TE Bvwg Beschluss 2015/6/10 W195 2107223-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2015

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
SPG §88 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Spruch

W195 2107223-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Verletzung von einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung von einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer und seine schwangere Ehefrau am XXXX in XXXX von einer Polizeistreife aufgrund zu schnellen Fahrens auf der Autobahn angehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorwurf bestritten, da der Tempomat auf die erlaubten 100 km/h eingestellt gewesen wäre. Ohne Zustimmung habe der sichtlich verärgerte Beamte den Zündschlüssel des Autos abgezogen. Als sich der Beschwerdeführer daraufhin dem Polizeifahrzeug genähert habe, seien seine Hände kommentarlos am Rücken fixiert worden und man habe ihn gewaltsam gegen das Auto gedrückt. Weiters habe man die offensichtlich schwangere Ehefrau fixiert, indem sie gewaltsam gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers gedrückt worden sei. Dabei habe sich einer der Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass "die XXXX ohnehin in XXXX nicht erwünscht wären, sie wären Feinde etc." Nachdem die Eheleute keinerlei Widerstand gezeigt hätten, habe man sie ohne Angabe eines Grundes für die gewaltsame Anhaltung los gelassen. Aufgrund der ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Anhaltung sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.Aus dem Schreiben ergibt sich in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer und seine schwangere Ehefrau am römisch 40 in römisch 40 von einer Polizeistreife aufgrund zu schnellen Fahrens auf der Autobahn angehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorwurf bestritten, da der Tempomat auf die erlaubten 100 km/h eingestellt gewesen wäre. Ohne Zustimmung habe der sichtlich verärgerte Beamte den Zündschlüssel des Autos abgezogen. Als sich der Beschwerdeführer daraufhin dem Polizeifahrzeug genähert habe, seien seine Hände kommentarlos am Rücken fixiert worden und man habe ihn gewaltsam gegen das Auto gedrückt. Weiters habe man die offensichtlich schwangere Ehefrau fixiert, indem sie gewaltsam gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers gedrückt worden sei. Dabei habe sich einer der Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass "die römisch 40 ohnehin in römisch 40 nicht erwünscht wären, sie wären Feinde etc." Nachdem die Eheleute keinerlei Widerstand gezeigt hätten, habe man sie ohne Angabe eines Grundes für die gewaltsame Anhaltung los gelassen. Aufgrund der ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Anhaltung sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Mit Schreiben vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen an die Landespolizeidirektion XXXX (XXXX XXXX) und wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht XXXX zur Kenntnis und allfälligen weiteren Bearbeitung übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen an die Landespolizeidirektion römisch 40 (römisch 40 römisch 40 ) und wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen weiteren Bearbeitung übermittelt.

Die LPD XXXX erstattete mit Schriftsatz vom XXXX dahingehend eine Stellungnahme, dass die Polizeibeamten im Zuge des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes immer wieder versucht hätten, eine Deeskalation der Amtshandlung herbeizuführen. Aufgrund des - der Beherrschung eines Fahrzeuges widersprechenden - Erregungszustandes des Beschwerdeführers, habe der Fahrzeugschlüssel abgenommen werden müssen. Zudem habe eine Sachbeschädigung des Dienstwagens oder ein Tätlichwerden gegen die Polizeibeamten aufgrund des bereits zu Beginn der Amtshandlung aggressiven Auftretens nicht ausgeschlossen werden können. Zur Beendigung des gefährlichen Angriffes sei Körperkraft mittels Armwinkelsperre angewendet worden, wobei der Polizeibeamte diese Handlung sofort nach eingetretener Beruhigung wieder beendet habe. Keinesfalls sei die Ehefrau mit Körperkraftanwendung fixiert worden oder geäußert worden, dass "XXXX in XXXX unerwünscht und Feinde wären". Nach Ansicht der LPD XXXX sei im gegenständlichen Fall für eine Maßnahmenbeschwerde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts XXXX gegeben und werde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro aufzuerlegen.Die LPD römisch 40 erstattete mit Schriftsatz vom römisch 40 dahingehend eine Stellungnahme, dass die Polizeibeamten im Zuge des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltes immer wieder versucht hätten, eine Deeskalation der Amtshandlung herbeizuführen. Aufgrund des - der Beherrschung eines Fahrzeuges widersprechenden - Erregungszustandes des Beschwerdeführers, habe der Fahrzeugschlüssel abgenommen werden müssen. Zudem habe eine Sachbeschädigung des Dienstwagens oder ein Tätlichwerden gegen die Polizeibeamten aufgrund des bereits zu Beginn der Amtshandlung aggressiven Auftretens nicht ausgeschlossen werden können. Zur Beendigung des gefährlichen Angriffes sei Körperkraft mittels Armwinkelsperre angewendet worden, wobei der Polizeibeamte diese Handlung sofort nach eingetretener Beruhigung wieder beendet habe. Keinesfalls sei die Ehefrau mit Körperkraftanwendung fixiert worden oder geäußert worden, dass "XXXX in römisch 40 unerwünscht und Feinde wären". Nach Ansicht der LPD römisch 40 sei im gegenständlichen Fall für eine Maßnahmenbeschwerde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 gegeben und werde beantragt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro aufzuerlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu I.Zu römisch eins.

Über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), erkennen gemäß § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), erkennen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte. Gemäß Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkehrsüberwachung gesetzt haben, die den Beschwerdeführer betrafen. Über das Ausmaß und den Umfang dieser Handlungen gibt es unterschiedliche Aussagen. Nunmehr kann wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht hingegen auf Grund der ausdrücklichen Norm des § 88 SPG nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war. Auf das weitere Vorbringen war somit auch nicht näher einzugehen.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verkehrsüberwachung gesetzt haben, die den Beschwerdeführer betrafen. Über das Ausmaß und den Umfang dieser Handlungen gibt es unterschiedliche Aussagen. Nunmehr kann wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 88, SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht hingegen auf Grund der ausdrücklichen Norm des Paragraph 88, SPG nicht, weshalb die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war. Auf das weitere Vorbringen war somit auch nicht näher einzugehen.

Zu II.Zu römisch zwei.

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:Paragraph 35, VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD XXXX mit Schriftsatz vom XXXX der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-AufwErsV beantragt. Da gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der LPD XXXX der Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Sinne der Ziffer 4 leg. cit. in der Höhe von EUR 368,80 zuzusprechen.Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß Paragraph eins, VwG-AufwErsV beantragt. Da gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der LPD römisch 40 der Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Sinne der Ziffer 4 leg. cit. in der Höhe von EUR 368,80 zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aufwandersatz, Landesverwaltungsgericht, Maßnahmenbeschwerde,
Schriftsatzaufwand, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2107223.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten