TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/24 90/05/0022

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Gustav M in N, vertreten durch Dr. G,Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 1989, Zl. R/1-B-8912, betreffend die Vorschreibung von Vollstreckungskosten in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Michelhausen vom 4. Juni 1984 wurde der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses samt anschließenden Schuppen in Michelhausen (Grundstück Nr. nn1, KG Michelhausen), erteilt. Da von dieser Bewilligung kein Gebrauch gemacht wurde, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Michelhausen dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. September 1987 den baupolizeilichen Auftrag, den mit Bescheid vom 4. Juni 1984 bewilligten Abbruch bis längstens 30. September 1987 durchzuführen, sowie den Hof von Unrat und Altwaren bis 20. September 1987 zu räumen. Wegen Gefahr im Verzug wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. Oktober 1987 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht und ihm mitgeteilt, er sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Michelhausen vom 9. September 1987 zu folgender Leistung verpflichtet worden:

"Das Wohnhaus und der Schuppen auf Gp. nn1, KG Michelhausen, sind abzubrechen und der Hof von Unrat und Altwaren zu räumen."

Für die Erbringung der Leistung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, eingeräumt. Für den Fall, daß er seine Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben sollte, würde die Behörde veranlassen, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht würde. Im Akt findet sich sodann ein Schreiben der B-Gesellschaft m.b.H. vom 10. März 1988, betreffend ein Angebot an die Marktgemeinde Michelhausen mit folgendem Wortlaut:

"Auf Grund Ihrer Anfrage erlauben wir uns, Ihnen tiefstehend den gewünschten Preis bekanntzugeben:

Abbruch-Haus

    Pauschalsumme                         S  65 000,--

    + 20 % Mehrwertsteuer                 "  13 000,--

                                          S  78 000,--."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. März 1988 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Michelhausen vom 9. September 1987 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Es werde daher die mit Schreiben vom 28. Oktober 1987 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatvornahme habe der Beschwerdeführer S 78.000,-- zu erlegen. Als Rechtsgrundlage wurde § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Michelhausen vom 9. September 1987 sei dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Wohnhauses und des Schuppens auf Gp. nn1, KG Michelhausen, erteilt und ihm gleichzeitig aufgetragen, den Hof des Anwesens von Unrat und Altwaren zu räumen. Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, sei die Marktgemeinde Michelhausen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes verpflichtet, die Bezirkshauptmannschaft Tulln um Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides vom 9. September 1987 zu ersuchen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1987 sei dem Beschwerdeführer die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht worden, sollte er nicht selbst die Arbeiten bis zum 2. Jänner 1988 durchführen. Da er diesen Termin ungenutzt verstreichen ließ, sei die Durchführung der Ersatzvornahme anzuordnen gewesen. Der eingeholte Kostenvoranschlag über die durchzuführenden Arbeiten belaufe sich auf S 78.000,-- (inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer), sodaß die Kosten, wie im Spruch angeführt, gegen nachträgliche Verrechnung vorzuschreiben gewesen seien. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge S 78.000,-- bei der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingezahlt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. Jänner 1989 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß nunmehr, wie mit Schreiben vom 28. Oktober 1987 angedroht, die Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers durch von der Bezirkshauptmannschaft Tulln beauftragte Gewerbetreibende ab dem 11. Jänner 1989 durchgeführt würden. Aus diesem Grund werde er dringend aufgefordert, die seiner Meinung nach brauchbaren Altwaren bis zum 10. Jänner 1989 von dem Grundstück zu entfernen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Februar 1989 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß in der Woche vom 11. bis 18. Jänner 1989 der bescheidmäßig angeordnete Abbruch der Baulichkeiten auf dem Grundstück G-Gasse 10 in Michelhausen von Gewerbetreibenden, die hiezu von der Bezirkshauptmannschaft Tulln beauftragt worden seien, durchgeführt wurde. Das angefallene Abbruchmaterial (Wracks, Unrat und Schutt) sei auf der Deponie der NÖ Umweltschutzanstalt abgelagert worden. Insgesamt seien im Zuge des Vollstreckungsverfahrens S 509.327,48 an Kosten aufgelaufen, wie aus den beiliegenden Durchschriften der Rechnungen ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe am 28. November 1988 S 78.000,-- bei der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Einzahlung gebracht. Es sei nunmehr beabsichtigt, ihm den Differenzbetrag in der Höhe von S 431.327,48 bescheidmäßig vorzuschreiben. Es wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 11. April 1989 erhob der Beschwerdeführer "Einspruch gegen das Schreiben vom 27. Februar 1989" und ersuchte gleichzeitig um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. Mit Schreiben vom 13. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Schreiben vom 27. Februar 1989 stelle keinen Bescheid dar und könne daher auch nicht mit "Einspruch" bekämpft werden. Es sei dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 27. Februar 1989 lediglich mitgeteilt worden, daß die Erlassung eines Kostenbescheides über S 431.327,48 beabsichtigt sei. Gegen diesen Kostenbescheid könne er dann ein Rechtsmittel ergreifen. Selbstverständlich stünde man ihm - nach telefonischer Vereinbarung - zur Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 25. April 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Kosten der Ersatzvornahme mit S 509.327,48 (Barauslagen laut Rechnung des Abbruchunternehmens Brucha S 163.380,--, Barauslagen laut Rechnung der NÖ Umweltschutzanstalt über die Deponierung des Abbruchmaterials S 345.947,48) festgelegt und darauf hingewiesen, daß bereits ein Betrag von S 78.000,-- eingezahlt worden und daher nur mehr ein Betrag von S 431.327,48 zu bezahlen sei. Als Rechtsgrundlage wurden § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG 1950) sowie § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) angeführt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, aus den von der Bezirkshauptmannschaft Tulln verfaßten Akten sei klar ersichtlich, daß es sich bei dem "Abbruch der Baulichkeiten" nur um das Wohnhaus samt angrenzendem Schuppen handle, keinesfalls jedoch um den Garten, Kleinstall, das Stallgebäude und die Großscheune. Außerdem sei auch nicht angeordnet worden, daß das Erdreich des Hofes um ca. 0,5 m abgetragen werden solle. Weiters seien offensichtlich von der Abbruchfirma anderweitige Arbeiten verrechnet worden, da die Arbeiten früher beendet worden seien. Überdies sei zu Unrecht anderes Material als Unrat abtransportiert worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1989 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1950 im Zusammenhalt mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, es stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer zum Abbruch bestimmter Baulichkeiten auf dem Grundstück nn1,

