TE Vfgh Erkenntnis 1987/3/11 B723/84

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Veröffentlicht am 11.03.1987
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des §2 Abs3 und des III. Hauptstückes Vbg. LandesbedienstetenG wegen Verstoßes gegen Art21 Abs2 zweiter Satz B-VG) - Anwendung dieser Gesetzesstellen als nachteilig nicht ausgeschlossen; Auswirkung der Aufhebung auf die Zuständigkeit zur Entscheidung des Anlaßfalles

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Bf. zuhanden seines Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Bf. wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Juni 1982 zum Angestellten des Landes Vorarlberg auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Volksbildungsdienst (Verwendungsgruppe a) ernannt und zum Leiter (Direktor) des Bildungszentrums Schloß Hofen bestellt.römisch eins. Der Bf. wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Juni 1982 zum Angestellten des Landes Vorarlberg auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Volksbildungsdienst (Verwendungsgruppe a) ernannt und zum Leiter (Direktor) des Bildungszentrums Schloß Hofen bestellt.

Am 9. November 1982 beschloß die Vorarlberger Landesregierung die Errichtung eines Pädagogischen Institutes des Landes im Bildungszentrum Schloß Hofen und betraute in der Folge den Bf. mit der Leitung dieses Institutes.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1984 teilte die Vorarlberger Landesregierung dem Bf. mit, daß aufgrund seiner Kündigung vom 9. April 1984 das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 1984 aufgelöst wurde. Hierauf begehrte er mit Eingabe vom 13. Juni 1984 die Zahlung einer Vergütung von 20.000 S monatlich für die Leitung des Pädagogischen Institutes. Er qualifizierte die Betrauung mit dieser Aufgabe als privatrechtliche Vereinbarung und stützte sein Begehren auf die Behauptung, das Entgelt sei (nach einer Intervention des Landeshauptmannes) nachträglich vereinbart worden.

Der beim VfGH in Beschwerde gezogene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung erledigt diesen Antrag mit folgendem Spruch:

         "Dem Antrag des . . . vom 16. 7. 1984 um Erhöhung der

Dienstbezüge für die Leitung des Pädagogischen Institutes des

Landes vom 1. 1. 1983 bis einschließlich 31. 5. 1984 um monatlich

S 20.000,-- wird insoweit Folge gegeben, als ihm für diese Funktion

gemäß §§1 und 3 in Verbindung mit §15 der

Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980, für die

Zeit vom 1. 9. 1983 bis einschließlich 31. 5. 1984 zusätzlich eine

monatliche Überstundenvergütung in der Höhe von 9 v.H. des

Monatsbezuges . . . sowie eine monatliche Verwendungszulage in der

Höhe von 9 v.H. des Monatsbezuges . . . (insgesamt für 9 Monate S

31.362,--) zuerkannt werden.

Das Mehrbegehren in Höhe von S 376.971,-- wird abgewiesen."

und führt dazu begründend aus:

"Das Vorbringen des Einschreiters, wonach ihm aufgrund von Verhandlungen mit dem Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die Leitung des Pädagogischen Instituts eine monatliche Vergütung von S 20.000,-- zustehe, ist nicht berechtigt, weil eine gemäß §49 Abs1 des Landesbedienstetengesetzes hiezu erforderliche dienstrechtliche Verfügung der Dienstbehörde nie erfolgt ist. Der Einschreiter stand vom 1. 6. 1982 bis einschließlich 31. 5. 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Die Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Vorarlberg ist nach dem Landesbedienstetengesetz ausgeschlossen. Im übrigen wurde dem Einschreiter im Zuge der Gespräche betreffend eine Erhöhung der Bezüge im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Instituts vom Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung auch ausdrücklich erklärt, daß eine dienstrechtliche Verfügung über eine allfällige Erhöhung der Monats- oder der Nebenbezüge erst nach einer entsprechenden Beschlußfassung durch die Landesregierung erfolgen könne.

Die Zuerkennung einer zweiten Leiterzulage (je zur Hälfte als Überstundenvergütung und als Verwendungszulage) ab der Inbetriebnahme des Pädagogischen Instituts des Landes stützt sich auf die im Spruch zitierten Bestimmungen der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung. Ihre Höhe entspricht jener der Leiter von Dienststellen in vergleichbarer Größenordnung."

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt.

