TE Bvwg Beschluss 2015/6/3 W213 2104389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2015
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Entscheidungsdatum

03.06.2015

Norm

AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GOG §16
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Spruch

W 213 2104389-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.02.2015, GZ. Jv 301/15d-99, betreffend Erteilung eines Hausverbots, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.02.2015, GZ. Jv 301/15d-99, betreffend Erteilung eines Hausverbots, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin betrat am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling, um im Rahmen des Amtstages bei der Familienrichterin XXXX vorzusprechen. Diese ist die für das unter GZ. 7Ps1/14 beim Bezirksgericht Döbling hinsichtlich der Minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin anhängige Obsorgerechtsverfahren zuständige Richterin. Nachdem ihr die Richterin eröffnet habe, dass mit ihr trotz Amtstag kein Protokoll aufgenommen werde, da im Pflegschaftsverfahren momentan nichts zu tun sei und sie auch kein konkretes Anliegen gehabt habe, weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die zuständige Familienrichterin sowie die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Sie gab an, das Haus nicht zu verlassen bevor sie ihre Kinder sehen könne und werde notfalls im Sitz und Hungerstreik gehen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin von der stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling Hausverbot erteilt die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten unter Anwendung von Zwangsmitteln aus dem Gebäude geführt.Die Beschwerdeführerin betrat am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling, um im Rahmen des Amtstages bei der Familienrichterin römisch 40 vorzusprechen. Diese ist die für das unter GZ. 7Ps1/14 beim Bezirksgericht Döbling hinsichtlich der Minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin anhängige Obsorgerechtsverfahren zuständige Richterin. Nachdem ihr die Richterin eröffnet habe, dass mit ihr trotz Amtstag kein Protokoll aufgenommen werde, da im Pflegschaftsverfahren momentan nichts zu tun sei und sie auch kein konkretes Anliegen gehabt habe, weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die zuständige Familienrichterin sowie die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Sie gab an, das Haus nicht zu verlassen bevor sie ihre Kinder sehen könne und werde notfalls im Sitz und Hungerstreik gehen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin von der stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling Hausverbot erteilt die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten unter Anwendung von Zwangsmitteln aus dem Gebäude geführt.

Die belangte Behörde erließ am 24. 02. 2015 den nun angefochtenen

Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"XXXX, geboren am XXXX, XXXX, wird der Zutritt zum Bezirksgericht"XXXX, geboren am römisch 40 , römisch 40 , wird der Zutritt zum Bezirksgericht

Döbling mit folgenden Ausnahmen untersagt:

* Sie kann Ladungen zu Gericht weiterhin Folge leisten;

* Vorsprachen bei Gericht zur Wahrnehmung prozessualer Rechte sind telefonisch anzukündigen und mit dem Entscheidungsorgan sind Ort und Zeit zu vereinbaren;

* Akteneinsicht ist nach telefonischer Vorankündigung zu den Amtsstunden möglich und in einem eigenen Raum vorzunehmen;

In all diesen Fällen ist die Gerichtsvorsteherin zu informieren und diese 4 die notwendigen Vorkehrungen treffen."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling zur Vorsprache bei der zuständigen Familienrichterin betreten habe. Nachdem ihr diese mehrfach erklärt hätte, dass mit ihr kein Protokoll aufgenommen werde, da derzeit keine Angelegenheiten zu klären seien, weigerte sich die Beschwerdeführerin das Gebäude zu verlassen. Während des Gesprächs habe sie die Familienrichterin mehrfach der Lüge bezichtigt. Ferner habe sie angegeben, dass die Richterin den Akt nicht kenne und ihn nicht bearbeite. Als sie auch auf Aufforderung durch die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling das Amtsgebäude nicht verlassen habe, habe sie unter Anwendung von Zwangsgewalt von Polizisten aus dem Gebäude geführt werden müssen. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei die Sicherheit der im Haus tätigen Mitarbeiter, Richter aber auch anderer Parteien gewährleistet. Daher sei ihr Zugang zum Bezirksgericht Döbling Beschränkungen zu unterwerfen, ohne sie in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten zu behindern. Diese Vorgangsweise sei auch Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar, da der Zugang zum Gericht nach Ort und Zeit sowie abhängig von den Bedürfnissen und Mitteln der Gesellschaft und Einzelpersonen geregelt werden könne.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling zur Vorsprache bei der zuständigen Familienrichterin betreten habe. Nachdem ihr diese mehrfach erklärt hätte, dass mit ihr kein Protokoll aufgenommen werde, da derzeit keine Angelegenheiten zu klären seien, weigerte sich die Beschwerdeführerin das Gebäude zu verlassen. Während des Gesprächs habe sie die Familienrichterin mehrfach der Lüge bezichtigt. Ferner habe sie angegeben, dass die Richterin den Akt nicht kenne und ihn nicht bearbeite. Als sie auch auf Aufforderung durch die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling das Amtsgebäude nicht verlassen habe, habe sie unter Anwendung von Zwangsgewalt von Polizisten aus dem Gebäude geführt werden müssen. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei die Sicherheit der im Haus tätigen Mitarbeiter, Richter aber auch anderer Parteien gewährleistet. Daher sei ihr Zugang zum Bezirksgericht Döbling Beschränkungen zu unterwerfen, ohne sie in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten zu behindern. Diese Vorgangsweise sei auch Artikel 6, Absatz eins, MRK vereinbar, da der Zugang zum Gericht nach Ort und Zeit sowie abhängig von den Bedürfnissen und Mitteln der Gesellschaft und Einzelpersonen geregelt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.03.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie - neben umfangreichen hier nicht verfahrensgegenständlichen Ausführungen über Sorgerechtsstreitigkeiten - vor, dass sie ersuche den Rechtsbefehl wegen der Wegweisung zu prüfen.

