TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/23 2006/03/0171

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des RR in H, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. Oktober 2006, Zl. III-4609-95/06, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Antragstellung als Bedarf zum Führen der Waffe angegeben, dass er als Jäger eine solche Waffe zur Nachsuche benötige. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er angegeben, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe im Gegensatz zum Führen einer Langwaffe insbesondere bei der Nachsuche auf Schwarzwild nicht nur eine Erleichterung bringen würde, sondern das bloße Führen einer Langwaffe würde für den Jäger insbesondere bei der Nachsuche auf (adultes) Schwarzwild besondere und große Gefahren bewirken, denen mit dem Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (Faustfeuerwaffe) begegnet werden könne. Die Verwendung einer Flinte wäre durch die Länge der Waffe im Gestrüpp und im Dickicht nicht nur unpraktisch, sondern auch sehr gefährlich. Die Abgabe eines Fangschusses auf ein Stück Schwarzwild sei mit einer Faustfeuerwaffe erheblich schneller möglich als mit einer Flinte. Die Gefahr von Verletzungen des Nachsuchenden sei daher mit einer Faustfeuerwaffe deutlich geringer als mit einer Flinte.

Die belangte Behörde führte aus, dass dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1985 eine Waffenbesitzkarte für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe ausgestellt worden sei. Diese Waffenbesitzkarte sei am 29. Oktober 1992 auf 2 Stück und am 17. März 1995 auf 6 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen erweitert worden. Der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragt. Als Begründung für den Bedarf habe er angeführt, dass er seit 1980 Mitglied beim Jagd- und Sportschützenklub G sei und die Jagd aktiv ausübe. Auf Grund des permanent zunehmenden Schwarzwildvorkommens in dieser Region könne es bei eventuellen Nachsuchen infolge der Wehrhaftigkeit dieser Wildart zu gefährlichen Situationen kommen. Das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe sei aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild anzuraten bzw von Vorteil. Gemäß § 21 Abs 2 WaffG habe die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liege im Ermessen der Behörde. Gemäß § 22 Abs 2 WaffG sei ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft mache, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne.

§ 22 Abs 2 WaffG knüpfe an drei Voraussetzungen an, nämlich

1. an das Vorliegen besonderer Gefahren, 2. dass dies außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder einer eingefriedeten Liegenschaft der Fall sei und 3. dass diesen Gefahren am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Waffenpasswerbers, schon im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden könne. Die Gefahrenlage müsse für den Waffenpasswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm unbeeinflussbar bestehen.

