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L94409 Krankenanstalt Spital Wien;Norm
ASVG §107 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/11/0049 E 27. September 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. April 2006, Zl. MA 15-II-B 30/1995, betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom 26. Mai 1995 entschied der Magistrat der Stadt Wien über die Einwendungen des Beschwerdeführers, des Erben- und Rechtsnachfolgers nach seinem verstorbenen Vater (J.), gegen die Zahlungsaufforderung des Magistrats der Stadt Wien vom 8. März 1995 betreffend die Pflegegebühren in Höhe von S 118.369,50 für die Pflege während der Zeit vom 10. Dezember 1991 bis zum 20. Jänner 1992 (42 Tage) derart, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde.
Mit Bescheid vom 28. April 2006 wies die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag EUR 8.602,20 betrage. Mit Bescheid vom 28. April 2006 wies die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag EUR 8.602,20 betrage.
Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, J. habe sich vom 4. November 1991 bis zum 20. Jänner 1992 in stationärer Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien (nunmehr: Otto Wagner Spital) befunden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe eine Kostenübernahme ab dem 10. September 1991 abgelehnt, weil Asylierung im Sinne des § 145 Abs. 3 ASVG vorgelegen sei. Für den Zeitraum vom 10. Dezember 1991 bis zum 20. Jänner 1991 (gemeint: 1992) seien Pflegegebühren in Höhe von S 118.369,50 aufgelaufen. J. sei am 20. September 1992 verstorben. Auf Grund seiner Erb- und Rechtsnachfolge nach J. seien dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufforderung vom 8. März 1995 die aushaftenden Pflegegebühren in Höhe von S 118.369,50 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die gegen diese Zahlungsaufforderung erhobenen Einwendungen seien mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen worden. Begründend führte die Wiener Landesregierung aus, J. habe sich vom 4. November 1991 bis zum 20. Jänner 1992 in stationärer Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien (nunmehr: Otto Wagner Spital) befunden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe eine Kostenübernahme ab dem 10. September 1991 abgelehnt, weil Asylierung im Sinne des Paragraph 145, Absatz 3, ASVG vorgelegen sei. Für den Zeitraum vom 10. Dezember 1991 bis zum 20. Jänner 1991 (gemeint: 1992) seien Pflegegebühren in Höhe von S 118.369,50 aufgelaufen. J. sei am 20. September 1992 verstorben. Auf Grund seiner Erb- und Rechtsnachfolge nach J. seien dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufforderung vom 8. März 1995 die aushaftenden Pflegegebühren in Höhe von S 118.369,50 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die gegen diese Zahlungsaufforderung erhobenen Einwendungen seien mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. Mai 1995 als unbegründet abgewiesen worden.
Aus § 52 Abs. 1 Wr. KAG ergebe sich, dass es allein darauf ankomme, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Ersatz der Pflegegebühren leiste, nicht jedoch darauf, ob er dazu verpflichtet wäre. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Asylierung zu Recht bejaht und die Verweigerung der Anstaltspflege zu Recht erfolgt seien, sei in einem Leistungsstreitverfahren mit dem Träger der Sozialversicherung auszutragen, nicht jedoch im Verfahren zur Vorschreibung von Pflegegebühren. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, dass der Sozialversicherungsträger die Kostenübernahme abgelehnt habe. Das Berufungsvorbringen über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit des mittlerweile Verstorbenen sei daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Bescheides darzutun. Eine Verjährung für rückständige Pflegegebühren sei im Wr. KAG nicht vorgesehen. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. September 1993 gehe hervor, dass ein Reinnachlass in der Höhe von S 722.380,21 vorhanden gewesen sei. Die aushaftenden Pflegegebühren seien daher auf Grund der Höhe des Reinnachlasses dem Erben zu Recht vorgeschrieben worden. Aus Paragraph 52, Absatz eins, Wr. KAG ergebe sich, dass es allein darauf ankomme, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Ersatz der Pflegegebühren leiste, nicht jedoch darauf, ob er dazu verpflichtet wäre. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Asylierung zu Recht bejaht und die Verweigerung der Anstaltspflege zu Recht erfolgt seien, sei in einem Leistungsstreitverfahren mit dem Träger der Sozialversicherung auszutragen, nicht jedoch im Verfahren zur Vorschreibung von Pflegegebühren. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, dass der Sozialversicherungsträger die Kostenübernahme abgelehnt habe. Das Berufungsvorbringen über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftigkeit des mittlerweile Verstorbenen sei daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Bescheides darzutun. Eine Verjährung für rückständige Pflegegebühren sei im Wr. KAG nicht vorgesehen. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 17. September 1993 gehe hervor, dass ein Reinnachlass in der Höhe von S 722.380,21 vorhanden gewesen sei. Die aushaftenden Pflegegebühren seien daher auf Grund der Höhe des Reinnachlasses dem Erben zu Recht vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1049/06-12, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1049/06-12, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Entscheidung in angemessener Frist und Verjährung bzw. Präkludierung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Wr. KAG lauten (auszugsweise):
"§ 52
...
§ 53 Paragraph 53
§ 54 Paragraph 54
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Zahlungspflicht von Patienten öffentlicher Krankenanstalten ist durch das Wr. KAG abschließend geregelt. Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus § 52 Abs. 1 Wr. KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2000/11/0232, mwN). 2.1. Die Zahlungspflicht von Patienten öffentlicher Krankenanstalten ist durch das Wr. KAG abschließend geregelt. Die Verpflichtung des Patienten bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 52, Absatz eins, Wr. KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2000/11/0232, mwN).
2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil im Wr. KAG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. September 2005 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, keine Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht unverzügliche Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte. 2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil im Wr. KAG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in erwähnten hg. Erkenntnis vom 29. September 2005 mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, keine Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht unverzügliche Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte.
2.3. Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde in keiner Weise entgegen. Auf der Basis dieser Feststellung kann die Vorschreibung der Pflegekosten für den Vater J. an den Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wr. KAG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb er sich nicht veranlasst sieht, mit einem Antrag nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. 2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wr. KAG auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb er sich nicht veranlasst sieht, mit einem Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten.
3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110050.X00Im RIS seit
24.10.2007