dem Mietzins vergleichbarer

Aufwand in pauschalierter Form zu berücksichtigen ..."), ist nicht zu zweifeln.

c. Publizität:

Das erforderliche Mindestmaß an Publizität, um Eingang in die Rechtsordnung zu finden, haben die "Durchführungsbestimmungen" schon dadurch erlangt, dass sie den Bediensteten der belangten Behörde bzw. jener Behörden, die zur Vollziehung der FGO früher zuständig waren, bekannt gegeben wurden (vgl. zB VfSlg. 18.495/2008, 17.244/2004 mwN).Das erforderliche Mindestmaß an Publizität, um Eingang in die Rechtsordnung zu finden, haben die "Durchführungsbestimmungen" schon dadurch erlangt, dass sie den Bediensteten der belangten Behörde bzw. jener Behörden, die zur Vollziehung der FGO früher zuständig waren, bekannt gegeben wurden vergleiche zB VfSlg. 18.495 aus 2008,, 17.244 aus 2004, mwN).

3. Präjudizialität:

Bei der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden hätte das Bundesverwaltungsgericht die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" zweifellos anzuwenden: Die Beschwerdeführer(innen) wenden sich dagegen, dass die belangte Behörde ausgesprochen hat, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze übersteige. Die Aufstellung der bekämpften Bescheide unter dem Titel "Berechnungsgrundlage" enthält als Abzugsposten den Ansatz "Eigenheimpauschale € 105,38 monatl.". Eben die Frage der (Art der) Berücksichtigung des Wohnungsaufwandes "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" ist der Regelungsgegenstand der zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen". Dass es sich um eine Rechtsverordnung - an die auch die Gerichte gebunden sind - handelt, wurde bereits oben dargelegt.

IV. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der "Durchführungsbestimmungen"römisch vier. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der "Durchführungsbestimmungen"

Das Bundesverwaltungsgericht hält die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" aus folgenden Gründen für gesetzwidrig:

1. Kundmachung in gesetzwidriger Weise

Die zur Aufhebung beantragten, als Rechtsverordnung zu wertenden "Durchführungsbestimmungen" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden entgegen der Anordnung des § 2 Abs. 1 lit. f des - zum Zeitpunkt der Erlassung im Jahre 1989 in seiner Stammfassung geltenden - BG über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart.Die zur Aufhebung beantragten, als Rechtsverordnung zu wertenden "Durchführungsbestimmungen" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden entgegen der Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des - zum Zeitpunkt der Erlassung im Jahre 1989 in seiner Stammfassung geltenden - BG über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart.

2. Inhaltliche Gesetzwidrigkeit

Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" widersprechen § 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 FGO. Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ...") dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 übersteigt,Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" widersprechen Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, FGO. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, leg.cit. (das sind zB gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ...") dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, übersteigt,

"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt).Diese Aufzählung von "abzugsfähigen Ausgaben" ist eindeutig taxativ. Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nimmt diese Regelung ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO übersteigt).

Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" ordnen an, "[i]n Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form - wobei die Höhe der Pauschale jeweils durch Dienstanweisung festgelegt werde - als Abzugspost zu berücksichtigen. Damit fügen sie gewissermaßen der taxativen Aufzählung von abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 FGO einen weiteren Punkt hinzu und sind gesetzwidrig, weil das Gesetz den Abzug von anderen als den in § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Ausgaben, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, ausschließt. Die Anwendung der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" würde daher in bestimmten Fallkonstellationen, in denen gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist, zu deren - gesetzwidriger - Gewährung führen.Die zur Aufhebung beantragten Teile der "Durchführungsbestimmungen" ordnen an, "[i]n Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form - wobei die Höhe der Pauschale jeweils durch Dienstanweisung festgelegt werde - als Abzugspost zu berücksichtigen. Damit fügen sie gewissermaßen der taxativen Aufzählung von abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 48, Absatz 5, FGO einen weiteren Punkt hinzu und sind gesetzwidrig, weil das Gesetz den Abzug von anderen als den in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Ausgaben, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, ausschließt. Die Anwendung der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" würde daher in bestimmten Fallkonstellationen, in denen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist, zu deren - gesetzwidriger - Gewährung führen.

