RS Vwgh 2008/10/28 2005/18/0716

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Der Fremde hat in seinem Asylverfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag vermag an der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegebenen Rechtskraft des negativen Asylbescheides nichts zu ändern und lässt damit die während des Asylverfahrens gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nicht wieder aufleben, weshalb auch § 21 Abs. 1 AsylG 1997 - diese Regelung kommt nur bei Asylwerbern mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung zum Tragen - dem angefochtenen Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht, zumal dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung iSd § 71 Abs. 6 AVG nicht zuerkannt worden ist. Die Behörde war daher nicht gehalten, den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten (Hinweis E 27. April 2004, 2004/18/0076).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180716.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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