II. Das dem Bescheid zugrundeliegende LandesbedienstetenG, Anlage zur Kundmachung LGBl. 37/1979, sieht vor, daß die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes (Landesbediensteten) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen sind (§1 Abs1). Es unterscheidet Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter (§2 Abs1) und bestimmt unter anderem, daß das Dienstverhältnis der Landesbeamten durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz gewährt (§2 Abs2), das der Landesangestellten zwar gleichfalls durch Ernennung begründet wird, jedoch kündbar ist und keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß, sondern allenfalls einen solchen auf eine Zusatzpension gewährt (§2 Abs3), und auch jenes der Landesarbeiter durch Ernennung begründet wird und kündbar ist (§2 Abs4). Die Diensthoheit ist durch die Dienstbehörde auszuüben (§4). Das III. Hauptstück des Gesetzes regelt das Dienstverhältnis der Landesangestellten derart, daß es die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (des II. Hauptstücks) mit einigen Ausnahmen sinngemäß auch auf die Landesangestellten anwendbar erklärt (§118) und sodann die erforderlichen weiteren Bestimmungen trifft (§§119-133).römisch zwei. Das dem Bescheid zugrundeliegende LandesbedienstetenG, Anlage zur Kundmachung Landesgesetzblatt 37 aus 1979,, sieht vor, daß die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes (Landesbediensteten) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen sind (§1 Abs1). Es unterscheidet Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter (§2 Abs1) und bestimmt unter anderem, daß das Dienstverhältnis der Landesbeamten durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz gewährt (§2 Abs2), das der Landesangestellten zwar gleichfalls durch Ernennung begründet wird, jedoch kündbar ist und keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß, sondern allenfalls einen solchen auf eine Zusatzpension gewährt (§2 Abs3), und auch jenes der Landesarbeiter durch Ernennung begründet wird und kündbar ist (§2 Abs4). Die Diensthoheit ist durch die Dienstbehörde auszuüben (§4). Das römisch drei. Hauptstück des Gesetzes regelt das Dienstverhältnis der Landesangestellten derart, daß es die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (des römisch zwei. Hauptstücks) mit einigen Ausnahmen sinngemäß auch auf die Landesangestellten anwendbar erklärt (§118) und sodann die erforderlichen weiteren Bestimmungen trifft (§§119-133).

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs3 und des III. Hauptstücks (§§118-133) dieses Gesetzes geprüft und die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, G117/86, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs3 und des römisch drei. Hauptstücks (§§118-133) dieses Gesetzes geprüft und die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, G117/86, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs1 zweiter Satz B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen (vgl. Pkt. IV.A.1. der Begründung des Erkenntnisses G117/86). Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung sind die aufgehobenen Vorschriften im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG). Es ist offenkundig, daß die bel. Beh. ohne Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und es ist nicht ausgeschlossen, daß deren Anwendung für den Bf. nachteilig war. Denn nach der bereinigten Rechtslage fehlen im LandesbedienstetenG Vorschriften über das Dienstverhältnis der Landesangestellten. Das in §1 des Gesetzes ausgesprochene Gebot, die Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, geht daher für Angestellte ins Leere. Insbesondere ist mit §2 Abs3 auch jene Vorschrift weggefallen, die eine Ernennung der Landesangestellten vorsieht und deren Dienstverhältnis als öffentlich-rechtliches charakterisiert. Im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses G117/86 folgt daraus, daß zur Beurteilung des Begehrens des Bf. nur die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zur Verfügung stehen. Demnach wird die Vorarlberger Landesregierung über dieses Begehren nicht meritorisch zu entscheiden haben. Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen vergleiche Pkt. römisch vier.A.1. der Begründung des Erkenntnisses G117/86). Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung sind die aufgehobenen Vorschriften im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (Art140 Abs7 B-VG). Es ist offenkundig, daß die bel. Beh. ohne Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesstellen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, und es ist nicht ausgeschlossen, daß deren Anwendung für den Bf. nachteilig war. Denn nach der bereinigten Rechtslage fehlen im LandesbedienstetenG Vorschriften über das Dienstverhältnis der Landesangestellten. Das in §1 des Gesetzes ausgesprochene Gebot, die Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, geht daher für Angestellte ins Leere. Insbesondere ist mit §2 Abs3 auch jene Vorschrift weggefallen, die eine Ernennung der Landesangestellten vorsieht und deren Dienstverhältnis als öffentlich-rechtliches charakterisiert. Im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses G117/86 folgt daraus, daß zur Beurteilung des Begehrens des Bf. nur die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zur Verfügung stehen. Demnach wird die Vorarlberger Landesregierung über dieses Begehren nicht meritorisch zu entscheiden haben.

Der Bescheid ist aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 1.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B723.1984

Dokumentnummer

JFT_10129689_84B00723_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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