Der Beschwerdeführer begründe seinen Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses u.a. mit dem permanent zunehmenden Schwarzwildvorkommen in der Region des Jagd- und Sportschützenklubs G in der Steiermark. Dem sei zu entgegnen, dass mit Stellungnahme des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk F, in dessen Zuständigkeit auch der Jagdbezirk G falle, bekannt gegeben worden sei, dass in den letzten Jahren im Bezirk Fe keine Zunahme des Schwarzwildes zu verzeichnen sei. Weiters habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Jagdwesen, in einem Schreiben an die belangte Behörde ausgeführt, dass das Schwarzwild in den vergangenen Jahren mitteleuropaweit stark zugenommen habe. Grundsätzlich würden durch das Schwarzwild für den Menschen keine Gefahren in Form von tätlichen Angriffen bestehen. Zu Ausnahmen könne es beim plötzlichen Aufeinandertreffen von Menschen mit einer führenden Bache ohne Fluchtmöglichkeit für die Tiere sowie bei angeschossenen Stücken im Zuge einer Nachsuche oder einer Treibjagd kommen. Nachdem sich verletzte Stücke in der Regel in dichte Baum- oder Strauchkulturen zurückziehen würden, sei im Zuge einer Nachsuche mit einer Faustfeuerwaffe sicherlich besser zu hantieren als mit einer Langwaffe. Dennoch stelle ein für die Nachsuche taugliches Gewehr (kurzer Schaft, kurzer Lauf, entsprechende Visiereinrichtung) eine Alternative zur Faustfeuerwaffe dar. Nachsuchen würden in der Regel von erfahrenen Hundeführern bzw Jagdschutzorganen durchgeführt, sodass der durchschnittliche Jäger in einem ordentlich geführten Jagdbetrieb nicht in den Zwang der Durchführung einer Nachsuche komme. In den überwiegenden Fällen verfüge der durchschnittliche Jäger auch über keinen für die Nachsuche geeigneten Hund. Für den herkömmlichen Jäger, selbst wenn er Schwarzwild jage, bestehe jedoch keine Notwendigkeit zur Führung einer Faustfeuerwaffe. Eine Ausnahme wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn es sich bei der Person um einen Hundführer mit einem speziell für Nachsuchen geeigneten Hund handle, welcher einer organisierten Nachsuchestation angehöre.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zu diesem Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung angegeben, dass auch ein Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf als Alternative zur Faustfeuerwaffe mit einer deutlich erhöhten Gefährdung für den Nachsuchenden verbunden sei. Die sogenannten kurzen Gewehre müssten eine Mindestlänge von mehr als 60 cm aufweisen und es sei offensichtlich, dass derartig lange Gewehre sich leicht in dichten Strauchkulturen verhängen und verheddert könnten. Oftmalig werde Schwarzwild knapp vor dem Finsterwerden oder überhaupt in der Nacht erlegt. Dies habe zur Folge, dass bei der Nachsuche eine Lampe mitgeführt werden müsse. Da das Montieren einer Lampe auf einem Gewehr waffenrechtlich verboten sei, müsse in der einen Hand eine Lampe gehalten werden und in der anderen Hand das Gewehr. Der Repetiervorgang sei während des Haltens einer Lampe nahezu unmöglich, sodass bei der Nachsuche mit Gewehren in der Nacht lediglich ein Schuss zur Verfügung stehe. Die Verwendung einer Faustfeuerwaffe würde eine deutliche Erhöhung der Sicherheit bieten.

Die belangte Behörde führt dazu aus, dass es in Ausnahmefällen im Zuge einer Nachsuche bei angeschossenen Stücken Schwarzwild zu Gefahrensituationen kommen könne. Es scheine auch nachvollziehbar, dass im Zuge einer Nachsuche in dichten Baum- oder Strauchkulturen das Hantieren mittels Faustfeuerwaffe erleichtert sei. Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Nachsuche auch mittels nicht genehmigungspflichtiger Schusswaffen ohne schwer wiegende Gefährdung des Beschwerdeführers durchgeführt werden könne. Ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf stelle eine Alternative zur Faustfeuerwaffe dar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren sei von einem Bezirksforsttechniker des Bundeslandes Niederösterreich dargelegt worden, dass die Verwendung von Schrotflinten mit Brennekegeschoßen gleich zu bewerten sei. Es existierten zahlreiche kurze Langwaffen, die bei der Schwarzwildjagd zweckmäßig mitgeführt werden könnten. Eine weitere Alternative zum Führen einer Faustfeuerwaffe würde die Inanspruchnahme der Hilfe eines Jagdschutzorgans oder eines Hundeführers darstellen. Dies wäre aus der Sicht der Sicherheit des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Durchführung der Schwarzwildjagd, in der der Beschwerdeführer der geringst möglichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass er in den angegebenen Revieren die Jagd auf Schwarzwild ausübe und auch gehalten sei, die Nachsuche in geeigneter Form und auch selbst durchzuführen und dass das vollständige Überlassen der Nachsuche einem Hundeführer oder einem Jagdschutzorgan nicht nur jagdlich untunlich, sondern auch jagdlich verpönt sei, könne nicht nachvollzogen werden, da die eigene Sicherheit im Vordergrund stehen sollte. Weiters sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1980 Mitglied beim Jagd- und Sportschützenklub G und übe seither die Jagd aktiv aus. Da offensichtlich in den letzten 26 Jahren kein Bedarf an einer Faustfeuerwaffe zum Zwecke der Schwarzwildjagd bestanden habe, könne nicht nachvollzogen werden, warum dies nun der Fall sein solle. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im Jagdgebiet G der Bestand an Schwarzwild gestiegen sei, sei durch die Stellungnahme des dortigen Bezirksjägermeister widerlegt.

