RS Vwgh 2008/11/11 2008/23/1253

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrPolG 2005;
MRK Art8;

Rechtssatz

Das Bundesasylamt ging vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester aus. Durch die asylrechtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es aber - da im Fall ihrer Schwester nach der dort anzuwendenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 zutreffend keine Ausweisung verfügt wurde - möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Schwester zu verlassen hat. Da das Bundesasylamt jedoch erkennen ließ, dass seiner Ansicht nach iSd Art. 8 EMRK einzig die gemeinsame Abschiebung beider Schwestern zulässig sei, hätte es die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht selbst aussprechen dürfen, sondern sie den - auch für die allfällige Ausweisung der Schwester zuständigen - Fremdenbehörden zu überlassen gehabt (vgl. insofern die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, und vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008231253.X01

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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