3. Anfechtungsumfang (Verordnungsprüfungsantrag)

a. Hauptantrag

Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Gesetzwidrigkeit der "Durchführungsbestimmungen", soweit diese in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht präjudiziell sind, beseitigt.

Ein untrennbarer Zusammenhang mit weiteren als den zur Aufhebung beantragten Teilen dürfte nicht bestehen. Die auf die zur Aufhebung beantragte Stelle folgende Wendung "(Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1 250,-- S.)" wird im Hauptantrag nicht zur Aufhebung beantragt, weil damit keine selbständige normative Anordnung getroffen wird, sondern nur auf eine damals bestehende "DA" (Dienstanweisung) hingewiesen wird. Selbständiger normativer Inhalt der (zur Aufhebung beantragten Teile der) "Durchführungsbestimmungen" ist nicht die unmittelbare Festlegung eines bestimmten, in den einzelnen Befreiungsverfahren anzuwendenden Pauschalbetrages, sondern die Anordnung, "in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen" einen dem Mietzins vergleichbaren Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen, wobei der genaue Pauschalbetrag - und nur dieser - durch getrennt erfolgende "DA" (Dienstanweisung) festgelegt werden solle.

b. Eventualanträge

Sollten weitere oder sämtliche Teile der "Durchführungsbestimmungen" in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - etwa dem Gedanken folgend, dass die "Durchführungsbestimmungen" nur als normative Gesamtheit betrachtet werden könnten (vgl. VfSlg. 10.518/1985, 17.244/2004) - und sollte der Hauptantrag wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig sein, werden die Eventualanträge gestellt.Sollten weitere oder sämtliche Teile der "Durchführungsbestimmungen" in einem untrennbaren Zusammenhang stehen - etwa dem Gedanken folgend, dass die "Durchführungsbestimmungen" nur als normative Gesamtheit betrachtet werden könnten vergleiche VfSlg. 10.518 aus 1985,, 17.244 aus 2004,) - und sollte der Hauptantrag wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig sein, werden die Eventualanträge gestellt.

Hingewiesen wird schließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, dass die "Durchführungsbestimmungen" in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurden, unabhängig vom Anfechtungsumfang gemäß Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben hätte.Hingewiesen wird schließlich darauf, dass der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er zur Auffassung gelangen sollte, dass die "Durchführungsbestimmungen" in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurden, unabhängig vom Anfechtungsumfang gemäß Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben hätte.

V. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 140 B-VG:römisch fünf. Zur Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 140, B-VG:

1. Antragsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnten Beschwerden bzw. Berufungen zuständig. Vgl. Pkt. III.1.Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. römisch eins erwähnten Beschwerden bzw. Berufungen zuständig. Vgl. Pkt. römisch drei.1.

2. Präjudizialität:

Das Bundesverwaltungsgericht wird in den Beschwerdesachen über die Frage, ob und in welcher Höhe der Wohnungsaufwand der Beschwerdeführer(innen) zu berücksichtigen ist, zu entscheiden haben. Diese Entscheidung wird - ungeachtet der zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen", eventuell nach deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof - jedenfalls (auch) durch die zur Aufhebung beantragten gesetzlichen Bestimmungen der FGO und des FeZG determiniert.

VI. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO und des § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG - Gleichheitswidrigkeitrömisch sechs. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO und des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG - Gleichheitswidrigkeit

1. Exklusive Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen

Gemäß § 48 Abs. 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 leg.cit. (das sind zB gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ...") unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 3 Abs. 2 FeZG haben über Antrag die in Z 1 - 8 leg.cit. genannten Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Gemäß § 48 Abs. 5 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1 leg.cit. übersteigt, bzw. gemäß § 2 Abs. 3 FeZG der Antragsteller, wenn das gemäß § 2 Abs. 2 FeZG ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche "Beitragsgrenze" [gemeint wohl:Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, leg.cit. (das sind zB gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FGO "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen ...") unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG haben über Antrag die in Ziffer eins, - 8 leg.cit. genannten Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, FeZG dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins, leg.cit. übersteigt, bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FeZG der Antragsteller, wenn das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche "Beitragsgrenze" [gemeint wohl:

Betragsgrenze] übersteigt,

"... als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Diese Aufzählungen von "abzugsfähigen Ausgaben" sind eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung bzw. einen Anspruch auf Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG übersteigt).Diese Aufzählungen von "abzugsfähigen Ausgaben" sind eindeutig taxativ. Werden keine Ausgaben für den "Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" (und auch keine - hier nicht in Rede stehenden - anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988) geltend gemacht, ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig (wenn das Haushalts-Nettoeinkommen ohne Abzüge die für eine Gebührenbefreiung bzw. einen Anspruch auf Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG übersteigt).

Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nehmen diese Regelungen ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Die Gesetze schließen damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus (vgl. dazu bereits oben Pkt. IV.2.).Was die Frage der Abzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand betrifft, nehmen diese Regelungen ganz klar nur auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", und somit auf Ausgaben, die dem Mieter einer Wohnung entstehen, Bezug. Die Gesetze schließen damit den Abzug anderer Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnungsaufwand, somit auch von Ausgaben für Eigentumswohnungen, aus vergleiche dazu bereits oben Pkt. römisch vier.2.).

2. Gleichheitswidrigkeit

Der Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169/1977 uva.).Der Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen (VfSlg. 8169 aus 1977, uva.).

Mit der - was den Wohnungsaufwand betrifft - exklusiven Berücksichtigung von Aufwendungen für Mietwohnungen (und dem damit einhergehenden Ausschluss der Berücksichtigung von Aufwendungen für andere Wohnungsformen) schafft der Gesetzgeber eine Differenzierung, die sachlich nicht begründbar ist. Ob ein Antragsteller um Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. um Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in einer Mietwohnung lebt oder nicht, stellt für sich allein keine wesentliche Unterscheidung dar, an die in sachlicher Weise eine Begünstigung bzw. Benachteiligung bei der Gewährung der Befreiung bzw. der Zuschussleistung geknüpft werden kann. Die Befreiung bzw. Gewährung der Zuschussleistung setzt (u.a.) voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag unterschreitet, stellt also gewissermaßen auf die "Bedürftigkeit" des Antragstellers aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, genauer: aufgrund seiner Einkommensverhältnisse, ab. Dass dabei vom Haushalts-Nettoeinkommen die (genannten) Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe abzuziehen sind, Aufwendungen im Zusammenhang mit anderen Wohnungsformen dagegen überhaupt nicht, kann nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die allenfalls denkbare Sichtweise, dass der Bewohner einer Eigentumswohnung oder eines sonstigen Eigenheimes typischerweise - schon aufgrund des Substanzwertes des Eigenheimes - über ein größeres Vermögen verfügt als der Bewohner einer Mietwohnung, kann an sich in Frage gestellt werden; insbesondere jedoch stellen die Gesetze hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. hinsichtlich des Anspruchs auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt auf das Vermögen des Antragstellers ja gerade nicht ab, sondern auf das Einkommen.

Bei einer einkommensbezogenen Definition der Befreiungs- bzw. Anspruchsvoraussetzungen stellt es somit eine sachlich nicht begründbare Differenzierung dar, die in den Gesetzen genannten Aufwendungen für Mietwohnungen in jeder Höhe zu berücksichtigen, den Aufwand für andere Wohnungsformen jedoch in keiner Weise.

3. Keine gleichheitskonforme Auslegung möglich

Die zur Aufhebung beantragten Regelungen nehmen ganz klar (nur) auf "den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist", Bezug. Diese Bestimmungen sind keiner Auslegung zugänglich, die die gerügte unsachliche Differenzierung gegenüber anderen Wohnungsformen beseitigen würde: Der "Hauptmietzins" einer Mietwohnung ist nach den Gesetzen in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (also auch der "Hauptmietzins" einer luxuriösen, sehr teuren Wohnung). Was wäre der äquivalente Abzugsposten im Falle einer ebenso luxuriösen Eigentumswohnung, der durch bloße Auslegung aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden sollte? Oder wie sollte den Gesetzen durch Auslegung entnommen werden, dass "Hauptmietzinse" für luxuriöse Wohnungen ab einem bestimmten Betrag nicht abzugsfähig sein sollten? Auch der Begriff "Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes" mag zwar für den Fall einer Mietwohnung ausreichend bestimmt formuliert sein, lässt sich aber nicht mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit so auslegen, um ein Äquivalent für den Fall, dass der Antragsteller in einer Eigentumswohnung oder einem sonstigen Eigenheim lebt, zu ermitteln.