KG Michelhausen, sowie zur Räumung des Grundstückes verpflichtet gewesen sei. Aus § 4 VVG 1950 folge, daß es der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher seien, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Das Vorbringen, daß auch Arbeiten durchgeführt worden seien, die über den Umfang des Abtragungsauftrages hinausgingen, sei weder durch den Akteninhalt noch durch weiteres Beweisvorbringen des Beschwerdeführers gedeckt. Die Behauptung der Abtragung von Erde im Hof sei weder durch die Rechnungen des Abbruchunternehmens noch durch die Rechnungen der NÖ Umweltschutzanstalt, in denen nur von Schutt die Rede sei, gedeckt. Ein solches Vorbringen habe der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Ebenso sei er jedes Beweisanbieten für seine Behauptung, daß das Abbruchunternehmen anderweitige Arbeiten verrechnet habe, schuldig geblieben. Zum Vorbringen, daß zu Unrecht auch anderes als Unrat abtransportiert worden sei, sei auszuführen, daß dies zu Lasten des Verpflichteten gehe, der seiner Leistungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 2. Jänner 1989 nachweislich aufgefordert, die seiner Meinung nach brauchbaren Altwaren bis zum 10. Jänner 1989 von dem Grundstück zu entfernen. Wenn er diese Möglichkeit nicht genutzt habe, gehe dies zu seinen Lasten, da es dem beauftragten Gewerbetreibenden nicht zumutbar sei, an Ort und Stelle Entscheidungen über die Brauchbarkeit von Gerümpel, Autowracks, alten Kühlschränken und ähnlichem zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Zl. 311/76, und die dort angeführte Vorjudikatur), ist die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die im § 10 Abs. 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt.

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, daß ihm Vollstreckungskosten nur für die Durchführung der in der Vollstreckungsverfügung bezeichneten Vollstreckungsmaßnahme vorgeschrieben werden dürfen, nicht aber die Kosten von Maßnahmen, die allenfalls darüber hinausgehen. In der Berufung wurde nun ausdrücklich vorgebracht, daß es sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bei dem "Abbruch der Baulichkeiten" nur um das Wohnhaus und angrenzendem Schuppen handle, nicht jedoch um weitere Baulichkeiten. Zu diesem Vorbringen wurden nach der Aktenlage keine Ermittlungen angestellt, obwohl es zutrifft, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. März 1988 nur von einem Abbruch des Wohnhauses und des Schuppens (Einzahl) die Rede ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzen und notwendige Ermittlungen über den vorliegenden Sachverhalt von Amts wegen durchführen müssen; dies umso mehr, als mit dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten vom 17. März 1988 ein Betrag von S 78.000,-- als ausreichend angesehen wurde, wogegen nunmehr eine Summe von mehr als S 509.000,-- vorgeschrieben worden ist. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das Vorbringen, daß auch Arbeiten durchgeführt worden seien, welche über den Umfang des Abtragungsauftrages hinausgingen, sei weder durch den Akteninhalt noch durch weiteres Beweisvorbringen des Beschwerdeführers gedeckt, sind schon deshalb nicht geeignet, die notwendigen Ermittlungen zu ersetzen, weil in der Rechnung des Abbruchunternehmens vom 6. Februar 1989 eine Pauschalsumme in der Höhe von S 65.000,-- für den Abbruch und das Entfernen von Schutt sowie von S 71.150,-- für das Entfernen und Verladen von Autowracks, Kühlschränken und sonstigem Unrat enthalten ist. Hinweise darauf, welche Gebäude entfernt wurden, können dieser Rechnung nicht entnommen werden. Auch die zahlreichen Rechnungen der NÖ Umweltschutzanstalt geben keinerlei Aufschluß über die tatsächlich abgelagerten Gegenstände, da das abgelagerte Material entweder mit "Privatmüll" oder "Schutt" und der jeweiligen Angabe des Gewichtes angegeben war. Überdies war im Titelbescheid keine Deponierung von Baumaterialien vorgesehen. Die Vorschreibung von Deponiekosten für Baumaterial erfolgte daher jedenfalls zu Unrecht.

Damit ist aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, im Rahmen des Kostenbegehrens.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050022.X00

Im RIS seit

24.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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