Entscheidungsdatum
29.05.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W188 2100633-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Feldkirch gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.10.2014, Zahl: XXXX, betreffend die Gebühren des Zeugen XXXX (sonstige Parteien XXXX, vertreten durch Rechtanwalt XXXX; XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Feldkirch gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23.10.2014, Zahl: römisch 40 , betreffend die Gebühren des Zeugen römisch 40 (sonstige Parteien römisch 40 , vertreten durch Rechtanwalt römisch 40 ; römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 ) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.Der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bregenz (folgend: BG) wurde XXXX, im gegenständlichen Verfahren sonstige Partei, am 05.08.2014 als Zeuge einvernommen.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bregenz (folgend: BG) wurde römisch 40 , im gegenständlichen Verfahren sonstige Partei, am 05.08.2014 als Zeuge einvernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des BG die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, mit € 721,90 bestimmt. Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Zeugen sowie der Revisorin beim Landesgerichtes Feldkirch (folgend: LG) zugestellt.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des BG die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit € 721,90 bestimmt. Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Zeugen sowie der Revisorin beim Landesgerichtes Feldkirch (folgend: LG) zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aus, die Gebühr des Zeugen umfasse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes" Einkommen sei rechtlich nicht möglich, selbständige Erwerbstätige seien für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach den für sie geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen mangle es hinsichtlich des erlittenen Vermögensschadens an "jeglicher Aussagekraft", die den Reisekosten zugrunde gelegten Zeiten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur aus, die Gebühr des Zeugen umfasse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als "tatsächlich entgangenes" Einkommen sei rechtlich nicht möglich, selbständige Erwerbstätige seien für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach den für sie geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen mangle es hinsichtlich des erlittenen Vermögensschadens an "jeglicher Aussagekraft", die den Reisekosten zugrunde gelegten Zeiten seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen
4. Mit Schreiben vom 09.02.2015, Zahl: XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2015, legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz die Beschwerde der Revisorin und die wesentlichen Verfahrensakten vor.4. Mit Schreiben vom 09.02.2015, Zahl: römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2015, legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz die Beschwerde der Revisorin und die wesentlichen Verfahrensakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Bescheides lautet:
"Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz", die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, XXXX, Kostenbeamtin", wobei dieser Klausel die Bezeichnung "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" und das Datum des Bescheides vorangestellt sind. Unter der Fertigungsklausel findet sich die Unterschrift der Kostenbeamtin."Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz", die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, römisch 40 , Kostenbeamtin", wobei dieser Klausel die Bezeichnung "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" und das Datum des Bescheides vorangestellt sind. Unter der Fertigungsklausel findet sich die Unterschrift der Kostenbeamtin.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde der Revisorin wurde diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
In casu bedeutet dies zunächst, dass § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 der Leiter des Bezirksgerichtes Bregenz für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen wäre. Für den Fall, dass im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Kostenbeamtin mit der Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt gewesen sein sollte, hätte dies in der Fertigungsklausel "Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz" entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch" verwendet wurde, bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft dem Präsidenten des genannten Landesgerichtes zuzuordnen ist und somit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fertigungsklausel die Wortfolge "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" vorangestellt wurde. Davon abgesehen wird durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz" insinuiert, dass diese nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.In casu bedeutet dies zunächst, dass Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, der Leiter des Bezirksgerichtes Bregenz für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen wäre. Für den Fall, dass im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Kostenbeamtin mit der Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt gewesen sein sollte, hätte dies in der Fertigungsklausel "Für den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bregenz" entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch" verwendet wurde, bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft dem Präsidenten des genannten Landesgerichtes zuzuordnen ist und somit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fertigungsklausel die Wortfolge "Bezirksgericht Bregenz, Abteilung 9" vorangestellt wurde. Davon abgesehen wird durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Republik Österreich, Bezirksgericht Bregenz" insinuiert, dass diese nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Über die Gebühren des Zeugen XXXX wird daher neuerlich zu entscheiden sein.Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Über die Gebühren des Zeugen römisch 40 wird daher neuerlich zu entscheiden sein.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar ist -keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung klar ist -keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel, Gebührenbestimmungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2100633.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015