Dass die bekämpften Bestimmungen der FGO bzw. des FeZG mangels Berücksichtigung anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gleichheitswidrig sind und dass dieser Mangel durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zu beheben ist, war offensichtlich auch der Hintergrund, vor dem der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die oben zur Aufhebung beantragten "Durchführungsbestimmungen" erließ. Die seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von € 105,38 monatlich zu berücksichtigen, geht somit in erkennbarer Weise auf ein Bemühen um eine gleichheitskonforme Handhabung der Bestimmungen über die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zurück. Sie kann aber an der dargestellten, vom Verfassungsgerichtshof durch eine Aufhebung wahrzunehmenden Gleichheitswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern.

4. Anfechtungsumfang bzw. Bedenken gegen weitere gesetzliche Bestimmungen (Gesetzesprüfungsantrag)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.740/1997, 17.101/2004 mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.465/1990, VfSlg. 14.802/1997, 16.754/2002 und 18.142/2007).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 14.740 aus 1997,, 17.101 aus 2004, mwH) müssen die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzes- oder Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzes- oder Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden; der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als gesetz- oder verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, dass ein Normenprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Gesetzesteil möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (s. zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978,, 12.465 aus 1990,, VfSlg. 14.802 aus 1997,, 16.754 aus 2002, und 18.142 aus 2007,).

Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 10.936/1986 und im Ergebnis VfSlg. 10.384/1985). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 10.936 aus 1986, und im Ergebnis VfSlg. 10.384 aus 1985,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191/2001 mwN).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461 aus 1978, dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191 aus 2001, mwN).

a. Hauptantrag

Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit der FGO bzw. des FeZG insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der "Betragsgrenze" des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung bzw. gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gebührenbefreiungen bzw. Gewährungen von Zuschussleistungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.Mit der Aufhebung im Umfang des Hauptantrages wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit der FGO bzw. des FeZG insoweit beseitigt, als Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wohnungsaufwand weder für Mietwohnungen noch für andere Wohnungsformen zu berücksichtigen wären. Dies würde - bei gleich bleibender Höhe der "Betragsgrenze" des Haushaltseinkommens, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Gewährung einer Gebührenbefreiung bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist -, zu einer erheblichen Verkleinerung der Zahl der Gebührenbefreiungen bzw. Gewährungen von Zuschussleistungen führen. Vgl. daher den ersten Eventualantrag.

b. Eventualanträge

Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung insbesondere auch des § 48 Abs. 1 FGO (und aller übrigen, in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 FGO stehenden Teile des § 48 FGO) bzw. der umschriebenen Wortfolge in § 3 Abs. 2 FeZG sowie der damit untrennbar zusammenhängenden § 2 Abs. 2 und 3 FeZG könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Befreiung bzw. Zuschussleistung ("... wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt") vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang stehen. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben des § 48 Abs. 1 FGO bzw. der umschriebenen Wortfolge in § 3 Abs. 2 FeZG und damit die "Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung bzw. einen Anspruch auf Zuschussleistung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gebührenbefreiungen bzw. Gewährungen von Zuschussleistungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Erteilung einer Befreiung bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.Die mit dem ersten Eventualantrag begehrte Aufhebung insbesondere auch des Paragraph 48, Absatz eins, FGO (und aller übrigen, in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 48, Absatz eins, FGO stehenden Teile des Paragraph 48, FGO) bzw. der umschriebenen Wortfolge in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG sowie der damit untrennbar zusammenhängenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3 FeZG könnte erforderlich sein, da die dort genannte Betragsgrenze für die Befreiung bzw. Zuschussleistung ("... wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt") vom Gesetzgeber ja im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Aufwendungen für eine (Miet-)Wohnung gewählt wurde, sodass Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG mit dieser Betragsgrenze zweifellos in einem (möglicherweise untrennbaren) Zusammenhang stehen. Oder anders ausgedrückt: Das Bestehenbleiben des Paragraph 48, Absatz eins, FGO bzw. der umschriebenen Wortfolge in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG und damit die "Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens für eine Befreiung bzw. einen Anspruch auf Zuschussleistung könnte durch die Aufhebung bloß der Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für (Miet-)Wohnungen gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG nicht nur dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, sondern selbst unsachlich und damit gleichheitswidrig sein. Eine Aufhebung in diesem Umfang würde die Zahl der Gebührenbefreiungen bzw. Gewährungen von Zuschussleistungen erhöhen, da die Unzulässigkeit der Erteilung einer Befreiung bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung bei Überschreiten eines bestimmten Haushalts-Nettoeinkommens entfiele.