Auf Grund der Durchführbarkeit der Schwarzwildjagd mittels kurzer Langwaffe oder unter Zuhilfenahme eines Jagdschutzorganes oder eines Hundeführers als Alternative zu einer Faustfeuerwaffe könne daher der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht stattgegeben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 21 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 22 Abs 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0035) ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Es reicht daher nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

3. Der Beschwerdeführer vermeint eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer alternativ die Hilfe eines Jagdschutzorgans oder eines Hundeführers in Anspruch nehmen könne. Die Argumentationslinie der belangten Behörde überspanne die Verweisung auf Alternativverhalten bei weitem, da der Beschwerdeführer dadurch nicht auf ein Alternativverhalten verwiesen werde, sondern auf ein "Unterlassungsverhalten". Die belangte Behörde empfehle dem Beschwerdeführer nämlich, die Nachsuche überhaupt nicht durchzuführen, sondern sie andere Personen durchführen zu lassen. Jagdschutzorgane und Hundeführer seien jedoch nicht verpflichtet, auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Nachsuche durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass der Schütze nicht nur die Anschussstelle sowie die Fluchtrichtung des Wildes kenntlich zu machen habe, sondern auch selbst an einer erfolgreichen Nachsuche zumindest mitzuwirken habe. Sich als Jäger aus der Nachsuche völlig zurückzuziehen, verhindere nicht nur die baldige Auffindung des krankgeschossenen Wildes, sondern stelle einen Verstoß gegen das weidgerechte Jagen dar.

Unter Bezugnahme auf eine Bestimmung des niederösterreichischen Jagdgesetzes führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Schütze für eine erfolgreiche Nachsuche grundsätzlich selbst zur Verfügung zu stellen und an der Nachsuche selbst teilzunehmen habe. Die Gefährdung, der nur mit einer Faustfeuerwaffe begegnet werden könne, bestehe daher jedenfalls. Zusätzlich müsse auch darauf hingewiesen werden, dass es das oberste Ziel einer Nachsuche sei, das krankgeschossene Wild möglichst rasch zu finden und zu erlegen. Die Gründe dafür seien mannigfaltig. Krankgeschossenes Wild leide und könne einen qualvollen Tod erleiden, der Fangschuss sollte daher raschest gesetzt werden; Wildpret von krankgeschossenem Wild sei teilweise nicht verwertbar, sodass auch aus wirtschaftlichen Gründen ein rasches Auffinden gewährleistet sein müsse, da damit die Gefahr der möglichen Wertlosigkeit des Wildprets vermindert werde.

Aus diesen Gründen sei es kein Hinweis auf ein taugliches Alternativverhalten, Nachsuchen einfach nicht durchzuführen und dafür nicht zuständige Personen heranzuziehen. Wie sogar die belangte Behörde festgestellt habe, könne es im Zuge einer Nachsuche bei angeschossenen Stücken Schwarzwild zu Gefahrensituationen kommen und es erscheine sogar der Behörde nachvollziehbar, dass im Zuge einer Nachsuche in dichten Baum- oder Strauchkulturen das Hantieren mittels Faustfeuerwaffen erleichtert sei. Mangels eines tauglichen Alternativverhaltens sei sohin die Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses, nämlich ein Bedarf gegeben. Es bestünden besondere Gefahren (Angriff durch krank geschossenes Schwarzwild), denen nicht nur am zweckmäßigsten, sondern ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Ein taugliches Alternativverhalten zum Führen einer Faustfeuerwaffe bestehe nicht, sodass ein Bedarf gegeben sei und der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses besitze.

