RS Vwgh 2008/10/9 2005/11/0166

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg impl;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/11/0101 E 9. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sehen für die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds eine Verjährungsfrist vor. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (Hinweis E 26. Februar 2002, 2001/11/0205; E 27. September 2007, 2003/11/0063; E 25. April 2006, 2004/11/0194; E 27. September 2007, 2007/11/0050). Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung, welche impliziert, dass eine Lückenschließung durch Analogie schon wegen des Fehlens einer planwidrigen Lücke nicht in Frage kommt, abzugehen. Der VwGH hegt auch nicht Bedenken, dass die Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen einen im Hinblick auf Art. 5 StGG 1867 sowie den Gleichheitssatz verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110166.X02

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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