Sollten die durch das RGG verwiesenen "Befreiungsbestimmungen" der FGO bzw. die Regelungen des FeZG über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der §§ 47 bis 51 und des § 53 FGO sowie der verweisenden Bestimmungen im RGG (§ 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG) bzw. des insgesamt ausschließlich die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt regelnden FeZG gestellt.Sollten die durch das RGG verwiesenen "Befreiungsbestimmungen" der FGO bzw. die Regelungen des FeZG über die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt als insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang stehend gesehen werden, wird der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der Paragraphen 47 bis 51 und des Paragraph 53, FGO sowie der verweisenden Bestimmungen im RGG (Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, RGG) bzw. des insgesamt ausschließlich die Gewährung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt regelnden FeZG gestellt.

Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfangs im oben (Pkt. VI.4.) beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem dritten Eventualantrag zusätzlich die Aufhebung des Gebührentatbestandes im RGG (genauer: des RGG, das insgesamt ausschließlich die Einhebung von Rundfunkgebühren regelt, zur Gänze) beantragt: Die Anordnung einer Gebührenpflicht sowie deren genauer Höhe hat der Gesetzgeber ja von vornherein im Bewusstsein getroffen, dass im selben Gesetz (durch Verweis auf Bestimmungen der FGO) Regelungen über eine Befreiung in eben dem gesetzlich angeordneten Umfang enthalten sind. Die "Befreiungsbestimmungen" der FGO stehen also in einem - möglicherweise untrennbaren - Zusammenhang mit der Gebührenpflicht an sich. Nach einer Aufhebung (von Teilen) der "Befreiungsbestimmungen" der FGO wäre das Bestehenbleiben der Gebührenpflicht dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zusinnbar bzw. unsachlich und gleichheitswidrig.Um dem Verfassungsgerichtshof schließlich eine umfassende Abwägung hinsichtlich des Aufhebungsumfangs im oben (Pkt. römisch sechs.4.) beschriebenen Sinn zu ermöglichen, wird mit dem dritten Eventualantrag zusätzlich die Aufhebung des Gebührentatbestandes im RGG (genauer: des RGG, das insgesamt ausschließlich die Einhebung von Rundfunkgebühren regelt, zur Gänze) beantragt: Die Anordnung einer Gebührenpflicht sowie deren genauer Höhe hat der Gesetzgeber ja von vornherein im Bewusstsein getroffen, dass im selben Gesetz (durch Verweis auf Bestimmungen der FGO) Regelungen über eine Befreiung in eben dem gesetzlich angeordneten Umfang enthalten sind. Die "Befreiungsbestimmungen" der FGO stehen also in einem - möglicherweise untrennbaren - Zusammenhang mit der Gebührenpflicht an sich. Nach einer Aufhebung (von Teilen) der "Befreiungsbestimmungen" der FGO wäre das Bestehenbleiben der Gebührenpflicht dem Gesetzgeber möglicherweise nicht zusinnbar bzw. unsachlich und gleichheitswidrig.

VII. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkungrömisch sieben. Anregung auf Ausdehnung der Anlassfallwirkung

Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz sowie gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobene Verordnung sowie die aufgehobenen Gesetze nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.Angeregt wird, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz sowie gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aussprechen, dass die aufgehobene Verordnung sowie die aufgehobenen Gesetze nicht mehr, eventualiter in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Antragslegimitation, Aufhebungsantrag,
Eigenheim, Eventualantrag, Fernsprechentgeltzuschuss,
Gebührenbefreiung, Gesetzprüfungsantrag, Gesetzwidrigkeit,
Gleichheitsgrundsatz, Präjudizialität, Rechtsverordnung,
Rundfunkgebührenbefreiung, sachlicher Grund, Sachlichkeitsprüfung,
verfassungskonforme Interpretation, verfassungswidrig, VfGH,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2103533.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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