4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht allein darauf verweist, dass er an Stelle der Durchführung mit der Nachsuche die Hilfe eines Jagdschutzorgans oder eines Hundeführers in Anspruch nehmen müsse. Vielmehr hat die belangte Behörde dies als "weitere Alternative" zum Führen einer Faustfeuerwaffe dargestellt, vor allem aber auch darauf hingewiesen, dass als Alternative zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schwarzwild in unübersichtlichen Bereichen auch eine Schrotflinte mit Brennekegeschoßen verwendet werden könne. Weiters führte die belangte Behörde an, dass auch zahlreiche "kurze Langwaffen" existierten, die bei der Schwarzwildjagd zweckmäßig mitgeführt werden könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde ihn darauf verwiesen habe, dass er die Nachsuche nur durch Hundeführer bzw ein Jagdschutzorgan vornehmen lassen müsse, geht daher in Leere.

5. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch auch unter den Gesichtspunkten der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass ein taugliches Gewehr mit kurzem Schaft und kurzem Lauf eine Alternative zur Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass sich verletzte Stücke in der Regel in dichte Baum- oder Strauchkulturen zurückzögen. Auch das Amt der Vorarlberger Landesregierung habe in seinem Schreiben ausgeführt, dass im Zuge einer Nachsuche mit einer Faustfeuerwaffe besser hantiert werden könne als mit einer Langwaffe. Der Beschwerdeführer wiederholt im Folgenden im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen, wonach sich in einer dichten Strauchkultur eine Langwaffe verheddern werde und dass zudem auf Grund der Jagdausübung auch in der Nacht eine besondere Gefahr bestehe, da in einer Hand eine Lampe gehalten werden müsse und in der anderen Hand das Gewehr. Auf diese Weise sei es noch schwieriger, sich durch dichte Baum- oder Strauchkulturen zu bewegen. Er habe auch in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde ausgeführt, dass es eine Sicherheitsgefährdung sei, Nachsuchen auf Schwarzwild ohne Faustfeuerwaffe durchzuführen. Für dieses Vorbringen habe er seine eigene Einvernahme, und auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme des Jagdleiters in dem von ihm bejagten Jagdrevier beantragt. Die belangte Behörde habe diese Beweisanträge faktisch abgewiesen und die Behauptung aufgestellt, dass die Nachsuche auch mittels nicht genehmigungspflichtiger Schusswaffen ohne schwer wiegende Gefährdung des Beschwerdeführers durchführt werden könne.

6. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers ist, im Verwaltungsverfahren konkret darzutun, woraus er die besondere Gefahrenlage für seine Person ableite. Die Behauptung, die Schwarzwildjagd auszuüben, legt für sich allein nicht dar, dass dadurch zwangsläufig für den Beschwerdeführer eine besondere Gefährdung entstehe und auch die Ausführungen betreffend die Nachsuche lassen nicht erkennen, dass konkret für den Beschwerdeführer Situationen zu erwarten sind, in denen eine besondere Gefährdung nicht anders als durch Führen einer Faustfeuerwaffe vermieden werden kann. Der belangten Behörde - die zutreffend auch festgehalten hat, dass bei der Jagdausübung die eigene Sicherheit im Vordergrund zu stehen hat - ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie auch unter Zugrundelegung der möglichen alternativen Bewaffnung etwa durch Schrotflinten mit Brennekegeschoßen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keineswegs zwangsläufig in eine besondere Gefahrensituation kommt, in der Bedarf zum Führen der Faustfeuerwaffe gegeben ist. Die belangte Behörde hat insbesondere unter Bezugnahme auf das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0065, und die im dort zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass die Verwendung von Schrotflinten mit Brennekegeschoßen gleich zu bewerten sei wie das Führen von Faustfeuerwaffen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer - außer mit allgemeinem Vorbringen betreffend dichte Strauchkulturen und des schwierigeren Hantierens mit Langwaffen in solchen Strauchkulturen - nicht entgegengetreten.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass vor diesem Hintergrund ein Bedarf des Beschwerdeführers am Führen von Faustfeuerwaffen nicht gegeben ist.

7. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde aus seiner seit 26 Jahren bestehenden Mitgliedschaft beim Jagd- und Sportschützenklub G schließe, dass der Beschwerdeführer seither die Jagd ausübe. Aus einer 26-jährigen Mitgliedschaft bei einem Jagd- und Sportschützenklub könne nicht auf die aktive Ausübung der Jagd in der Dauer von 26 Jahren geschlossen werden und die aktive Jagd bedeute nicht per se das Vorhandensein von besonderen Gefahren im Sinne der Bedarfsbegründung für einen Waffenpass. Bedarfsbegründend sei "unter anderem" (festzuhalten ist jedoch, dass ein weiterer Grund nicht ausgeführt wird) die Durchführung der Nachsuche samt Abgabe von Fangschüssen auf Schwarzwild. Dem angefochtenen Bescheid ermangle es an jeglichen nachvollziehbaren Feststellungen dahingehend, wie lange der Beschwerdeführer bereits die Nachsuche auf Schwarzwild ausübe.

8. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Dezember 2006) zu verweisen, wonach der es Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, selbst konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen. In der Beilage zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wird jedoch zur Begründung des Bedarfes lediglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Jagd aktiv ausübe und es auf Grund des permanent zunehmenden Schwarzwildvorkommens in der Region "bei eventuellen Nachsuchen" infolge der Wehrhaftigkeit des Schwarzwilds zu gefährlichen Situationen kommen könne. In der vom Beschwerdeführer seinem Antrag beigelegten Stellungnahme des Jagd- und Sportschützenklubs G wird ausgeführt, dass das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild anzuraten bzw von Vorteil sei. Eine weitere Begründung des von ihm behaupteten Bedarfs hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht vorgenommen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass es bei "eventuellen" Nachsuchen zu gefährlichen Situationen kommen könne und dass dabei das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen "anzuraten bzw von Vorteil" sei, reicht jedoch nicht aus, einen konkreten Bedarf auf Grund einer besonderen Gefahrensituation zu belegen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer, dem dies jedoch oblegen wäre, keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie lange er bereits die Jagd auf Schwarzwild ausübe und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer zutreffend davon ausgeht, dass sich eine besondere Gefahr nicht bereits verwirklicht haben muss, wäre er doch gehalten gewesen, entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, und die besondere Gefahr, der er ausgesetzt ist, glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung, die Jagd auf Schwarzwild auszuüben, reicht dazu nicht aus.

9. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen die Stellungnahme des Bezirksjägermeisters für den Jagdbezirk F vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu belegen, zumal auch ohne Zugrundelegung dieser Stellungnahme der vom Beschwerdeführer zu erbringende Beleg über eine besondere Gefährdung nicht erbracht wurde.

10. Soweit der Beschwerdeführer schließlich ausführt, dass die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung durchgeführt habe, wenngleich die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Ermessen der Behörde stehe, ist er darauf zu verweisen, dass er im Verwaltungsverfahren keine näheren Ausführungen gemacht hat, die eine weiter gehende Ermessensausübung gerechtfertigt hätten.

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das in der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine weiteren privaten Interessen oder Rechte geltend gemacht, als die Durchführung der Nachsuche nach angeschossenem Schwarzwild, wobei die belangte Behörde darauf hingewiesen hat, dass auch bei der Jagdausübung das Interesse der persönlichen Sicherheit vorgeht und Alternativen zur Durchführung der Nachsuche bestehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG eingeräumte Ermessen nicht gesetzmäßig ausgeübt hätte. Es war auch keine weitergehende Begründung des angefochtenen Bescheides geboten.

11. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030171.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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