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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2;Rechtssatz
Es reicht nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2006/03/0171, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030218.X01Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011