RS Vwgh 2008/11/24 2008/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0193 E 30. Juli 2002 RS 2(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs 2 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet ("kann nur ergriffen werden, wenn"), bedeuten, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 2 VVG zu prüfen sind. Die Berufung ist nicht auf die im § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt (Hinweis E 24.9.1991, 90/05/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050179.X04

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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