Mit Schreiben vom 10.05.2015 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sich die Familienrichterin rechtswidrig verhalten habe. Sie habe nichts protokollieren wollen und deswegen habe die Beschwerdeführerin um 11:30 Uhr einen Sitzstreik gemacht. Nach weiteren Ausführungen über - nicht verfahrensgegenständliche Sorgerechtsstreitigkeiten - ersuchte sie um Zusendung des Hausverbots in ungarischer Sprache, damit sie sich dagegen vernünftig äußern könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin betrat am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling, um im Rahmen des Amtstages bei der Familienrichterin XXXX vorzusprechen. Diese ist die für das unter GZ. 7Ps1/14 beim Bezirksgericht Döbling hinsichtlich der Minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin anhängige Obsorgerechtsverfahren zuständige Richterin. Nachdem ihr die Richterin eröffnet habe, dass mit ihr trotz Amtstag kein Protokoll aufgenommen werde, da im Pflegschaftsverfahren momentan nichts zu tun sei und sie auch kein konkretes Anliegen gehabt habe, weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die zuständige Familienrichterin sowie die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Sie gab an, das Haus nicht zu verlassen bevor sie ihre Kinder sehen könne und werde notfalls im Sitz und Hungerstreik gehen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin von der stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling Hausverbot erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten unter Anwendung von Zwangsmitteln aus dem Gebäude geführt.Die Beschwerdeführerin betrat am 24.02.2015 das Bezirksgericht Döbling, um im Rahmen des Amtstages bei der Familienrichterin römisch 40 vorzusprechen. Diese ist die für das unter GZ. 7Ps1/14 beim Bezirksgericht Döbling hinsichtlich der Minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin anhängige Obsorgerechtsverfahren zuständige Richterin. Nachdem ihr die Richterin eröffnet habe, dass mit ihr trotz Amtstag kein Protokoll aufgenommen werde, da im Pflegschaftsverfahren momentan nichts zu tun sei und sie auch kein konkretes Anliegen gehabt habe, weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die zuständige Familienrichterin sowie die stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling weigerte sie sich das Gebäude zu verlassen. Sie gab an, das Haus nicht zu verlassen bevor sie ihre Kinder sehen könne und werde notfalls im Sitz und Hungerstreik gehen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin von der stellvertretende Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling Hausverbot erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten unter Anwendung von Zwangsmitteln aus dem Gebäude geführt.

Der angefochtene Bescheid erging ohne Ermittlungsverfahren bzw. Parteiengehör.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 16 GOG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 16, GOG hat nachstehenden Wortlaut:

"Hausordnung

§ 16. (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.Paragraph 16, (1) Die jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.(2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.

(3) Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere

1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,

2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und

3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.

(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.(4) Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.

(5) Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid an gravierenden Mängeln leidet. So hat es die belangte Behörde unterlassen im Spruch des Bescheides die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Daran vermag auch der in der Begründung enthaltene Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 MRK nichts zu ändern. Sie hat es vielmehr unterlassen darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage das in Rede stehende Hausverbot erlassen wurde bzw. warum das Verhalten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Hausverbots erfüllt hat.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid an gravierenden Mängeln leidet. So hat es die belangte Behörde unterlassen im Spruch des Bescheides die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Daran vermag auch der in der Begründung enthaltene Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, MRK nichts zu ändern. Sie hat es vielmehr unterlassen darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage das in Rede stehende Hausverbot erlassen wurde bzw. warum das Verhalten der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Hausverbots erfüllt hat.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Sie hat der Beschwerdeführerin in keinster Weise Parteiengehör gewährt. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass der in Rede stehende Bescheid wegen Gefahr im Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen sei (§ 57 Abs. 1 AVG), so hat sie es - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit im Anlassfall - unterlassen mit einem Mandatsbescheid im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle vorzugehen. Auch in diesem Falle wären Ermittlungen zur Zulässigkeit eines Mandatsbescheides erforderlich gewesen, was von der belangten Behörde aber unterlassen wurde.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Sie hat der Beschwerdeführerin in keinster Weise Parteiengehör gewährt. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass der in Rede stehende Bescheid wegen Gefahr im Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen gewesen sei (Paragraph 57, Absatz eins, AVG), so hat sie es - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit im Anlassfall - unterlassen mit einem Mandatsbescheid im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle vorzugehen. Auch in diesem Falle wären Ermittlungen zur Zulässigkeit eines Mandatsbescheides erforderlich gewesen, was von der belangten Behörde aber unterlassen wurde.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Hausordnung, Hausverbot,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2104389.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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